18 W (pat) 179/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 179/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
26. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2005 002 390.7 - 53









hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dipl.-Ing. Altvater

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung 11 2005 002 390.7 geht aus einer PCT-
Anmeldung (veröffentlicht als WO 2006/057963 A2) hervor, die am 17. Novem-
ber 2005 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 10/995,850
vom 22. November 2004 eingereicht wurde. Die Anmeldung trägt die Bezeichnung

„Burst-Betrieb für die Speichertransaktion und Speicherkomponenten, welche die
zeitweilig multiplexierte Fehlerkorrekturcodierung unterstützen“

und wurde mit Beschluss durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 12. Dezember 2012
zurückgewiesen, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach
dem damaligen Hauptantrag und den damaligen Hilfsanträgen 1 bis 3 unter
Berücksichtigung des aus Druckschrift

D5: US 6 493 789 B2

bekannten Standes der Technik nicht auf einer für die Patentfähigkeit erforder-
lichen erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Mit der Ladung vom 23. Mai 2017 zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin
im Ladungszusatz unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die am
20. März 2013 mit der Beschwerdebegründung eingegangenen unabhängigen
Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag möglicherweise Merkmale bein-
halten, die in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglichen Fassung hinausgehen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Patentanmeldung mit
unveränderten Anspruchsfassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 20. März 2013,
hilfsweise
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 20. März 2013,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 5 bis 18, eingegangen am
27. März 2007, Seiten 4 und 4a, eingegangen am 19. Mai 2008,

- Figuren 1 bis 7, eingegangen am 27. März 2007.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag lautet:

Ma „Speichervorrichtung (700), mit:

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Mb einer Speicherzellenanordnung (790), die so angeordnet ist, daß sie Daten
in mehreren adressierbaren Segmenten von Speicherzellen speichert,
wobei jedem adressierbaren Segment wenigstens eine indirekt zugreifbare
Speicherzelle zum Speichern von Fehlerkorrekturkodierdaten zugewiesen
ist;

Mc einem Modusregister,
um Information zu speichern, die einen Fehlerkorrektur-Burst-Modus für die
Speichervorrichtung anzeigt,
um Daten gemäß einem vorab festgelegten Datenzyklusformat auszu-
tauschen, das eine zeitliche Abfolge einer ersten Vielzahl von Datenzyklen
enthält;

Md einem Burst-Controller (750),
um in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus eine Sequenzierung eines Lese-
Bursts zu steuern, die enthält:
Daten, die aus einem ersten Segment der mehreren adressierbaren
Segmente von Speicherzellen gelesen wurden; und
Fehlerkorrekturkodierdaten, die aus der wenigstens einen indirekt zugreif-
baren Speicherzelle, die dem ersten Segment zugewiesen ist, gelesen
wurden;

Me einer Schreibschaltung, die mit der Speicherzellenanordnung gekoppelt ist,
wobei der Burst-Controller weiter in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus eine
Verteilung von Eingangsdaten steuert, die von Dateneingängen der Spei-
chervorrichtung in einem ersten Schreib-Burst von einem Speicher-
controller, der mit der Speichervorrichtung (700) gekoppelt ist, empfangen
wurden,
wobei der Burst-Controller der Schreibschaltung signalisiert, Daten des
Schreib-Bursts an ein zweites der adressierbaren Segmente von Speicher-
zellen zu schreiben,
- 5 -
wobei gemäß dem vorab definierten Datenzyklusformat ein erster Daten-
zyklus des Schreib-Bursts zum Übertragen von Fehlerkorrekturkodierdaten
von dem Speichercontroller zu der Speichervorrichtung (700) dient; und

Mf einer Schreib-Maskierschaltung, die mit dem Burst-Controller gekoppelt ist,
wobei die Schreib-Maskierschaltung basierend auf einem durch einen
Datenmaskiereingang der Speichervorrichtung von dem Speichercontroller
empfangenen Maskiersignal betreibbar ist,
wobei sich der Datenmaskiereingang von den Dateneingängen
unterscheidet,
wobei in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus das Maskiersignal, wenn es
während des Schreib-Bursts festgestellt wird, bewirkt, dass die Schreib-
Maskierschaltung verhindert, dass die Schreibschaltung in dem ersten
Datenzyklus gesendete Fehlerkorrekturkodierdaten, die in dem ersten
Datenzyklus des Schreibbursts gesendet wurden, an eine indirekt
zugreifbare Speicherzelle schreibt, die dem zweiten Segment zugewiesen
ist.“

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 5 und der Unteransprüche
2 bis 4 und 6 wird auf die Akte verwiesen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag lautet:

