18 W (pat) 6/17  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




18 W (pat) 6/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Sache

betreffend die Teilanmeldung 11 2005 003 881.5










hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter
Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater
- 2 -
beschlossen:

1. Das Bundespatentgericht ist für die Prüfung der aufgrund der
Teilungserklärung vom 25. Oktober 2016 aus der Stamman-
meldung 11 2005 003 098.9 entstandenen Patentanmeldung
11 2005 003 881.5 nicht zuständig.

2. Das aufgrund der Teilung durchzuführende Anmeldeverfahren
wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und
Markenamt verwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


G r ü n d e

I.

1. Die vorliegende Teilanmeldung 11 2005 003 881.5 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Zugreifen auf einen physikalischen
Speicher von einer CPU oder einem Prozessorelement mit hoher
Leistung“

geht aus der Stammanmeldung 11 2005 003 098.9 hervor, welche auf einer
PCT-Anmeldung basiert (Veröffentlichungsnummer WO 2006 / 060220 A1), die
am 17. November 2005 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen
Priorität vom 2. Dezember 2004 (US 11/004 753) eingereicht worden ist. Die
Stammanmeldung ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-
schen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 4. Juli 2012 zurückge-
wiesen worden, weil sich die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach
- 3 -
den damals geltenden Haupt- und Hilfsanträgen in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik gemäß Druckschrift

D2: US 2004 / 0 073 766 A1

ergeben würden.

Im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung sind außer Druckschrift D2 fol-
gende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1: US 6 496 847 B1,
D3: US 6 351 806 B1,
D4: US 2003 / 0 018 877 A1 und
D5: US 5 963 984 A.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt gegen den Zurückweisungsbe-
schluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts bezüglich der Stammanmeldung (Gerichtsaktenzeichen
18 W (pat) 170/14). In der mündlichen Verhandlung zur Stammanmeldung
vom 21. September 2015 wurde der Beschluss der Prüfungsstelle für G06F
aufgehoben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
- Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 10, 12 bis 17, eingegangen
am 1. Juni 2007, Seite 3, eingegangen am 19. August 2010,
Seiten 3a und 11, eingereicht in der mündlichen Verhand-
lung,
- Figuren 1 bis 5, eingegangen am 1. Juni 2007.
- 4 -
Der erteilte Patentanspruch 1 der Stammanmeldung lautet:

„Mikroprozessor, mit:
einer Dekodierlogik (215), um einen ersten und einen zweiten Befehl
zu decodieren, wobei der erste Befehl einen Bezug zu einer linearen
Adresse enthalten soll und der zweite Befehl einen Bezug zu einer
ersten physikalischen Adresse enthalten soll;
ein erstes Speichertypregister (240), um einen Cache-fähigen Spei-
chertyp oder einen nicht Cache-fähigen Speichertyp vorzuhalten;
ein zweites Speichertypregister (310), um den Cache-fähigen Spei-
chertyp oder den nicht Cache-fähigen Speichertyp vorzuhalten;
einem Übersetzungspuffer (235) zum Übersetzen einer linearen
Adresse in eine physikalische Adresse bei der Befehlsabarbeitung,
der eingerichtet ist, die lineare Adresse in eine zweite physikalische
Adresse zu übersetzen, um eine Darstellung der zweiten physika-
lischen Adresse an eine Cache-Schnittstelle (260) einer Schnitt-
stellenlogik (290) basierend auf dem ersten Speichertypregister (240)
zu liefern, das den Cache-fähigen Speichertyp vorhält; und
die Darstellung der zweiten physikalischen Adresse an eine externe
Datenschnittstelle (270) der Schnittstellenlogik (290) basierend auf
dem ersten Speichertypregister (240) zu liefern, das den nicht
Cache-fähigen Speichertyp vorhält, wobei der Übersetzungspuffer
(235) das erste Speichertypregister (240) umfasst oder damit ver-
bunden ist;
physikalische Adressierlogik (245), die eingerichtet ist, um bei der
Befehlsabarbeitung eine Darstellung der ersten physikalischen
Adresse direkt an die externe Datenschnittstelle (270) basierend auf
dem zweiten Speichertypregister (310) zu liefern, das den nicht
Cache-fähigen Speichertyp vorhält, und die Darstellung der ersten
physikalischen Adresse an die Cache-Schnittstelle (260) basierend
auf dem zweiten Speichertypregister (310) zu liefern, das den Cache-
- 5 -
fähigen Speichertyp vorhält, wobei die physikalische Adressierlogik
(245) das zweite Speichertypregister (310) umfasst oder damit ver-
bunden ist und
wobei die physikalische Adressierlogik (245) die Darstellung der ers-
ten physikalischen Adresse an die externe Datenschnittstelle (270)
der Schnittstellenlogik (290) liefert, ohne dass das Paging deaktiviert
und der Übersetzungspuffer (235) zum Übersetzen einer linearen
Adresse in eine physikalische Adresse entleert wird.“

