19 W (pat) 10/17  - 19. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



19 W (pat) 10/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
19. Juli 2017




B E S C H L U S S


In der Beschwerdesache



- 2 -
g e g e n









betreffend das Patent 102 28 930

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Be-
schluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Juli 2013 aufgehoben und das Pa-
tent 102 28 930 in vollem Umfang widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückge-
wiesen.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Auf die am 28. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Num-
mer 102 28 930 am 11. November 2010 veröffentlicht worden. Es trägt die Be-
zeichnung

„Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende I am 4. Februar 2011 beim Deutschen
Patent- und Markenamt Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand
des angegriffenen Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Außerdem hat die Einsprechende II gegen das Patent am 11. Februar 2011 beim
Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben, mit der Begründung, der
Gegenstand des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit oder erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand des Patents gegenüber
den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert und
zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diesen
ausführen könne.

Die Einsprechenden haben ihren Vortrag bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit
unter anderem auf folgende Unterlagen gestützt:

D1 DE 44 15 401 C1
D2 WO 00/08286 A1
D8 DE 43 26 099 A1.

- 4 -
Durch einen am Ende einer Anhörung vor der Patentabteilung 1.23 des Deutschen
Patent- und Markenamtes am 10. Juli 2013 verkündeten Beschluss ist das Patent
beschränkt aufrechterhalten worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II mit Schreiben vom
19. August 2013, die Einsprechende I mit Schreiben vom 27. August 2013 Be-
schwerde eingelegt.

Sie beantragen übereinstimmend:

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Pa-
tent 102 28 930 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 Anschlussbeschwerde
eingelegt.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017:

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Pa-
tent 102 28 930 aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht
zu erhalten:

gemäß Hauptantrag:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,
Beschreibung,
Seiten 2/15, 3/15, 5/15 vom 2. Juli 2013,
Seite 4/15 gemäß Patentschrift,
Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift,
- 5 -
hilfsweise gemäß Hilfsantrag B:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,
Beschreibung, Seiten 2/15, 3/15, 4/15, 5/15 und geänderter
Abs. [0009] vom 13. Juli 2017,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017,
Beschreibung
wie Hauptantrag,
hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017,
Beschreibung
wie Hauptantrag,
hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Juli 2017,
Beschreibung
wie Hauptantrag,
hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 vom 13. Juli 2017,
Beschreibung

- 6 -
wie Hauptantrag,
hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils gemäß Patentschrift,

sowie die weitergehenden Beschwerden der Einsprechenden I und II
zurückzuweisen.

Der unverändert geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:

1. Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit
mindestens einem Drehtürflügel und einer eine Steuerungseinrichtung
aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen und/oder
Schließen des Drehtürflügels,
wobei eine Sensorleiste am Drehtürflügel angeordnet ist und so ausge-
bildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegen-
stands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die
Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird
und aufgrund dieses Signals der Öffnungs- bzw. Schließvorgang des
Drehtürflügels angehalten oder umgekehrt wird, und dass zusätzlich zur
Sensorleiste (8) am Drehtürflügel (2) ein Sensor (14) zur Erkennung
von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich des Drehtür-
flügels (2) angeordnet ist, welcher eine Sendereinrichtung zur Aussen-
dung von Lichtstrahlen (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren
von Lichtstrahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung
zur Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst,
wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a) und
mindestens einem Detektorelement (10a) im Bereich der vertikalen
Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) angeordnet ist, und
wobei ein Lichtstrahl (11a) des Senderelements (9a) nahe bei und zu-
mindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließkante (12)
- 7 -
des Drehtürflügels (2) verläuft, und
wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderelements (9a)
des Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des Sen-
derelements bzw. der Senderelements (9) der Sensorleiste (8) ab-
weicht.

Der Hilfsantrag B vom 13. Juli 2017 betrifft die Änderung des Absatzes 0009 der
Patentschrift. Die jeweiligen Patentansprüche 1 sind gegenüber dem des Haupt-
antrags unverändert.

Der Absatz 0009 erteilter Fassung lautet:

Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen
Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei
Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung
erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels
erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Neben-
schließkante gerät. Zudem wird eine gegenseitige Beeinflussung des
Sensors und der Sensorleiste vermieden.

