18 W (pat) 14/15  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



18 W (pat) 14/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
25. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 112 943.1








hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dipl.-Ing. Altvater

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 30. Juli 2015 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung;
- Beschreibung, Seiten 1 bis 27, eingegangen am
9. September 2014,
- Figuren 1 bis 9, 9A, 9B, 10, 10A und 10B, eingegangen am
8. Oktober 2014.


G r ü n d e

I.

Die am 9. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2014 112 943.1 mit der geltenden Bezeichnung
„Modulares Computersystem und Servermodul“

wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent-
und Markenamts in der Anhörung vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen, weil die je-
weiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und dem ers-
ten bis dritten Hilfsantrag jeweils unter Berücksichtigung des Standes der Technik
gemäß Druckschrift
- 3 -
P1 WO 2013 / 068 250 A1

in Verbindung mit dem fachmännischen Grundwissen und Können nicht auf einer
für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik zudem die folgenden Druck-
schriften genannt:

P2 Jedrak, M.: NAND Flash memory in embedded systems.
Im Internet: http://www.design-reuse.com/articles/24503/nand-flash-
memory-embedded-systems.html, 21.12.2012, recherchiert bei
https://web.archive.org,
P3 US 8 769 188 B2 und
P4 Haile, L.: Interfacing the H8/3644 to a Serial E²PROM, HITACHI,
Revision 1.1, 4/8/1998.

Der Senat hat im Ladungszusatz vom 13. September 2017 ergänzend auf die fol-
gende Druckschrift hingewiesen:

P5 US 2009 / 0276613 A1

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der An-
melderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2015 aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu ertei-
len:

- 4 -
- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
hilfsweise gemäß 1. Hilfsantrag
Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
hilfsweise gemäß 2. Hilfsantrag
Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung

- Beschreibung, Seiten 1 bis 27, eingegangen am
9. September 2014,

- Figuren 1 bis 9, 9A, 9B, 10, 10A und 10B, eingegangen am
8. Oktober 2014.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:

M1 „Modulares Computersystem (1), umfassend:
M2 - ein Chassis (2) mit einer Mehrzahl von Aufnahmeschäch-
ten (7) zur Aufnahme von korrespondierenden Servermo-
dulen (22);
M3 - eine in dem Chassis (2) angeordnete, nichtflüchtige Spei-
chervorrichtung; und
M4 - wenigstens eine in dem Chassis (2) angeordnete, mit der
Speichervorrichtung verbundene Steuervorrichtung;
wobei
M5 - die Speichervorrichtung dazu eingerichtet ist,
Konfigurationsdaten, umfassend BIOS- und/oder Netzwer-
keinstellungen, einer Mehrzahl von Servermodulen (22) zu
speichern; und
- 5 -
M6a - die Steuervorrichtung dazu eingerichtet ist, von in einem
Aufnahmeschacht (7) aufgenommenen Servermodul (22)
übermittelte Anfragen zum Schreiben, Lesen bzw. Löschen
von Konfigurationsdaten entgegenzunehmen,
M6b die Anfragen auf einen Adressraum der Speichervorrich-
tung abzubilden und
M6c korrespondierende Steuerbefehle an die Speichervorrich-
tung zu übertragen.“

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 11 nach
Hauptantrag lautet:

N1 „Servermodul (22) zur Verwendung in einem modularen Com-
putersystem (1) mit einer Steuervorrichtung und einer Spei-
chervorrichtung, insbesondere dem Computersystem (1) nach
einem der Ansprüche 1 bis 10, umfassend:
N2 - wenigstens eine Systemplatine zur Aufnahme von System-
komponenten;
N3 - wenigstens einen Modulanschluss (17) zur elektrischen
Kontaktierung des modularen Computersystems (1); und
N4 - wenigstens eine Firmware-Komponente zum Speichern
und Abrufen von Konfigurationsdaten, umfassend BIOS-
und/oder Netzwerkeinstellungen,
N4a - wobei die wenigstens eine Firmware-Komponente dazu
eingerichtet ist, zu speichernde Konfigurationsdaten über
den Modulanschluss (17) an die Steuervorrichtung des
modularen Computersystems (1) zu übertragen und
N4b abzurufende Konfigurationsdaten über den Modulan-
schluss (17) von der Steuervorrichtung des modularen
Computersystems (1) abzurufen.“
- 6 -
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 15 nach
Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Wegen des Wortlauts der nach dem erstem und zweitem Hilfsantrag jeweils gel-
tenden Ansprüche 1 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen
jeweils zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche im Lichte des
Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents in der
Fassung des Hauptantrags.