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 5 der Stammanmeldung lautet:

„Integrierte Schaltung, mit:
einer externen Schnittstelle (270), die zum Abholen von Elementen
aus einem Speicher fähig ist;
einem Cache (265), der an die externe Schnittstelle (270) gekoppelt
ist, um Elemente vorzuhalten, die aus dem Speicher geholt wurden;
einer Dekodierlogik (215), um eine erste Mikro-Operation, die auf
eine erste lineare Adresse Bezug nimmt, und eine zweite Mikro-Ope-
ration, die auf eine erste physikalische Adresse Bezug nimmt, zu de-
kodieren;
einem ersten Speichertypregister (240), zum Vorhalten eines nicht-
Cache-fähigen Speicherzugriffstypwerts oder zum Vorhalten eines
Cache-fähigen Speicherzugriffstypwertes
einem Übersetzungspuffer (235), der mit der Dekodierlogik (215) ge-
koppelt ist, um die erste lineare Adresse in eine zweite physikalische
Adresse zu übersetzen und um eine Darstellung der zweiten physi-
kalischen Adresse an den Cache (265) oder an die externe Schnitt-
stelle (270) einer Schnittstellenlogik (290) basierend auf dem ersten
Speichertypregister (240) zu liefern, wobei der Übersetzungspuffer
(235) das erste Speichertypregister (240) umfaßt oder damit verbun-
den ist;
- 6 -
einem zweiten Speichertypregister (310) zum Vorhalten eines nicht-
Cache-fähigen Speicherzugriffstypwerts oder eines Cache-fähigen
Speicherzugrifftypswertes; und
einer physikalischen Adressierlogik (245), die mit der Dekodierlogik
(215) gekoppelt ist, um eine Darstellung der ersten physikalischen
Adresse in Antwort darauf, dass das zweite Speichertypregister (310)
den nicht-Cache-fähigen Speichertypwert vorhält, an die externe
Schnittstelle (270) der Schnittstellenlogik (290) zu liefern oder in
Antwort darauf, dass das zweite Speichertypregister (310) den
Cache-fähigen Speichertypwert vorhält, an den Cache (265) zu lie-
fern, wobei die physikalische Adressierlogik (245) das zweite Spei-
chertypregister (310) umfasst oder damit verbunden ist und
wobei die physikalische Adressierlogik (245) die Darstellung der ers-
ten physikalischen Adresse an die externe Schnittstelle (270) der
Schnittstellenlogik (290) liefert, ohne dass das Paging deaktiviert und
der Übersetzungspuffer (235) geleert wird.“

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hat die Anmelderin die Teilung der An-
meldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 hat sie unter Zahlung
der Gebühr (Einzugsermächtigung) nach § 39 Abs. 2 PatG Anmeldeunterlagen
eingereicht sowie angeregt, die Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zu verweisen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Teilanmeldung unter dem Ak-
tenzeichen 11 2005 003 881.5 angelegt.
- 7 -
Anspruch 1 der Teilanmeldung lautet:

„System, das aufweist:

einen Systemspeicher, der einen ersten Speicherort aufweist, der in
der Lage ist, einen ersten Befehl zu speichern, einen zweiten Spei-
cherort, der in der Lage ist, einen zweiten Befehl zu speichern,
einen dritten Speicherort, der fähig ist, einen ersten Wert vorzuhal-
ten, der von einer ersten physikalischen Adresse referenziert werden
soll und einen vierten Speicherort, der fähig ist, einen zweiten Wert
vorzuhalten, der von einer zweiten physikalischen Adresse referen-
ziert werden soll; und

einen Mikroprozessor, der an den Systemspeicher gekoppelt ist, wo-
bei der Mikroprozessor eine Abholeinheit (210) aufweist, die so be-
treibbar ist, daß sie den ersten Befehl aus dem ersten Speicherort
und den zweiten Befehl aus dem zweiten Speicherort abholt,

ferner eine Decodiereinheit (215), die so betreibbar ist, daß sie den
ersten Befehl, der eine erste lineare Adresse referenziert, und den
zweiten Befehl, der eine Versetzung von einer physikalischen Basis-
adresse zu der zweiten physikalischen Adresse referenziert, deko-
diert,