Der Absatz 0009 gemäß Hilfsantrag B vom 13. Juli 2017 lautet:

Durch die Anordnung des Sensors mit mindestens einem Senderele-
ment und mindestens einem Detektorelement im Bereich der vertikalen
Nebenschließkante des Drehtürflügels, wobei ein Lichtstrahl des Sen-
derelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen
Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft, ist sichergestellt, dass
ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflü-
gels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließ-
kante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw.
Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich
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verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät. Zudem wird dadurch,
dass die Wellenlänge des Lichtstrahls des Senderelements des Sen-
sors von der Wellenlänge der Lichtstrahlen des Senderelements bzw.
der Senderelemente der Sensorleiste abweicht, eine gegenseitige Be-
einflussung des Sensors und der Sensorleiste vermieden.

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 1 vom
13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von
einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Licht-
intensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die
Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen
Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleicher-
einrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung
gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrich-
tung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungs-
einrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der
Bewegung des Drehtürflügels (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell
gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für
den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen
bestimmten Wert überschreitet.

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 vom
13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von
einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Licht-
intensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die
Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen
Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleicher-
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einrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung
gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrich-
tung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungs-
einrichtung so ausgebildet ist, dass als Störung der Sensorvorrichtung
gewertet wird, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detek-
toreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel ge-
speicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert unterschreitet.

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 3 vom
13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist,
und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausge-
bildet sind, wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum
Anschluss des Sensors (14) aufweist.

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 4 vom
13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist,
und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebil-
det sind, wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum An-
schluss des Sensors (14) aufweist,
wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von
einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Licht-
intensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die
Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen
Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleicher-
einrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung
gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrich-
tung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungs-
- 10 -
einrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der
Bewegung des Drehtürflügels (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell ge-
messene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den
jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen be-
stimmten Wert überschreitet.

In der Patentschrift (Absatz 0005) ist angegeben, der Erfindung liege die Aufgabe
zugrunde, eine Sensorvorrichtung zu schaffen, die eine sichere und zuverlässige
Überwachung des Drehtürflügels an der Nebenschließkante gewährleistet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der beiden Einsprechen-
den haben Erfolg, da der Gegenstand des Hauptantrags sowie die jeweiligen Ge-
genstände der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 über den Inhalt der Anmeldung hinaus-
gehen in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und die Gegenstände der Patentansprü-
che 1 nach den Hilfsanträgen B, 1B, 2B, 3B sowie 4B nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Patentinhaberin eingelegte un-
selbständige Anschlussbeschwerde ist zwar entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO
i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg.

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1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur
(FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von
Sicherheitseinrichtungen für Türanlagen zugrunde.

2. Der Gegenstand des Hauptantrags sowie die jeweiligen Gegenstände der
Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 gehen über den Inhalt der Anmeldung hinaus in der
diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden
ist.

2.1 In der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung heißt es auf
Seite 2 im dritten Absatz (Unterstreichung hinzugefügt):

„Mindestens ein Senderelement und mindestens ein Detektorelement
des Sensors sind im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des
Drehtürflügels angeordnet, wobei ein Lichtstrahl des Senderelements
nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Neben-
schließkante des Drehtürflügels verläuft. Hierdurch ist sichergestellt,
dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Dreh-
türflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Neben-
schließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp
bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den
sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät.“

Weiter heißt es auf Seite 4 im dritten Absatz:

„Die Wellenlänge des Senderelements des Sensors kann von der Wel-
lenlänge des Senderelements bzw. der Senderelemente der Sensor-
leiste abweichen, um eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und
der Sensorleiste zu vermeiden.“

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Damit werden einzelnen Merkmalen jeweils eigenständige Wirkungen zugeordnet:
die Anordnung eines Senderelements und eines Detektorelements des Sensors
im Bereich der vertikalen Nebenschließkante und der Verlauf des Lichtstrahls des
Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Neben-
schließkante des Drehtürflügels ermöglicht die frühzeitige Objekterfassung und die
Wellenlängenabweichung vermeidet die gegenseitige Beeinflussung des Sensors
und der Sensorleiste.

