18 W (pat) 126/14  - 18. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 126/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Dezember 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 49 503.6 - 53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2016 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 19. Oktober 2011 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 19, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung, - Beschreibung Seiten 1 bis 8, 12 bis 105, eingegangen am 3. Januar 2001, Seiten 9 bis 11 eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1 bis 15, eingegangen am 3. Januar 2001. G r ü n d e I. Die am 6. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inan-spruchnahme zweier US-Prioritäten eingereichte Patentanmeldung 100 49 503.6 mit der Bezeichnung „Zugriff und Aktualisierung einer Konfigurationsdatenbank von ver-teilten physischen Orten innerhalb eines Prozeßsteuersystems“ wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Pa-tent- und Markenamts in der Anhörung vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen, da - 3 - die (damals geltenden) Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 bis 4 ausgehend von den Druckschriften D1 US 5 937 414 A und D2 WO 98/36335 A3 jeweils mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 19, eingereicht in der mündlichen Verhand-lung, - Beschreibung Seiten 1 bis 8, 12 bis 105, eingegangen am 3. Januar 2001, Seiten 9 bis 11 eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1 bis 15, eingegangen am 3. Januar 2001. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet: M1 „Prozeßsteuersystem, das zwischen einem ersten physischen Ort (12) und einem zweiten physischen Ort (14) verteilt ist, wobei der erste und - 4 - der zweite physische Ort im Wesentlichen geographisch voneinander getrennt sind, welches Prozeßsteuersystem enthält: M2a eine erste Datenbank (30), die an dem ersten physischen Ort (12) angeordnet ist, um einen ersten Datensatz zu speichern; M2b eine zweite Datenbank (54), die an dem zweiten physischen Ort (14) angeordnet ist, um einen zweiten Datensatz zu speichern; M2c eine langsame Kommunikationsverbindung (16), welche den ersten physischen Ort und den zweiten physischen Ort kommunikativ ver-bindet; und M2d eine Kommunikationsroutine, welche die langsame Kommunikations-verbindung (16) verwendet, um einen Abschnitt des ersten Datensatzes von der ersten Datenbank (30) zu kopieren und den kopierten Abschnitt des ersten Datensatzes als den zweiten Datensatz in der zweiten Da-tenbank (54) speichert; M3 wobei die erste Datenbank (30) eine Master-Datenbank ist, die eine Masterkopie des ersten Datensatzes speichert, und die zweite Daten-bank (54) eine Aktenkoffer-Datenbank ist, die Kopien mindestens eines Teils des ersten Datensatzes als zweiten Datensatz speichert, welcher in dem Prozeßsteuersystem an dem zweiten physischen Ort (14) zu verwenden ist; und M4 wobei der erste physische Ort (12) eine Datenbankzugriffseinrichtung enthält, die so ausgelegt ist, daß sie einen Verriegelungsvorgang um-setzt, um beliebige Teile des ersten Datensatzes in der ersten Daten-bank (30) zu verriegeln, um zu verhindern, daß die verriegelten Daten modifiziert werden, - 5 - M5 wobei die Kommunikationsroutine einen Reservierungsvorgang ein-schließt, welcher den Verriegelungsvorgang initiiert, um ein Daten-element in der ersten Datenbank (30) zu verriegeln, wenn das Daten-element in die zweite Datenbank (54) kopiert wird, um damit das Daten-element in der ersten Datenbank (30) zu reservieren.“ Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene nebengeordnete Pa-tentanspruch 12 lautet: N1 „Konfigurationsdatenbanksystem, das zur Verwendung in einem Pro-zeßsteuersystem ausgelegt ist, welches Konfigurationsdatenbanksys-tem enthält: N2a eine Master-Datenbank, die an einem ersten physischen Ort (12) in dem Prozeßsteuersystem angeordnet ist, welche Konfigurationsdaten für das Prozeßsteuersystem speichert; N2b eine Aktenkoffer-Datenbank, die dafür ausgelegt ist, eine Kopie eines Abschnitts der Konfigurationsdaten zu speichern, wobei die Kopie der Konfigurationsdaten, die in der Aktenkoffer-Datenbank gespeichert ist, an einem zweiten physischen Ort verwendet werden kann, der im We-sentlichen von dem ersten physischen Ort (12) geographisch getrennt ist; und N2c eine Kommunikationsroutine, welche den Abschnitt der Konfigurations-daten der Master-Datenbank speichert und den kopierten Abschnitt der Konfigurationsdaten in der Aktenkoffer-Datenbank speichert; - 6 - N3 wobei die Master-Datenbank eine Datenzugriffseinrichtung enthält, die so ausgelegt ist, daß sie einen Verriegelungsvorgang umsetzt, um ei-nen beliebigen Abschnitt der Konfigurationsdaten zu verriegeln, um zu verhindern, daß die verriegelten Konfigurationsdaten in der Master-Da-tenbank modifiziert werden, N4 wobei die Kommunikationsroutine einen Reservierungsvorgang ein-schließt, der den Verriegelungsvorgang initiiert, um ein Element der Konfigurationsdaten in der Master-Datenbank zu verriegeln, wenn das Element in die Aktenkoffer-Datenbank kopiert wird, um dadurch das Element in der Master-Datenbank zu reservieren.“ Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene nebengeordnete Patent-anspruch 17 lautet: O1 „Verfahren zur Verwendung von Konfigurationsdaten in einem Prozeß-steuersystem, das einen ersten physischen Ort (12) und einen zweiten physischen Ort (14) hat, wobei der erste und der zweite physische Ort (12, 14) im Wesentlichen geographisch voneinander getrennt sind, wel-ches Verfahren die Schritte enthält: O2 Speichern eines ersten Konfigurationsdatensatzes in einer ersten Da-tenbank (30), die an dem ersten physischen Ort (12) angeordnet ist; O3 Speichern eines zweiten Konfigurationsdatensatzes in einer zweiten Datenbank (54), die an dem zweiten physischen Ort (14) angeordnet ist; und - 7 - O4 Kommunizieren eines Abschnittes des ersten Konfigurationsdatensat-zes in der ersten Datenbank (30) zu der zweiten Datenbank (54) über eine langsame Kommunikationsverbindung (16); O5 wobei der Schritt des Speicherns des Konfigurationsdatensatzes den Schritt des Speicherns des ersten Konfigurationsdatensatzes als einen Master-Konfigurationsdatensatz einschließt und der Schritt des Spei-cherns eines zweiten Konfigurationsdatensatzes den Schritt des Speicherns von Kopien eines Teiles des Master-Konfigurationsdaten-satzes in der zweiten Datenbank (54) als zweiter Konfigurationsdaten-satz zur Verwendung an dem zweiten physischen Ort (14) einschließt; O6 wobei ferner ein Schritt des Verriegelns eines der Elemente des ersten Konfigurationsdatensatzes in der Master-Konfigurationsdatenbank ent-halten ist, wenn die Kopie des Elementes zu der zweiten Datenbank (54) kommuniziert wird, um zu verhindern, daß das verriegelte Element in der ersten Datenbank (30) verändert wird; und O7 wobei das Kommunizieren einen Reservierungsvorgang einschließt, welcher das Verriegeln initiiert, um ein Datenelement in der ersten Da-tenbank (30) zu verriegeln, wenn das Datenelement in die zweite Da-tenbank (54) kopiert wird, um damit das Datenelement in der ersten Datenbank (30) zu reservieren.