M1 „Speichervorrichtung (700), umfassend:

M2 eine Vielzahl von Speicherzellen;

M3 eine Vielzahl von Dateneingängen,
M3.1 die eingerichtet sind, mittels Zeitmultiplexing Daten und den Daten
entsprechende Fehlerkorrekturkodierdaten zu empfangen;
- 6 -
M4 einen Datenmaskiereingang
M4.1 zum Empfangen eines Datenmaskiersignals, das anzeigt, ob Daten oder
Fehlerkorrekturkodierdaten, die an den Dateneingängen liegen, gespeichert
werden sollen; und

M5 einen Burst-Controller,
M5.1 der eingerichtet ist, während eines Schreib-Bursts übertragene Daten oder
Fehlerkorrekturkodierdaten in die Vielzahl von Speicherzellen zu schreiben
oder ein Schreiben zu verhindern,
M5.2 wobei der Burst-Controller ferner eingerichtet ist, anhand des Daten-
maskiersignals über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder
Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden.“

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 2 wird auf die Akte
verwiesen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig, die
Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und im
Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände
der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag wurden gegenüber
dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert
(§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der Ansprüche im Hinblick auf
die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Sep-
- 7 -
tember 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische
Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft digitale Speichersysteme und -komponenten, die eine
multiplexierende Fehlerkorrektur beim Codieren von Daten in einer impuls-
artigen Speichertransaktion ermöglichen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1,
le. Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass Prozessoren bzw. Mikroprozessoren ein
Computerspeicher-Untersystem benutzen, um Daten und Prozessorbefehle zu
speichern. Diese Computerspeicher-Untersysteme würden oftmals implemen-
tiert, indem Speichermodule verwendet würden. Typischerweise würden Spei-
chermodule aus einer Vielzahl von Halbleiter-Speichervorrichtungen aufgebaut,
wobei jede einzelne Vorrichtung einen Teil jedes Datenwortes speichert, das
auf dem Modul gespeichert werde. Viele gegenwärtige Speichervorrichtungen
und Controller böten einen Burst-Modus an, der es erlaube, dass auf mehrere
aufeinanderfolgende Datenwörter mit einem einzigen Befehl zugegriffen werden
könne.
Nicht alle Systeme nutzten einen ECC-(Error Correcting Coding) Schutz, da ein
ECC-Schutz einen breiteren Datenbus und üblicherweise einen zusätzlichen
Speicherchip pro Speicherrank erfordere. Weiter erhöhe ECC im Allgemeinen
die Wartezeit aufgrund einer Fehlerprüffunktion und den Energieverbrauch
aufgrund eines zusätzlich erforderlichen Chips. Dabei seien ECC- und Nicht-
EEC-Speichermodule nicht untereinander austauschbar (vgl. geltende
Beschreibung, S. 2, 1. Abs. bis S. 4, 3. Abs.).

Gemäß Eingabe vom 6. November 2012 (S. 4, erster Abs.) wird als Aufgabe
angesehen, die Effizienz einer Fehlerkorrektur bei Verwendung einer einzelnen
Leitung zu steigern.

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Den geltenden Ansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag dürfte die objektive
Problemstellung zu Grunde liegen, den Ressourcenbedarf bei ECC-Spei-
chermodulen zu verringern und eine Austauschbarkeit mit Nicht-ECC-Modulen
zu ermöglichen.

Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf
dem Gebiet der Elektrotechnik auf und verfügt über Erfahrung auf dem Gebiet
von Speichermodulen mit Fehlerkorrektur (ECC-Speichermodule).

Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag mit den Merkmalen
der nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 sowie gemäß Hilfsantrag mit den
Merkmalen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 gelöst werden.

Nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist eine Speichervorrichtung mit einer
Speicherzellenanordnung (Merkmalsgruppe Mb), einem Modusregister
(Merkmalsgruppe Mc), einem Burst-Controller (Merkmalsgruppe Md), einer
Schreibschaltung (Merkmalsgruppe Me) und einer Schreib-Maskierschaltung
(Merkmalsgruppe Mf) als Merkmale der Anordnung vorgesehen.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sieht eine Speichervorrichtung vor, die eine
Vielzahl von Speicherzellen (Merkmalsgruppe M2), eine Vielzahl von Daten-
eingängen (Merkmalsgruppe M3), einen Datenmaskiereingang (Merkmals-
gruppe M4) und einen Burst-Controller (Merkmalsgruppe M5) als Anordnungs-
merkmale aufweist.


2. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beinhalten Änderungen
gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den
Anmeldungsgegenstand unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).

