18 W (pat) 194/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 194/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 048 272















- 2 -
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn und die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie
Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:


1. Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 5. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2009 048 272.5 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung

„Verfahren zum Positionieren eines magnetischen Sensors“

erteilt und am 21. April 2011 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden, der als zulässig angesehen wurde, wurde das
Patent durch den am 14. Mai 2014 erlassenen Beschluss der Patentabteilung 56
des Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten, weil
das Verfahren gemäß Anspruch 1 u. a. ausführbar sei, gegenüber dem Stand der
Technik neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und keine
unzulässige Erweiterung vorliege.

- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden:

D3: DE 10 2006 008 157 A1 und
D12: Bedienungsanleitung 741 173 0810NH zu Positionstransmitter
SMAT-8M, Fa. Festo.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
ihr Patent nach Hauptantrag mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 8 und nach
Hilfsantrag 1 mit einem neuen Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 7
verteidigt. Sie macht hierzu geltend, dass die Gegenstände der jeweiligen An-
sprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils zulässig, ausführbar und
patentfähig seien.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin macht bezüglich der jeweiligen
Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag weiterhin
fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Mai 2014 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
- 4 -
- Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.


Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Verfahren zum Positionieren eines magnetischen Sensors (10) auf eine
Sensor-Sollposition (S) entlang eines Verschiebeweges (V) eines Geber-
magneten (12)

mit den Schritten:

a) Verschieben von Sensor (10) und Gebermagnet (12) relativ
zueinander entlang des Verschiebeweges (V),

b) Erfassen wenigstens eines vom Abstand Sensor-Gebermagnet
abhängigen Messsignals (22, 28, 30) während des Ver-
schiebens und Speichern des Messsignals (22, 28, 30) wäh-
rend der Relativverschiebung,

c) Ermitteln der Sensor-Sollposition (S) aus den in Schritt b)
erfassten Messsignaldaten, und Anzeigen, in welche Verschie-
berichtung die Sensor-Sollposition liegt,

d) Anzeigen der Sensor-Sollposition (S),

e) Festlegen des Sensors (10) an der Sensor-Sollposition (S).“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag wird auf die
Akte verwiesen.
- 5 -
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale:

„wobei auf den Positioniermodus ein Einlernmodus folgt mit den Schritten:

Ea) Starten des Einlernmodus,
Eb) Anfahren des den Gebermagneten (12) tragenden Kolbens (14) an
eine Kolbenposition, an der der Sensor (10) schalten soll,
Ec) Einlernen eines Schaltpunktes durch Abspeichern des Messsignals
(22, 28, 30) an dieser Kolbenposition, insbesondere initiiert durch ein
Einlernmodusbetätigungsmittel (40),
Ed) gegebenenfalls Wiederholen der Schritte Eb) und Ec) zum Einlernen
weiterer Schaltpunkte,
Ee) Beenden des Einlernmodus.“

Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde der Einsprechenden führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Patentabteilung und zum Widerruf des Patents, da die Gegenstände der
jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