1. Die Anmeldung betrifft ein modulares Computersystem, umfassend ein Chas-
sis mit einer Mehrzahl von Aufnahmeschächten zur Aufnahme von korrespon-
dierenden Funktionsmodulen, insbesondere Servermodulen sowie ein Server-
modul für ein modulares Computersystem (vgl. geltende Beschreibung, erster
Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass bei dem weltweit steigenden Bedarf an
Rechenleistung neben der reinen Bereitstellung dieser Rechenleistung auch
der damit verbundene Platz- und Energiebedarf eine bedeutende Rolle ein-
nimmt. Um Rechenleistung bedarfsgerecht erweitern zu können, seien aus
dem Stand der Technik verschiedene Ansätze zum Aufbau erweiterbarer Re-
chenanlagen bekannt. Ein verhältnismäßig einfacher Ansatz bestehe darin,
- 7 -
Servercomputer in Server-Racks mit einem Standard-Formfaktor, typischer-
weise einem 19-Zoll Rack-Einschub, einzubauen und nach Bedarf entspre-
chende Server-Racks um weitere Servercomputer zu ergänzen. Ein alternati-
ver Ansatz bestehe in der Integration von einzelnen, so genannten Blade-Ser-
vern in ein Blade-Serversystem. Bei einem dritten Ansatz, der unter anderem
als modulares Computersystem oder als Multi-Node-Computersystem be-
zeichnet werde, sei eine Mehrzahl von Servermodulen in einem gemeinsamen
Chassis aufgenommen. Da die Servermodule teilweise über kein eigenes ab-
geschlossenes Gehäuse verfügten, würden sie teilweise auch als "skinless"
Server bezeichnet. Über das Chassis könnten die einzelnen Servermodule mit
einer gemeinsamen Stromversorgung, Kühlung und ähnlichen einfachen oder
standardisierten Komponenten wie Festplattenlaufwerken verbunden werden,
wobei die Servermodule selbst jedoch weitgehend eigenständige Servercom-
puter darstellten. Insbesondere benötigten derartige modulare Computersys-
teme keine zentrale Verwaltungsinstanz, wie dies beispielsweise bei Blade-
Serversystemen üblich sei. Sie erlaubten eine hohe Rechendichte bei relativ
geringen Kosten des Gesamtsystems. Beispielgebend für ein modulares Com-
putersystem wird von der Anmelderin auf die als WO 2013 / 068 250 A1 ver-
öffentlichte Patentanmeldung verwiesen (vgl. geltende Beschreibung Seite 1,
zweiter Absatz bis Seite 3, zweiter Abs.).

Die Anmeldung nennt sinngemäß als Aufgabe, bei modularen Computersys-
temen die Nutzung von über das Chassis bereitgestellten Systemkomponenten
zu vereinfachen oder zu verbessern, um eine Integration des modularen Com-
putersystems zu verbessern. Gleichzeitig soll der Aufbau des Chassis selbst
bzw. der darin verbauten Komponenten so einfach wie möglich gehalten wer-
den, um deren Preis und Komplexität zu begrenzen (vgl. Seite 3 bis 4, seiten-
überbrückender Absatz).

Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung
der Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und verfügt über mehrjährige
- 8 -
Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von modularen bzw. Multi-Node-
Computersystemen.

Die Aufgabe soll gemäß Hauptantrag durch ein modulares Computersystem
nach Patentanspruch 1 und durch ein Servermodul nach Patentanspruch 11
gelöst werden.