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a) Zum Hauptantrag

Der auf eine Speichervorrichtung gerichtete Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
sieht in der Merkmalsgruppe Mc ein Modusregister vor, um Information zu
speichern, die einen Fehlerkorrektur-Burst-Modus für die Speichervorrichtung
anzeigt, um Daten gemäß einem vorab festgelegten Datenzyklusformat aus-
zutauschen, das eine zeitliche Abfolge einer ersten Vielzahl von Datenzyklen
enthält.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen,
dass ein Modusregister in der ursprünglichen Beschreibung nur an zwei Stellen
erwähnt ist, die jeweils vom vorliegenden Anspruchsinhalt abweichen. So ist ein
Modusregister als „ein Teil der Adreß- und Steuerlogik“ vorgesehen, dessen
Werte „auf den Signaleingängen ADD empfangen und durch das Adreßregister
720 gesperrt“ werden (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglich einge-
reichten PCT-Anmeldung vom 27. März 2007, Fig. 7 mit Beschreibung, S. 13,
le. Abs.; sowie entsprechende Textstelle der Veröffentlichung der PCT-
Anmeldung als WO 2006/057963 A2, S. 11, vorl. Abs.). Außerdem ist ein
Modusregister für den Fall beschrieben, dass kein Datenmaskiereingang
verwendet wird, wobei abweichend vom vorliegenden Anspruch ein
„Modulpositionsregister“ und eine Vergleichslogik für dessen Vergleich mit dem
angeforderten „Spaltenadreßbereich“ vorgesehen sind (vgl. deutsche Über-
setzung der Anmeldung, Seite 11 bis 12, seitenüberbrückender Absatz; sowie
Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, Seite 9 bis 10, seitenüberbrückender
Absatz). Die Funktion eines Modusregisters ist in den ursprünglich einge-
reichten Anmeldeunterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit diesen
beiden Ausführungsformen offenbart.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf die
deutsche Fassung der Anmeldeunterlegen behauptet, dass ein Modusregister
gemäß Merkmalsgruppe Mc in der vorstehend genannten Textstelle des letzten
- 10 -
Absatzes der Seite 11 klar erkennbar sei, da dessen Realisierung dem Belieben
des Fachmanns überlassen bleibe und die Textstelle keine weiteren Kom-
ponenten umfasse.
Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen, da die zitierte
Textstelle auf ein „Modulpositionsregister“ und eine Vergleichslogik zur Ver-
wendung des Modusregisters bei der Realisierung eines Fehlerkorrektur-Burst-
Modus verweist. Zudem bezieht sich die genannte Textstelle auf eine Aus-
führungsvariante, in der im Unterschied zum vorliegenden Anspruch 1
ausdrücklich kein Datenmaskiereingang (DM-Signaleingänge) und somit kein
Datenmaskiersignal verwendet wird (vgl. Merkmalsgruppe Mf).

Die Kombination der Merkmalsgruppe Mc mit den weiteren Anspruchsmerk-
malen ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen damit nicht zu entnehmen.

b) Zum Hilfsantrag

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sieht neben einer Vielzahl von Speicherzellen
(Merkmal M2), einer Vielzahl von Dateneingängen (Merkmal M3) und einem
Datenmaskiereingang (Merkmal M4) gemäß Merkmalsgruppe M5 einen Burst-
Controller vor. Dieser soll dazu eingerichtet sein, während eines Schreib-Bursts
übertragene Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten in die Vielzahl von
Speicherzellen zu schreiben oder ein Schreiben zu verhindern (vgl. Merkmal
M5.1) sowie anhand des Datenmaskiersignals über Schreiben oder
Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden (vgl.
Merkmal M5.2).

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat ebenfalls darauf
hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung zur Offenbarung der
Merkmalsgruppe M5 angeführten Textstellen zu Figur 7 (vgl. deutsche
Übersetzung der ursprünglich eingereichten PCT-Anmeldung vom
27. März 2007, Seite 13, Zeilen 11 bis 14 und 22 bis 25, sowie Seite 14,
- 11 -
Zeilen 5 bis 8) einen Burst-Controller (bzw. „Burst/ECC-Controller/Zähler“) nur
in Verbindung mit einer „Adreß-und Steuerlogik“, einem „Adreßregister“, einer
„I/O-Ausblender- und Maskenlogik“, „I/O-Registern und Empfänger“ und der
Verwendung von „Spaltenadressen“ und „Modusregisterwerten“ offenbaren,
welche allesamt keinen Niederschlag im vorliegenden Anspruch gefunden
haben.

