18 W (pat) 203/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 203/14
_______________
(Aktenzeichen)


Verkündet am
21. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 052 503



- 2 -
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn, die Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie
die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 10. September 2014 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 26. November 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangene Anmeldung 10 2010 052 503.0 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts sowie Koor-
dinatenmessgerät“
erteilt und am 21. Juni 2012 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden wurde das Patent durch den am
10. September 2014 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 54 des Deut-
schen Patent- und Markenamts im vollen Umfang aufrechterhalten, weil das Ver-
fahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach Anspruch 13 ausführbar seien,
gegenüber dem Stand der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruhten und keine unzulässige Erweiterung vorliege.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden:
D5: WO 2009 / 001 165 A1 und
D7: DE 196 14 883 A1.
Mit am 15. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz hat die Patentinhaberin und Be-
schwerdegegnerin ihr Patent nach Hauptantrag mit den erteilten Ansprüchen und
nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 mit geänderten Anspruchssätzen verteidigt. Sie
macht hierzu geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und patent-
fähig seien.
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich des jeweiligen Gegenstands des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen u. a. weiterhin fehlende
Neuheit bzw. mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 10. September 2014 aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

- 4 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 15. Mai 2017,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 15. Mai 2017,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 15. Mai 2017,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 15. Mai 2017,
- Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Seiten 3/16 bis
13/16 gemäß Patentschrift,
zu Hilfsantrag 2 Seite 6/16, eingereicht in der mündlichen Verhand-
lung, im Übrigen wie Hauptantrag,
zu Hilfsantrag 3 Seiten 5/16 und 6/16, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag,
zu Hilfsantrag 4 Seiten 9/16 und 10/16, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag,
- Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Der mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist
wortgleich zum erteilten Anspruch 1 und lautet:
Ma „Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts (1)
Mb mit einer Mehrzahl zur Positionierung eines Tastkopfs (50) motorisch
antreibbarer Achsen,
Mc wobei das Koordinatenmessgerät (1) in mindestens einer Achse be-
wegt wird,
- 5 -
Md eine Verformung des Koordinatenmessgeräts gemessen wird,
Me eine durch die Verformung verursachte Abweichung einer lstposition
von einer Sollposition ermittelt wird und
Mf ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmessgeräts
zur Kompensation der Abweichung angesteuert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
Mg die Verformung des Koordinatenmessgeräts kontinuierlich gemessen
wird,
Mh dass zur Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die
Verformung verursachten Abweichung der lstposition von der Sollpo-
sition ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinaten-
messgeräts angesteuert wird und
Mi dass zur Korrektur eines höherfrequenten Anteils der Abweichung
eine rechnerische Korrektur von gemessenen Koordinatenwerten
von Messpunkten erfolgt.“
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 13 sowie der Unteran-
sprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag her-
vorgehoben):
Ma „Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts (1)
Mb mit einer Mehrzahl zur Positionierung eines Tastkopfs (50) motorisch
antreibbarer Achsen,
Mc wobei das Koordinatenmessgerät (1) in mindestens einer Achse be-
wegt wird,
- 6 -
Md1 eine Verformung des Koordinatenmessgeräts bei der Bewegung des
Koordinatenmessgeräts gemessen wird,
Me eine durch die Verformung verursachte Abweichung einer lstposition
von einer Sollposition ermittelt wird und
Mf ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmessgeräts
zur Kompensation der Abweichung angesteuert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
Mg die Verformung des Koordinatenmessgeräts kontinuierlich gemessen
wird,
Mh dass zur Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die
Verformung verursachten Abweichung der lstposition von der Sollpo-
sition ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinaten-
messgeräts angesteuert wird und
Mi dass zur Korrektur eines höherfrequenten Anteils der Abweichung
eine rechnerische Korrektur von gemessenen Koordinatenwerten
von Messpunkten erfolgt.“
Die Ansprüche 2 bis 13 nach Hilfsantrag 1 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 13
nach Hauptantrag.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 her-
vorgehoben):