Das modulare Computersystem nach Anspruch 1 weist ein Chassis mit einer
Mehrzahl von Aufnahmeschächten auf, die zur Aufnahme von korrespondie-
renden Servermodulen dienen. In dem Chassis sind außerdem eine nichtflüch-
tige Speichervorrichtung und wenigstens eine mit dieser verbundene Steuer-
vorrichtung angeordnet. Dabei ist die Speichervorrichtung eingerichtet, Konfi-
gurationsdaten von Servermodulen zu speichern, wobei diese Daten BIOS
und/oder Netzwerkeinstellungen umfassen. Die Steuervorrichtung ist dazu ein-
gerichtet, von einem Servermodul, das in einem Aufnahmeschacht aufgenom-
men ist, Anfragen zum Schreiben, Lesen bzw. Löschen solcher Konfigurati-
onsdaten entgegenzunehmen, die Anfragen auf einen Adressraum der Spei-
chervorrichtung abzubilden und zu den Anfragen korrespondierende Steuer-
befehle an die Speichervorrichtung zu übertragen.

Das Servermodul zur Verwendung in einem modularen Computersystem mit
einer Steuervorrichtung und einer Speichervorrichtung gemäß Anspruch 11,
umfasst wenigstens eine Systemplatine zur Aufnahme von Systemkomponen-
ten und wenigstens einen Modulanschluss zur elektrischen Kontaktierung des
modularen Computersystems. Zudem umfasst das Servermodul eine Firm-
ware-Komponente zum Speichern und Abrufen von Konfigurationsdaten, die
BIOS- und/oder Netzwerkeinstellungen umfassen. Dabei ist die Firmware-
Komponente dazu eingerichtet, Konfigurationsdaten zur Speicherung über den
Modulanschluss an die Steuervorrichtung des modularen Computersystems zu
übertragen und Konfigurationsdaten über den Modulanschluss von der Steuer-
vorrichtung des modularen Computersystems abzurufen.
- 9 -
2. Einige Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.

Nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag soll die Speichervorrichtung des Chas-
sis dazu eingerichtet sein, Konfigurationsdaten einer Mehrzahl von Servermo-
dulen zu speichern, wobei die Betonung auf der Speicherung der Daten von
Servermodulen in Abgrenzung zu einer Speicherung von Daten über Steck-
plätze und andere Eigenschaften des Chassis liegt (vgl. Merkmal M5). Das
Umfassen von BIOS- und/oder Netzwerkeinstellungen bedeutet für die zu
speichernden bzw. abzurufenden Konfigurationsdaten zudem, dass diese Kon-
figurationsdaten nicht allein Informationen über die Belegung der Aufnahme-
schächte oder die Bestückung der Servermodule umfassen. Somit geben die
Konfigurationsdaten nicht alleine den Aufbau oder die Betriebsdaten des mit
Servermodulen bestückten modularen Computersystems wieder, sondern die
Konfiguration dieses Systems. Dies bewirkt beispielsweise, dass im Unter-
schied zur Speicherung des erfassten Ist-Zustands des Systems beim Tausch
von Modulen die Konfiguration der jeweiligen Module erhalten bleiben kann
(vgl. Beschreibung, S. 18-19, seitenüberbr. Abs.).

3. Die Patentansprüche 1 bis 15 nach Hauptantrag sowie die Beschreibungs-
unterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).

Die Änderungen in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 11 und in den
Patentansprüchen 2, 4 bis 6 und 8 nach Hauptantrag gegenüber den Anmel-
deunterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Der Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1,
der auf die dort bereits fakultativ genannte Ausführungsform mit Servern ein-
geschränkt ist (vgl. Merkmale M2, M6a). Er enthält außerdem eine Präzisie-
rung des Begriffs „Konfigurationsdaten“ basierend auf dem zweiten Absatz der
Seite 18 in Verbindung mit dem ersten Absatz der Seite 19 der Anmeldeunter-
lagen (vgl. Merkmal M5). Die Aufzählung in Merkmal M6a wurde sprachlich
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überarbeitet; um entsprechend der ursprünglichen Beschreibung eine Eignung
der Steuervorrichtung zum Entgegennehmen verschiedenartiger Anfragen ei-
nes Funktionsmoduls zu verdeutlichen (vgl. S. 4, zw. Abs.).

Der Patentanspruch 11 basiert auf dem ursprünglich eingereichten An-
spruch 11, wobei Merkmal N1 auf Basis der ursprünglichen Beschreibung
sprachlich überarbeitet wurde und eine Präzisierung des Merkmals N4 ent-
sprechend der Änderung in Merkmal M5 des Anspruchs 1 erfolgt ist.

