19 W (pat) 11/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 11/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
24. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




- 2 -



betreffend das Patent 198 80 978

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einge-
gangene internationale Patentanmeldung PCT/DE98/02016, veröffentlicht unter
WO 99/04123 A1, für welche die Priorität der früheren deutschen Patentanmel-
dung 197 30 310.2 vom 15. Juli 1997 in Anspruch genommen wurde, ist die Ertei-
lung des nachgesuchten deutschen Patents mit der Nummer 198 80 978 am
18. November 2010 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung

„Automatische Tür- oder Fensteranlage“.

- 3 -
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch
mit der Begründung erhoben, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und/oder
beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
i. V. m. §§ 3 und 4 PatG), und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu wider-
rufen.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften
Bezug genommen:

E1 WO 97/23702 A1
E2 US 1 326 995 A
E3 DE 1 036 105 A
E4 DE 297 08147 U1
E5 DE 26 43 905 B1
E6 DE 92 14 915 U1
E7 EP 0 597 208 A1
E8 DE 94 14 049 U1
E9 DE 31 47 273 A1
E10 DE 24 04 875 A1
E11 WO 98/04801 A1
E12 WO 97/42388 A1
E13 EP 0 707 682 B1
E14 DE 25 02 780 A1
E15 DE 28 46 801 A1
E16 DE 38 54 870 T2
E17 US 3 211 111 A
E18 US 4 952 855 A
E19 WO 92/13300 A1
E20 WO 95/18403 A1
E21 DD 227 614 A1
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E22 DE 32 32 303 C2
E23 DE 29 04 510 A1
E24 DE 29 10 185 C2
E25 CH 201816 A
E26 EP 0 709 337 B1
E27 DE 196 28 289 A1
E28 DE 295 18 402 U1
E29 JP 05-202672 A.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat beantragt, das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.23 – hat das Patent auf
den Einspruch der Einsprechenden durch Beschluss vom 14. Juli 2014 mit dem in
der Anhörung überreichten Anspruch 1, der Beschreibungsseite 2/20 und ansons-
ten mit den Unteransprüchen, der restlichen Beschreibung und den Figuren
gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
13. August 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
selben Tag.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 14. Juli 2014 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
- 5 -
In der Fassung, mit der das Patent von der Patentabteilung mit dem angegriffenen
Beschluss beschränkt aufrechterhalten wurde, lautet der Anspruch 1 wie folgt:

Automatische Tür- oder Fensteranlage
mit mindestens einem Flügel, und
mit einer elektrischen Antriebseinrichtung mit mindestens einem elektri-
schen Antriebsmotor,
wobei der Flügel über Laufrollen mindestens eines Rollenwagens in
einer ortsfesten oberen horizontalen Laufschiene geführt ist und von
dem Antriebsmotor angetrieben ist, der rollenwagenfest angeordnet ist,
und wobei eine Abtriebswelle des Antriebsmotors im Bereich einer
Drehachse einer Laufrolle angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Abtriebswelle des Antriebsmotors (10) über ein zwischenge-
schaltetes Winkelgetriebe (14) winkelig zur Drehachse der angetriebe-
nen Laufrolle (6a) angeordnet ist,
wobei das Gehäuse des Getriebes (14) des Antriebsmotors (10) ein-
stückig mit dem Körper des Rollenwagens (6) ausgebildet ist.

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht beschränkt aufrechterhalten.

2. Die Erfindung betrifft eine automatische Tür- oder Fensteranlage mit min-
destens einem Flügel und mit einer elektrischen Antriebseinrichtung mit mindes-
tens einem elektrischen Antriebsmotor, wobei der Flügel über Laufrollen mindes-
- 6 -
tens eines Rollenwagens in einer ortsfesten oberen horizontalen Laufschiene ge-
führt und von dem rollenwagenfesten Antriebsmotor angetrieben wird und eine
Abtriebswelle des Antriebsmotors im Bereich einer Drehachse einer Laufrolle an-
geordnet ist (Oberbegriff des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1).

