18 W (pat) 701/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 701/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2012 016 445



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hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-
Dünnweber und den Richter Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2013 wird auf-
gehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 18. August 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangene Patentanmeldung 10 2012 016 445.9 wurde das Patent mit der Bezeich-
nung

„Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Verbrennungsmotors einer Stra-
ßenbaumaschine und Straßenbaumaschine hierfür“

durch Beschluss der Prüfungsstelle für F 02 D am 7. Januar 2013 erteilt.

- 3 -
Gegen die am 29. Mai 2013 veröffentlichte Patenterteilung wurde Einspruch erho-
ben. Der Einspruch stützt sich darauf, dass die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem
seien die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 12 nicht neu oder be-
ruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Patentbegeh-
ren gemäß Haupt- und Hilfsantrag beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit. Unter anderem verweist die Einsprechende auf die Druckschriften

E2: WO 2010/006759 A1 und
E3: DE 11 2008 002 048 T5.

Die Patentinhaberin führt aus, dass der Einspruchsgrund der mangelnden Offen-
barung nicht vorliege, und dass die im Verfahren befindlichen Druckschriften die
Patentfähigkeit des Streitpatents nicht in Frage stellten. Als Beleg für das Fach-
wissen zu Hydrauliksystemen hat die Patentinhaberin auf folgendes Fachbuch
hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2016, S. 2, vorletzter Abs.):

E6: MURRENHOFF, H., ECKSTEIN, L.: Fluidtechnik für mobile
Anwendungen. Aachen: Shaker Verlag, 2011-
ISBN 978-3-8440-0515-8.


Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

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Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag
Seiten 2/6 und 3/6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen gemäß Patentschrift,

- Figuren gemäß Patentschrift.


Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung in Anleh-
nung an die Gliederung der Einsprechenden; Änderungen gegenüber dem erteil-
ten Anspruch 1 hervorgehoben):

M1.1 „Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Verbren-
nungsmotors einer Straßenbaumaschine,
M1.2 die neben einem Fahrantrieb an den Verbrennungsmotor
angeschlossene Hydromotoren zum Treiben von Arbeits-
aggregaten aufweist,
M1.3 und bei dem die Drehzahl abhängig vom momentanen
Leistungsbedarf der Arbeitsaggregate eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet,
M1.4 dass unter Verwendung von Konstantpumpen die Hydromo-
toren betrieben werden
- 5 -
M1.5 und momentan abzuführende Restvolumenströme von
Stromventilen für Hydromotoren aktiver Arbeitsaggregate
reduziert werden,
M1.6 wozu die Drehzahl des Verbrennungsmotors während eines
Arbeitsbetriebs automatisch angepasst wird,
M1.7 wobei die Anpassung derart erfolgt, dass das Stromventil
des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeits-
aggregats und dem dann geringsten Restvolumenstrom die
Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der
Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgibt.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.


Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem An-
spruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

M1.1 „Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Verbren-
nungsmotors einer Straßenbaumaschine,
M1.2 die neben einem Fahrantrieb an den Verbrennungsmotor
angeschlossene Hydromotoren zum Treiben von Arbeits-
aggregaten aufweist,
M1.3 und bei dem die Drehzahl abhängig vom momentanen Leis-
tungsbedarf der Arbeitsaggregate eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet,
M1.4 dass unter Verwendung von Konstantpumpen die Hydromo-
toren betrieben werden
- 6 -
M1.5* und momentan abzuführende Restvolumenströme von
Stromventilen für Hydromotoren aktiver Arbeitsaggregate mit
unterschiedlichem Energiebedarf reduziert werden,
M1.6 wozu die Drehzahl des Verbrennungsmotors während eines
Arbeitsbetriebs automatisch angepasst wird,
M1.7 wobei die Anpassung derart erfolgt, dass das Stromventil
des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeits-
aggregats und dem dann geringsten Restvolumenstrom die
Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der
Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgibt,
M1.8 und die übrigen Restvolumenströme diesem Verstellmaß
zwangsläufig folgen und ebenfalls reduziert werden.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentinhaberin macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfassun-
gen zulässig seien und die Gegenstände der Ansprüche neu und erfinderisch
seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

A.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren nach
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuständig.