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11, 13 bis 16, 18 und 19 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 8 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. 1. Die Anmeldung betrifft ein Prozeßsteuerungskonfigurationssystem, das eine Konfigurationsdatenbank hat, die von geographisch verteilten physischen Or-ten innerhalb eines Prozesssteuersystems zugreifbar und aktualisierbar ist (geltende Beschreibung, S. 1, Z. 18-22). Die Anmeldung geht davon aus, dass Prozeßsteuersysteme, wie sie bei-spielsweise in chemischen und erdölverarbeitenden oder anderen Prozessen verwendet würden, typischerweise mindestens eine Prozeßsteuereinrichtung enthielten, die mit mindestens einer Hosteinrichtung oder Bedienungswork-station und mit einer oder mehreren Anlageneinrichtungen über analoge und/oder digitale Busleitungen oder andere Kommunikationsleitungen oder -kanäle in Kommunikationsverbindung stehe. Allgemein würden Prozeßsteu-ersysteme unter Verwendung einer Konfigurationsdatenbank konfiguriert, in der Konfigurationsinformationen gespeichert seien. Während der Konfigura-tion des Prozeßsteuersystems werde eine Konfigurationsroutine bzw. Konfi-gurationsanwendung verwendet, um die Konfigurationsdatenbank zu erstel-len oder zu modifizieren. Mit zunehmender Größe der Prozeßsteuersysteme bestehe der Wunsch, Konfigurationsinformationen für Prozeßsteuernetzwerke zu integrieren, die über größere bzw. separate geographische Gebiete ausgedehnt oder verteilt seien. Mit der Integration von mehreren Prozeßsteuerorten nehme die An-zahl von Benutzerschnittstellen, die zum gleichzeitigen Zugriff auf die Konfi-gurationsdatenbanken dieser Orte verwendet werden könnten, beträchtlich zu. Bei der Integration von mehreren geographisch getrennten Orten sei es praktisch unmöglich, die verschiedenen Orte unter Verwendung eines ge-meinsamen dezidierten Busses, wie z. B. des Ethernet-Busses, aufgrund der zu überwindenden Entfernungen zu verbinden. Gemeinsam genutzte Wide - 9 - Area Networks (z. B. Internet) oder drahtlosen Verbindungen (z. B. Satellit, Mobilfunk) böten dagegen nur eine begrenzte Bandbreite bzw. einen be-grenzten Durchsatz und seien daher typischerweise für die Datenübertra-gung im Vergleich zu einem dezidierten Ethernet Local Network Bus sehr langsam. Ferner trügen die geographische Distanz zwischen den unter-schiedlichen Orten und die Notwendigkeit, eine sichere und verlässliche Kommunikation zwischen den Orten zu schaffen, weiter zu der Verzögerung der Kommunikation zwischen den Orten bei (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, le. Abs. – S. 9, 1. Abs.). Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Prozeßsteuersystem, ein Konfigura-tionsdatenbanksystem und ein Verfahren zum Zugriff und zur Aktualisierung einer Konfigurationsdatenbank von verschiedenen physischen Orten inner-halb eines Prozesssteuersystems zu schaffen (vgl. geltende Beschreibung, S. 9, 2. Abs.). Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik oder Informa-tionstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der verteilten Datenverarbeitungssysteme bzw. verteilten Datenbanksysteme verfügt. Zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe sind ein Prozeßsteuersystem gemäß Anspruch 1, ein Konfigurationsdatenbanksystem gemäß Anspruch 12 und ein Verfahren zur Verwendung von Konfigurationsdaten in einem Pro-zeßsteuersystem gemäß Anspruch 17 vorgesehen. Das beanspruchte Prozeßsteuersystem weist gemäß Anspruch 