Die Patentansprüche 2, 4 bis 6 und 8 wurden analog zu Patentanspruch 1 auf
die Ausführungsform mit Servern eingeschränkt. Die Patentansprüche 3, 7, 9,
10 und 12 bis 15 stimmen mit den entsprechenden ursprünglichen Patentan-
sprüchen überein.

Die Beschreibung ist unverändert, die geltenden Figuren entsprechen inhaltlich
den ursprünglich eingereichten Figuren.

4. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11
nach Hauptantrag sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu (§ 3 PatG).
a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag

Druckschrift P1 (WO 2013 / 068250 A1) stellt den nächstliegenden Stand der
Technik dar. Der Fachmann entnimmt ihr ein modulares Computersystem, das
ein Chassis mit einer Mehrzahl von Aufnahmeschächten („Einschubplätzen“)
zur Aufnahme von korrespondierenden Servermodulen („Servereinschüben“)
umfasst (vgl. S. 2, Z. 15-18 / Merkmale M1, M2). Das Chassis verfügt über
eine im Chassis angeordnete nichtflüchtige Speichervorrichtung („Speicher-
baustein als nicht flüchtiger Flash-Baustein“, vgl. S. 10, vorl. Abs. / Merk-
mal M3) sowie über wenigstens eine in dem Chassis angeordnete, mit der
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Speichervorrichtung verbundene Steuervorrichtung (u. a. „Mikrocontroller 19a“,
vgl. S. 9, zw. Abs., sowie Fig. 2 / Merkmal M4).
Die Speichervorrichtung ist dazu eingerichtet, Konfigurationsdaten („chassis-
spezifische Daten“) zu speichern (vgl. S. 10, Z. 32 bis S. 11, Z. 7), wobei diese
Informationen über den Aufbau der Servermodule („Informationen über ser-
verinterne Komponenten“, vgl. S. 13/14, seitenüberbr. Abs.) und deren Be-
triebszustand (vgl. S. 5/6, seitenüberbr. Abs.) umfassen. Eine Speicherung von
BIOS- oder Netzwerkeinstellungen der Servermodule in der Speichereinrich-
tung ist nicht vorgesehen (teilweise Merkmal M5).
Die Steuervorrichtung nach Druckschrift P1 („Mikrocontroller“) ist dazu einge-
richtet, von in einem Aufnahmeschacht aufgenommenen Servermodul über-
mittelte Anfragen zum Lesen von Konfigurationsdaten entgegenzunehmen.
Entsprechende Anfragen zum Schreiben oder Löschen sind jedoch nicht ge-
nannt (vgl. S. 12, Z. 24-30 i. V. m. S. 13, Z. 5-12 und S. 12, Z. 11-22 / teil-
weise Merkmal M6a). Ein Übertragen eines entsprechenden Steuerbefehls
zum Auslesen der Konfigurationsdaten an die Speichervorrichtung folgt implizit
aus Seite 13, Zeilen 7 bis 12 (Merkmal M6c).

Der Druckschrift P1 sind somit insbesondere keine Konfigurationsdaten zu
entnehmen, die BIOS- oder Netzwerkeinstellungen der Servermodule umfas-
sen (vgl. Merkmal M5), sowie keine Anfragen zum Schreiben oder Löschen
solcher Konfigurationsdaten (vgl. Merkmal M6a). Auch ein Abbilden der An-
frage auf einen Adressraum der Speichervorrichtung ist in Druckschrift P1 nicht
angesprochen (vgl. Merkmal M6b).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber den weiteren im
Verfahren befindlichen Druckschriften:

Druckschrift P2 („NAND Flash memory…“) beschreibt die Verwendung eines
Dateisystems bei einem Flash-Speicher (vgl. „File System“, 7. Seite). Die
Druckschrift enthält keine näheren Angaben zur Verwendung eines solchen
- 12 -
Speichers als eine Speichervorrichtung für Konfigurationsdaten einer Mehrzahl
von Servermodulen in einem modularen Computersystem entsprechend dem
vorliegenden Anspruch 1 und belegt damit nur allgemeines Fachwissen über
Flash-Speicher und Dateisysteme.