- 7 -
B.
Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände der je-
weiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
nach Haupt- und Hilfsantrag sowie die Fragen der Ausführbarkeit und Neuheit der
Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom
18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elasti-
sche Bandage).


1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Ver-
brennungsmotors einer Straßenbaumaschine nach dem Oberbegriff des An-
spruchs 1 sowie eine Straßenbaumaschine mit einem Verbrennungsmotor und
einen Straßenfertiger (vgl. geltende Beschreibung zu Haupt- und Hilfsantrag, Abs.
[0001]). Aus der Praxis seien Straßenfertiger bekannt, bei denen die Drehzahl des
Dieselmotors geregelt wird. Die Regelung erfolge aber nicht während des Einbau-
Betriebs. Während des Einbau-Betriebs werde der Dieselmotor mit konstanter
Nenndrehzahl betrieben, wodurch unnötig Kraftstoff vergeudet werde. Um den
Straßenfertiger wirtschaftlicher zu betreiben, sei es bekannt, die Drehzahl des
Verbrennungsmotors lastabhängig zu verändern. Dabei orientiere man sich am
Leistungsbedarf der einzelnen Antriebe für die Arbeitsaggregate, deren Drehzahl
für den Einbau des Straßenbelags konstant gehalten werden müsse. Nachteilig
hierbei sei, dass die Motordrehzahl durch das Konstanthalten zumindest eines
Antriebs bestimmt werde. Auch hierbei erzeuge der Verbrennungsmotor zu viel
ungenutzte Energie (vgl. geltende Beschreibung zu Haupt- und Hilfsantrag, Abs.
[0002] - [0004]).

Als Aufgabe ist angegeben, ein Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines
Verbrennungsmotors einer Straßenbaumaschine und eine Straßenbaumaschine
hierfür zu schaffen, die einen wirtschaftlichen Betrieb der Straßenbaumaschine
erlauben (vgl. geltende Beschreibung zu Haupt- und Hilfsantrag, Abs. [0005]).
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Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, hat eine
abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder
der Fluidtechnik und besitzt Erfahrungen in der Entwicklung und Herstellung von
Hydraulik-Anwendungen für fahrende Arbeitsmaschinen.

Die genannte Aufgabe soll unter anderem durch die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hauptantrag gelöst werden. Danach ist ein Verfahren zum Einstellen der
Drehzahl eines Verbrennungsmotors einer Straßenbaumaschine vorgesehen, wo-
bei die Drehzahl während eines Arbeitsbetriebes automatisch angepasst wird. Da-
bei werden die Hydromotoren der Arbeitsaggregate unter Verwendung von Kon-
stantpumpen betrieben und momentan abzuführende Restvolumenströme aktiver
Arbeitsaggregate reduziert. Die Anpassung der Drehzahl des Verbrennungsmo-
tors soll derart erfolgt, dass das Stromventil des Hydromotors des momentan
höchstbelasteten Arbeitsaggregats und dem dann geringsten Restvolumenstrom
die Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Ver-
brennungsmotors vorgibt.

In der Fassung des Hilfsantrags ist für Hydromotoren mit aktiven Arbeitsaggre-
gaten, die einen unterschiedlichen Energiebedarf haben, zusätzlich vorgesehen,
dass die übrigen Restvolumenströme dem Verstellmaß des höchstbelasteten Ar-
beitsaggregates zwangsläufig folgen und ebenfalls reduziert werden.



2. Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bedürfen der
Auslegung.