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist ausgeführt, dass es bei sol-
chen Türen nach dem Stand der Technik nachteilig sei, dass der Antriebsmotor
relativ groß ausgebildet sein müsse, um die für eine schnelle und zuverlässige
Bewegung des Türflügels notwendige Leistung aufbringen zu können und bei An-
ordnung der Antriebsmotoren und Getriebe innerhalb der Türelemente verglaste
Türflügel nicht oder zumindest nur mit schwerwiegenden optischen Nachteilen
möglich seien (Absätze 0003 und 0004 der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liege gemäß dem Streitpatent daher die Aufgabe zugrunde, eine
automatische Tür- oder Fensteranlage zu schaffen, bei der die Antriebseinrichtung
besonders kompakt ausgebildet sei (Absatz 0006).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der beschränkt auf-
rechterhaltenen Fassung des Patents eine Anordnung mit folgenden Merkmalen
vor:

A Automatische Tür- oder Fensteranlage
B mit mindestens einem Flügel, und
C mit einer elektrischen Antriebseinrichtung mit mindestens einem
elektrischen Antriebsmotor,
D wobei der Flügel über Laufrollen mindestens eines Rollenwagens
in einer ortsfesten oberen horizontalen Laufschiene geführt ist
und
E von dem Antriebsmotor angetrieben ist,
F der rollenwagenfest angeordnet ist, und
- 7 -
G wobei eine Abtriebswelle des Antriebsmotors im Bereich einer
Drehachse einer Laufrolle angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
H die Abtriebswelle des Antriebsmotors (10) über ein zwischenge-
schaltetes Winkelgetriebe (14) winklig zur Drehachse der ange-
triebenen Laufrolle (6a) angeordnet ist,
I wobei das Gehäuse des Getriebes (14) des Antriebsmotors (10)
einstückig mit dem Körper des Rollenwagens (6) ausgebildet ist.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und
Entwicklung von automatischen Tür- und Fensteranlagen zu Grunde.

4. Die Patentansprüche, mit denen das Patent beschränkt aufrechterhalten
wurde, sind zulässig.

4.1 Die Ansprüche 1 bis 23 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG):

Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt in den am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen offenbart:

A bis C ursprünglicher Anspruch 1;
D ursprünglicher Anspruch 1, Figur 1 und ursprüngliche Be-
schreibung, Seite 8, vorletzter Absatz;
E bis G ursprünglicher Anspruch 1;
H ursprünglicher Anspruch 1 und insbesondere die Figuren 10
und 11 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung
Seite 12, 3. Absatz;
I ursprünglicher Anspruch 7.

- 8 -
Die Unteransprüche 2 bis 23 des geltenden Anspruchssatzes gehen in zulässiger
Weise auf die ursprünglichen Unteransprüche 2, 3 und 6 bis 25 zurück.

4.2 Mit den Patentansprüchen 1 bis 23 wird der Schutzbereich des Patents ge-
genüber der erteilten Fassung nicht erweitert (§ 22 Abs. 1, 2. Alternative PatG),
denn neben der Aufnahme des Merkmals I und der konkretisierenden Angaben
„oberen horizontalen“ bzw. „angetriebenen“ in den Merkmalen D bzw. H wurden in
den beiden letztgenannten Merkmalen lediglich vormals fakultative Angaben in
notwendige überführt.

5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis der Angaben in
den Patentansprüchen zugrunde:

5.1 Die Angabe „Automatische Tür- oder Fensteranlage“ (Merkmal A) umfasst
nicht nur Vorrichtungen für Türen und Fenster, sondern auch „Raumtrennwand-
anlagen oder dergleichen“. Diese breite Auslegung stützt sich auf die Angabe in
dem Streitpatent, Absatz 0025.

5.2 Die Angabe wonach der Antriebsmotor „rollenwagenfest angeordnet ist“
(Merkmal F) versteht der Fachmann als Spezifizierung der Angabe „flügelfest“ so,
dass der Antriebsmotor an bzw. auf dem Rollenwagen befestigt ist oder einen Teil
bzw. den ganzen Rollenwagenkörper selbst ausbildet, wie aus den Absät-
zen 0009, 0039 und 0058 des Streitpatents ersichtlich ist.