Ma „Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts (1)
Mb mit einer Mehrzahl zur Positionierung eines Tastkopfs (50) motorisch
antreibbarer Achsen,
Mc wobei das Koordinatenmessgerät (1) in mindestens einer Achse be-
wegt wird,
- 7 -
Md1 eine Verformung des Koordinatenmessgeräts bei der Bewegung des
Koordinatenmessgeräts gemessen wird,
Md2 wobei die gemessene Verformung des Koordinatenmessgeräts eine
durch die Bewegung der mindestens einen Achse verursachte dy-
namische Verformung ist,
Me eine durch die Verformung verursachte Abweichung einer lstposition
von einer Sollposition ermittelt wird und
Mf ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmessgeräts
zur Kompensation der Abweichung angesteuert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
Mg die Verformung des Koordinatenmessgeräts kontinuierlich gemessen
wird,
Mh dass zur Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die
Verformung verursachten Abweichung der lstposition von der Sollpo-
sition ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinaten-
messgeräts angesteuert wird und
Mi dass zur Korrektur eines höherfrequenten Anteils der Abweichung
eine rechnerische Korrektur von gemessenen Koordinatenwerten
von Messpunkten erfolgt.“
Die Ansprüche 2 bis 13 nach Hilfsantrag 2 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 13
nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 her-
vorgehoben):
Ma „Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts (1)
- 8 -
Mb mit einer Mehrzahl zur Positionierung eines Tastkopfs (50) motorisch
antreibbarer Achsen,
Mc wobei das Koordinatenmessgerät (1) in mindestens einer Achse be-
wegt wird,
Md1 eine Verformung des Koordinatenmessgeräts bei der Bewegung des
Koordinatenmessgeräts gemessen wird,
Md3 wobei die gemessene Verformung des Koordinatenmessgeräts eine
durch die Bewegung der mindestens einen Achse verursachte dy-
namische Verformung ist und wobei die Verformung als eine geomet-
rische Abweichung gemessen wird,
Me eine durch die Verformung verursachte Abweichung einer lstposition
von einer Sollposition ermittelt wird und
Mf ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmessgeräts
zur Kompensation der Abweichung angesteuert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
Mg die Verformung des Koordinatenmessgeräts kontinuierlich gemessen
wird,
Mh dass zur Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die
Verformung verursachten Abweichung der lstposition von der Sollpo-
sition ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmess-
geräts angesteuert wird und
Mi dass zur Korrektur eines höherfrequenten Anteils der Abweichung
eine rechnerische Korrektur von gemessenen Koordinatenwerten
von Messpunkten erfolgt.“
Die Ansprüche 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 13
nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2.
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Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag her-
vorgehoben):
Ma „Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts (1)
Mb mit einer Mehrzahl zur Positionierung eines Tastkopfs (50) motorisch
antreibbarer Achsen,
Mc wobei das Koordinatenmessgerät (1) in mindestens einer Achse be-
wegt wird,
Md eine Verformung des Koordinatenmessgeräts gemessen wird,
Me eine durch die Verformung verursachte Abweichung einer lstposition
von einer Sollposition ermittelt wird und
Mf ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinatenmessgeräts
zur Kompensation der Abweichung angesteuert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
Mg die Verformung des Koordinatenmessgeräts kontinuierlich gemessen
wird,
Mh dass zur Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die
Verformung verursachten Abweichung der lstposition von der Sollpo-
sition ein Antrieb der mindestens einen Achse des Koordinaten-
messgeräts angesteuert wird und
Mi dass zur Korrektur eines höherfrequenten Anteils der Abweichung
eine rechnerische Korrektur von gemessenen Koordinatenwerten
von Messpunkten erfolgt,
Mj wobei der Tastkopf (50) an einer Halterung angeordnet ist, die min-
destens einen Verstellantrieb umfasst zur Bewegung des Tastkopfs
relativ zur Halterung und wobei eine Komponente der Abweichung
- 10 -
der Istposition von der Sollposition des Tastkopfs durch den Verstell-
antrieb kompensiert wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem nebengeord-
neten Anspruch 13 nach Hauptantrag. Wegen der Unteransprüche 2 bis 11 nach
Hilfsantrag 4 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Die Beschwerde der Einsprechenden führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Patentabteilung und zum Widerruf des Patents, da die Gegenstände des jeweili-
gen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

- 11 -
2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines Koordina-
tenmessgeräts und ein Koordinatenmessgerät (vgl. Patentschrift
DE 10 2010 052 503 B4, Abs. [0001]).
Ein Koordinatenmessgerät weise eine Grundstruktur zur Aufnahme des Messob-
jekts auf sowie eine Mehrzahl von antreibbaren Achsen, wodurch ein Tastkopf des
Koordinatenmessgeräts innerhalb eines Messvolumens in beliebige Positionen
relativ zum Messobjekt gebracht werden könne (vgl. Patentschrift, Abs. [0002]).
