18 W (pat) 175/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:190517B18Wpat175.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 175/14
_______________
(Aktenzeichen)


Verkündet am
19. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2007 003 069.0-53









hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-
Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-
Ing. Altvater

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung 11 2007 003 069.0 geht aus einer PCT-
Anmeldung (Veröffentlichungsnummer WO 2008/076988 A1) hervor, die am
17. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität
vom 21. Dezember 2006 (US 11/645 043) eingereicht worden ist. Die Anmeldung
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 21. November 2012 (Verkündung in Anhörung)
zurückgewiesen wegen fehlender Einheitlichkeit (§ 34 Abs. 5 PatG) der Gegen-
stände der nebengeordneten Ansprüche gemäß Hauptantrag und weil sich die
Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben würden (§ 4 PatG),
wobei u. a. auf folgende Druckschrift verwiesen wurde:

D8: US 5 664 122 A.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den vorstehend genannten
Beschluss.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 sinngemäß, den
Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

− Ansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 14. März 2012,
hilfsweise
Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am
21. November 2012,
Ansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
21. November 2012,
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Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am
21. November 2012, sowie
− Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 12, eingegangen am 16. Juni 2009,
Seiten 2 und 2a vom 12. Januar 2010, und
− Figuren 1 bis 4, eingegangen am 16. Juni 2009.


Anspruch 19 gemäß Hauptantrag lautet Hinzufügung einer Merkmalsgliederung
seitens des Senats:

„Verfahren, das aufweist:

M1 Empfangen von Daten an einem ersten Schieberegister (242) mit ei-
ner ersten Datengeschwindigkeit, während gleichzeitig Daten von ei-
nem zweiten Schieberegister (244) mit einer zweiten Datenge-
schwindigkeit übertragen werden; und

M2 Übertragen von Daten aus dem ersten Schieberegister (242) mit der
zweiten Datengeschwindigkeit, während gleichzeitig Daten in dem
zweiten Schieberegister (244) mit der ersten Datengeschwindigkeit
empfangen werden.“

Anspruch 12 gemäß Hilfsantrag 1 ist wortidentisch mit Anspruch 19 gemäß
Hauptantrag.


Anspruch 18 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsglie-
derung und Hervorhebung von Änderungen gegenüber Anspruch 19 nach Haupt-
antrag:

„Verfahren, das aufweist:
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M1* Empfangen von Daten an einem ersten Schieberegister (242) von ei-
nem Eingabepuffer (204) oder einer NAND-Flash-Speichereinheit mit
einer ersten Datengeschwindigkeit, während gleichzeitig Daten von
einem zweiten Schieberegister (244) mit einer zweiten Datenge-
schwindigkeit übertragen werden; und

M2* Übertragen von Daten aus dem ersten Schieberegister (242) an eine
Schreiblogik (280) in einer NAND-Flash-Speichereinheit mit der
zweiten Datengeschwindigkeit, während gleichzeitig Daten in dem
zweiten Schieberegister (244) mit der ersten Datengeschwindigkeit
empfangen werden, wobei die erste Datengeschwindigkeit größer als
die zweite Datengeschwindigkeit ist.“


Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale des Anspruchs 19 nach
Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale:

M3 „wobei dem die erste Datengeschwindigkeit größer als die zweite Da-
tengeschwindigkeit ist und

M4 Vertauschen der Empfangs- und der Übertragungsoperation des ers-
ten Schieberegisters (342) und des zweite Schieberegisters (344)
nach einem Beenden einer Empfangs- und Übertragungsoperation
der Schieberegister.“


Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

M5 „Verfahren nach Anspruch 10, bei dem das Empfangen von Daten
das Empfangen von Daten von einem Eingabepuffer (204) oder einer
NAND-Flash-Speichereinheit umfasst und bei dem das Übertragen
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von Daten das Übertragen von Daten an eine Schreiblogik (280) in
einer NAND-Flash-Speichereinheit umfasst.“


Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche gemäß Hauptantrag sowie gemäß
Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 2017 ist die Anmel-
derin u. a. darauf hingewiesen worden, dass die jeweils inhaltsgleichen Gegen-
stände des nebengeordneten Anspruchs 19 gemäß Hauptantrag und des neben-
geordneten Anspruchs 12 gemäß Hilfsantrag 1 möglicherweise nicht patentfähig
sind. Des Weiteren ist die Anmelderin mit dem Ladungszusatz darauf hingewiesen
worden, dass die jeweiligen Anspruchsätze gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 möglich-
erweise Merkmale beinhalten, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-
lichen Fassung hinausgehen und damit als unzulässige Erweiterungen angesehen
werden könnten.

Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 18. Mai 2017 die Nichtteilnahme an der für
den 19. Mai 2017 anberaumten mündlichen Verhandlung angekündigt und ist ent-
sprechend dieser Ankündigung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände
des Anspruchs 19 nach Hauptantrag und des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1
beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Des Weiteren bein-
halten Anspruch 18 nach Hilfsantrag 2 wie auch Anspruch 11 nach Hilfsantrag 3
jeweils Merkmalskombinationen, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig
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erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Fragen der Einheitlichkeit gemäß § 34 Abs. 5 PatG
und der Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5 PatG der nebengeordneten Ansprüche
gemäß Hauptantrag können somit dahinstehen. Fragen der Patentfähigkeit der
weiteren nebengeordneten Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 und der Zu-
lässigkeit der weiteren Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 können somit
ebenfalls dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89,
GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine mit Hochgeschwindigkeit arbeitende
aufgefächerte Systemarchitektur und Eingabe/Ausgabe-Schaltungen für nicht
flüchtigen Speicher (vgl. Titel).

Gemäß Beschreibungseinleitung werden NAND-Flash-Speichereinheiten typi-
scherweise verwendet, um Daten zu speichern, die in großen Blöcken ausge-
lesen werden sollen. Beispiele für solche Daten seien digitalisierte Bilder sowie
Ton- und Videodaten. Herkömmliche NAND-Speicher stellten Bandbreiten über
x8 oder x16 Schnittstellen im Bereich von ungefähr zehn oder mehr Megabytes
pro Sekunde zur Verfügung. Mit einer relativ guten Übereinstimmung zwischen
der Bandbreite einer Anordnung und der Bandbreite einer Schnittstelle seien
Datengeschwindigkeiten zu einem Host relativ gut optimiert, wenn eine einzige
NAND-Einheit in dem System realisiert sei. Wenn jedoch mehrere NAND-Ein-
heiten eine Schnittstelle zum Host gemeinsam nutzten, würde die Schnittstelle
zu einem Engpass (vgl. geltende Beschreibung, S. 1 le. Abs. und S. 2 erster
Abs., bzw. Abs. [0001] der deutschen Übersetzung DE 11 2007 003 069 T5
der Offenlegungsschrift WO 2008/076988 A1).

Der Anmeldung liegt gemäß geltender Beschreibung, Seite 2a letzter Absatz,
die Aufgabe zugrunde, ein System, eine Vorrichtung und ein Verfahren vorzu-
schlagen, welche hohe Datengeschwindigkeiten zwischen einem Host und
mehreren Speichereinheiten über eine gemeinsame Schnittstelle zwischen
dem Host und den Speichereinheiten erlauben.
- 7 -
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektro-
technik mit Schwerpunkt Informationstechnik anzusehen, der Erfahrung auf
dem Gebiet von Speichersystemen sowie der Geschwindigkeitsanpassung bei
der Datenübertragung aufweist.

Die Aufgabe soll gelöst werden durch die Merkmale der jeweiligen nebenge-
ordneten Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3.

2. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 19 gemäß Hauptantrag
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Tech-
nik (§ 4 PatG).

Aus Druckschrift D8 ist ein Verfahren zur Beschleunigung der Übertragung
von Daten und zur Anpassung von ein- und ausgangsseitig vorhandenen un-
terschiedlichen Übertragungsgeschwindigkeiten einer Ausgabeschaltung
(buffer circuit for transfering data) bekannt, bei dem das Empfangen von Da-
ten an einem ersten Puffer (first data buffer 31) mit einer ersten Datenge-
schwindigkeit eines ISA-Busses (slower ISA bus) erfolgt, während gleichzeitig
Daten von einem zweiten Puffer (second data buffer 32) mit der zweiten Da-
tengeschwindigkeit eines PCI-Busses (faster PCI bus) übertragen werden (vgl.
Abstract, Fig. 3 und 4 sowie Sp. 5 Z. 25-41 und Sp. 7 Z. 23-34 / Merkmal M1
teilweise, ohne Nennung eines Schieberegisters). Das Übertragen von Daten
aus dem ersten Puffer erfolgt dabei mit der zweiten Datengeschwindigkeit,
während gleichzeitig Daten in dem zweiten Puffer mit der ersten Datenge-
schwindigkeit empfangen werden (vgl. a. a. O. / Merkmal M2 teilweise, ohne
Nennung eines Schieberegisters).