1 eine erste und eine zweite Datenbank an zwei geographisch voneinander getrennten Orten auf (Merkmal M1). Die Datenbanken dienen zum Speichern eines ersten bzw. zweiten Datensatzes und sind mittels einer langsamen Kommu-- 10 - nikationsverbindung kommunikativ verbunden (Merkmale M2a, M2b, M2c). Bei der ersten Datenbank handelt es sich um eine Master-Datenbank, wel-che die Masterkopie eines ersten Datensatzes speichert. Bei der zweiten Datenbank handelt es sich um eine Aktenkoffer-Datenbank, welche Kopien mindestens eines Teils des ersten Datensatzes als zweiten Datensatz spei-chert, welcher in einem Prozeßsteuersystem an dem zweiten physischen Ort Verwendung findet (Merkmal M3). Zum Kopieren und Speichern eines Ab-schnitts des ersten Datensatzes der ersten Datenbank als zweiten Datensatz in der zweiten Datenbank dient eine Kommunikationsroutine, welche die langsame Kommunikationsverbindung verwendet (Merkmal M2d). Die Kom-munikationsroutine schließt einen Reservierungsvorgang ein, der einen Ver-riegelungsvorgang zum Verriegeln eines Datenelements in der ersten Daten-bank initiiert, wenn dieses Datenelement in die zweite Datenbank kopiert wird. Damit wird das Datenelement in der ersten Datenbank reserviert (Merkmal M5). Zur Umsetzung des Verriegelungsvorgangs ist am ersten Ort eine Datenbankzugriffseinrichtung vorgesehen, die verhindert, dass reser-vierte und damit verriegelte Daten in der ersten Datenbank modifiziert wer-den (Merkmal M4). Der nebengeordnete Anspruch 12 betrifft ein Konfigurationsdatenbanksystem für ein Prozeßsteuersystem, Anspruch 17 ist auf ein Verfahren zur Verwen-dung von Konfigurationsdaten in einem Prozeßsteuersystem gerichtet. Die Merkmale der beiden Ansprüche 12 und 17 entsprechen inhaltlich im We-sentlichen den Merkmalen des Anspruchs 1. 2. Die Ansprüche 1 bis 19 sowie die Änderungen in der Beschreibung sind zu-lässig (§ 38 PatG). Anspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 3. Anspruch 12 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 25 und 26. Anspruch 17 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen - 11 - 32, 33 und 34 unter Ergänzung des Reservierungsvorgangs entsprechend den Systemansprüchen 1 bzw. 12, basierend auf Seite 19, Zeilen 11 bis 20 der in englischer Sprache eingereichten ursprünglichen Anmeldeunterlagen. Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6 und 12 bis 18, die Ansprüche 13 bis 16 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 27 bis 29 und 31, und die Ansprüchen 18 und 19 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 35 und 40, jeweils unter Anpassung der Nummerierung und der Rückbezüge. In den auf ein Konfigurationsdaten-banksystem rückbezogenen Ansprüchen wurde die Bezeichnung an den zu-grunde liegenden unabhängigen Anspruch angepasst. In der Beschreibung (Seiten 9 bis 11) wurden redaktionelle Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung vorgenommen. 3. Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 12 und 17 sind ge-genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG). a) Zum Anspruch 1 Druckschrift D1 sind eine erste und eine zweite Datenbank („database“) zu entnehmen, die an einem ersten bzw. zweiten physischen Ort („site“) ange-ordnet sind, um einen ersten bzw. zweiten Datensatz („copies 208, 210 and 212 of the same body of data“) zu speichern (vgl. Fig. 2 mit Beschreibung, Sp. 4, Z. 44-49 / Merkmale M2a, M2b). Der erste und zweite physischen Ort („site“) ist jeweils mit einer Kommunikationsverbindung verbunden, ohne dass eine Aussage über die