18 W (pat) 6/15  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 6/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. September 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 005 432.6









hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dipl.-Ing. Altvater
- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung 10 2006 005 432.6 wurde am 7. Februar 2006
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Patentanmeldung trägt
die Bezeichnung

„Adaptermodul zur Bereitstellung einer Datenverbindung“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 30. März 2015 zurückgewiesen, da
der Gegenstand des (damals geltenden) Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag unter Berücksichtigung des aus Druckschrift EP 1 566 069 B1
bekannten Standes der Technik nicht auf einer für die Patentfähigkeit erfor-
derlichen erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der SIGOS LLC, die
Rechtsnachfolgerin der SIGOS Systemintegration GmbH bzw. der Keynote
Systems, Inc. ist.

Sie beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 (eingegangen am
3. Februar 2016) sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
ein Patent auf Basis der folgenden Unterlagen zu erteilen:

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- Patentanspruch 1, eingegangen am 3. Februar 2016 sowie Patentan-
sprüche 2 bis 8, eingegangen am 7. Februar 2006, gemäß Hauptantrag,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am
3. Februar 2016,
- Beschreibung
zum Hauptantrag, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 3. Februar 2016,
Seiten 2 bis 6, eingegangen am 7. Februar 2006;
zum Hilfsantrag, Seiten 1, 1a, 2, 2a und 3, eingegangen am 3. Fe-
bruar 2016, Seiten 4 bis 6, eingegangen am 7. Februar 2006,
- Zeichnung Figur 1, eingegangen am 7. Februar 2006.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 verteidigt die Anmelderin ihre Patent-
anmeldung und führt sinngemäß aus, dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände
der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 5
gemäß Hilfsantrag zulässig und patentfähig seien.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Adaptermodul (1) zur Bereitstellung einer Datenverbindung zwischen mindes-
tens einem Rechner (6, 15), der intern mit einem ersten Busstandard arbeitet,
und einer mit einem zweiten Busstandard arbeitenden Funktionssteckkarte (3) in
Form einer Mini PCI Express-Karte
- mit einer Kartenschnittstelle (2) zum Signaltransfer zwischen der Funktions-
Steckkarte (3) und Komponenten (7, 10, 12, 16, 19) des Adaptermoduls (1),
- mit mindestens einer als USB-Schnittstelle ausgeführten Rechnerschnittstelle
(2) zum Datentransfer (4, 5; 12 bis 14) zwischen dem Adaptermodul (1) und
mindestens einem (6) der Rechner (6, 15),
- mit einer Stromversorgungseinheit (7), die über die Kartenschnittstelle (2) mit
der Funktionssteckkarte (3) zur Stromversorgung von dieser verbindbar ist,
- mit einer Anzeigeeinheit (10) zur Anzeige von Betriebszuständen der
Funktionssteckkarte (3),
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- mit einer Steuereinheit (12) zur Steuerung der Funktionssteckkarte (3),
- wobei die USB-Schnittstelle über eine Signalleitung (4) nach draußen geführt
ist, so dass über eine Signalleitung (5) eine Datenverbindung zwischen der
Funktionssteckkarte (3) und dem Rechner (6) vorliegt,
wobei das Adaptermodul derart ausgeführt ist, dass
- über die erfindungsgemäße Kartenschnittstelle dem mindestens einen
Rechner diejenigen Funktionen der Funktionssteckkarte zugänglich gemacht
werden, die mit dem ersten Busstandard verarbeitet werden können,
- andere Funktionen der Funktionssteckkarte, die nur mit dem zweiten
Busstandard möglich sind, gezielt ungenutzt bleiben.“

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 gemäß Haupt-
anspruch, an den sich die folgenden Merkmale anschließen:

„[…]
- wobei das Adaptermodul derart ausgeführt ist, dass über die Karten-
schnittstelle (2) ein Signaltransfer zwischen einer Mobiltelefonie-Kommu-
nikationsfunktionen bereitstellenden Funktionssteckkarte (3) und Kompo-
nenten (7, 10, 12, 16) des Adaptermoduls (1) gewährleistet ist,
- wobei die Steuereinheit (12) derart ausgebildet ist, dass sie zusätzlich einen
Datentransfer zwischen der Funktionssteckkarte (3) und mindestens einem
(15) der Rechner (6, 15) steuert,
- mit einer eine Bereitstellungseinheit (19) für Mobiltelefon-Identifikationsdaten.“