Das im Anspruch 19 gemäß Hauptantrag aufgeführte Verfahren unterscheidet
sich damit vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D8 dadurch, dass in
den Anspruchsmerkmalen M1 und M2 jeweils nicht weiter spezifzierte Schie-
beregister aufgeführt sind, die gemäß der vorliegenden Anmeldung Bestand-
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teil eines Puffers sein sollen (vgl. geltende Beschreibung S. 7 dritter Abs.
i. V. m. Fig. 3, Bezugszeichen 240, 242 und 244), während in Druckschrift D8
die vorstehend genannten Puffer (first data buffer 31 / second data buffer 32)
aufgeführt sind. Der Fachmann erkennt dabei aufgrund seines Fachwissens
ohne Weiteres, dass die in Druckschrift D8 aufgeführten und sequentiell byte-
weise befüllten Puffer die Struktur von Schieberegistern aufweisen, die se-
quentiell befüllt und parallel ausgelesen werden (vgl. D8, Sp. 8 Z. 20-47 und
Fig. 4 mit zugeh. Zitatstellen a. a. O.). Es liegt damit für den Fachmann auf-
grund seines Fachwissens nahe, die aus Druckschrift D8 bekannten Puffer als
Schieberegister entsprechend sämtlichen Merkmalen M1 und M2 des An-
spruchs 19 nach Hauptantrag auszubilden.

Der Verfahren gemäß Anspruchs 19 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 12 gemäß Hilfsantrag 1
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 12 gemäß Hilfsantrag 1 stimmt inhaltlich mit Anspruch 19 gemäß
Hauptantrag überein. Es wird daher auf die entsprechenden Ausführungen zur
fehlenden erfinderischen Tätigkeit unter Ziffer 2 verwiesen, die hier in gleicher
Weise gelten.

4. Der nebengeordnete Anspruch 18 gemäß Hilfsantrag 2 beinhaltet Änderun-
gen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die
den Anmeldungsgegenstand unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).

Anspruch 18 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 19 gemäß
Hauptantrag dadurch, dass zusätzlich das Empfangen von Daten von einem
Eingabepuffer oder einer NAND-Flash-Speichereinheit aufgeführt wird (vgl.
Merkmal M1*), und dass die erste Datengeschwindigkeit größer als die zweite
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Datengeschwindigkeit sein soll (vgl. Merkmal M2*). In den ursprünglichen An-
sprüchen 19, 20 und 21 ist dagegen im Zusammenhang mit einer größeren
ersten Datengeschwindigkeit lediglich das Empfangen von Daten von einem
Eingabepuffer einer NAND-Flash-Speichereinheit offenbart worden (vgl. die ur-
sprüngliche PCT-Anmeldung gemäß WO 2008/076988 A1 und die entspre-
chende Passage im Anspruch 21, die wie folgt lautet (Unterstreichung hinzu-
gefügt): an input buffer of a NAND flash memory device). Eine Merkmalsalter-
native zwischen einem Eingabepuffer oder einer NAND-Flash-Speichereinheit
im Zusammenhang mit einer höheren ersten Datengeschwindigkeit ist auch
nicht in den weiteren ursprünglichen Unterlagen offenbart worden (vgl.
WO 2008/076988 A1, u. a. Fig. 3 sowie Abs. [0023] bis [0030]).

5. Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 3 beinhaltet ebenfalls Änderungen gegen-
über dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den An-
meldungsgegenstand unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).

Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 3 weist durch den Rückbezug auf den neben-
geordneten Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 3 inhaltlich die gleiche Merkmals-
kombination bezüglich einer höheren ersten Datengeschwindigkeit (vgl. Merk-
mal M3) und der Merkmalsalternative zwischen einem Eingabepuffer oder ei-
ner NAND-Flash-Speichereinheit auf (vgl. Merkmal M5), wie der vorstehend
abgehandelte Anspruch 18 gemäß Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen M1* und
M2*. Auch die in Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 3 aufgeführte Merkmalskom-
bination stellt damit eine unzulässige Erweiterung dar (vgl. die Ausführungen
zu Hilfsantrag 2, die hier in gleicher Weise gelten).

6. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 19 nach Hauptantrag und dem nicht pa-
tentfähigen Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 sowie dem nicht zulässigen An-
spruch 18 nach Hilfsantrag 2 und dem nicht zulässigen Anspruch 11 nach
Hilfsantrag 3 sind auch die weiteren Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsan-
trägen 1 bis 3 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges
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Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 –
X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsver-
fahren II).

7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater

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