Fehler in der Positionierung des Tastkopfs könnten sowohl durch statische, geo-
metriebedingte Abweichungen als auch durch dynamische Verformungen, welche
durch Beschleunigungen des Tastkopfs bedingt sind, entstehen. Aufgrund der hö-
heren Messgeschwindigkeiten und der zunehmend verbreiteten Leichtbauweise
von Koordinatenmessgeräten könnten die dynamischen Abweichungen die stati-
schen Abweichungen überwiegen (vgl. Patentschrift, Abs. [0006]). Neben aktiven
Schwingungstilgern seien aus dem Stand der Technik zur Kompensation der Stör-
schwingungen Verfahren zur rechnerischen Korrektur der Messfehler bekannt (vgl.
Patentschrift, Abs. [0007] - [0012]). Mit zunehmenden Mess-Geschwindigkeiten
könnten die Abweichungen aber so groß werden, dass keine entsprechende Kor-
rektur der Koordinatenmesswerte mehr möglich sei (vgl. Patentschrift, Abs.
[0012]). Aus dem Stand der Technik seien Verfahren bekannt, bei denen Abwei-
chungen ermittelt würden, welche dann in den Steuercode für eine Positionie-
rungsfunktion eingearbeitet würden (vgl. Patentschrift, Abs. [0013] - [0015]).
Dem Streitpatent liegt gemäß den Angaben in der Beschreibung die Aufgabe zu-
grunde, ein Verfahren zur Steuerung eines Koordinatenmessgeräts anzugeben,
das die aufgeführten Nachteile nicht aufweist (vgl. Patentschrift, Abs. [0016]).
Als Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder Ingenieur mit Hochschulab-
schluss an, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung
von Koordinatenmessgeräten, insbesondere deren Steuerung, verfügt.
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Die Aufgabe soll durch die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche der gelten-
den Anspruchsfassungen gelöst werden.
Mit Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein Verfahren zur Steue-
rung eines Koordinatenmessgeräts beansprucht, das eine Mehrzahl von zur Posi-
tionierung eines Tastkopfs motorisch antreibbarer Achsen aufweist, das in min-
destens einer Achse bewegt wird, und bei dem eine Verformung des Koordina-
tenmessgeräts kontinuierlich gemessen wird. Es wird eine durch die Verformung
verursachte Abweichung einer Istposition von einer Sollposition ermittelt. Zur
Kompensation eines niederfrequenten Anteils der durch die Verformung verur-
sachten Abweichung der Istposition von der Sollposition wird ein Antrieb der min-
destens einen Achse des Koordinatenmessgeräts angesteuert. Zur Korrektur ei-
nes höherfrequenten Anteils der Abweichung erfolgt eine rechnerische Korrektur
von gemessenen Koordinatenwerten von Messpunkten.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt demgegenüber, dass eine Verformung des
Koordinatenmessgeräts bei der Bewegung des Koordinatenmessgeräts gemessen
wird.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch
präzisiert, dass die gemessene Verformung des Koordinatenmessgeräts eine
durch die Bewegung der mindestens einen Achse verursachte dynamische Ver-
formung ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 konkretisiert Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 darin,
dass die Verformung als eine geometrische Abweichung gemessen wird.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wird Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch er-
gänzt, dass der Tastkopf an einer Halterung angeordnet ist, die mindestens einen
Verstellantrieb zur Bewegung des Tastkopfs relativ zur Halterung umfasst und
wobei eine Komponente der Abweichung der Istposition von der Sollposition des
Tastkopfs durch den Verstellantrieb kompensiert wird.
- 13 -
3. Einige Merkmale der Patentansprüche bedürfen der Auslegung.
Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patentansprüche ist generell nicht
zulässig; dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Streitpa-
tents auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt den weiter zu verste-
henden Sinngehalt der Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsan-
trägen nicht auf diese Ausführungsformen ein (vgl. BGH, Urteil vom
12. Dezember 2006 – X ZR 131/02, GRUR 2007, 309, 1. amtlicher Leitsatz –
Schussfädentransport). Die im Patentanspruch verwendeten Begriffe sind im
Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezo-
gen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit
der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein
unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschrei-
bung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Be-
stimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Juni 2015 – X ZR 103/13, GRUR 2015, 972, 2. amtlicher Leitsatz – Kreuz-
gestänge).