ferner eine Übersetzungseinheit (235) für eine lineare Adresse, um
die erste lineare Adresse in die erste physikalische Adresse zu über-
setzen und um eine Darstellung der ersten physikalischen Adresse
an eine Cache-Schnittstelle (260) oder eine externe Datenschnitt-
stelle (270) einer gemeinsamen Schnittstelle (290) zu liefern,
- 8 -
ferner eine Zugriffseinheit (245) für eine physikalische Adresse, um
die Versetzung in eine Darstellung der zweiten physikalischen
Adresse zu dekodieren und die Darstellung der zweiten physikali-
schen Adresse direkt an die Cache-Schnittstelle (260) der gemein-
samen Schnittstelle zu liefern (290), wobei die Zugriffseinheit für eine
physikalische Adresse die Versetzung in eine Darstellung der zwei-
ten physikalischen Adresse dekodiert und die Darstellung der zwei-
ten physikalischen Adresse direkt an die Cache-Schnittstelle (260)
der gemeinsamen Schnittstelle (290) liefert, ohne dass das Paging
deaktiviert und die Übersetzungseinheit (235) für die lineare Adresse
entleert wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 8 der Teilanmeldung lautet:

„Verfahren, das aufweist:

Übersetzen einer ersten virtuellen Speicheradresse, die von einem
Lesevorgang referenziert wird, der einer ersten virtuellen Maschine
zugeordnet ist, in eine erste physikalische Adresse unter Benutzung
eines Übersetzungspuffers (235);

Zugreifen auf einen Cache für die erste physikalische Adresse in Ant-
wort auf ein erstes Speichertypregister, das einen Cache-fähigen
Wert vorhält; und

Direktes Liefern eines Datenelements, das von einem Speichervor-
gang referenziert wird, der einer zweiten virtuellen Maschine zuge-
ordnet ist, an eine zweite physikalische Adresse, die von dem Lese-
vorgang referenziert wird, in Antwort darauf, dass ein physikalisches
Zugriffsregister einen nicht Cache-fähigen Wert vorhält, ohne dass
- 9 -
das Paging deaktiviert und der Übersetzungspuffer (235) entleert
wird.“

Wegen der Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 der Teilanmeldung und we-
gen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Recherche bzw. Prüfung und Entscheidung
über die Teilanmeldung nicht zuständig. Die Zuständigkeit für die Teilanmel-
dung liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, sodass die Teilanmeldung
zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu verwei-
sen ist.

Die gemäß § 39 PatG wirksame Teilanmeldung ist zwar beim Bundespatentge-
richt anhängig geworden, da die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 erklärte
Teilung während des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung beim Bun-
despatentgericht eingegangen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Ge-
richt für die Prüfung der Teilanmeldung zuständig ist (ebenso BPatG
18 W (pat) 180/14 – Beschluss vom 11. Januar 2017; 18 W (pat) 77/14 – Be-
schluss vom 6. Juni 2016; 12 W (pat) 42/14 – Beschluss vom 13. Mai 2014;
7 W (pat) 44/11 – Beschluss vom 22. November 2013; 7 W (pat) 108/11 – Be-
schluss vom 30. März 2012; 21 W (pat) 1/09 – Beschluss vom
21. Dezember 2010; a. M. BGH GRUR 1999, 574 ff. – Mehrfachsteuersystem;
BGH GRUR 1998, 458 ff. – Textdatenwiedergabe; BPatG 17 W (pat) 6/13 –
Beschluss vom 22. Oktober 2013).
- 10 -
Die gegenteilige Auffassung beruht auf der Annahme, dass es sich bei der
Teilung nach § 39 Abs. 1 PatG um einen der Prozesstrennung nach § 145
ZPO vergleichbaren Vorgang handelt (vgl. BGH GRUR 1999, 574 ff. – Mehr-
fachsteuersystem; GRUR 1998, 458, 460 – Textdatenwiedergabe). Wie der
21. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom
7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949 – Teilung einer Pa-
tentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, ist dies
jedoch nicht der Fall. Danach entsteht bei einer Teilung nach § 39 PatG viel-
mehr ein neuer Verfahrensgegenstand, der im bisherigen Erteilungsverfahren
bis zur Erklärung der Teilung keine Rolle gespielt hat. Dementsprechend fällt
der Gegenstand der Teilanmeldung auch nicht in der Beschwerde an. Denn
der Beurteilung durch das Beschwerdegericht unterliegt ein Rechtsschutzbe-
gehren nur insoweit, als darüber in der Vorinstanz entschieden wurde. Nur in
diesem Umfang kommt einer Beschwerde der Devolutiveffekt zu (sog. Anfall-
wirkung). Sie ist das Mittel, um angegriffene Entscheidungen in der höheren
gerichtlichen Instanz nachprüfen zu lassen. Entscheidend ist, dass das Rechts-
mittelgericht alleine über das rozessuale Schicksal des erstinstanzlichen Streit-
gegenstandes entscheidet. Demgegenüber ist die erstmalige Prüfung von Pa-
tentanmeldungen – wozu auch die Prüfung einer Teilanmeldung gehört –
grundsätzlich Sache des Deutschen Patent- und Markenamts. Wegen der Ein-
zelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den o. g. Beschluss
des 21. Senats Bezug genommen, dem sich der erkennende Senat im vollem
Umfang anschließt.