- 6 -
2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Positionieren eines
magnetischen Sensors (vgl. Streitpatent, im folgenden SP abgekürzt, Abs. [0001]).
Aus dem Stand der Technik gemäß DE 10 2006 008 157 A1 sei ein magnetischer
Sensor bekannt, bei dem zwei Stellungen eines einen Gebermagneten tragenden
Kolbens eines Zylinders über ein Einlernverfahren eingelernt und als Sollsignale
abgespeichert werden könnten. ln einem an den Einlernbetrieb anschließenden
regulären Betrieb stünden dann an zwei digitalen Ausgängen Signale zur
Verfügung, die das Erreichen der eingelernten Schaltpunkte signalisiere. Die beste
Einschaltgenauigkeit, Ausschalthysterese und Temperaturstabilität würde erreicht,
wenn der Sensor optimal zur Position des Gebermagneten des Kolbens
positioniert werde. In den meisten Fällen sei es für den Anwender aber nicht
ersichtlich, welche die optimale Position sei, insbesondere, weil man von außen
nicht erkennen könne, in welchem Bereich der Gebermagnet liege. Dies gelte
insbesondere bei Greifern mit ihren extrem kurzen Kolbenhüben und damit extrem
kurzen Hüben des Gebermagneten. Gerade bei diesen Anwendungen kämen die
Sensoren mit einlernbaren Schaltpunkten zum Einsatz, so dass hier eine
Verbesserung gewünscht sei (vgl. SP, Abs. [0002]). Zur Lösung dieses Posi-
tionierproblems seien mechanische Hilfselemente wie mechanische und in der
Zylindernut festlegbare Anschläge bekannt, die die Position am Zylinder vor-
bestimmten bzw. beim Austausch eines Sensors die ursprüngliche Position
definierten. Solche mechanischen Hilfselemente seien jedoch aufwändig mit
zusätzlichem Werkzeug zu montieren und könnten verloren gehen (vgl. SP, Abs.
[0003]). Des Weiteren sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass die Position,
für die bei Erreichen eines beweglichen Gegenstandes ein Positionserkennungs-
signal erzeugt werden solle, durch Verschiebung der Sensoren parallel zur
Bewegungsrichtung des beweglichen Gegenstandes eingestellt werden könne
(vgl. SP, Abs. [0004]).

Dem Streitpatent liegt gemäß Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein
verbessertes Verfahren zur Positionierung eines magnetischen Sensors
anzugeben, mit dem die vorgenannten Nachteile vermieden werden können (vgl.
- 7 -
SP, Abs. [0005]). Die objektiv zugrundeliegende Aufgabenstellung ist dem-
entsprechend darin zu sehen sein, ein Verfahren zur Positionierung eines mag-
netischen Sensors anzugeben, bei dem ersichtlich ist, wo ein Sensor in
bestmöglicher Weise zu positionieren ist, ohne dass es beispielsweise mecha-
nischer Hilfselemente bedarf (vgl. SP, Abs. [0003]).

Als zuständiger Fachmann ist ein Physiker oder Diplom-Ingenieur der
Elektrotechnik anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
Messtechnik und insbesondere der Magnetsensoren besitzt.

3 Die einzelnen Verfahrensschritte, die in den jeweiligen Ansprüchen 1 nach
Hauptantrag bzw. Hilfsantrag aufgeführt werden, bedürfen der Erläuterung bzw.
Auslegung.

Die im jeweiligen Anspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag verwendeten Begriffe
sind im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele in der
Beschreibung zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und
soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den
Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch
verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch
keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands
des Patents herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – X ZR
103/13, GRUR 2015, 972, zweiter amtlicher Leitsatz - Kreuzgestänge).

Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren
vorgesehen, bei dem ein magnetischer Sensors (10) auf eine Sensor-Sollposition
positioniert wird, wobei der Sensor entlang des Verschiebeweges eines (in einem
Zylinder (16) beweglichen) Gebermagneten (12) verschoben wird. Der im
Anspruch 1 aufgeführte Begriff „magnetischer Sensor“ wird dabei vom Fachmann
so verstanden, dass der Sensor mittels eines Sensorelements zur Messung des
Magnetfelds eines in seiner Position verschiebbaren Gebermagneten geeignet ist,
- 8 -
wobei ein entsprechendes Messsignal erzeugt wird (vgl. SP, Abs. [0007] und
[0008] sowie Fig. 1a und Fig. 1b).