5.3 Nachdem in den Merkmalen H und I angegeben wird, dass die Abtriebs-
welle des Antriebsmotors über ein zwischengeschaltetes Winkelgetriebe winklig
zur Drehachse der angetriebenen Laufrolle angeordnet ist, wobei das Gehäuse
des Getriebes des Antriebsmotors einstückig mit dem Körper des Rollenwagens
ausgebildet ist, wird das Merkmal G „wobei die Abtriebswelle des Antriebsmotors
im Bereich einer Drehachse einer Laufrolle angeordnet ist“ dann als verwirklicht
- 9 -
angesehen, wenn sowohl die Abtriebswelle des Antriebsmotors als auch die Dreh-
achse der angetriebenen Laufrolle Bestandteile des Rollenwagens sind.

5.4 „Winkelgetriebe“ (Merkmal H), auch Kegelradgetriebe genannt, sind eine
spezielle Getriebebauform und dienen zum nicht linearen Übertragen von Dreh-
bewegungen und Drehmomenten. Ein Winkel- oder Kegelradgetriebe besteht aus
einem Kegelrad und aus einem Kegelritzel. Charakteristisches Merkmal sind die
winklig zueinanderstehenden An- und Abtriebswellen, deren Achsen einen ge-
meinsamen Schnittpunkt besitzen. Die Achsen sind häufig um 90° zueinander ver-
setzt, andere von Null verschiedene Winkel sind jedoch ebenfalls möglich.

5.5 Zur Auslegung der Angabe, dass „das Gehäuse des Getriebes (14) des
Antriebsmotors (10) einstückig mit dem Körper des Rollenwagens (6) ausgebildet
ist.“ (Merkmal I), können lediglich die Figuren 13 und 14 zusammen mit der zuge-
hörigen Beschreibung, insbesondere der Absatz 0058, herangezogen werden. Die
weiteren im Streitpatent beschriebenen Ausführungsbeispiele fallen erkennbar
nicht unter den beschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1. Darauf deutet auch
hin, dass eine Anpassung der Beschreibung an dieses Merkmal des beanspruch-
ten Gegenstandes weder im Erteilungs- noch im Einspruchsverfahren vorgenom-
men wurde.

Dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 13 und 14 entnimmt der Fachmann,

- dass der Rollenwagen nur aus den dort dargestellten Komponenten
besteht, d. h. aus dem Antriebsmotor 10, den beiden Getrieben 14
mit den darin gelagerten Achsen 6c und den vier Laufrädern 6a,
- dass selbstverständlich sowohl der Antriebsmotor als auch das/die
Getriebe jeweils ein Gehäuse aufweisen, wobei in den Gehäusen die
üblichen Motor- bzw. Getriebe-Komponenten enthalten sind, und
- 10 -
- dass das Getriebegehäuse ein Teil des Rollenwagenkörpers ist, z. B.
indem Getriebegehäuse und Motorgehäuse fest verbunden sind (zu
einem Stück) und zusammen den Rollenwagenkörper bilden.

6. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin macht erstmals im Beschwerdever-
fahren sinngemäß fehlende Ausführbarkeit des Streitpatents geltend und argu-
mentiert, der Fachmann stehe vor dem nicht lösbaren Problem, ein einstückiges,
geschlossenes Gehäuse rund um das Getriebe und den Antriebsmotor vorzuse-
hen und erhalte auch aus dem Streitpatent keinerlei Hinweis für eine Lösung. Die-
ser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfin-
dung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann
mit dem Anspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird, und
er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den
Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010
– X ZR 71/08, juris, Tz. 39 und Orientierungssatz 2, mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann der Fachmann auch die im
Merkmal I des Anspruchs 1 angegebene einstückige Ausbildung des Getriebege-
häuses mit dem Körper des Rollenwagens ohne Weiteres nacharbeiten, denn die
Figuren 13 und 14 der Streitpatentschrift mit dem zugehörigen Absatz 0058 der
Beschreibung liefern ihm die dazu nötigen Angaben (siehe hierzu unter 5.5). In-
sofern sich die Beschwerdeführerin auf „ein einstückiges, geschlossenes Gehäuse
rund um das Getriebe und den Antriebsmotor“ bezieht, geht ihre Argumentation an
der Sache vorbei, da ein in dieser Art „geschlossenes“ Gehäuse weder im gelten-
den Anspruch 1 beansprucht noch in gesamten Streitpatent ein solches beschrie-
ben wird.
- 11 -
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, erweist sich als patentfähig.

7.1 Der Gegenstand der Anspruchs 1 gilt als neu (§ 1 i. V. m. § 3 PatG), da
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E29 alle Merkmale A
bis I dieses Gegenstandes offenbart.