Der Senat hält eine Verweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt ins-
besondere auch deshalb für sachgemäß, damit der Anmelderin für die abge-
trennte Teilanmeldung zwei Instanzen zur Verfügung stehen (vgl. Busse/Keu-
kenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 27). Die mit den Teilungsunterlagen ein-
gereichten neuen Ansprüche waren in dieser Form auch nicht Gegenstand im
Prüfungsverfahren der Stammanmeldung. Über den Anspruchsgegenstand der
Teilanmeldung wurde daher inhaltlich bisher noch nicht entschieden. Denn die
- 11 -
Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 der Teilanmeldung stam-
men zum Teil aus der Beschreibung und sind im Prüfungsverfahren zur
Stammanmeldung ausweislich der zugehörigen Verwaltungsakte nicht Gegen-
stand einer Recherche zum Stand der Technik gewesen bzw. geprüft worden.

Ein System bzw. ein Verfahren gemäß dem – gegenüber der erteilten Fassung
der Stammanmeldung geänderten – Patentbegehren mit den nebengeordneten
Ansprüchen 1 und 8 der Teilanmeldung ist ersichtlich nicht aus dem im Prü-
fungsverfahren zur Stammanmeldung ermittelten Druckschriften D1 bis D5 be-
kannt. Dies betrifft insbesondere die jeweils letzten Merkmalsgruppen der vor-
liegenden Ansprüche 1 und 8, die u. a.
- die Versetzung von einer physikalischen Basisadresse zu einer
zweiten physikalischen Adresse in eine Darstellung der zweiten
physikalischen Adresse (vgl. Anspruch 1)
bzw.
- ein direktes Liefern eines Datenelements an eine zweite physikalische
Adresse, welche von einem Lesevorgang referenziert wird, in Antwort
darauf, dass ein physikalisches Zugriffsregister einen nicht Cache-
fähigen Wert vorhält, ohne dass ein Paging deaktiviert wird und ohne
dass ein Übersetzungspuffer entleert wird (vgl. Anspruch 8),
beinhalten.

Das im Anspruch 1 aufgeführte System und das im Anspruch 8 aufgeführte
Verfahren sind auch nicht aus dem im Rahmen des Prüfungsverfahrens ermit-
telten Stand der Technik nahe gelegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 3 und 4 PatG ein einer
Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik exis-
tiert. Zu deren Ermittlung sind in erster Linie die Prüfungsstellen des Patent-
amts berufen, welche hierzu über geeignete Recherchemittel verfügen
(Schulte/Püschel, PatG, 9. Auflage, § 79, Rn. 16, 27).
- 12 -
Zwar hätte die Anmelderin auch im Beschwerdeverfahren die gemäß Teilungs-
erklärung geltenden Ansprüche hilfsweise einreichen können. Da sie aber die
Anmeldung „jederzeit“ bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Stamm-
anmeldung teilen darf, dürfte sie auch ein berechtigtes Interesse daran haben,
zur Prüfung „neuer“ Aspekte in einer solchen Teilanmeldung alle Instanzen des
Prüfungsverfahrens nutzen zu können.

Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Verfahrensverschleppung (vgl.
Schulte/Moufang, PatG 9. Aufl., § 39 Rn. 17) liegt nicht vor, weil die Teilungs-
erklärung keinen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung
hatte.

Da es somit an einer sachlichen Zuständigkeit des Bundespatentgerichts zur
Entscheidung über die Teilanmeldung mangelt, ist diese durch Beschluss ge-
mäß § 17a Abs. 2 i. V. m. § 13 GVG, § 39 Abs. 1 Satz 3 PatG an das Deutsche
Patent- und Markenamt zu verweisen.


2. Bei der Prüfung der Teilanmeldung durch die zuständige Prüfungsstelle des
Deutsche Patent- und Markenamts ist u. a. auch die Frage der Zulässigkeit von
in den Ansprüchen der Teilanmeldung enthaltenen Angaben bzw. etwaigen
Änderungen gegenüber der Offenbarung der Ursprungsanmeldung zu prüfen
(§ 38 Satz 1; vgl. Schulte/Moufang a. a. O., § 39 Rn. 42).


3. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nach § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zuzulassen, da der Senat zwar mit der Recht-
sprechung des 21. Senats des Bundespatentgerichts übereinstimmt, hiermit
aber von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer
Senate des Bundespatentgerichts abweicht.
- 13 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater

Hu


Full & Egal Universal Law Academy