Im ersten Verfahrensschritt a) sollen der Sensor (10) und der Gebermagnet (12)
relativ zueinander entlang des vorstehend genannten Verschiebeweges bewegt
bzw. verschoben werden. Gemäß Verfahrensschritt b) soll während des Ver-
schiebens wenigstens ein vom Abstand Sensor-Gebermagnet abhängiges Mess-
signal erfasst werden, wobei das Messsignal während der Relativverschiebung
gespeichert wird. In Verfahrensschritt c) wird die Sensor-Sollposition aus den in
Verfahrensschritt b) erfassten Messsignaldaten ermittelt und es erfolgt eine
Anzeige, in welcher Verschieberichtung die Sensor-Sollposition liegt. In der
Beschreibung des Streitpatents wird diesbezüglich beispielsweise ausgeführt,
dass das „Anzeigemittel [insbesondere eine LED…] Licht unterschiedlicher
Helligkeit aussenden kann, wobei es am Hellsten an der Sensor-Sollposition S
leuchtet“ (vgl. SP, Abs. [0031]). Die Verschieberichtung hinsichtlich der Sensor-
Sollposition ergibt sich damit laut Beschreibung des Streitpatents beispielsweise
während des Verschiebens des Sensors durch den Verlauf der Helligkeit einer
LED, die das Anzeigemittel darstellt. In Verfahrensschritt d) wird die Sensor-
Sollposition angezeigt, während in Verfahrensschritt e) der Sensor schließlich an
der Sensor-Sollposition festgelegt wird. Die Verfahrensschritte a) bis e) beschrei-
ben somit einen Positioniermodus für den Sensor (vgl. SP a. a. O. und
Abs. [0010]).

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Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zusätzlich vorgesehen, dass auf den
Positioniermodus für den Sensor mit den Verfahrensschritten a) bis e) noch ein
Einlernmodus mit den nachfolgend aufgeführten Schritten folgt, wie es auch in der
Beschreibung des Streitpatents aufgeführt ist (vgl. SP, Abs. [0013]). Gemäß
Verfahrensschritt Ea) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag soll der Einlernmodus
zunächst gestartet werden, wobei in einem anschließenden Verfahrensschritt Eb)
ein Anfahren bzw. Bewegen eines Kolbens mit dem Gebermagneten an eine
Kolbenposition vorgesehen ist, an der der Sensor schalten soll. In einem weiteren
Verfahrensschritt Ec) ist das Einlernen eines Schaltpunktes durch Abspeichern
des Messsignals an dieser Kolbenposition vorgesehen, wobei dieser Vorgang
insbesondere durch ein Betätigungsmittel, welches in Figur 1b des Streitpatents
als Taster mit Bezugszeichen 40 dargestellt ist, initiiert werden soll. Gemäß
Verfahrensschritt Ed) sind die Verfahrensschritte Eb) und Ec) zum Einlernen
weiterer Schaltpunkte gegebenenfalls zu wiederholen. Mit Verfahrensschritt Ee)
wird der Einlernmodus schließlich beendet.

4. Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag sind durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Fragen wie die bezüglich der
Neuheit der Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw.
nach Hilfsantrag im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG können somit
dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89, GRUR
1991, 120, Abschnitt II. 1. - Elastische Bandage).