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Mit Ladungszusatz vom 20. Juli 2017 zur mündlichen Verhandlung ist die
Anmelderin unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der jeweils geltende
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Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag Merkmale umfassen dürfte, die
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 hat die Anmelderin die Nichtteilnahme an
der mündlichen Verhandlung angekündigt. Entsprechend ihrer Ankündigung ist die
Anmelderin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände
der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag wurden gegenüber
dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert
(§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der jeweiligen Ansprüche im
Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.
September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische
Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft ein Adaptermodul zur Bereitstellung einer
Datenverbindung zwischen mindestens einem Rechner, der intern mit
einem ersten Busstandard arbeitet, und einer mit einem zweiten
Busstandard arbeitenden Funktionssteckkarte (vgl. geltende Beschreibung
zu Haupt- bzw. Hilfsantrag, jeweils S. 1, 1. Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass insbesondere im Server- und
Workstation-Bereich große Datenmengen schnell und zuverlässig z. B. zu
Festplatten-RAID-System oder zu Netzwerkkarten transportiert werden
müssten. Auch im Desktop-Bereich seien die Anforderungen an einen
zügigen Datenverkehr gestiegen. Ein Beispiel für eine entsprechende
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Anwendung, bei der große Datenmengen transportiert werden müssten, sei
der Betrieb eines Testsystems zur Überprüfung von Übertragungs-
vorgängen innerhalb eines Mobilfunknetzes. Um rechnerintern die
Verarbeitung großer Datenmengen ständig zu beschleunigen, würden
immer neue und hinsichtlich der Datenübertragung schnellere Bus-
standards eingeführt. Für einen neuen Busstandard stünden Funktions-
steckkarten zur Verfügung, die neue und interessante Funktionen böten,
aber nur in Rechnern eingesetzt werden könnten, die mit dem neuen
Busstandard arbeiteten (vgl. geltende Beschreibung zu Haupt- bzw.
Hilfsantrag, jeweils S. 1. Z. 8-20).

Die Anmelderin nennt als Aufgabe, ein Adaptermodul bereitzustellen, mit
dem eine Datenverbindung zwischen mindestens einem Rechner, der intern
mit einem ersten Busstandard arbeitet, und einer mit einem zweiten
Busstandard arbeitenden Funktionssteckkarte möglich ist (vgl. geltende
Beschreibung zu Haupt- bzw. Hilfsantrag, jeweils S. 1a, 1. Abs.).

Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschul-
ausbildung der Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und verfügt über
mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Erweiterungs-
Steckkarten für Computersysteme.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag
jeweils durch Adaptermodul gemäß Anspruch 1 gelöst werden.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag lautet unter Kennzeichnung der Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Anspruchsfassung wie folgt:

A.1 Adaptermodul (1) zur Bereitstellung einer Datenverbindung zwi-
schen mindestens einem Rechner (6, 15), der intern mit einem
- 7 -
ersten Busstandard arbeitet, und einer mit einem zweiten
Busstandard arbeitenden Funktionssteckkarte (3) in Form einer
Mini PCI Express-Karte
A.2 - mit einer Kartenschnittstelle (2) zum Signaltransfer zwischen der
Funktions-Steckkarte (3) und Komponenten (7, 10, 12, 16, 19) des
Adaptermoduls (1),
A.3 - mit mindestens einer als USB-Schnittstelle ausgeführten Rech-
nerschnittstelle (2) zum Datentransfer (4, 5; 12 bis 14) zwischen
dem Adaptermodul (1) und mindestens einem (6) der Rechner (6,
15),
A.4 - mit einer Stromversorgungseinheit (7), die über die Karten-
schnittstelle (2) mit der Funktionssteckkarte (3) zur Stromver-
sorgung von dieser verbindbar ist,
A.5 - mit einer Anzeigeeinheit (10) zur Anzeige von Betriebszuständen
der Funktionssteckkarte (3),
A.6 - mit einer Steuereinheit (12) zur Steuerung der Funktions-
steckkarte (3),
A.7 - wobei die USB-Schnittstelle über eine Signalleitung (4) nach
draußen geführt ist, so dass über eine Signalleitung (5) eine
Datenverbindung zwischen der Funktionssteckkarte (3) und dem
Rechner (6) vorliegt,
A.8/9 wobei das Adaptermodul derart ausgeführt ist, dass
- über die erfindungsgemäße Kartenschnittstelle dem mindestens
einen Rechner diejenigen Funktionen der Funktionssteckkarte
zugänglich gemacht werden, die mit dem ersten Busstandard
verarbeitet werden können,
A.10 - andere Funktionen der Funktionssteckkarte, die nur mit dem
zweiten Busstandard möglich sind, gezielt ungenutzt bleiben.