Druckschrift P3 (US 8 769 188 B2) beschreibt einen Speichercontroller in Ver-
bindung mit einem nichtflüchtigen Speicher. Druckschrift P3 macht jedoch
keine näheren Angaben zur Verwendung eines solchen Speichersystems. Sie
stellt in Bezug auf die vorliegende Anmeldung allenfalls einen allgemeinen
Stand der Technik dar.

Druckschrift P4 („Interfacing the H8/3644…“) betrifft einen nichtflüchtigen Spei-
cherbaustein, der über einen SPI-Schnittstelle mit einem Mikrocontroller kom-
munizieren kann und ist für die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs 1 nicht
weiter relevant.

Druckschrift P5 (US 2009 / 0276613 A1) ist ein modulares Computersystem
gemäß den Merkmalen M1 bis M4 entnehmbar (vgl. Abs. [0005], [0008] und
Fig. 1-3), das ein Chassis („chassis“) mit einer Mehrzahl von Aufnahme-
schächten zur Aufnahme von korrespondierenden Servermodulen („Blade Ser-
ver), eine im Chassis angeordnete Speichervorrichtung („memory unit“) sowie
wenigstens eine in dem Chassis angeordnete, mit der Speichervorrichtung
verbundene Steuervorrichtung umfasst („Control Unit“ i. V. m. „Switch Unit“).

Druckschrift P5 sind jedoch keine Anfragen zum Schreiben, Lesen bzw. Lö-
schen von Konfigurationsdaten im Sinne des Merkmals M6a zu entnehmen.
Vielmehr sind nur Anfragen zum Lesen des in der Speichervorrichtung für alle
Module zentral gespeicherten BIOS beschrieben, also von Programmdaten.
Somit ist Merkmal M6a der Druckschrift P5 nicht zu entnehmen. Eine weitere
Verarbeitung von solchen Anfragen entsprechend der Merkmale M6b und M6c
ist Druckschrift P5 ebenfalls nicht zu entnehmen, da dort der Speicherzugriff im
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Unterschied zur Steuervorrichtung nach Anspruch 1 nur durch ein einfaches
Umschalten zwischen den Motherboards der Server gesteuert wird („Switch
Unit“, vgl. Fig. 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher neu gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

b) Zum Anspruch 11 nach Hauptantrag

Druckschrift P1 ist ein Servermodul („Servereinschübe“) zur Verwendung in ei-
nem modularen Computersystem mit einer Steuervorrichtung und einer Spei-
chervorrichtung (Midplane des Chassis mit „Speicherbaustein“ und „Mikrocon-
troller“) zu entnehmen (vgl. S. 2, Z. 15-18 i. V. m. S. 10, Z. 19-27 / Merk-
mal N1). Das Servermodul umfasst eine Systemplatine zur Aufnahme von
Systemkomponenten (vgl. Fig. 1 mit Beschreibung, S. 8, dr. Abs. / Merk-
mal N2) und wenigstens einen Modulanschluss zur elektrischen Kontaktierung
des modularen Computersystems (vgl. Fig. 2 mit Beschreibung, S. 9, le. Abs. /
Merkmal N3). Aus der Eignung, Konfigurationsdaten über den Modulanschluss
von der Steuervorrichtung des modularen Computersystems abzurufen (vgl.
S. 12, Z. 24-30 i. V. m. S. 13, Z. 5-12 und S. 12, Z. 11-22), folgt implizit, dass
das Servermodul wenigstens eine entsprechend eingerichtete Firmware-Kom-
ponente aufweist, wobei als abzurufenden Daten keine BIOS- bzw. Netzwerk-
einstellungen genannt sind (Merkmal N4b, teilweise Merkmal N4). Ein Über-
tragen von zu speichernden Konfigurationsdaten über den Modulanschluss des
Servermoduls an die Steuervorrichtung gemäß Merkmal N4a ist Druckschrift
P1 ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der in den Druckschriften P2 und P4 jeweils beschriebene Speicherbaustein
sowie der Speichercontroller gemäß Druckschrift P3 betreffen kein Servermo-
dul oder dessen Einrichtung zur Verwendung in einem modularen Computer-
system. Sie sind daher für die Beurteilung der Neuheit des Gegenstands des
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vorliegenden Anspruchs 11 nach Hauptantrag nicht relevant (vgl. die Ausfüh-
rungen zu Anspruch 1, die hier in gleicher Weise gelten).