Mit dem beanspruchten Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. dem Koordinaten-
messgerät gemäß Anspruch 13 sollen durch Verformungen des Koordinaten-
messgeräts verursachte Abweichungen zwischen Ist- und Sollpositionen kompen-
siert werden (vgl. Merkmale Md, Md1, Md2, Md3, Me, Mg, Mh, Mi). Als Verfor-
mung wird im Streitpatent eine elastische Verformung, beispielsweise eine elasti-
sche Durchbiegung eines Bauteils oder auch eine Schwingbewegung eines Bau-
teils verstanden, worunter gemäß Streitpatent insbesondere durch Einwirkung von
statischen und/oder dynamischen Kräften verursachte Geometrieänderungen, wel-
che auch durch Verschleiß oder temperaturbedingt auftreten können, fallen (vgl.
Streitpatent, Abs. [0019]).
Die Messung der Verformung des Koordinatenmessgeräts soll kontinuierlich (vgl.
Merkmal Mg) erfolgen, was in den Hilfsanträgen 1 bis 3 präzisiert wird als eine
- 14 -
Messung bei der Bewegung des Koordinatenmessgeräts (vgl. Merkmale Md1,
Md2, Md3). Diese Begriffe sind im Gesamtzusammenhang des Streitpatents so zu
verstehen, dass während eines von der Koordinatenmessmaschine durchzufüh-
renden Messvorgangs die Verformung quasi ständig gemessen wird, wobei es
sich dennoch um diskrete Messungen der Verformung handeln kann (vgl. Patent-
schrift, Abs. [0019], [0020], [0034]). Eine Messung von Verformungen, welche bei-
spielsweise in einem einmal durchzuführenden Kalibriervorgang der Koordinaten-
messmaschine erfolgt, oder etwa bereits vor Auslieferung der Maschine an den
Benutzer, und als danach abgespeicherter Datensatz keinen weiteren Aktualisie-
rungen unterliegt, ist dagegen nicht als kontinuierlich im beanspruchten Sinne an-
zusehen.
Aus der durch einen nicht weiter spezifizierten Sensor gemessenen Verformung
wird eine Abweichung zwischen einer Ist- und einer Sollposition ermittelt (vgl.
Merkmal Me). Die Beschreibung gibt dazu an, dass der Zusammenhang zwischen
dem gemessenen Verformungswert und der Abweichung zwischen der Ist- und
Sollposition des Tastkopfs nach einer Kalibrierungsmessung durch Abspeichern
einer Tabelle, einer Matrix oder einer durch Parameter bestimmten Funktion erfol-
gen kann (vgl. Patentschrift, Abs. [0028]). Auf diese einmal vorab gespeicherten
Daten kann dann bei der Bewegung des Koordinatenmessgeräts zugegriffen wer-
den, so dass aus einem gemessenen Verformungswert die gewünschte Abwei-
chung ermittelt werden kann.
Den Ausführungen der Patentinhaberin, wonach es sich beim beanspruchten
Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen Ma bis Mf nie-
derschlagen solle, dass eine Steuerung genutzt werde, bei der die Tastkopfsollpo-
sitionsvorgabe (Sollposition) aus vorangegangenen Messwerten erfolge, und
keine als Regelung bezeichnete kontinuierliche Abtastung der zu messenden
Werkstückoberfläche verwendet werde, kann nicht gefolgt werden. Denn eine sol-
che Einordnung ist aus dem Anspruchswortlaut nicht entnehmbar noch aus der
Beschreibung ersichtlich (vgl. Patentschrift, Abs. [0004] u.[0005]).
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Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4
beinhalten keine Definition zur Unterscheidung von niederfrequenten und höher-
frequenten Anteilen der durch die Verformung verursachten Abweichung (vgl.