a) Das mit Anspruch 1 nach Hauptanspruch beanspruchte Verfahren beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Druckschrift D12, deren Vorveröffentlichung im Beschwerdeverfahren nicht
bestritten worden ist, beschreibt ein Verfahren zur Positionierung und Positions-
messung, bei dem ein magnetischer Sensor („SMAT-8M“) in Form eines Posi-
tionstransmitters zur magnetischen Erfassung der Position eines Kolbens ein-
- 10 -
gesetzt wird (vgl. Fig. 7 in Kap. 5.3 bzw. Fig. 9 in Kap. 5.4 i. V. m. Kap. 2, erster
Satz: „Positionstransmitter SMAT-8M […] zur kontinuierlichen Erfassung der
Kolbenposition magnetisch abfragbarer Antriebe“). Dazu wird aufgeführt, dass die
Erfassung der Kolbenposition „berührungslos (magnetisch)“ erfolgt und ein
„wegproportionales Ausgangssignal geliefert“ wird (vgl. Kap. 2, dritter und vierter
Satz, sowie Fig. 7). Hierbei liest der Fachmann mit, dass der Kolben einen
Gebermagneten trägt, dessen Position vom Sensor magnetisch erfasst werden
soll, um eine Sensor-Sollposition bei einer in Kapitel 5.3 bzw. Kapitel 5.4
beschriebenen „Initialisierung des Messebereichs“ zu ermitteln. Der durch den
Positionstransmitter gebildete Sensor soll bei dem „Initialisieren des Messbe-
reichs“ auch auf eine Sensor-Sollposition positioniert / festgelegt werden, wobei
der Sensor dazu entlang des Verschiebeweges des beweglichen Kolbens, der den
Gebermagneten trägt, verschoben wird (vgl. Fig. 2 und Fig. 7 sowie die Erläu-
terungen in Kap. 5.3 und 5.4). Die bei dem Verfahren zur Positionierung des
Sensors („SMAT-8M“) gesuchte Kolbenposition entlang des Verschiebeweges des
Kolbens stellt damit - entgegen der von der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung vertretenen Auffassung - auch eine Sensor-Sollposition entspre-
chend dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dar (vgl.
Verfahrensschritte Nr. 6 bis Nr. 8 in Kapitel 5.3 bzw. in Kapitel 5.4).



Der in Figur 7 des Kapitels 5.3 eingezeichnete Pfeil kennzeichnet eine Ver-
schiebung des Sensors in einer Nut („T-Nut“) parallel zum Verschiebeweg des
Kolbens und dem damit verbundenen Gebermagneten. Dies gilt in gleicher Weise
in Bezug auf das von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zitierte
Kapitel 5.4 und den dort in der Figur 9 dargestellten Verschiebeweg des Sensors
- 11 -
für die „Verwendung in Greifern“, was von der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung bestätigt worden ist. Beim „Initialisieren des Messbereichs“ werden
der Sensor und der Gebermagnet entsprechend Verfahrensschritt a) relativ
zueinander entlang eines Verschiebeweges verschoben, wobei der Sensor in der
vorstehend genannten Nut geführt wird (vgl. Kapitel 5.4, Fig. 9 und den zugeh.
Text, Schritt Nr. 6: „Verschieben Sie den SMAT-8M in der T-Nut langsam in
Richtung Kolben“).



Der in Figur 9 dargestellte Pfeil kennzeichnet dabei die Verschiebung des Sensors
relativ zum Gebermagneten/Kolben in Analogie zur Figur 7. Während der
Verschiebung des Sensors relativ zum Kolben bzw. Gebermagneten wird ein vom
Abstand des Sensors zum Gebermagneten abhängiges Messsignal entsprechend
dem ersten Teilmerkmal von Verfahrensschritt b) erfasst, wobei durch das
Messsignal eine „grüne LED“ an dem Sensor aufleuchtet und wieder erlöscht,
sobald der Sensor die Position über dem Gebermagneten und somit die zu
ermittelnde Sensor-Sollposition passiert hat (vgl. Kapitel 5.4, Schritte Nr. 6 und
Nr. 7 i. V. m. Fig. 9; vgl. hierzu auch die entsprechende Figur 7). Dass das
Messsignal während der Relativverschiebung von Sensor und Gebermagnet nicht
nur entsprechend dem vorstehend abgehandelten ersten Teilmerkmal von
- 12 -
Verfahrensschritt b) erfasst wird, sondern auch entsprechend dem zweiten
Teilmerkmal von Verfahrensschritt b) gespeichert wird, ist in Druckschrift D12 nicht
explizit aufgeführt. Eine Speicherung des Messsignals ergibt sich hier für den
Fachmann jedoch in naheliegender Weise, da in Druckschrift D12 bereits darauf
hingewiesen wird, dass die „initialisierten Eigenschaften“ des Sensors nach einem
„Spannungsausfall erhalten“ - d. h. auch gespeichert - werden (vgl. Kapitel 5.4,
Schritt Nr. 9, letzter Satz). Aus dem Erhalten bzw. Speichern der initialisierten
Eigenschaften, welche im Zusammenhang mit den Messsignalen des Sensors bei
der Initialisierung des Sensors generiert werden, leitet der Fachmann
dabei - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - unmittelbar ab, dass
wenigstens ein vom Abstand zwischen Sensor und Gebermagnet abhängiges
Messsignal nicht nur erfasst, sondern auch entsprechend dem verbleibenden
zweiten Teilmerkmal von Verfahrensschritt b) zur Erhaltung der initialisierten
Eigenschaften gespeichert wird.