Die Wirkung, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des
Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließ-
kante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, wird allein der Anordnung mindes-
tens eines Senderelementes und mindestens eines Detektorelement des Sensors
im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels sowie dem Ver-
lauf des Lichtstrahls des Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel
zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft, zugeschrieben.

Allein der Anweisung, unterschiedliche Wellenlängen zu verwenden, wird dagegen
die Wirkung zugeschrieben, eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der
Sensorleiste zu vermeiden, also zum Beispiel Fehlauslösungen zu verhindern.

Im erteilten Patent heißt es demgegenüber:

„[0008] Zusätzlich zur Sensorleiste ist am Drehtürflügel ein Sensor zur
Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich
des Drehtürflügels angeordnet, welcher eine Sendereinrichtung zur
Aussendung von Lichtstrahlen, eine Detektoreinrichtung zum Detektie-
ren von Lichtstrahlen sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur
Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst. Der
Sensor ist mit mindestens einem Senderelement und mindestens einem
Detektorelement im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des
Drehtürflügels angeordnet, wobei ein Lichtstrahl des Senderelements
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nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Neben-
schließkante des Drehtürflügels verläuft. Die Wellenlänge des Licht-
strahls des Senderelements des Sensors weicht von der Wellenlänge
der Lichtstrahlen des Senderelements bzw. der Senderelements der
Sensorleiste ab.

[0009] Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der verti-
kalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon
bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung
erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels
erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Neben-
schließkante gerät. Zudem wird eine gegenseitige Beeinflussung des
Sensors und der Sensorleiste vermieden.“

Dadurch wird eine Lesart möglich, die beide Wirkungen (frühzeitige Objekterken-
nung, Vermeidung der gegenseitigen Beeinflussung) beiden technischen Merkma-
len (räumliche Anordnung, Wellenlängenabweichung) gemeinsam zuordnet, die in
dieser Form nicht ursprünglich offenbart ist. Beispielsweise ist den ursprünglichen
Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Wellenlängen ursäch-
lich für die Objekterkennung sind und dass die Anordnung des Sensors im Bereich
der Nebenschließkante die gegenseitige Beeinflussung von Sensor und Sensor-
leiste vermeidet.

Anders als die Patentinhaberin geltend macht ist der Gegenstand eines Patents
nicht ausschließlich anhand des Wortlauts der Patentansprüche zu bestimmen,
vielmehr ist insbesondere bei der Prüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vor-
liegt, der Sinngehalt des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist der Anspruchswort-
laut unter Heranziehung der Beschreibung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom
12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente).

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Da im streitgegenständlichen Fall durch die Änderung der Beschreibung eine von
der ursprünglichen Fassung abweichende Auslegung des Sinngehalts des erteil-
ten Patentanspruchs möglich ist, liegt nach Überzeugung des Senats eine unzu-
lässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor,
aufgrund derer das Patent zu widerrufen ist (§ 21, Abs. 1, Nr. 4 PatG).

2.2 Da gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 3 sowie 4 vom 13. Juli 2017 die Be-
schreibung gegenüber der erteilten Fassung unverändert ist, also auch den auf
einer unzulässigen Erweiterung beruhenden Absatz 0009 umfassen, erweisen
sich diese Hilfsanträge aus dem zum Hauptantrag dargelegten Grund als unzuläs-
sig.

3. Hintergrund der Erfindung sind Drehtüranlagen, die mittels eines automa-
tisch betriebenen Antriebs geöffnet und geschlossen werden. Bei diesen Anlagen
muss zuverlässig vermieden werden, dass Personen oder Gegenstände, die sich
im Bereich der Türflügel befinden, zu Schaden kommen. Laut Beschreibungsein-
leitung war es bereits bekannt, den Bewegungsbereich des Türflügels einschließ-
lich der Hauptschließkante zu überwachen (Absätze 0002 und 0003).

Dabei bestünde jedoch noch die Gefahr, dass eine Person oder ein Gegenstand
im Bereich der vertikalen Nebenschließkante zu Schaden komme, da diese von
den bekannten Lösungen nicht umfasst sei (Absatz 0003).