Merkmale Mh, Mi). Die Beschreibung gibt an, dass niederfrequente Anteile bei-
spielsweise Abweichungsanteile mit Frequenzen unterhalb von ca. 50 oder 100 Hz
beinhalten, als höherfrequente Anteile sind demgemäß alle Anteile mit Frequen-
zen oberhalb von ca. 100 Hz anzusehen (vgl. Patentschrift, Abs. [0034]). Zu den
niederfrequenten Anteilen gehören im Unterschied zur Auffassung der Patentin-
haberin auch statische Verformungen, welche sich zeitlich nicht ändern und bei-
spielsweise durch Verschleiß oder Temperaturänderungen hervorgerufen sind
(vgl. Patentschrift, Abs. [0019], [0022], [0035]). Zur Unterscheidung der Anteile mit
unterschiedlichen Frequenzen wird alternativ eine Filterung nach Raumfrequenzen
vorgeschlagen, wobei Anteile niedrigerer Raumfrequenzen einer groben Welligkeit
mit einer Halb-, Einfach- oder Doppelwelle auf dem gesamten Verfahrweg ent-
sprächen und Anteile höherer Raumfrequenzen einer Rauhigkeit oder einer kurz-
periodischen Welligkeit entsprächen (vgl. Abs. [0034] der Patentschrift). Diese De-
finition erlaubt ebenfalls die Auslegung, dass statische Verformungen von den
niederfrequenten Anteilen mitumfasst sind und die höherfrequenten Anteile ledig-
lich als höherfrequent in Bezug auf die niederfrequenten Anteile einzustufen sind,
ohne dass eine konkrete Unterscheidung nach Frequenzbereichen durch den An-
spruch vorgegeben ist.
Gemäß Merkmal Mf wird bei mindestens einer Achse des Koordinatenmessgeräts
ein Antrieb angesteuert, um eine Kompensation der ermittelten Abweichung zu
erzielen. Bei diesem Antrieb handelt es sich beispielsweise um den ohnehin zur
Bewegung des Tastkopfs in der jeweiligen Achse eingesetzten Antrieb (vgl. Pa-
tentschrift, Abs. [0021], [0022], Fig. 1 u. Abs. [0058] - [0060]). Die in Merkmal Mh
gemachte Angabe, dass ein niederfrequenter Anteil der Abweichung durch die
Ansteuerung eines Antriebs kompensiert wird, ist als eine Spezifizierung von
Merkmal Mf zu sehen, d. h. dass gemäß Hauptantrag genau ein Antrieb zur Kom-
- 16 -
pensation genutzt wird, ohne dass festgelegt ist, zu welcher Achse der Antrieb
gehört (vgl. Patentschrift, Abs. [0022], [0025]).
In Hilfsantrag 4 benennt Merkmal Mj einen Verstellantrieb, der zur Bewegung des
Tastkopfs relativ zu einer Halterung ausgebildet ist und eine Komponente der Ab-
weichung – ohne weitere Angabe zu deren Frequenzanteilen – kompensieren soll.
Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin ist nicht allein das in Figur 1 des
Streitpatents gezeigte vordere Ende des Horizontalarms 40, an dem der Tastkopf
50 befestigt ist, als Halterung im anspruchsgemäßen Sinne anzusehen, sondern –
mangels weiterer Angaben im Patentanspruch – jegliches Bauteil, an dem der
Tastkopf angeordnet ist (vgl. Patentschrift, Abs. [0046], [0047]), etwa auch ein
Bauteil entsprechend dem in Figur 1 gezeigten Horizontalarm 40 oder dem
Schlitten 30. Denn es wird nicht die in Absatz [0040] der Patentschrift angegebene
spezifische Ausgestaltung beansprucht, nach der eine (zusätzliche) Halterung an
einem Messarm angeordnet ist. Der in Merkmal Mj benannte Verstellantrieb ist
zwar zu unterscheiden von dem in den Merkmalen Mf und Mh aufgeführten An-
trieb, was sich, wie die Patentinhaberin korrekt ausführt, bereits aus den verwen-
deten unterschiedlichen Benennungen ergibt (vgl. auch BGH, Urteil vom
5. Oktober 2016 – X ZR 21/15, GRUR 2017, 152, Amtlicher Leitsatz – Zungen-
bett). Es kann sich aber dennoch auch bei dem Verstellantrieb um einen Antrieb
einer Achse des Koordinatengeräts handeln: bei einem Koordinatenmessgerät mit
kinematisch aufeinander aufbauenden Achsen stellt der Antrieb der Achse, an
dem der Tastkopf gehaltert ist, demgemäß einen Verstellantrieb gemäß Merkmal
Mj dar, während jeder der Antriebe der beiden anderen Koordinatenachsen einen
Antrieb gemäß den Merkmalen Mf und Mh darstellt.

4. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.
nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 sind durch den Stand der Technik nahegelegt und
somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
- 17 -
Die weiteren geltend gemachten Einspruchsgründe wie Fragen einer unzulässigen
Erweiterung und einer unzureichenden Offenbarung des Anspruchs 1, der Neuheit
des Gegenstands des Anspruch 1 sowie der hinsichtlich Hilfsantrag 4 angeführten
mangelnden Klarheit können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom
18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische
Bandage).
a. Das im Patentanspruch 1 nach Hauptanspruch beanspruchte Verfahren
beruht in Kenntnis der Druckschriften D7 und D5 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Druckschrift D7 offenbart ein Verfahren zur Antastung und zum Scannen bei Ko-
ordinatenmessgeräten, bei dem verschiedene Regelkreisstrukturen zur Steuerung
vorgesehen sind (vgl. Anspruch 1, Fig. 3, Sp. 1, Z. 3 - 4, Sp. 3, Z. 23 - 34 / Merk-
mal Ma). Das Koordinatenmessgerät 1 weist in den drei Raumrichtungen zur Po-
sitionierung eines Tastkopfs motorisch antreibbare Achsen auf, wobei das Gerät in
allen drei Achsen bewegte Strukturen 3, 5, 6 aufweist und somit in drei Raum-
richtungen bewegt wird (vgl. Fig. 1 u. 2, Sp. 2, Z. 59 - 66: Portal 3, Querträger 4,
Schlitten 5, Meßkopf 7 mit Tasterelement 8 / Merkmale Mb, Mc). Dabei werden
beim Scanvorgang die durch das Verfahren der Achsen auftretenden Schwingun-
gen in Form von Beschleunigungswerten gemessen, was ein kontinuierliches
Messen einer Verformung im Sinne des Streitpatents darstellt (vgl. Anspruch 1,
Sp. 1, Z. 37 - 46 / Merkmale Md, Mg). Zur Verringerung der Schwingungen wird
der Antrieb des Koordinatenmessgeräts so angesteuert, dass eine gleichmäßige
Bewegung des Portals erfolgt, wozu ein Scan-Regler 13 und ein Positions-Regler
14 vorgesehen sind (vgl. Fig. 3, Sp. 3, Z. 6 - 10 u. Z. 23 - 34). Der Fachmann liest
dabei mit, dass für das Koordinatenmessgerät vorab eine Kalibrierung erfolgen
muss, so dass aus den gemessenen Verformungswerten auf eine Abweichung
von Ist- und Soll-Positionen geschlossen werden kann, welche als zu kompensie-
rende Regelgröße im Regelkreis verwendet wird (Merkmale Me, Mf). Druckschrift
D7 sieht vor, die Beschleunigung der verschiedenen Komponenten des Koordi-
- 18 -
natenmessgeräts zu messen und für die Kompensation, welche durch das An-
steuern eines Antriebs einer Achse des Koordinatenmessgeräts erfolgt, nur die
gemessenen Abweichungswerte mit der niedrigsten Eigenfrequenz heranzuziehen
(vgl. Sp. 1, Z. 47 - 55, Anspruch 1, 5, 6, 12, Sp. 3, Z. 5 - 10, Sp. 2, Z. 30 - 34).
Dies bedeutet nichts anderes, als dass die niederfrequenten Anteile der Verfor-
mung durch eine geeignete Ansteuerung des Antriebs kompensiert werden (vgl.
Sp. 1, Z. 37 - 62, Sp. 3, Z. 6 - 10 / Merkmal Mh). Der Fachmann entnimmt somit
der Druckschrift D7 ein Verfahren mit den Merkmalen Ma bis Mh des Anspruchs 1
nach Hauptantrag.
Druckschrift D7 beschreibt weiterhin, dass durch die über die Ansteuerung des
Antriebs erzielte Kompensation die Schwingungen am Messkopf beträchtlich ver-
ringert werden können, so dass nicht jeder Punkt – wie es im Stand der Technik
üblich sei – rechnerisch korrigiert werden müsse (vgl. Sp. 2, Z. 9 - 20). Ausgehend
von dieser Schrift stellt der Fachmann beim Nacharbeiten fest, dass in Abhängig-
keit vom gewählten Material und den angestrebten Verfahrgeschwindigkeiten ggf.