Der Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zum Einstellen
der Motordrehzahl des Verbrennungsmotors einer Straßenbaumaschine (Merkmal
M1.1). Vorzugsweise handelt es sich dabei um einen Straßenfertiger mit mehreren
Arbeitsaggregaten, die über Hydromotoren angetrieben werden (Stampfer, Vibra-
- 9 -
tionseinrichtung, Verteilerschnecke, Förderer; vgl. Abs. [0015] der geltenden
Beschreibung u. Anspruch 10 gemäß Haupt- und Hilfsantrag). Die Hydromotoren
zum Treiben der Arbeitsaggregate werden unter Verwendung von (mehreren)
Konstantpumpen betrieben (Merkmal M1.4). Wie die Hydromotoren und die
Konstantpumpen im hydraulischen Kreislauf konkret angeordnet sind, legt der
Anspruch 1 nicht fest. Vorzugsweise soll aber jeder Hydromotor über eine eigene
Konstantpumpe betrieben werden (vgl. Abs. [0026] i. V. m. Fig. 1, Bezugszeichen
3 u. 5). Des Weiteren weist die Straßenbaumaschine einen hydrostatischen Fahr-
antrieb auf, für den eine eigene, nicht näher spezifizierte Hydraulikpumpe vorge-
sehen ist (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 12). Die Hydraulikpumpe für den Fahrantrieb
sowie die Konstantpumpen für die Hydromotoren zum Treiben der Arbeits-
aggregate werden durch den Verbrennungsmotor angetrieben (Merkmal M1.2).
Dem Fachmann ist aus den Grundlagen der Hydraulik bekannt, dass sich der
Volumenstrom einer Konstantpumpe durch Multiplikation des geometrisch
vorgegebenen Verdrängungsvolumens mit der Drehzahl der Antriebswelle ergibt.
Das bedeutet, dass das während einer Umdrehung der Antriebswelle in die
Druckleitung verdrängte Flüssigkeitsvolumen konstant ist. Der den jeweiligen
Arbeitsaggregaten tatsächlich zur Verfügung gestellte Volumenstrom wird über
Stromventile gesteuert (vgl. Abs. [0010] i. V. m. Figur 1, Bezugszeichen 6). Wie
die Stromventile ausgeführt sind, legt der Anspruch 1 nicht fest. Gemäß den
Angaben in der geltenden Beschreibung des Streitpatents sollen die Stromventile
vorzugsweise elektrisch verstellbar sein (vgl. Abs. [0011] u. die letzten beiden
Sätze im Abs. [0020]). Somit lässt sich der am Hydromotor anliegende Pum-
pendruck lastabhängig verändern, bevor eine Maschinenbewegung stattfindet.
Nicht benötigter Volumenstrom, der so genannte Restvolumenstrom, wird über
das jeweilige Stromventil (in den Tank) zurückgeführt (vgl. Abs. [0018]). Auf diese
Weise wird bereits erzeugte hydraulische Energie wieder vernichtet, so dass der
Fachmann mit der objektiven Aufgabe konfrontiert wird, ein Verfahren zum
Einstellen der Drehzahl eines Verbrennungsmotors vorzusehen, bei dem pum-
penseitig möglichst nur so viel hydraulische Energie erzeugt wird, wie zum
jeweiligen Zeitpunkt benötigt wird.
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Gemäß den Merkmalen M1.5 bzw. M1.5* und M1.6 sollen die Restvolumen-
ströme reduziert werden, wozu die Drehzahl des Verbrennungsmotors auto-
matisch angepasst wird, was der Fachmann als eine Drehzahlreduzierung gegen-
über der Nenndrehzahl versteht (vgl. Abs. [0008]). Denn eine Reduzierung der
Drehzahl des Verbrennungsmotors verringert den Volumenstrom der Konstant-