Mit den erfassten Messsignalen bzw. Messdaten wird dabei auch eine Sensor-
Sollposition ermittelt, wie es in Verfahrensschritt c) aufgeführt wird. In Kapitel 5.3
bzw. Kap. 5.4 wird dazu jeweils direkt im Anschluss an Schritt Nr. 7 darauf
hingewiesen, dass die „grüne LED“ bei einem Weiterschieben des Sensors erneut
aufleuchtet und der Sensor zurückzuschieben ist, bis die LED wieder erlischt (vgl.
den grau unterlegten Hinweis a. a. O.: „Wenn Sie den SMAT-8M weiterschieben,
leuchtet die grüne LED wieder. Schieben Sie den SMAT-8M zurück, bis die grüne
LED erlischt“). Hierdurch wird dem Benutzer eine Richtungsumkehr beim Ver-
schieben des Sensors im Anschluss an den vorgenannten Schritt Nr. 7 angezeigt.
Mit anderen Worten erfolgt damit auch eine Ermittlung der Sollposition des
Sensors auf Basis der im vorherigen Verfahrensschritt erfassten Messsignaldaten
beim Verschieben des Sensors, wobei durch das Aufleuchten und Erlöschen der
LED während des Verschiebens des Sensors eine Anzeige erfolgt, in welcher
Verschieberichtung die Sensor-Sollposition entsprechend Verfahrensschritt c)
liegt. Das genannte erneute Erlöschen der LED beim Zurückschieben des Sensors
stellt dabei auch eine Anzeige der zu ermittelnden Sensor-Sollposition ent-
- 13 -
sprechend Verfahrensschritt d) dar. Im Anschluss an den vorgenannten Hinweis
in Kapitel 5.3 bzw. Kapitel 5.4, den Sensor bis zu einer Stelle zurückzuschieben,
an der die LED erneut erlischt, wird dann aufgeführt, dass der Sensor an dieser
Stelle befestigt werden soll (vgl. Schritt Nr. 7 i. V. m. Schritt Nr. 8: „Befestigen Sie
den SMAT-8M an dieser Stelle […]“). Das bedeutet folglich für den Fachmann
nichts anderes als ein Festlegen des Sensors an der Sensor-Sollposition
entsprechend Verfahrensschritt e).