nicht sämtliche Eigenschwingungen kompensiert werden. Vor allem bei Koordi-
natenmessgeräten in Leichtbauweise werden bei höheren Verfahrgeschwindig-
keiten weiterhin Störschwingungen auftreten, welche das Messergebnis verfäl-
schen; speziell die Anteile mit höheren Frequenzen werden durch die beschrie-
bene Kompensation über den Antrieb weiterhin zu Messfehlern führen. Dies ver-
anlasst den Fachmann, im Stand der Technik nach Lösungsmöglichkeiten zur Be-
hebung dieses Fehlers zu suchen. Der Fachmann wird daher ausgehend von
Druckschrift D7 eine zusätzliche Kompensation über rechnerische Korrekturen in
Betracht ziehen, zumal diese als Stand der Technik in der Druckschrift D7 bereits
angesprochen sind (vgl. Sp. 1, Z. 5 - 19 u. Sp. 2, Z. 13 - 20) und zum Zeitpunkt
der Anmeldung des Streitpatents im Jahre 2010 die Geschwindigkeit der einge-
setzten Prozessoren nicht mehr ein begrenzender Faktor bei der rechnerischen
Fehlerkorrektur von Steuerparametern von Koordinatenmessgeräten gewesen ist.
Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin, die hierzu auf die BGH-Ent-
scheidungen „Einteilige Öse“ und „Betrieb einer Sicherheitseinrichtung“ verwiesen
- 19 -
hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05, GRUR 2010, 407;
BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746), gibt der Stand
der Technik gemäß Druckschrift D7 dem Fachmann damit über das allein schon
aus der Aufgabe des Streitpatents hinaus Erkennbare eine Anregung zur weiteren
Verbesserung der verformungsbedingten Messfehler durch rechnerische Korrek-
tur.
Zur Ausgestaltung von rechnerischen Korrekturen kann der Fachmann beispiels-
weise auf Druckschrift D5 zurückgreifen, die ein Verfahren zur Kompensation von
Messfehlern eines Koordinatenmessgeräts beschreibt, welche durch dynamische
Verformungen bedingt sind (vgl. Abstract / Merkmal Ma). Das Koordinatenmess-
gerät weist ebenfalls mehrere motorisch antreibbare Achsen zur Positionierung
eines Tastkopfs (measurement sensor 3) auf (vgl. Fig. 1 u. zugehöriger Text /
Merkmal Mb); dabei wird mit einem Lasersensor 16 eine elastische Verformung
gemessen, was während der Bewegung der angetriebenen Achse und somit kon-
tinuierlich erfolgt (vgl. S. 6, Z. 21 - S. 7, Z. 20 / Merkmale Mc, Md, Mg). Druck-
schrift D5 behandelt Verformungen, welche bei Koordinatenmessgeräten in
Leichtbauweise bei hohen Verfahrgeschwindigkeiten auftreten und somit vorrangig
Abweichungen mit höherfrequenten Anteilen (vgl. S. 2, Z. 14 - 20). Die Messfehler
werden gemäß der ermittelten Abweichung durch eine rechnerische Korrektur kor-
rigiert (vgl. Anspruch 9).
Wendet der Fachmann das aus Druckschrift D7 bekannte Verfahren bei einer Ko-
ordinatenmessmaschine in Leichtbauweise an, so wird er die bei Kompensation
durch Ansteuerung des Antriebes nicht behobenen dynamischen Messfehler, wel-
che die höherfrequenten Anteile der Abweichung darstellen, über eine zusätzliche
rechnerische Korrektur korrigieren, wie in Druckschrift D7 angesprochen und in
Druckschrift D5 beschrieben (Merkmal Mi).
- 20 -
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist für den Fachmann daher in
Kenntnis von Druckschrift D7 i. V. m. Druckschrift D5 nahegelegt, so dass das
Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.
b. Auch das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgeführte
Merkmal, wonach die Verformung „bei der Bewegung des Koordinatenmess-
geräts“ gemessen wird, kann die Patentfähigkeit nicht begründen.
Denn bei dem aus Druckschrift D7 bekannten Verfahren wird über die Beschleuni-
gungen die „Bewegung des Portals“ gemessen, und zwar „beim Scanvorgang“
(vgl. Sp. 3, Z. 6f i. V. m. Anspruch 1), was bedeutet, dass die Verformung bei der
Bewegung des Koordinatenmessgeräts gemessen wird (Merkmal Md1). Ebenso
offenbart Druckschrift D5, dass die Messung während der Bewegung der Achs-
schlitten erfolgt (vgl. S. 6, Z. 21 - 26 / Merkmal Md1).
Somit ist dem Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D7 i. V. m. Druckschrift D5
auch ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
nahegelegt, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht pa-
tentfähig ist.
c. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzt gegenüber Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1, dass „die gemessene Verformung des Koordinatenmessgeräts eine
durch die Bewegung der mindestens einen Achse verursachte dynamische
Verformung ist“.