pumpen, was bei gleicher Last eine Reduzierung der Restvolumenströme bewirkt
(vgl. Abs. [0018]). Den Begriff „automatisch“ versteht der Fachmann so, dass die
Motordrehzahl des Verbrennungsmotors mit Hilfe von Sensoren gesteuert wird.
Hierzu ist offenbart, dass Sensoren den momentanen Leistungsbedarf einzelner
Arbeitsaggregate ermitteln, und dass die automatische lastabhängige Drehzahl-
anpassung auf Basis deren Messwerte beruht (vgl. erteilte Ansprüche 4 u. 8, Abs.
[0023] i. V. m. Fig. 1: Steuerung 7, Datenleitung 8, Sensoren 10). Welche Größe
aber detektiert wird, wird nicht erläutert. Insbesondere ist weder den Ansprüchen
noch der Beschreibung ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Restvolu-
menströme der Stromventile direkt erfasst und so für die Drehzahlanpassung als
Führungsgröße dienen. Demzufolge ist Merkmal M1.5 im Anspruch 1 als Wir-
kungsangabe zu verstehen, und Merkmal M1.6 legt fest (…„wozu“…), dass dies
über eine Drehzahlanpassung erfolgt. Denn die Restvolumenströme werden
zwangsläufig reduziert, wenn die Drehzahl des Verbrennungsmotors verringert
wird – unabhängig von der momentanen Stellung der jeweiligen Stromventile (vgl.
hierzu auch die Kennlinie in Bild 1.3.9 auf Seite 34 von Druckschrift E6).
Der Kern des vorliegenden Streitpatents liegt im Handling der Drehzahlanpassung
eines Hydrauliksystems mit mehreren Konstantpumpen. So soll das Stromventil
des höchstbelasteten Arbeitsaggregats und mit dem dann geringsten Rest-
volumenstrom die Abstimmung der Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgeben
(Merkmal M1.7). Wie das Stromventil die Drehzahlabstimmung vorgeben kann,
wird nicht erläutert. Der Fachmann versteht die Angaben in den Absätzen [0020]
bis [0022] aber dahingehend, dass konkret der Restvolumenstrom am Stromventil
die Drehzahlanpassung bestimmt. Ob der Restvolumenstrom gemessen oder
geschätzt wird, ist der Lehre des Streitpatents nicht zu entnehmen. Gemäß Absatz
[0023] dürfte aber vorgesehen sein, dass die einzelnen Restvolumenströme in
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Abhängigkeit vom momentanen Leistungsbedarf der jeweiligen Arbeitsaggregate
durch die zentrale Steuerung modelliert werden. Schließlich soll die Drehzahl des
Verbrennungsmotors soweit angepasst – also reduziert – werden, bis der Rest-
volumenstrom des höchstbelasteten Arbeitsaggregates auf annähernd Null ge-
bracht wird (vgl. Abs. [0008] u. [0020]). Die übrigen Restvolumenströme folgen
diesem Verstellmaß zwangsläufig und werden damit ebenfalls reduziert (Merkmal
M1.8). Auch dieses Merkmal versteht der Fachmann daher so, dass eine Ver-
ringerung der Drehzahl des Verbrennungsmotors eine Reduzierung der einzelnen
Restvolumenströme bewirkt.
Das Argument der Patentinhaberin, dass die Reduzierung der Restvolumenströme
der Stromventile nicht als zwangsläufige Folge der Drehzahlanpassung, sondern
aufgrund einer gleichzeitigen Anpassung der Drehzahl und einer Ansteuerung der
Stromventile erfolgt, greift nicht. Denn eine solche Maßnahme ist nicht im Streit-
patent offenbart oder wird durch den Fachmann nicht mitgelesen.



3. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht für den Fach-
mann in Kenntnis der Druckschriften E3 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit (§ 4 PatG).

Druckschrift E3 offenbart ein Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines als
Leistungsquelle bezeichneten Verbrennungsmotors (vgl. Abs. [0017] u. [0045]).
Der Verbrennungsmotor treibt eine mobile Maschine an. Als Beispiele für mobile
Maschinen werden ein Straßenhobel, ein Bagger und andere Arten von Schwer-
maschinen genannt (vgl. Abs. [0002] u. [0016]). Zu der Gruppe der mobilen Ma-
schinen zählt der Fachmann auch Straßenbaumaschinen (vgl. hierzu die Angaben
in Kap. 1.1.2 auf S. 14 u. 15 des Fachbuchs E6, Tabelle 1.1.2; Merkmal M1.1). In
einem Ausführungsbeispiel zeigt Figur 1 einen als Straßenbaumaschine anzuse-
henden Bagger mit einer Schaufel 32 als Arbeitsaggregat. Das Fahrzeug weist
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einen verbrennungsmotorischen Fahrantrieb auf (vgl. Fig. 1 u. 2 i. V. m. Abs.
[0017] u. [0018]). Weiter verfügt die Straßenbaumaschine über ein Hydrauliksys-
tem 22, welches die mechanische Leistung des Verbrennungsmotors über Hy-
draulikzylinder 24 in eine lineare Bewegung umformt (vgl. Fig. 1 u. 2 i. V. m. Abs.
[0021]). Absatz [0020] stellt klar, dass das Arbeitswerkzeug auch irgendeine an-
dere Vorrichtung zum Durchführen eines Arbeitsvorgangs sein kann. Insbeson-
dere ist offenbart, dass – je nach Ausführungsform der mobilen Maschine – meh-
rere Arbeitswerkzeuge und Hydraulikkomponenten an dem einen Verbrennungs-
motor angeschlossen sein können (vgl. Abs. [0024] i. V. m. Abs. [0020], [0021] u.
[0002]). Dies können auch Hydromotoren zum Treiben von Arbeitsaggregaten
sein, die nicht nur eine lineare Bewegung sondern auch eine Drehbewegung aus-
führen können (vgl. Abs. [0020]; Merkmale M1.2). Die hydraulische Leistung wird
im beschriebenen Ausführungsbeispiel durch eine Pumpe 28 erzeugt. Druckschrift
E3 gibt explizit an, dass die Pumpe eine Konstantpumpe sein kann (vgl. Abs.
[0024]). Diese Pumpe treibt die beiden Hydraulikzylinder 24 der Baggerschaufel
32 an (vgl. Fig. 1 u. 2 i. V. m. Abs. [0002], [0020], [0021], [0024] u. [0026]; teil-
weise Merkmal M1.4, ohne dass mehrere Konstantpumpen beschrieben werden).
Darüber hinaus offenbart Druckschrift E3 die Einstellung der Drehzahl des Ver-
brennungsmotors. Insbesondere ist vorgesehen, dass „die Steuerung 48 die Dreh-
zahl […] der Leistungsquelle 12 durch beispielsweise Verringern und/oder Stei-
gern einer Kraftstoffeinspritzmenge […] regulieren kann“ (vgl. letzten Satz im Abs.
[0038]). Die Lastabhängigkeit der Drehzahlsteuerung ergibt sich aus Absatz
[0039], wonach die Steuerung ein Kennfeld auswählt, mit dem die notwendige
Leistung zur Durchführung eines bestimmten Arbeitsvorgangs bereitgestellt wer-
den kann. Bei der Auswahl des Kennfeldes wird vorzugsweise zwischen einem
Hochleistungsarbeitsvorgang (z. B. Ladevorgang der Baggerschaufel unter Voll-
last) oder einem Niedrigleistungsarbeitsvorgang (z. B. Abladevorgang unter Teil-
last) unterschieden (vgl. Verfahrensschritte 130, 120 u. 140 in Fig. 6, i. V. m. Abs.
[0036], [0042] u. [0043] u. Fig. 5 i. V. m. Abs. [0038]). Werden mehrere Arbeits-
werkzeuge eingesetzt, so wie dies im Abs. [0020] vorgeschlagen wird, so bedeutet
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das, dass die Drehzahl des Verbrennungsmotors abhängig vom momentanen
Leistungsbedarf der Arbeitsaggregate eingestellt wird (Merkmal M1.3).
Zudem offenbart Druckschrift E3 ein als „Steuerventil 42“ bezeichnetes Stromven-
til, mit dem das Fluid „dosiert werden und zu einem Hydraulikzylinder 24 oder an-
deren Komponenten der Maschine 10 zum Durchführen nützlicher Arbeit geliefert
werden“ kann (vgl. Abs. [0021]). Das in Figur 2 gezeigte Wegeventil 42 ist der
Pumpe nachgeordnet und lässt sich über die zentrale Steuerung 48 elektrisch an-
steuern (vgl. Abs. [0027] u. [0031]). Somit wird der am Arbeitsaggregat anliegende