Den vorstehenden Ausführungen zu Druckschrift D12 und einer Anzeige, in
welcher Verschieberichtung die Sensor-Sollposition liegt, steht auch nicht ent-
gegen, dass ein Benutzer beim Einsatz des Sensors gemäß Druckschrift D12 eine
„Historie“ bzw. „Verschiebehistorie“ kennen müsse, wie es die Patentabteilung im
angefochtenen Beschluss zur Begründung der Aufrechterhaltung des Streitpatents
aufgeführt hat. Auch den diesbezüglichen Ausführungen der Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung, dass Druckschrift D12 lediglich eine Initialisierung
bzw. Sensorpositionierung mittels eines „Trial-and-Error-Verfahrens“ offenbare,
kann der erkennende Senat nicht zustimmen. Unstreitig ist dabei noch das vom
Messsignal abhängige Leuchten bzw. Erlöschen einer LED („grüne LED“) im
Verlauf des Verschiebens des Sensors in der „T-Nut“ (vgl. D12 a. a. O.). Die
Berücksichtigung einer „Verschiebehistorie“ bei der Initialisierung wird durch den
Wortlaut des Anspruchs 1 nicht ausgeschlossen - vielmehr wird dazu auch in der
Beschreibung des Streitpatents aufgeführt, dass ein „Anzeigemittel [insbesondere
eine LED …] Licht unterschiedlicher Helligkeit aussenden kann, wobei es am
Hellsten an der Sensor-Sollposition S leuchtet“ (vgl. SP Abs. [0031]; vgl. auch die
diesbezüglichen Ausführungen zur Auslegung der Anspruchsmerkmale unter
Ziffer 3). Folglich beruht die Anzeige der Verschieberichtung auch beim Streit-
patent auf einer Verschiebhistorie, wie es Druckschrift D12 im Zusammenhang mit
der genannten LED („grüne LED“) als Anzeige lehrt (vgl. vorstehende
Ausführungen und Zitatstellen a. a. O.).

- 14 -
Auch die Argumentation der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, dass
das in Druckschrift D12 beschriebene Verfahren nach dem Einschalten des
Sensors nicht unmittelbar die Richtung anzeige, kann den Senat nicht über-
zeugen. Denn dies ist weder Gegenstand des Anspruchs noch ist es der Lehre
des Streitpatents entnehmbar.

Soweit sich die Argumentation der Patentabteilung zur Begründung der Auf-
rechterhaltung des Patents im Einspruchsverfahren auf das Kapitel 6 der
Druckschrift D12 bezieht und die Argumentation damit LED-Signalzustände bei
einer Verschiebung des Kolbens im Zusammenhang mit einer bereits festgelegten
Position des Sensors betrifft, steht dies den vorstehenden Ausführungen im
Zusammenhang mit einer Anzeige der Verschieberichtung gemäß der Lehre der
Druckschrift D12 nicht entgegen. Eine Anzeige der Verschieberichtung
erfolgt - wie bereits zuvor dargelegt - während der in Druckschrift D12
beschriebenen Initialisierung bzw. dem Positionierungsmodus gemäß den Kapiteln
5.3 und 5.4, wobei dies noch vor dem weiteren Einsatz des Sensors gemäß
Kapitel 6 und der darin beschriebenen Verschiebung des Kolbens in Bezug auf
eine bereits bei der Initialisierung bzw. dem Positioniermodus festgelegte Position
des Sensors erfolgt.
Das im Anspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführte Verfahren mit sämtlichen
Verfahrensschritten a) bis e) ergibt sich damit für den Fachmann in
naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D12. Das Verfahren
gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).

b) Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgeführten
Merkmale der Verfahrensschritte Ea) bis Ee), die sich auf einen Einlernmodus
nach dem Positionierungsmodus gemäß den Verfahrensschritten a) bis e) bezie-
hen, können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

- 15 -
Wie vorstehend zu Anspruch 1 nach Hauptantrag, auf den der Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag aufbaut, ausgeführt worden ist, ergibt sich ein Positionierungsverfahren
mit den Verfahrensschritten a) bis e) für den Fachmann in naheliegender Weise
aus der Kenntnis der Druckschrift D12. In dieser Druckschrift wird zudem darauf
hingewiesen, dass durch den Einsatz des Sensors „SMAT-8M in der Steuerung
eine beliebige Schaltposition innerhalb des Messbereichs festgelegt werden
[kann]“, wobei dies im Zusammenhang mit einer „Feinjustage“ ohne Nennung
weiterer Details aufgeführt wird (vgl. Kap. 2, le. Abs. vierter Spiegelstrich).
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hat der Fachmann aufgrund dieses
Hinweises in der Druckschrift D12 hinreichend Veranlassung, im Stand der
Technik nach weiteren Details bezüglich der genannten Festlegung einer belie-
bigen (weiteren) Schaltposition innerhalb des Messbereichs im Zusammenhang
mit Sensoren zu suchen.