7.1.1 Die von der Beschwerdeführerin als entscheidungserheblich genannte und
vom Senat als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift
DE 29 10 185 C2 (= E24) zeigt eine automatische Türanlage (Bezeichnung: „Tür
od. dgl. mit einem motorisch verschiebbaren Blatt“; Merkmal A) mit einem oder
mehreren Flügeln (Spalte 3, Zeilen 54 bis 62: „Blatt 14 einer Tür … weiteres
Blatt 15“; Merkmal B) und einer elektrischen Antriebseinrichtung mit mindestens
einem elektrischen Antriebsmotor (Spalte 4, Zeilen 31 bis 33: „… als Elektromotor
ausgebildeten Motors 16 …“; Merkmal C).

Die Flügel sind über Laufrollen mindestens eines Rollenwagens (Spalte 3, Zei-
le 52: „Laufrollen 6 und 7 eines Laufwagens 8“) in einer ortsfesten oberen horizon-
talen Laufschiene geführt (Figuren 1 bis 3 und Spalte 3, Zeilen 47 bis 50: „Ein
langgestrecktes im Querschnitt etwa L-förmiges Trägerprofil 1 … Der untere
Schenkel 4 ist in seinem Endbereich oben gewölbt und bildet so eine Laufbahn 5
für die beiden Laufrollen 6 und 7 eines Laufwagens 8“; Merkmal D) und werden
von dem rollenwagenfesten Antriebsmotor angetrieben (Spalte 3, Zeilen 52 bis 55:
„Laufwagen 8 ist auf der Laufbahn 5 verschiebbar geführt. Er weist ein … Winkel-
stück 10 auf“ und Spalte 3, Zeilen 64 bis 66: „Motor 16 … am Winkelstück 10 an-
geordnet“; Merkmale E und F).

Die Abtriebswelle des Antriebsmotors ist im Bereich einer Drehachse einer Lauf-
rolle angeordnet (vgl. dazu insbesondere die Figur 2 mit der zugehörigen Be-
schreibung und darin die Bezugszeichen 6 und 16 i. V. m. Spalte 3, Zeile 52:
- 12 -
„Laufrollen 6 und 7 eines Laufwagens 8“ und den obigen Abschnitt 5.3; Merk-
mal G).

Die Abtriebswelle des Antriebsmotors ist bei den Ausführungsbeispielen über ein
zwischengeschaltetes Winkelgetriebe (Figuren 1 und 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 63
bis 64: „Das Getriebe 9 ist ein Winkelgetriebe, beispielsweise ein Schneckenge-
triebe und es ist an ihm ein Motor 16 befestigt“) winklig zur Drehachse der Lauf-
rolle angeordnet, die aber nicht angetriebenen wird (vgl. insbesondere die Figu-
ren 1 und 2 mit der zugehörigen Beschreibung und darin die Bezugszeichen 6, 7
und 16; Teil von Merkmal H).

Jedoch ist das Gehäuse des Getriebes 9 des Antriebsmotors 16 nicht in dem unter
5.5 dargelegten Sinn einstückig mit dem Körper des Rollenwagens 8 ausgebildet
(vgl. insbesondere die Figur 2; nicht Merkmal I). Somit verbleiben als Unterschiede
zwischen der automatischen Türanlage nach Druckschrift E24 und dem Gegen-
stand des Streitpatents das ein einstückiges Gehäuse betreffende Merkmal I und
der Teil des Merkmals H, wonach mindestens eine Laufrolle angetrieben sein soll.

7.1.2 Die ebenfalls entscheidungserhebliche Druckschrift US 1 326 995 A (= E2)
zeigt eine automatische Türanlage (Figur 1 und Titel: „MOTOR DOOR“; Merk-
mal A) mit mehreren Flügeln (Spalte 1, Zeile 47: „The doors are designated by 13
and 14“; Merkmal B) und einer elektrischen Antriebseinrichtung mit mindestens
einem elektrischen Antriebsmotor (Spalte 2, Zeilen 3 und 4: „24 is a reversible
electric motor“; Merkmal C).