Anders als bei der Hauptschließkante befinden sich die vertikale Nebenschließ-
kante und die dazu gehörende Gegenschließkante stets in unmittelbarer Nachbar-
schaft zueinander, so dass die Überwachung dieses Bereiches mit einer erhöhten
Gefahr von Fehlauslösungen verbunden ist.

Daher besteht nach Überzeugung des Senats die objektive Aufgabe der Erfindung
nicht nur darin, eine sichere und zuverlässige Überwachung der Nebenschließ-
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kante des Drehtürflügels zu gewährleisten, sondern auch darin, Fehlauslösungen
dieser Überwachungseinrichtung zu verhindern.

3.1 Gemäß Streitpatent wird diese Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag B, der mit der erteilten Fassung übereinstimmt, angegebenen Mit-
teln gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit min-
destens einem Drehtürflügel und einer eine Steuerungseinrich-
tung aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen
und/oder Schließen des Drehtürflügels,
b wobei eine Sensorleiste am Drehtürflügel angeordnet ist
b1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder
eines Gegenstands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein
Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungsein-
richtung geleitet wird
c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang
des Drehtürflügels (2) angehalten oder umgekehrt wird,
d und dass zusätzlich zur Sensorleiste (8) am Drehtürflügel (2) ein
Sensor (14) zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im
Bewegungsbereich des Drehtürflügels (2) angeordnet ist,
d1 welcher eine Sendeeinrichtung zur Aussendung von Lichtstrah-
len (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Licht-
strahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur
Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung um-
fasst,
e wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a)
und mindestens einem Detektorelement (10a) im Bereich der verti-
kalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) angeordnet
ist,
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e1 und wobei ein Lichtstrahl (11a) des Senderelements (9a) nahe bei
und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließ-
kante (12) des Drehtürflügels (2) verläuft,
e2 und wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderele-
ments (9a) des Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrah-
len (11) des Senderelements bzw. der Senderelemente (9) der
Sensorleiste (8) abweicht.

3.2 Diese Sensorvorrichtung ergibt sich ausgehend von der Druckschrift
DE 44 15 401 C1 (D1) in naheliegender Weise in Anwendung der dem Fachmann
aus der Druckschrift DE 43 26 099 A1 (D8) bekannten Maßnahmen:

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B, genannten Merkmale
ist aus der Druckschrift D1 Folgendes bekannt: Eine

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit min-
destens einem Drehtürflügel 4 und einer eine Steuerungseinrich-
tung aufweisenden Antriebseinrichtung 6 zum motorischen Öffnen
und/oder Schließen des Drehtürflügels 4,
b wobei eine Sensorleiste 2 am Drehtürflügel 4 angeordnet ist
b1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder
eines Gegenstands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein
Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungsein-
richtung geleitet wird (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5)
c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang
des Drehtürflügels (2) angehalten oder umgekehrt wird (Spalte 2,
Zeilen 5 bis 7),
d und dass zusätzlich zur Sensorleiste 2 am Drehtürflügel 4 ein Sen-
sor 1 zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewe-
gungsbereich des Drehtürflügels 4 angeordnet ist (Spalte 2, Zei-
len 15 bis 30),
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d1 welcher eine Sendeeinrichtung (Diode) zur Aussendung von Licht-
strahlen 8, eine Detektoreinrichtung (Fotodiode) (Spalte 1, Zei-
len 20 bis 29) zum Detektieren von Lichtstrahlen (7, 8) sowie eine
Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der Sensorsignale
zur Steuerungseinrichtung umfasst (Spalte 1, Zeilen 33 bis 35),
e wobei der Sensor 1 mit mindestens einem Senderelement (Diode)
und mindestens einem Detektorelement (Fotodiode) im Bereich
der vertikalen Hauptschließkante des Drehtürflügels 4 angeordnet
ist,
e1 und wobei ein Lichtstrahl 8 des Senderelements nahe bei und an-
nähernd nicht parallel sondern schräg zu der vertikalen Haupt-
schließkante des Drehtürflügels verläuft (Patentanspruch 1; Spal-
te 2, Zeilen 16 bis 20).