Übertragungsgeschwindigkeit dieser Verbindung gemacht ist („computer network“, vgl. bspw. Anspruch 5 / teilweise Merkmal M2c). Aus dem Anlegen von Kopien eines Datensatzes an verschiedenen Orten folgt implizit, dass zumindest eine Kommunikationsroutine vorgesehen - 12 - ist, welche die jeweilige Kommunikationsverbindung verwendet, um einen Abschnitt des ersten Datensatzes von der ersten Datenbank zu kopieren und als den zweiten Datensatz in der zweiten Datenbank zu speichern (vgl. Abstract sowie Sp. 1, Z. 14-18 / Merkmal M2d). Eine erste der Druckschrift D1 entnehmbaren Datenbanken kann als „Master-Datenbank“ angesehen werden, jedoch ohne dass dort eine Vorgabe besteht, welche Datenbank an welchem Ort als Master-Datenbank („master site“) dient und ohne dass an-gegeben ist, dass die Kopien von Datensätzen („snapshot“) an einem zwei-ten Ort der Prozeßsteuerung dienen (Sp. 7, Z. 50-59 / teilweise Merkmal M3). Der Fachmann geht hinsichtlich dem Verriegeln von Teilen des jeweiligen Datensatzes, um zu verhindern, dass die verriegelten Daten modifiziert wer-den (vgl. Sp. 6, Z. 57-59 i. V. m. Sp. 6, Z. 66 – Sp. 7, Z. 9), davon aus, dass hierzu eine geeignete Datenbankzugriffseinrichtung am Ort der jeweiligen Datenbank vorhanden ist. Dies gilt für alle Datenbanken, in denen Daten be-arbeitet werden können und umfasst damit ein Verriegeln von Teilen des ersten Datensatzes in der ersten Datenbank (Merkmal M4). Dieser Verrie-gelungsvorgang wird initiiert („trigger“), wenn Daten kopiert werden, jedoch im Unterschied zu Anspruch 1 nur dann, wenn Änderungen an diesem Da-tensatz vorgenommen worden sind und ein Kopieren der geänderten Daten in die weiteren Datenbanken erfolgen soll, die eine Kopie dieses Datensatzes enthalten (vgl. Sp. 6, Z. 57-59 i. V. m. Sp. 6, Z. 66 – Sp. 7, Z. 9 / teilweise Merkmal M5). Das aus Druckschrift D1 entnehmbare System unterscheidet sich damit vom Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass das Datenbanksystem nicht Teil eines Prozeßsteuersystems ist (Merkmal M1 fehlt, Merkmal M3 fehlt teil-weise) und keine Aussage über Eigenschaften der Kommunikationsverbin-dung zwischen den Datenbanken bzw. Orten getroffen wird (Merkmal M2c fehlt teilweise). In Druckschrift D1 ist außerdem kein Initiieren eines Verrie-gelungsvorgangs von Teilen von Datensätzen in einer ersten, d. h. einer - 13 - Master-Datenbank als Teil eines Reservierungsvorgangs vorgesehen, wenn das Kopieren eines Datenelements aus dieser ersten Datenbank zum Anle-gen einer Kopie dieses Datenelements als zweiter Datensatze in der zweiten Datenbank erfolgt (Merkmal M5 fehlt teilweise, insbesondere in Verbindung mit den Merkmalen M3 und M4). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1. Aus Druckschrift D2 (in der als „corrected version“ gekennzeichneten Fas-sung der WO 98/36335 A3) ist ein Prozeßsteuersystem („process control system“) bekannt, das zwischen einem ersten physischen Ort und einem zweiten physischen Ort verteilt ist, wobei der erste und der zweite physische Ort geographisch voneinander getrennt sind („field devices are programmed from a remote location […]“, vgl. S. 11, Z. 4-6; S. 12, Z. 5-7 / Merkmal M1). Dieses Prozeßsteuersystem („process control system“) weist eine erste und eine zweite Datenbank auf („master database 260“; „local (non-master) data-bases 262“; vgl. S. 22, Z. 19-22), die an einem ersten bzw. zweiten physi-schen Ort angeordnet sind (vgl. Fig. 1C mit Beschreibung, Fig. 2, S. 22, Z. 12-27 i. V. m. S. 18, Z. 29 – S. 19, Z. 5) und einen ersten bzw. zweiten Datensatz