Jeder Flügel wird über Laufrollen in einer ortsfesten horizontalen Laufschiene ge-
führt (Figuren 1 bis 4 und Spalte 1, Zeilen 47 bis 49: „The doors … are supported
upon the journals 15 of flanged wheels 16 on the tracks 11.“), wobei es sich je-
doch nicht um eine obere, sondern eine untere Laufschiene handelt und außer-
dem kein Rollenwagen vorhanden ist (Teil von Merkmal D). Zwar zeigt auch die
Türanlage der Druckschrift E2 Räder, die in einer ortsfesten oberen horizontalen
- 13 -
Laufschiene geführt sind (Figur 4, Bezugszeichen 18 und Spalte 1, Zeilen 49 bis
53: „18-18 are wheels mounted on vertical shafts projecting upwardly from the top
of the door structures and bearing on the guides 12 above the doors.“), die jedoch
nicht als Laufrollen im Sinne des Gegenstandes des Streitpatents aufzufassen
sind, da sie nicht angetrieben werden, sondern lediglich zur Führung dienen (vgl.
hierzu Merkmal H).

Die Flügel werden jeweils von einem Antriebsmotor angetrieben (Spalte 2, Zei-
len 3 und 4: „24 is a reversible electric motor“ und Spalte 2, Zeilen 27 bis 35: „The
rotation of the motor … move the door in the desired direction“; Merkmal E), wobei
eine Abtriebswelle des Antriebsmotors im Bereich einer Drehachse einer Laufrolle
angeordnet ist (vgl. hierzu insbesondere die Figuren 2 bis 4 und darin die Bezugs-
zeichen 15 und 24; Merkmal G) und die Abtriebswelle des Antriebsmotors über ein
zwischengeschaltetes Winkelgetriebe winklig zur Drehachse der angetriebenen
Laufrolle angeordnet ist (vgl. insbesondere die Figuren 2 bis 4 und Spalte 1,
Zeile 55 bis zu Spalte 2, Zeile 6: „Affixed to the journals 15 are worm wheels with
which worms 21 on a shaft 22 engage. This shaft may be made in sections joined
by couplings 23. 24 is a reversible electric motor mounted on the door structure.
Its shaft is connected with the shaft 22 by suitable transmission gearing 25“; Merk-
mal H).

Jedoch ist der Druckschrift E2 kein Rollenwagenkörper zu entnehmen, der ein-
stückig mit dem Gehäuse des Getriebes des Antriebsmotors ausgebildet wäre.
Somit verbleiben als Unterschiede zwischen der automatischen Türanlage nach
Druckschrift E2 und dem Gegenstand des Streitpatents die Merkmale F und I und
ein Teil des Merkmals D.

7.1.3 Die Druckschrift JP 05-202672 A (= E29) zeigt gemäß einem ersten Ausfüh-
rungsbeispiel, welches in den Figuren 1 bis 3 dargestellt und im englischsprachi-
gen Abstract beschrieben ist, eine Antriebseinrichtung für eine automatisch zu
öffnende und schließbare Trennwand (Erfindungsbezeichnung: „AUTOMATIC
- 14 -
PARTITION OPENING/CLOSING DEVICE“), die gemäß Streitpatent unter den
Schutzbereich des Anspruchs 1 fallen soll (siehe hierzu die obigen Ausführungen
in Abschnitt 5.1; Merkmal A).

Das Trennwandelement, welches als Flügel angesehen werden kann (Abstract,
Zeilen 8 und 9: „partition panel 13“; Merkmal B) wird mittels einer elektrischen An-
triebseinrichtung mit mindestens einem elektrischen Antriebsmotor bewegt (Fi-
gur 1, Bezugszeichen 27; Merkmal C), wobei das Wandelement über Laufrollen
(Abstract, Zeile 4: „wheel 6”, Zeile 10: “other wheels 8“) mindestens eines Rollen-
wagens (Abstract, Zeile 5: „runner 4“, Figuren 1 bis 3: Bezugszeichen 4 und 5), in
einer ortsfesten oberen horizontalen Laufschiene geführt wird (Abstract, Zeilen 8
und 9: „the runner 4 is moved along the suspendingly supporting rail 2“; Merk-
mal D) und offensichtlich von dem Antriebsmotor angetrieben wird (Figur 1, Be-
zugszeichen 27; Merkmal E).