Die Maßnahme zusätzlich zur Hauptschließkante auch die vertikale Nebenschließ-
kante zu überwachen, ergibt sich schon aus den am Anmeldetag geltenden Unfall-
verhütungsvorschriften sowie aus den daraus abgeleiteten Normen, die dem
Fachmann selbstverständlich bekannt sind.

Weiter liest der Fachmann bei der Betonung der Schrägstellung des Strahlen-
kegels der Überwachungsvorrichtung für die Hauptschließkante in der Druckschrift
D1 (Patentanspruch 1; Spalte 2, Zeilen 15 bis 27) mit, dass der Lichtstrahl im übli-
cherweise parallel zu den vertikalen Schließkanten verläuft. Eine Schrägstellung
scheidet bei dem Lichtstrahl des Sensors für die Überwachung der vertikalen
Nebenschließkante schon aus, weil dort der Spalt zur Gegenschließkante relativ
schmal ist und der Strahlenkegel innerhalb dieses Spaltes verlaufen muss, da sich
sonst die Gegenschließkante immer im Erfassungsbereich des am Türflügel
angebrachten Sensors befände.

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3.3 Somit verbleibt als einziges Merkmal des Gegenstandes des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag B das Merkmal e2, wonach

die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderelements (9a) des
Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des Sender-
elements bzw. der Senderelemente (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

Da die Überwachung der Nebenschließkante unabhängig von der des Türblattes
erfolgen muss – bei der Gefahr einer Einklemmung an der Nebenschließkante
muss das Türblatt zumindest ein Stück weit wieder öffnen, während bei einer
Annäherung an das Türblatt dieses bedingungslos angehalten oder sogar umge-
kehrt wird (Merkmal c), um eine Kollision zu vermeiden – muss der Fachmann
dafür Sorge tragen, dass die Steuerungseinrichtung diese beiden Fälle eindeutig
voneinander unterscheiden kann.

Bevor der Fachmann eigene Entwicklungen zur Lösung dieser Aufgabe einleitet,
schaut er sich nach bereits vorhandenen Lösungen um, auf die er zurückgreifen,
bzw. an die er mit seiner eigenen Arbeit anknüpfen kann.
Eine Lösung zum Verhindern der gegenseitigen Beeinflussung von mehreren
Infrarot-Sensoren ist bereits aus der Druckschrift DE 43 26 099 A1 (D8) bekannt.
Danach kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Lichtschrankensystems durch Licht-
streuung oder Lichtablenkung und damit ein Versagen der Überwachung durch die
Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen bei den einzelnen Sensoren verhin-
dert werden (Spalte 1, Zeilen 31 bis 41; Spalte 2, Zeilen 5 bis 18; Spalte 5, Zei-
len 4 bis 12).
Die Druckschrift D8 nennt zwar als Verwendungsbereich die Überwachung von
motorisch verschließbaren Öffnungen eines Kraftfahrzeugs (Spalte 1, Zeilen 3 bis
10), da aber hier die gleiche Problematik und ähnliche Vorschriften vorliegen, wie
bei motorisch angetriebenen Drehflügeltüren, erkennt der Fachmann die Eignung
dieser Maßnahme für die Lösung seiner Aufgabe, die wechselseitige Beeinflus-
- 19 -
sung des Nebenschließkantensensors und der Sensorleiste zur Überwachung des
Türblattes zu verhindern.

Das Auffinden einer auf einem benachbarten Fachgebiet liegenden Lösung durch
den Fachmann und die Übernahme auf das eigene Fachgebiet liegt im Rahmen
des üblichen Handelns des Fachmanns und ist daher nicht als erfinderische Tätig-
keit zu werten.

3.4 Die von der Patentinhaberin geltend gemachten Unterschiede zwischen
den jeweiligen Einsatzgebieten der Druckschrift D1 und D8 konnten nach Über-
zeugung des Senats den Fachmann nicht davon abhalten, die Lehre der Druck-
schrift D8 auf die Sensorvorrichtung gemäß Druckschrift D1 zu übertragen:

Wenn gemäß Druckschrift D8 schon bei der Überwachung verschiedener Fens-
tern bzw. Türen eine gegenseitige Beeinflussung der Sensoren zu befürchten ist,
weiß der Fachmann, dass dies erst recht für Sensorvorrichtungen gilt, bei denen
mehrere Sensoren an ein- und derselben Türe angebracht sind.

