19 W (pat) 1/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




19 W (pat) 1/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2004 061 628

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und
Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in
der Hauptsache erledigt.


G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 1.23 hat durch am Ende der mündlichen Anhörung am
22. Juli 2010 verkündeten Beschluss den Einspruch der Einsprechenden gegen
das angegriffene Patent 10 2004 061 628 als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Das angegriffene Patent ist infolge des durch die Patentinhaberin gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt erklärten Verzichts am 17. März 2017 erlo-
schen.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 25. April 2017 mitgeteilt, dass sie kein
besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
geltend macht.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Es war festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfah-
ren in der Hauptsache erledigt sind.

Infolge des Verzichts ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 17. März 2017
erloschen. Durch das Erlöschen des Patents ex nunc haben sich das Einspruchs-
verfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren insoweit, d. h. für die Zukunft,
durch den Wegfall des Verfahrensgegenstandes in der Hauptsache erledigt.
Nachdem die Einsprechende für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents ein be-
sonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens
ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch unabhängig von dem
angefochtenen Beschluss der Patentabteilung nachträglich unzulässig geworden
und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache – insgesamt –
erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071
– Sondensystem; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, GRUR
2001, 337 – EASYPRESS).

Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten
der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und des Beschwerde-
verfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und
nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Engels in Busse/
Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchs-
verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits er-
gangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwen-
dung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG,
Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; BPatG, Beschluss vom
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27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 = GRUR 2010, 363 – Radaus-
wuchtmaschine; siehe auch Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17
und 21; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

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Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/
BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Haupt


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