Auch diese Präzisierung kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn
sowohl die in Druckschrift D7 ermittelten Verformungen betreffen beim Verfahren
des Koordinatenmessgeräts auftretende Schwingungen (vgl. Sp. 1, Z. 37 - 46 /
Merkmal Md2), als auch die in Druckschrift D5 ermittelten dynamischen Ver-
- 21 -
formungen (vgl. S. 6, Z. 21 - 26, S. 2, Z. 14 - 20 / Merkmal Md2).
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann daher
ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt, so dass der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 nicht patentfähig ist.
d. Die Angabe gemäß Hilfsantrag 3, dass die Verformung „als eine geo-
metrische Abweichung“ gemessen werden soll, kann dem Anspruch 1 ebenfalls
nicht zur Patentfähigkeit verhelfen.
Bei dem aus Druckschrift D7 bekannten Verfahren werden die Abweichungen in
einer Ausgestaltung über Geschwindigkeiten gemessen, wobei als Sensoren
Dehnungsmessstreifen verwendet werden sollen (vgl. Ansprüche 2 und 13, Sp. 2,
Z. 37 - 43). Somit wird die Verformung letztlich als eine geometrische Abweichung
gemessen, wie in Merkmal Md3 gefordert. Auch in Druckschrift D5 ist Merkmal
Md3 erfüllt, da ein Lasersensor 16 und eine positionsempfindliche Diode PSD zum
Einsatz kommen, welche die Verformung direkt als geometrische Abweichung
messen (vgl. S. 6, Z. 28 - S. 7, Z. 13, Fig. 2 u. 3).
Ob, wie die Patentinhaberin zu Hilfsantrag 3 argumentiert hat, mit Merkmal Md3
eine Messung über Beschleunigungssensoren ausgeschlossen ist, kann dahin
gestellt bleiben, da jedenfalls die Druckschriften D7 und D5 jeweils eine Messung
der Verformung als eine geometrische Abweichung offenbaren.

- 22 -
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht somit in Kenntnis von
Druckschrift D7 i. V. m. Druckschrift D5 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
e. Auch die in Hilfsantrag 4 zusätzlich aufgenommenen Merkmale können
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptan-
trag in der Ergänzung von Merkmal Mj, wonach „der Tastkopf (50) an einer Halte-
rung angeordnet ist, die mindestens einen Verstellantrieb umfasst zur Bewegung
des Tastkopfs relativ zur Halterung und wobei eine Komponente der Abweichung
der Istposition von der Sollposition des Tastkopfs durch den Verstellantrieb kom-
pensiert wird“.
Bei dem Verstellantrieb kann es sich mangels weiterer Angaben – wie in Ab-
schnitt II. 3. ausgeführt – um den Antrieb einer Achse des Koordinatengeräts han-
deln, welche eine Halterung des Tastkopfs bildet.
Das aus Druckschrift D7 bekannte Koordinatenmessgerät weist ebenfalls mehrere
Antriebe auf, so dass der Tastkopf in allen drei Raumrichtungen verfahren werden
kann (vgl. Fig. 1 u. 2 mitsamt zugehörigem Text), wobei die Antriebe auch zur
Kompensation der störendenden Abweichungen genutzt werden (vgl. Ansprüche 1
u. 2). Der Tastkopf (Tasterelement 8) ist an einer Halterung (Pinole 6) angeordnet,
welche in vertikaler Richtung verschiebbar ist; der Tastkopf kann somit relativ zur
Halterung bewegt werden, wobei auch dieser Antrieb ggf. zur Kompensation her-
angezogen wird (vgl. Fig. 1 u. 2; Sp. 2, Z. 59 - 66; Ansprüche 1 u. 2 / Merkmal Mj).
Zu den Merkmalen Ma bis Mi, welche identisch zu denen des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag sind, wird auf die Ausführungen in Abschnitt II. 4. a. verwiesen, die
hier in gleicher Weise gelten.
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Somit ist dem Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D7 i. V. m. Druckschrift D5
ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 na-
hegelegt, so dass es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

5. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen 1 bis 4 sind auch der jeweilige nebengeordnete Anspruch 13 nach
Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 und der nebengeordnete An-
spruch 12 nach Hilfsantrag 4 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt
rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. cc) –
Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den
Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht schutzfähig sind, war der Beschwerde der Einspre-
chenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber

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