Die Anmelderin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf den zweiten
Absatz der Seite 12 der deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten
Beschreibung verwiesen (vgl. auch Veröffentlichung der PCT-Anmeldung als
WO 2006/057963 A2, S. 10, 2. Abs.), nach dem mehrere der zu Figur 7
genannten Komponenten („Blöcke“) Durchschnittsfachleuten vertraut seien.
Diese bekannten Komponenten bräuchten daher im Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag nicht weiter angegeben werden, zumal auch nicht alle genannten Kom-
ponenten erfindungswesentlich seien.

Dieser Auffassung der Anmelderin kann der Senat nicht beitreten, da bereits
der zweite Teil des von der Anmelderin zitierten Satzes auf Seite 12 der
deutschen Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung darauf verweist, dass
andere dieser zu Figur 7 genannten Blöcke modifiziert seien, um mit dem
beschriebenen Fehlerkorrektur-Burstbetrieb in Einklang zu sein. Dies betrifft
zumindest die - im Anspruch nicht erwähnten - Komponenten „I/O-Ausblender-
und Maskenlogik“ und „I/O-Registern und Empfänger“, da diese Voraussetzung
für die Verwendung des Datenmaskiersignals beim Lesen und Schreiben der
anliegenden Daten in die Speicherzellen sind. Die ursprüngliche Beschreibung
dieser Komponenten gibt aufgrund des Datenmaskiersignals auch keinen
Anhaltspunkt dahingehend, dass es sich hier um von einem Fachmann
mitgelesene Standardkomponenten handelt. Dies wird insbesondere in Merk-
mal M5.2 deutlich, da der dort geforderte Zusammenhang zwischen dem
„Burst-Controller“ und dem „Datenmaskiersignal“ gemäß der ursprünglichen
Beschreibung ausschließlich über die „I/O-Registern und Empfänger“ oder
- 12 -
indirekt über den „Spaltendecodierer“ und die „I/O-Ausblender-und Masken-
logik“ besteht (vgl. deutsche Übersetzung der Anmeldung bzw. Veröffentlichung
der PCT-Anmeldung, Figur 7 mit zugehörigem Text). Diese im vorliegenden
Anspruch nicht genannten Komponenten sind damit die Voraussetzung dafür,
dass der Burst-Controller überhaupt in der Lage ist, „anhand des
Datenmaskiersignals“ über ein Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder
Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden.

Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin als Beleg für ein
solches Entscheiden des Burst-Controllers über Schreiben oder Nichtschreiben
von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten angeführte Textstelle bezieht sich
auf ein Setzen des ECC-Adressüberschreibsignals (ECC-AO) (vgl. deutsche
Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung, S. 16, le. Abs., 2. Satz; bzw.
Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, S. 14, 2. Abs.). Dieses Signal dient dem
Burst-Controller zum Steuern des Spaltendekodierers, um damit nur indirekt
adressierbare Speicherzellen zum Schreiben oder Lesen von Fehlerkor-
rekturkodierdaten anzusteuern (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglichen
Beschreibung, S. 16, le. Abs., i. V. m. S. 15, 2. Abs. bis S. 16, 3. Abs.; bzw.
Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, S. 14, 2. Abs. i. V. m. S. 13, 1. Abs. bis
S. 14, 1. Abs.). Damit beschreibt die zitierte Textstelle jedoch nicht, dass
entsprechend Merkmal M5.2 durch den Burst-Controller „anhand des
Datenmaskiersignals über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder
Fehlerkorrekturkodierdaten“ entschieden wird (Unterstreichung hinzugefügt).
Vielmehr zeigt diese Textstelle weitere Merkmale der Speichervorrichtung
(Signal ECC-AO mit daran angepasstem Spaltendekodierer), die Voraus-
setzungen für die beanspruchte Funktion des Burst-Controllers sind.

Das Weglassen der vorstehend genannten Komponenten der Speichervor-
richtung in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, welche der ursprünglichen Be-
schreibung als wesentlich für die Funktion des Burst-Controllers bei einer
Datenmaskierung gemäß der Merkmalsgruppe M5 bzw. Merkmal M5.2 zu
- 13 -
entnehmen sind, stellt daher einen in unzulässiger Weise verallgemeinerten
Zusammenhang dar, der über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung
hinausgeht.


3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale der jeweiligen
Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag oder Merkmale nach Anspruch 5
gemäß Hauptantrag oder Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag, die ebenfalls
Änderungen gegenüber dem jeweiligen ursprünglich eingereichten Ansprüchen
beinhalten, in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind.


4. Mit den jeweils nicht zulässigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind
auch die weiteren Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag nicht schutzfähig, da
auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) –
Informationsübermittlungsverfahren II).


5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater



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