Pumpendruck lastabhängig verändert. Über die Ablassleitung 40 ist das Strom-
ventil mit dem Tank verbunden, so dass „Fluid mit niedrigem Druck“, welches der
Fachmann als Restvolumenstrom versteht, zum Tank zurückgeführt wird (vgl. Be-
zugszeichen 40 in Fig. 2 i. V. m. Abs. [0021] u. [0026]). Erfolgt im Teillastbetrieb
ein Kennfeldwechsel und damit eine Anpassung der Motordrehzahl, um Kraftstoff
zu sparen und Emissionen zu senken, so ergibt sich zwangsläufig eine Reduktion
des momentan abzuführenden Restvolumenstroms (vgl. Abs. [0038] - [0040]).
Dieser Zusammenhang ist dem Fachmann aus den Grundlagen der Hydraulik be-
kannt (vgl. bspw. die in Bild 1.3.9 auf S. 34 der Druckschrift E6 gezeigte Kennlinie
eines Stromventils an einer Konstantpumpe; teilweise Merkmal M1.5, ohne dass
mehrere Stromventile und die dazu gehörenden Restvolumenströme beschrieben
werden). Die Regelung der Drehzahl erfolgt über die Steuerung 48. Dies bedeutet
nichts anderes, als dass die Drehzahl des Verbrennungsmotors während eines
Arbeitsbetriebes automatisch angepasst wird (teilweise Merkmal M1.6, ohne
dass mehrere Stromventile und die dazu gehörenden Restvolumenströme be-
schrieben werden).
Wie vorstehend ausgeführt, offenbart Druckschrift E3 eine mobile Arbeitsmaschine
mit vorzugsweise einem Arbeitsaggregat (Baggerschaufel), wobei das Hydraulik-
system eine Konstantpumpe und ein Stromventil zur Begrenzung des Volumen-
flusses aufweist. Das Betreiben (mehrerer) Konstantpumpen in Verbindung mit
(mehreren) Stromventilen ist der Schrift nicht zu entnehmen (Merkmale M1.4,
M1.5 und M1.6 fehlen teilweise). Demzufolge fehlt dem Verfahren zum Einstellen
der Motordrehzahl auch das Merkmal M1.7, wonach die Anpassung derart erfolgt,
- 14 -
dass das Stromventil des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeits-
aggregats und dem dann geringsten Restvolumenstrom die Abstimmung des
Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgibt.
Der Fachmann, der eine aus Druckschrift E3 bekannte mobile Maschine mit meh-
reren Arbeitsaggregaten nachbilden soll, hat aufgrund der fehlenden Informatio-
nen in den Absätzen [0002] und [0020] bezüglich der hydraulischen Versorgung
mehrerer Arbeitswerkzeuge hinreichend Veranlassung, im Stand der Technik nach
weiteren Informationen zu suchen, wie der hydraulische Antrieb einer mobilen Ar-
beitsmaschine mit mehreren Arbeitsaggregaten auszugestalten ist. Dabei wird er
mit der objektiven Aufgabe konfrontiert, ein Verfahren zum Einstellen der Drehzahl
eines Verbrennungsmotors vorzusehen, bei dem pumpenseitig möglichst nur so
viel hydraulische Energie erzeugt wird, wie zum jeweiligen Zeitpunkt benötigt wird.
Informationen hierzu findet der Fachmann in Druckschrift E2. Druckschrift E2 be-
schreibt einen Straßenfertiger, den der Fachmann zu den in Druckschrift E3 ge-
nannten mobilen Arbeitsmaschinen zählt (vgl. Tabelle 1.1.2 auf Seite 14 von
Druckschrift E6). Der Straßenfertiger verfügt über mehrere, gleichzeitig arbeitende
Aggregate (Stampfer, Vibratoren, Verteiler, Förderer), die über eine oder mehrere
Hydraulikpumpen angetrieben werden können (vgl. S. 1, Z. 13 - 15, S. 7, Z. 17 -
31 u. Fig. 1, 2). Wie viele Pumpen tatsächlich zu verwenden sind, schreibt Druck-
schrift E2 nicht vor. Die offensichtliche Forderung, mehrere Hydromotoren, die
mechanisch nicht miteinander verbunden sind, so zu schalten, dass sie sich
gleichzeitig bewegen können, ohne sich gegenseitig zu beeinflussen, legt dem
Fachmann aber nahe, mehrere Hydraulikkreise mit mehreren Pumpen einzuset-
zen. Mehrere Hydraulikkreise bei der Ansteuerung verschiedener Arbeitsaggre-
gate, die sich in ihrem Energiebedarf und ihren Kennlinien unterscheiden (vgl.
Fig. 2), vorzusehen, ist auch das Ergebnis handwerklicher Überlegungen, z. B.
hinsichtlich der Energieeffizienz. Dies lässt sich auch den Zeilen 19 bis 25 auf
Seite 3 von Druckschrift E2 entnehmen. Hat sich der Fachmann nun für den Ein-