Dabei ist zu beachten, dass sich der Motor 27 bei dem Ausführungsbeispiel nach
den Figuren 1 bis 3 nicht im Rollenwagen 4 befindet, sondern in der Trenn-
wand 13 (Figur 1) und somit nach fachmännischem Verständnis (siehe hierzu
auch die obigen Ausführungen in Abschnitt 5.2) keinen rollenwagenfesten An-
triebsmotor im Sinne des Streitpatents darstellt (nicht Merkmal F), und die Ab-
triebswelle 27a des Antriebsmotors 27 nicht im Bereich einer Drehachse 7 einer
Laufrolle 6 angeordnet ist (Figuren 1 und 2; nicht Merkmal G).

Die Abtriebswelle 27a des Antriebsmotors 27 ist bei dem Ausführungsbeispiel
nach den Figuren 1 bis 3 über ein zwischengeschaltetes Winkelgetriebe 15 – 18
(Figuren 1 bis 3) winklig zur Drehachse 7 der angetriebenen Laufrolle 6 angeord-
net (Merkmal H).

Jedoch weist das Getriebe 15 – 18 des Antriebsmotors 27 kein Gehäuse auf, das
einstückig mit dem Körper 5 des Rollenwagens 4 ausgebildet wäre (nicht Merk-
mal I).
- 15 -
Somit verbleiben als Unterschiede zwischen der automatischen Türanlage nach
Druckschrift E29 und dem Gegenstand des Streitpatents die Merkmale F, G und I.

7.1.4 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand
der Technik nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften neu.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren nicht geltend ge-
macht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht-
erhalten wurde, gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 i. V. m.
§ 4 PatG).

7.2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend
vom Stand der Technik nach Druckschrift E24 nicht in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik.

Der Fachmann hat keine Veranlassung, den separat ausgestalteten Antrieb der
Schiebetür mittels Zahnrad und Zahnstangenprofil einerseits und Führung der
Türflügel über Laufrollen andererseits abzuändern und die Laufrollen mit dem An-
trieb zu koppeln (Merkmal H). Vielmehr lehrt die Druckschrift E24, dass die Auf-
teilung von Antrieb und Laufrollen mehrere Vorteile mit sich bringt, da eine Tür-
pendelbewegung nur sehr geringen Einfluss auf den Verzahnungseingriff habe,
eine Verschleiß- bzw. Reibungsminderung sowie Laufruhe gewährleistet sei und
vor allem dadurch bereits eine geringe Bauhöhe erreicht werden könne (Spalte 2,
Zeilen 55 bis 66). Somit wird der Fachmann durch die Druckschrift E24 vom Ge-
genstand des Streitpatents weggeführt, da er in der Druckschrift E24 bereits eine
Anleitung für eine kompakte Antriebseinrichtung einer automatischen Tür- oder
Fensteranlage erhält, so dass er keine weiteren Überlegungen anstellen und keine
weitere Druckschrift heranziehen wird.

- 16 -
Die Einsprechende wendet sinngemäß ein, dass insbesondere in der Druck-
schrift E27 eine Antriebseinrichtung einer automatischen Toranlage gezeigt ist, bei
der das Gehäuse des Getriebes des Antriebsmotors und der Antriebsmotor selbst
einstückig integriert seien und verweist zusätzlich zu den Figuren 1 bis 7 auf die
Textstelle in Spalte 3, Zeilen 54 bis 56. Der Fachmann würde somit die entschei-
dende Anregung erhalten, ausgehend von der Druckschrift E24 den dort verwen-
deten Rollenwagen ebenfalls einstückig mit dem Gehäuse des Getriebes auszu-
bilden, womit das Merkmal I des Anspruchs 1 verwirklicht wäre.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen, denn die Druck-
schrift E27 schlägt eine von der Aufhängung der Torflügel ‒ ein Rollenwagen mit
Laufrollen im Sinne des Streitpatents ist nicht offenbart ‒ räumlich entkoppelte An-
bringung von Motor und Getriebe vor. Das dem Antriebsmotor und dessen Getrie-
be gemeinsame Gehäuse ist entweder vertikal an der Mauerkante der Torausneh-
mung (Figuren 1 bis 4 und 7) oder horizontal oberhalb der Torlaufschiene (Figur 5)
angebracht, aber in jedem Fall nicht kompakt ausgestaltet, sondern erstreckt sich
jeweils nahezu über die gesamte Torhöhe bzw. Torbreite. Dass der Fachmann
durch diese Vorrichtungen dazu angeregt werden soll, die Türanlage nach Druck-
schrift E24 im Sinne des Merkmals H des geltenden Anspruchs 1, d. h. einstückig
mit dem Rollenwagen und kompakt zu modifizieren, ist nach Überzeugung des
Senats nicht zu erwarten.