Genauso ist es für den Fachmann bei der Verhinderung einer gegenseitigen
Beeinflussung unerheblich ob eine Sensorvorrichtung als Lichtschranke (Druck-
schrift D8) arbeitet oder auf dem Reflektionsprinzip (Druckschrift D1) beruht.

3.5 Da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B in
naheliegender Weise aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik ergibt,
war nicht zu klären, ob sich die gleiche Sensorvorrichtung in zufälliger Weise auch
dadurch ergibt, dass bei einer bestehenden Drehtüranlage ein weiterer Sensor zur
Erkennung von Personen oder Gegenständen, die sich im Bereich der vertikalen
Nebenschließkante befinden, nachgerüstet wird.

4. Selbst wenn der Senat zugunsten der Patentinhaberin unterstellt, dass die
Steuereinrichtung, in der gemäß Merkmal f4 die Bewertung vorgenommen wird, ob
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der Drehtürflügel angehalten oder reversiert werden soll, Teil des unter Schutz zu
stellenden Gegenstandes sein soll – in Merkmal a ist die Steuerungseinrichtung
lediglich als Verwendungszweck genannt – beruht auch die Sensorvorrichtung
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1B vom 13. Juli 2017 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit:

Gemäß Hilfsantrag 1B folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-
antrag B bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

f1 wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung
der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) emp-
fangenen Lichtintensität,
f2 wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Spei-
cherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen
Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt,
f3 wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich
der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit
der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen
Lichtintensität,
f4 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein
Anhalten oder Reversieren der Bewegung des Drehtürflügels (2)
nur denn erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an
der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungs-
winkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert
überschreitet.

Diese Vorgehensweise ist dem Grunde nach aus der Druckschrift WO 00/08286
A1 (D2) (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, zweiter Absatz bis Seite 14, erster Ab-
satz) bekannt.

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Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der die vertikale Nebenschließ-
kante überwachende Sensor 25 gemäß Druckschrift D2, anderes als in Merkmal d
des Streitpatents gefordert, nicht am Drehtürflügel, sondern ortsfest angebracht ist
und in Folge dessen die gespeicherte Lichtintensität durch den Drehtürflügel ver-
ändert wird, während beim Streitgegenstand dies durch das angrenzende Wand-
stück erfolgt.

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich dadurch unterschiedliche Wirkungsweisen
ergeben würden. Vielmehr wird in beiden Fällen der Bereich überwacht, den der
Drehtürflügel bei seiner Öffnungsbewegung überstreicht und von dem der bei der
Inbetriebnahme gemessene, öffnungswinkelabhängige Verlauf der Lichtintensität
als Vergleichskurve in einer Speichervorrichtung hinterlegt ist. Im laufenden Be-
trieb wird dann jeweils der aktuell für einen bestimmten Öffnungswinkel gemesse-
ne Wert mit der Vergleichskurve verglichen.

Im Übrigen hat es die Patentinhaberin bei der Einreichung der ursprünglichen
Unterlagen selbst noch für unerheblich gehalten, ob der Sensor bzw. die Sensor-
leiste am Drehtürflügel oder ortsfest angebracht ist (siehe Seite 3, erster Absatz
sowie die ursprünglichen Patentansprüche 4 und 9).

Da die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen für Sensor sowie Sensorleiste
einerseits und das Verfahren gemäß den Merkmalen f1 bis f4 andererseits sich
weder gegenseitig bedingen, noch durch die Anwendung beider Maßnahmen eine
über die Summe der beiden Einzelmaßnahmen hinausgehende Wirkung erzielt
wird, handelt es sich hier um eine bloße Aggregation. Da die Verwendung unter-
schiedlicher Wellenlängen, wie zum Hilfsantrag B aufgezeigt, nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit beruht und der Fachmann nach freiem Ermessen das Verfah-
ren gemäß Druckschrift D2 mit der aus der Druckschrift D1 bekannten Sensorvor-
richtung durchführt, ergibt sich auch eine Sensorvorrichtung mit allen im Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 1B aufgezählten Merkmalen in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik.
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5. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2B vom
13. Juli 2017 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrag 1B dadurch, dass das
Merkmal f4 durch folgende Fassung ersetzt ist:

f5 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass als
Störung der Sensorvorrichtung gewertet wird, wenn die aktuell ge-
messene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die
für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um
einen bestimmten Wert unterschreitet.