satz mehrerer Hydraulikpumpen entschieden, so wird er – ausgehend von Druck-
schrift E3 – die Verwendung von Konstantpumpen in Betracht ziehen. Demzufolge
- 15 -
ist es naheliegend, dass der Fachmann die Hydromotoren einer Straßenbauma-
schine über mehrere Konstantpumpen betreibt (Merkmal M1.4). Dass jede der
Konstantpumpen ein Stromventil benötigt, um den Volumenstrom zu begrenzen
bzw. zu regeln, ist dem Fachmann aus den Grundlagen der Hydraulik bekannt und
unstreitig (vgl. hierzu die Angaben der Patentinhaberin im Schriftsatz v.
14. Oktober 2016, S. 2, vorletzter Abs. sowie den zweiten Abs. auf S. 34 der
Druckschrift E6). Druckschrift E2 sieht zudem vor, die Drehzahl des Verbren-
nungsmotors während des Arbeitsbetriebs der Arbeitsaggregate lastabhängig zu
verändern (vgl. S. 2, dritter Abs.; Merkmal M1.6). Wie vorstehend ausgeführt,
reduzieren sich dabei zwangsläufig die Restvolumenströme der Stromventile
(Merkmal M1.5).
Druckschrift E2 gibt auch Hinweise bezüglich der Vorgehensweise bei der Dreh-
zahlanpassung. So wird die Drehzahl in Abhängigkeit der Last aller Arbeits-
aggregate derart verändert, dass die Drehzahlen derjenigen Hydromotoren, die für
die Qualität des Einbaus entscheidend sind, konstant gehalten werden (vgl. S. 2,
Z. 9 - 17, S. 3, Z. 6 - 9, Brückenabsatz S. 8/9 u. Brückenabsatz S. 9/10). Hierzu
wird der Leistungsbedarf der konstant zu haltenden Antriebsaggregate gemessen,
und die Drehzahl des Verbrennungsmotors angepasst, um den Energiebedarf der
konstant zu haltenden Antriebe zu berücksichtigen (vgl. S. 3, Z. 6 - 16). Demnach
erfolgt die Drehzahlregelung derart, dass die Abstimmung des Drehzahlsignals für
die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors durch den jeweiligen
Energiebedarf der jeweiligen Arbeitsaggregate vorgegeben wird. Dabei ist es für
den Fachmann selbstverständlich, dafür Sorge zu tragen, dass für die einzelnen
Arbeitsaggregate ausreichend Energie zur Verfügung gestellt werden kann (vgl.
S. 4, Z. 8 - 11 u. S. 7, Z. 22 - 24). Somit orientiert sich die Abregelung der
Drehzahl am höchstbelasteten Arbeitsaggregat, um eine Unterversorgung zu
vermeiden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Anpassung derart erfolgt,
dass das Stromventil des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeits-
aggregats und dem dann geringsten Restvolumenstrom die Abstimmung des
Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgibt.
(Merkmal M1.7).
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Die Patentinhaberin argumentierte, dass die Drehzahlanpassung gemäß Druck-
schrift E3 in diskreten Stufen erfolge. Die Anpassung der Drehzahl gemäß
Streitpatent erfolge hingegen kontinuierlich. Zudem unterscheide sich das Ver-
fahren gemäß Streitpatent darin, dass für die Drehzahlanpassung alle Restvolu-
menströme bekannt seien und miteinander verglichen werden.
Dies ist aber weder Gegenstand des Anspruchs noch ist es der Lehre des
Streitpatentes entnehmbar.
Auch die Argumentation der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, es
sei erfinderisch unter der Verwendung von Konstantpumpen eine Reduzierung
vorzunehmen und es sei „der Knaller des Patents“, im Vergleich zu einem Hy-
drauliksystem mit Verstellpumpen bewusst ein Energie-Reservoir vorzusehen,
konnte den Senat nicht überzeugen. Denn die Leistung einer Konstantpumpe
richtet sich grundsätzlich nach dem maximalen Energiebedarf des zu versor-
genden Hydromotors zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe. Wird der Hydromotor
nur bei Teillast betrieben, ergibt sich zwangsläufig ein „Reservoir“.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich daher für
den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift E3 unter Anwendung der
Lehre der Druckschrift E2 hinsichtlich der Verwendung mehrerer Arbeitsaggregate
in einer dieselhydraulisch betriebenen Straßenbaumaschine.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist da-
her nicht patentfähig.