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Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich an den Patent-
anspruch 1 gemäß Hauptantrag die folgenden, senatsseitig mit einer Gliederung
versehenen Merkmale an:

A.11 - wobei das Adaptermodul derart ausgeführt ist, dass über die
Kartenschnittstelle (2) ein Signaltransfer zwischen einer Mobiltele-
fonie-Kommunikationsfunktionen bereitstellenden Funktionssteck-
karte (3) und Komponenten (7, 10, 12, 16) des Adaptermoduls (1)
gewährleistet ist,
A.12

- wobei die Steuereinheit (12) derart ausgebildet ist, dass sie
zusätzlich einen Datentransfer zwischen der Funktionssteckkarte (3)
und mindestens einem (15) der Rechner (6, 15) steuert,
A.13 - mit einer eine Bereitstellungseinheit (19) für Mobiltelefon-
Identifikationsdaten.

2. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beinhalten
Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen
Fassung, die den Anmeldungsgegenstand unzulässig erweitern (§ 38
Satz 1 PatG).

a) Zum Hauptantrag

Die Merkmale A.1 bis A.6 basieren auf dem ursprünglichen Anspruch 1 mit
der Ergänzung, dass die Funktionssteckkarte gemäß Merkmal A.1 die
Form einer PCI Express-Karte aufweist, was auf Seite 2, Zeilen 17-20 (bzw.
Seite 4, Zeilen 14-16) der ursprünglich eingereichten Beschreibung beruht.
Die Merkmale A.8/9 und A.10 basieren auf Seite 2, Zeilen 5-10 der
ursprünglich eingereichten Beschreibung.
Für einen Datentransfer zwischen dem Adaptermodul und mindestens
einem Rechner wird im allgemeinen Teil der ursprünglichen Beschreibung
nur ein Bezug zur Kartenschnittstelle, nicht aber zur Rechnerschnittstelle
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hergestellt (vgl. S. 2, Z. 5 bis 8), während der ursprüngliche Anspruch 1
zwischen einer internen Kommunikation über die Kartenschnittstelle und
einer Kommunikation mit dem Rechner über eine Rechnerschnittstelle
unterscheidet (vgl. Merkmale A.2, A.3). Ein Herausführen der USB-
Schnittstelle für eine Datenverbindung zwischen der Funktionssteckkarte
und dem Rechner gemäß Merkmal A.7 ist den Anmeldeunterlagen nur im
Zusammenhang mit einem speziellen Ausführungsbeispiel zu entnehmen
(vgl. S. 4, Z. 17 bis 24). Dieses Ausführungsbeispiel geht im Unterschied zu
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag davon aus, dass die Rechnerschnittstelle
Teil der Kartenschnittstelle ist (vgl. S. 4, Z. 17 bis 19) und dass über die
USB-Schnittstelle eine Verbindung zu (nur) einem ersten externen Rechner
hergestellt wird (vgl. S. 4, Z. 19 bis 22).
Die Merkmalskombination des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ist daher den ursprünglichen Unterlagen in der beanspruchten Form nicht
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

b) Zum Hilfsantrag

Die Merkmale A.1 bis A.10 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ent-
sprechen den Merkmalen des Hauptantrags. Die nach diesen im Hilfsantrag
angefügten Merkmale A.11, A.12 und A.13 entsprechen den ursprünglich
eingereichten Unteransprüchen 2, 3 und 5.

Wie vorstehend zu Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ist die
Kombination der Schnittstellen der Merkmale A.2 und A.3 in Verbindung mit
der USB-Schnittstelle gemäß Merkmal A.7 den ursprünglichen Unterlagen
in der beanspruchten allgemeinen Form bereits nicht unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen. Die gemäß Hilfsantrag gegenüber dem Haupt-
antrag ergänzten Merkmale betreffen nur die Funktion einer Steuer- und
einer Bereitstellungseinheit (vgl. Merkmale A.12 und A.13) und den
Signaltransfer über die Kartenschnittstelle (vgl. Merkmal A.11). Da auch
- 10 -
diese vorliegende Merkmalskombination nicht alle Merkmale der einzigen
ursprünglichen Offenbarungsstelle der Merkmale A.2 und A.3 in Verbindung
mit Merkmal A.7 umfasst (vgl. S. 4, Z. 17 bis 24), stellt die Merk-
malskombination des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ebenfalls eine
unzulässige Erweiterung dar.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren, gegenüber dem ursprüng-
lichen Hauptanspruch geänderten Merkmale des jeweiligen Anspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag und die sich dadurch aus den Rückbezügen
der jeweiligen Unteransprüche auf Anspruch 1 ergebenden Merkmals-
kombinationen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart sind.

4. Mit dem jeweils nicht zulässigen Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
sind auch die weiteren Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag nicht
schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren
gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR
2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater



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