Gemäß Druckschrift WO 00/08286 A1 (D2) wird zwar ein Unterschreiten des für
eine jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten
Wert ebenso wie ein Überschreiten von der Steuerungseinrichtung als das Vor-
handensein eines Hindernisses gewertet (Seite 14, erster Absatz) und nicht als
Störung der Sensorvorrichtung, wie in Merkmal f5 angegeben. Abgesehen von der
Frage, ob die Steuerungseinrichtung überhaupt vom dem Gegenstand, der durch
den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2B unter Schutz gestellt werden soll,
umfasst ist, stellt die Bewertung eines Signals, das bei Unterschreiten eines
Schwellwertes von der Steuerungseinrichtung generiert wird, nicht deren techni-
sche Ausgestaltung dar. Vielmehr entscheidet der Fachmann anhand seiner Er-
fahrung, wie ein solches durch einen Schwellenwertvergleich entstandenes Signal
zu werten ist.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 2B von dem des Hilfsantrags 1B hinsichtlich der jeweiligen technischen Merk-
male lediglich dadurch, dass mit einem unteren, statt mit einem oberen Schwellen-
wert verglichen wird. Diese beiden Fälle sind jedoch gleichermaßen durch die
Lehre der Druckschrift D2 vorweggenommen.

Darüber hinaus ist es für den Fachmann selbstverständlich, Sicherheitseinrichtun-
gen derart auszugestalten, dass deren Ausfall gemeldet wird.
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Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Sensorvorrichtung mit allen im Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 2B genannten Merkmalen als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend anzusehen ist, gelten deshalb die entsprechenden Ausführun-
gen zum Hilfsantrag 1B.

6. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3B
vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Gemäß Hilfsantrag 3B folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-
antrag B bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

d3 wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebil-
det ist,
d4 und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular aus-
gebildet sind,
d5 wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum An-
schluss des Sensors (14) aufweist.

Auch diese Ausgestaltung ist bereits durch die Druckschrift DE 44 15 401 C1 (D1)
nahegelegt. Ausweislich der dortigen zeichnerischen Darstellung (siehe insbeson-
dere Figur 3) ist der Sensor 1 entsprechend Merkmal d3 separat von der Sensor-
leiste 2 ausgebildet, wobei die beiden unmittelbar aneinander anschließen, also im
Sinne des Merkmals d4 modular ausgebildet sind.

Außerdem ist es selbstverständlich, dass der Fachmann möglichst wenige elektri-
sche Verbindungen von der Türzarge zum Türblatt führen möchte und deshalb die
Stromversorgung des Sensors 1 über die Sensorleiste 2 vornimmt. Dies führt
selbstverständlich zu der in Merkmal d5 genannten Anschlusseinrichtung in der
Sensorleiste.

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Durch den separaten Sensor 1 wird zwar nicht wie beim Streitpatent die vertikale
Nebenschließkante, sondern die Hauptschließkante überwacht, der Fachmann
greift jedoch selbstverständlich auf die vorhandene Lösungen zurück, ohne dass
er dazu erfinderisch tätig werden müsste. Das bedeutet, es ordnet bevorzugt den
Sensor für die Überwachung der Nebenschließkante nach dem Vorbild der Anord-
nung des Sensors für die Überwachung der Hauptschließkante gemäß Druck-
schrift D1 an.

7. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4B
vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrags 4B sind lediglich die Merkmale der
Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 3B und 1B zusammengefasst; da die
beiden Maßnahmen jeweils für sich naheliegen und keine kombinatorische Wir-
kung zwischen beiden vorhanden ist, ergibt sich auch die Sensorvorrichtung mit
den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4B aufgezählten Merkmalen in nahelie-
gender Weise aus dem Stand der Technik.

Somit war den Beschwerden der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu
widerrufen sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

- 25 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Über-
tragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a
Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf
der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeich-
neten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort
sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).

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Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).


Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels

Ko



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