Druckschrift P5 ist ein Servermodul („blade server“) zur Verwendung in einem
modularen Computersystem mit einer Steuervorrichtung und einer Speicher-
vorrichtung („backplane“ des Chassis mit „memory unit“ und „control unit“ /
„switch unit“) zu entnehmen (vgl. Abs. [0008]), wobei das Servermodul eine
Systemplatine zur Aufnahme von Systemkomponenten (vgl. Fig. 3 mit Be-
schreibung, Abs. [0043] ff.) und wenigstens einen Modulanschluss zur elektri-
schen Kontaktierung des modularen Computersystems (vgl. Fig. 1-2 mit Be-
schreibung und Abs. [0035]) umfasst (vgl. Merkmale N1 bis N3).
Druckschrift P5 sind jedoch keine Anfragen zum Schreiben oder Lesen von
Konfigurationsdaten im Sinne der vorliegenden Anmeldung zu entnehmen. Wie
vorstehend zu Anspruch 1 ausgeführt, ist Druckschrift P5 nur ein Lesen des in
der Speichervorrichtung eines Chassis für alle Module zentral gespeicherten
BIOS zu entnehmen (teilweise Merkmal N4). Insbesondere sieht Druckschrift
P5 kein Übertragen von Konfigurationsdaten durch ein Servermodul an die
Steuerungsvorrichtung eines modularen Computersystems entsprechend
Merkmal N4a vor.

Damit ist auch das Servermodul gemäß Anspruch 11 nach Hauptantrag neu
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

5. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11
nach Hauptantrag beruhen gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sieht vor, Konfigurations-
daten, die BIOS- bzw. Netzwerkeinstellungen der Servermodule umfassen, in
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der Speichereinrichtung des Chassis eines modularen Computersystems zu
speichern (vgl. Merkmal M5).

Zwar sieht Druckschrift P1 ein Speichern von Daten in der Speichereinrichtung
des Chassis eines modularen Computersystems vor, die allgemein als „Konfi-
gurationsdaten“ anzusehen sind (vgl. Merkmal M5). Diese umfassen jedoch
nur Informationen über die Baugruppen des Servers und chassis-spezifische
Daten (vgl. S. 4, Z. 20 bis S. 5, Z. 7; sowie S. 10/11 und S. 13/14, jeweils sei-
tenüberbr. Abs.) sowie über deren Betriebszustand (vgl. bspw. S. 12, zw. Abs.;
sowie S. 5/6, seitenüberbr. Abs.). Die Abfrage von Daten liefert somit ein Ab-
bild des Ist-Zustands des modularen Computersystems. Diese so gespeicher-
ten und abrufbaren Daten dienen jedoch nicht der Sicherung einer BIOS-
und/oder Netzwerkkonfiguration, um diese beispielsweise über den Austausch
des jeweiligen Servermoduls hinaus in einer nichtflüchtigen Speichervorrich-
tung des Chassis zu erhalten.
Neben einer Anfrage von einem Servermodul zum Lesen der in der Speicher-
vorrichtung abgelegten Daten (vgl. S. 4, Z. 20 bis S. 5, Z. 7; sowie S. 13,
zw. Abs.) kann die Anfrage zum Lesen gemäß Druckschrift P1 zudem auch
Anlass zum Schreiben von Konfigurationsdaten in die Speichervorrichtung sein
(vgl. S. 13/14, seitenüberbr. Abs.). Dies stellt jedoch keine „Anfrage zum
Schreiben“ dar, da das Schreiben in diesem Fall nicht das beabsichtigte Ziel
der Anfrage des Servers ist. Gleiches gilt für ein Löschen von Daten, das bei-
spielsweise bauartbedingt beim Schreiben bzw. Überschreiben in einer nicht-
flüchtigen Speichervorrichtung stattfinden kann. Dies erfolgt jedoch ebenfalls
nicht aufgrund einer gezielten „Anfrage zum Löschen“ durch ein Servermodul
(vgl. jeweils Merkmal M6a).

Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung in Bezug auf die im Chassis des
modularen Computersystems zu speichernden Daten und die unterschiedliche
Zielsetzung in Bezug auf eine Anfrage zum Schreiben von Daten in die Spei-
chervorrichtung liefert Druckschrift P1 dem Fachmann auch keine Veranlas-
- 16 -
sung dazu, BIOS- oder Netzwerkeinstellungen umfassende Konfigurationsda-
ten nach Merkmal M5 gemäß Merkmal M6a in der Speichervorrichtung zu
speichern und eine Steuervorrichtung zur Verarbeitung einer entsprechenden
Anfrage vorzusehen.

Druckschrift P5 liegt mit der Speicherung eines BIOS in der Speichervorrich-
tung des Chassis eines modularen Computersystems ebenfalls eine von der
vorliegenden Anmeldung abweichende Zielsetzung zugrunde, indem einer
Vielzahl von Servermodulen eine entsprechende Software gemeinsam zur
Verfügung gestellt werden soll („sharing a BIOS“, vgl. Abs. [0007]). Dies steht
im Gegensatz zu einer Speicherung server-spezifischer Konfigurationsdaten
(vgl. Merkmal M5) und einer entsprechenden Anfrage zum Speichern solcher
Daten (vgl. Merkmal M6a) gemäß der vorliegenden Anmeldung.

Aus dem Bereitstellen eines gemeinsam nutzbaren BIOS gemäß Druckschrift
P5 ergibt sich für den Fachmann auch keine Veranlassung, eine Speicherung
von BIOS- und/oder Netzwerkeinstellungen und Mittel zur Verarbeitung ent-
sprechender Anfragen gemäß der Merkmale M5 und M6a vorzusehen. Glei-
ches gilt im Hinblick auf eine Anfrage zur Löschung gespeicherter Daten (vgl.
Merkmal M6a).

Druckschrift P5 kann daher, auch in der Zusammenschau mit Druckschrift P1,
eine Speicherung von Konfigurationsdaten, die nach Merkmal M5 BIOS-
und/oder Netzwerkeinstellungen umfassen, sowie das Vorsehen einer Steuer-
einrichtung zur Verarbeitung einer entsprechenden Anfrage zum Schreiben
oder Löschen von Konfigurationsdaten nach Merkmal M6a nicht nahelegen.

Die weiteren Druckschriften P2 bis P4 betreffen weder die Verwendung einer
Speichervorrichtung bzw. einer Steuervorrichtung in einem modularen Com-
putersystem, noch deren funktionale Eignung zur Verarbeitung von Anfragen
entsprechend dem vorliegenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Sie können
- 17 -
daher ebenfalls dessen Gegenstand weder allein noch in Zusammenschau mit
den Druckschriften P1 oder P5 nahelegen.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

b) Zum Anspruch 11 nach Hauptantrag

Wie vorstehend bereits zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag
ausgeführt, beschreiben die im Verfahren befindlichen Druckschriften keine
Speicherung von Konfigurationsdaten, die BIOS und/oder Netzwerkeinstellun-
gen umfassen, in der Speichereinrichtung des Chassis eines modularen Com-
putersystems. Damit sehen sie auch keine Firmware-Komponente eines Ser-
vermoduls vor, die entsprechende Daten liest oder abruft (vgl. Merkmal N4),
oder die dazu eingerichtet ist, solche Daten über einen Modulanschluss an
eine Steuerungsvorrichtung des modularen Computersystems zu übertragen
(vgl. Merkmal N4a).

Dies ist dem Fachmann auch allein aufgrund der Eignung eines Servers in ei-
nem modularen Computersystem gemäß Druckschrift P1 (vgl. S. 5, Z. 20 ff.)
oder Druckschrift P5 (vgl. Ansprüche 1-5), Daten aus der Speichereinrichtung
des Chassis eines modularen Computersystem abzurufen, nicht nahe gelegt.
Denn wie vorstehend zu Anspruch 1 ausgeführt, bieten die Druckschriften auf-
grund ihrer Zielsetzung dem Fachmann keine Veranlassung, die jeweilige
Lehre entsprechend dem vorliegenden Patentbegehren abzuwandeln.

Es ist daher auch anzuerkennen, dass der Gegenstand des Anspruchs 11 ge-
mäß Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

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6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Ansprüchen 2 bis 10 und 11 bis 15 nach
Hauptantrag, die auf Anspruch 1 bzw. Anspruch 11 rückbezogen sind.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde des
Anmelders der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß
Hauptantrag zu erteilen.


III.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 19 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.


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