4. Auch die Präzisierung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag kann eine er-
finderische Tätigkeit nicht begründen (§ 4 PatG).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag darin, dass im Merkmal M1.5* konkretisiert wird, dass momentan ab-
- 17 -
zuführende Restvolumenströme von Stromventilen für Hydromotoren aktiver Ar-
beitsaggregate mit unterschiedlichem Energiebedarf reduziert werden. Zudem
wurde das Merkmal M1.8 angefügt. Demnach sieht das Verfahren zum Einstellen
der Drehzahl eines Verbrennungsmotors zusätzlich vor, dass die übrigen Restvo-
lumenströme diesem Verstellmaß zwangsläufig folgen und ebenfalls reduziert
werden.
Wie bereits vorstehend im Abschnitt II.3. ausgeführt, offenbart Druckschrift E2
eine Straßenbaumaschine, die über mehrere, gleichzeitig arbeitende Arbeitsag-
gregate verfügt. Dass die aktiven Arbeitsaggregate, deren Restvolumenströme im
Zuge der Drehzahlanpassung reduziert werden, einen unterschiedlichen Energie-
bedarf haben, liest der Fachmann mit. Denn es liegt auf der Hand, dass z. B. ein
Stampfer einen anderen Energiebedarf hat als z. B. ein Förderer, der das Misch-
gut kontinuierlich über ein Lattenrostförderband transportiert. Dies lässt sich auch
den in Figur 2 skizzierten Kennlinien der Arbeitsaggregate 24 bis 28 entnehmen
(Merkmal M1.5*). Auch Merkmal M1.8 ergibt sich für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus Druckschrift E3 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift
E2. Denn es ergibt sich bereits aus der Formulierung des Merkmals, dass die üb-
rigen Restvolumenströme dem sich aus Merkmal M1.7 ergebenden Verstellmaß
zwangsläufig folgen und ebenfalls reduziert werden. Zudem ist es – wie bereits im
Abschnitt II.3. ausgeführt – selbstverständlich, dass eine Verringerung der Dreh-
zahl des Verbrennungsmotors eine automatische Reduzierung der einzelnen
Restvolumenströme bewirkt.

Auch das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ergibt sich somit für den
Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift E3 in Verbindung mit
Druckschrift E2 und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

- 18 -
5. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
sind auch die übrigen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein
eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheit-
lich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 –
X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc) – In-
formationsübermittlungsverfahren II).



6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht
patentfähig sind, war das Patent zu widerrufen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 19 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Dr. Flaschke

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