speichern (vgl. S. 22, Z. 19-22 / Merkmale M2a, M2b). Zwischen dem ersten und zweiten Ort besteht eine Kommunikationsverbindung, ohne dass eine Aussage zu Übertragungseigenschaften dieser Kommunikations-verbindungen getroffen wird („local area network“ bzw. „area controlled net-work“; vgl. S. 16, Z. 7-14 / teilweise Merkmal M2c). Es ist eine Kommunikationsroutine vorgesehen, welche die nicht näher cha-rakterisierte Kommunikationsverbindung zwischen beiden Orten verwendet, um einen Abschnitt des ersten Datensatzes von der ersten Datenbank zu kopieren, und um den kopierten Abschnitt des ersten Datensatzes als den zweiten Datensatz in der zweiten Datenbank zu speichern („to transfer confi-guration data […]“; vgl. S. 22, Z. 20-22 / teilweise Merkmal M2d). Bei der ersten Datenbank handelt es sich um eine Master-Datenbank, die damit Masterkopien eines ersten Datensatzes speichert. Als zweite Datenbank im - 14 - Sinne einer Aktenkoffer-Datenbank, die Kopien mindestens eines Teils des ersten Datensatzes als zweiten Datensatz speichert, entnimmt der Fach-mann Druckschrift D2 die lokalen Datenbanken („master database 260“, „(non-master) databases 262“ bzw. „local databases 262“; vgl. S. 22, Z. 19-22). Hierbei dienen die Daten der zweiten (lokalen) Datenbank bzw. Daten-banken der Verwendung in dem Prozesssteuersystem an dem zweiten phy-sischen Ort (vgl. Fig. 2 i. V. m. Fig. 1C) (Merkmal M3). Druckschrift D2 ist jedoch keine Datenbankzugriffseinrichtung zur Verriege-lung von beliebigen Teilen des ersten Datensatzes am ersten Ort gemäß Merkmal M4 zu entnehmen. Es ist auch keine Kommunikationsroutine vorge-sehen, deren Reservierungsvorgang entsprechend Merkmal M5 einen Ver-riegelungsvorgang zum Verriegeln von Datenelementen in einer ersten Da-tenbank initiiert. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch neu ge-genüber der Lehre der Druckschrift D2. b) Zum nebengeordneten Anspruch 12 Wie vorstehend zu Anspruch 1 dargelegt, ist nach Druckschrift D1 und Druckschrift D2 jeweils kein Initiieren eines Verriegelungsvorgangs von Tei-len von Datensätzen in einer Master-Datenbank als Teil eines Reservie-rungsvorgangs vorgesehen, wenn das Kopieren eines Datenelements aus der ersten Master-Datenbank zum Anlegen einer Kopie dieses Datenele-ments als zweiter Datensatze in der zweiten Datenbank erfolgt. Damit ist den Druckschriften D1 und D2 auch jeweils kein entsprechendes Konfigurations-datenbanksystem gemäß Anspruch 12 zu entnehmen, bei dem eine Kom-munikationsroutine einen solchen Reservierungsvorgang einschließt (Merk-mal N4 fehlt). Der Gegenstand des Anspruchs 12 ist daher jeweils neu ge-genüber der Lehre der Druckschriften D1 und D2. - 15 - c) Zum nebengeordneten Anspruch 17 Wie vorstehend zu Anspruch 1 dargelegt, beschreiben Druckschrift D1 und Druckschrift D2 jeweils kein Initiieren eines Verriegelungsvorgangs zum Ver-riegeln von Datenelementen einer Master-Datenbank beim Anlegen von Ko-pien in einer Aktenkoffer-Datenbank als Teil eines Reservierungsvorgangs. Daher sind den Druckschriften D1 und D2 auch jeweils keine entsprechen-den Verfahrensmerkmale zur Verwendung von Konfigurationsdaten in einem Prozeßsteuersystem gemäß Anspruch 17 zu entnehmen, bei dem das Kom-munizieren einen solchen Reservierungsvorgang einschließt (Merkmal O7 fehlt). Der Gegenstand des Anspruchs 17 ist daher jeweils neu gegenüber der Lehre der Druckschriften D1 und D2. 4. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der nebengeordneten Patentansprüche 12 und 17 sind dem Fachmann aus dem im Verfahren be-findlichen Stand der Technik auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Keiner der Druckschriften D1 und D2 ist ein Hinweis auf ein Initiieren eines Verriegelungsvorgangs eines ersten Datenelements in einer ersten Daten-bank im Rahmen eines Reservierungsvorgangs zu entnehmen, der erfolgt, wenn das Datenelement der ersten Datenbank in eine zweite Datenbank ko-piert wird (Merkmal M5, N4 bzw. O7). Die aus Druckschrift D1 entnehmbare Verriegelung von Datenelementen be-zieht sich im Unterschied zum Gegenstand der vorliegenden Anmeldung nicht auf die Datenelemente einer Master-Datenbank, sondern nur auf geän-derte Datenelemente einer lokalen Datenbank, die an alle Datenbanken ver-teilt werden sollen, die Kopien dieser geänderten Datenelemente aufweisen (vgl. Sp. 6, Z. 57-59 i. V. m. Sp. 6, Z. 66 – Sp. 7, Z. 9). Zwar sieht Druck-- 16 - schrift D1 dabei vor, ein geändertes Datenelement zum Aktualisieren einer Kopie des Datenelements in einer weiteren Datenbank für die Dauer der Übertragung gegen ein (weiteres) Verändern zu sperren. Jedoch ergibt sich daraus für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens kein Hinweis darauf, einen Verriegelungsvorgang eines Datenelements in ei-ner Master-Datenbank an einem ersten Ort bereits im Rahmen einer Reser-vierung zu initiieren, wenn dieses Datenelement zum Anlegen als zweites Datenelement in eine zweite Datenbank an einem zweiten Ort übertragen wird, also unabhängig von einer (beabsichtigten oder erfolgten) Änderung dieses Datenelements. Druckschrift D2 (in der als „corrected version“ gekennzeichneten Fassung) setzt sich weder mit der konkreten Vorgehensweise zum Anlegen von Kopien der Datenelemente aus einer ersten Datenbank in einer oder mehreren wei-teren Datenbanken noch mit Fragen des Modifizierens dieser Datenelemente auseinander. Zwar spricht Druckschrift D2 in Bezug auf die erste Datenbank, d. h. die Master-Datenbank von einer persistenten Datenbank („persistent database“, vgl. S. 22, Z. 29-30). Der Fachmann entnimmt Druckschrift D2 je-doch keine Angaben dazu, was eine solche Charakterisierung des Zustands der Datenbank hinsichtlich einzelner Elemente der Datenbank bedeutet und gibt keinen Hinweis auf ein gezieltes Verriegeln einzelner Datenelemente beim Anlegen von Kopien dieser Datenelemente in einer weiteren Daten-bank. Damit führt auch weder eine gemeinsame Betrachtung der Lehren der Druck-schriften D1 und D2 noch eine Ergänzung der Lehren dieser Druckschriften mit dem Wissen des Fachmanns in naheliegender Weise zu den Gegenstän-den der geltenden Ansprüche 1, 12 und 17. Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1, 12 und 17 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind. - 17 - 5. Gleichfalls patentfähig sind die besonderen Ausführungsformen der das Pro-zeßsteuersystem nach Patentanspruch 1 betreffenden Unteransprüche 2 bis 11, der das Konfigurationsdatenbanksystem nach Anspruch 12 betreffenden Unteransprüche 13 bis 16 sowie der das Verfahren zur Verwendung von Konfigurationsdaten in einem Prozeßsteuersystem nach Patentanspruch 17 betreffenden Unteransprüche 18 und 19. 6. Da die Anmeldung mit den geltenden Unterlagen auch die übrigen Anfor-derungen zur Patentierung erfüllt (§§ 1, 2, 5 und 34 PatG), war auf die Be-schwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent antragsgemäß zu erteilen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 18 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Schwengelbeck Kruppa Altvater Dr. Flaschke Hu

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