Eine solche Information findet der Fachmann in Druckschrift D3, in der ein
„magnetischer Sensor 1“ genannt wird, dessen Position bereits auf eine Sensor-
Sollposition „etwa in der Mitte der Strecke 6“ festgelegt ist (vgl. Fig. 1 und
Abs. [0036] und [0038]). Dieser Sensor dient ebenfalls zur Bestimmung der
Position eines Kolbens („Kolben 4“) bzw. eines Gebermagneten („Geber-
magnet 3“), ähnlich der aus Druckschrift D12 bekannten Sensor-/Kolben-
anordnung. In Druckschrift D3 wird dazu ein „Einlernvorgang“ zum Einlernen von
Schaltsignalen gelehrt (vgl. Abs. [0017] und Abs. [0046]: „Einlernen der Schalt-
signale 18“). Für den Fachmann bedeutet dieses Einlernen von Schaltsignalen
nichts anderes als ein Einlernmodus für einen an einer Sensor-Sollposition
festgelegten Sensor, wie er in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich zu den
Verfahrensschritten a) bis e) aufgeführt ist. Der aus Druckschrift D3 bekannte
Einlernmodus umfasst dabei auch einen Schritt des Startens des Einlernmodus
entsprechend Verfahrensschritt Ea) (vgl. Abs. [0017] und Abs. [0019]: „Starten
des Einlernvorganges“). Dabei wird jeweils eine Kolbenposition eingelernt, indem
der „Kolben […] an die gewünschte Position bewegt“ wird (vgl. Abs. [0017]). Dies
bedeutet nichts anderes als das Anfahren des den Gebermagneten tragenden
- 16 -
Kolbens an eine Kolbenposition, an der der Sensor schalten soll, um ein
Schaltsignal zu liefern (vgl. Abs. [0017], [0028], [0030] und [0038] / Verfah-
rensschritt Eb)). Weiterhin umfasst das aus Druckschrift D3 bekannte Verfahren
auch das Einlernen eines Schaltpunktes durch ein Abspeichern des Messsignals
an einer gewählten Kolbenposition („Position C des Kolbens 4“) entsprechend
Verfahrensschritt Ec), wobei das Einlernen durch das Drücken einer „Taste 28“
initiiert wird, welche als Einlernmodusbetätigungsmittel im Sinne des Streitpatents
dient (vgl. Abs. [0042]). Zudem ist hier ebenfalls das Wiederholen der beiden
vorgenannten Schritte vorgesehen, um das Einlernen einer „weiteren neu einzu-
lernenden Position D“ bzw. einer „Vielzahl von Schaltsignalen 18“ - und damit
auch das Einlernen weiterer Schaltpunkte gemäß Verfahrensschritt Ed) - zu
ermöglichen (vgl. Abs. [0043]). Nicht zuletzt dadurch, dass in Druckschrift D3 ein
„erneuter Einlernvorgang“ genannt wird, der mit der „Taste 28“ gestartet werden
kann, liest der Fachmann in Druckschrift D3 selbstverständlich mit, dass auch ein
Beenden des Einlernmodus entsprechend dem letzten Verfahrensschritt Ee) des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgesehen ist (vgl. Abs. [0043]).

Das Verfahren mit den in Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufgeführten Verfahrens-
schritten a) bis e) sowie den Verfahrensschritten Ea) bis Ee) ergibt sich damit für
den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschrift D12 in
Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D3; das Verfahren gemäß Anspruch 1
nach Hilfsantrag beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).

5. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß
Hilfsantrag sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen
jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. cc) – Informa-
tionsübermittlungsverfahren II).

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6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach
Hilfsantrag nicht schutzfähig sind, war der Beschwerde der Einsprechenden
stattzugeben und das Patent zu widerrufen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 18 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke


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