7.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht
ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E2 in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik.

Da das Streitpatent sich damit beschäftigt eine automatische Tür- oder Fenster-
anlage zu schaffen, bei der die Antriebseinrichtung besonders kompakt ausgebil-
det sein soll, ist es schon fraglich, ob der Fachmann als Ausgangspunkt für seine
Bemühungen überhaupt die Druckschrift E2 wählen würde, da diese keine Türan-
lage im engeren Sinn beschreibt, sondern ein Hangartor (vgl. dazu beispielsweise
- 17 -
die Ansprüche 1 bis 3: „hangar door“), dessen Abmessungen bekanntermaßen
üblicherweise in jeder Raumrichtung viel größer sind als bei herkömmlichen Tür-
anlagen und somit den mit der Entwicklung betrauten Fachmann vor anders gela-
gerte technische Problem stellt. Doch selbst wenn er die Druckschrift E2 als Aus-
gangspunkt wählen würde, hätte er keine Veranlassung einen (separaten) Rollen-
wagen vorzusehen und das Getriebegehäuse des Antriebsmotors einstückig mit
dem Körper des Rollenwagens auszubilden, da das Getriebe des Antriebsmotors,
der Antriebsmotor selbst und weitere Bauteile des Antriebs bereits stabil und ge-
schützt innerhalb des Torflügels und ohne Bedarf einer kompakten Ausgestaltung
auf einer Bodenschiene des Hangartors angebracht sind. Vor allem hätte der
Fachmann nach Überzeugung des Senats keine Veranlassung, die Antriebseinheit
bestehend aus Antriebsmotor und Getriebe an die Oberseite des Tors zu verset-
zen, um die an der ortsfesten oberen horizontalen Laufschiene befindlichen Lauf-
rollen anzutreiben.

7.2.3 Ebenso wenig ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fach-
mann ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E29 in naheliegender
Weise.

Der Fachmann mag noch Veranlassung haben, den in den Ausführungsbeispielen
nach den Figuren 1 und 3 gezeigten und im Abstract beschriebenen, in der
Trennwand untergebrachten Antriebsmotor (Bezugszeichen 13 und 27 in Figur 1)
in die Nähe der Laufrollen zu versetzen, da das Ausführungsbeispiel nach Figur 4
eine solche Variante zeigt. Damit wäre zwar die Abtriebswelle des Antriebsmotors
im Bereich einer Drehachse einer Laufrolle lokalisiert und das Merkmal G verwirk-
licht, jedoch entnimmt der Fachmann der Figur 4 gleichzeitig die Lehre, dass bei
dieser Variante des Antriebs kein Getriebe mehr benötigt werde, womit das Merk-
mal H der Türanlage nach Anspruch 1 nicht mehr vorhanden wäre.

Der Fachmann hat darüber hinaus keine Veranlassung mehr, ausgehend von den
Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 und 3 der Druckschrift E29 das dort
- 18 -
vorhandenen Winkelgetriebe (Bezugszeichen 15 und 18) mit einem Gehäuse zu
versehen und dieses einstückig mit dem Rollenwagen („runner 4“) zu integrieren.
Vor allem bekommt der Fachmann aus keiner der übrigen im Verfahren befindli-
chen Druckschriften eine Anregung für diese Maßnahme, da ein solches inte-
griertes Gehäuse, wie bereits dargelegt, nirgends offenbart ist.

Ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E29 kann der Senat somit
ein Naheliegen der Gesamtlehre nicht feststellen.

7.2.4 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren
genannten Druckschriften kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Gegenteiliges hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
geltend gemacht und ist für den Senat nicht ersichtlich.

8. Die Unteransprüche und übrigen Unterlagen der beschränkt aufrechterhal-
tenen Fassung erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.

9. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nach-
folgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):

- 19 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifi-
zierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertra-
gung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a
Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

- 20 -
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Haupt

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