17 W (pat) 8/17  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:201217B17Wpat8.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




17 W (pat) 8/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 689.0





hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung am 20. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. Juli 2008 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Hamburger Harmonika“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10H des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. März 2014 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden (und einzigen) Anspruchs
über den Gegenstand der ursprünglichen Unterlagen hinausgehe, wodurch der
Gegenstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.

Der Senat versteht die Ausführungen des Anmelders in seiner Eingabe vom
25. April 2014 so, dass dieser beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen (vgl. Seite 2, zweiter
Absatz der Beschwerdebegründung):

gemäß Hauptantrag mit

Patentanspruch vom 5. Januar 2010, eingegangen am 7. Ja-
nuar 2010,

Beschreibung Seiten 1 bis 2 vom 14. Juli 2008, eingegangen am
15. Juli 2008,
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2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 6. Dezember 2008,
eingegangen am 8. Dezember 2008;

gemäß Hilfsantrag mit

Patentanspruch vom 14. Juli 2008, eingegangen am 15. Juli 2008
(am 28. Januar 2010 in der Offenlegungsschrift veröffentlicht),

im Übrigen wie Hauptantrag.

Bereits im Prüfungsverfahren wurde auf die Druckschriften

D1: US 7 247 788 B2,

D2: US 2005/0056144 A1,

D3: US 6 351 225 B1,

D4: GB 2 370 151 A

und

D5: US 7 273 979 B2

hingewiesen.

Vom Senat wurde zusätzlich die Druckschrift

D6: DE 1 247 826 A

in das Verfahren eingeführt.
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Der geltende (und einzige) Patentanspruch gemäß Hauptantrag, hier mit einer
denkbaren Gliederung versehen, lautet:

M1 Verfahren zur Erfassung jeglicher 12-toniger Musik,

gekennzeichnet durch

M2 a) eine zum Beyreuther-Akkordeon umprogrammierte Computer-
Tastatur, die senkrecht gehalten wird, wobei die linke Hand auf den
oberen Tastenreihen akkordeon-typische Bassbegleitung und die
rechte Hand Melodien in streng chromatischer Anordnung spielt (1),
was zur Tonwiedergabe durch die Computer-Lautsprecher führt,

M3 b) ein gleichzeitig erzeugtes und dargestelltes Notenbild, wel-
ches Zeitdauer, Frequenz und Amplitude der gespielten Töne im Un-
terschied zum herkömmlichen Notensystem ein-eindeutig abbildet
sowie beliebig oft vom Verarbeitungsgerät wiederholen lässt, wobei
die Tastendrücke wie bei einem Player-Piano simuliert werden (2),

M4 c) einen Liedtext-Editor, der beliebig viele Lied-Strophen dem
Notenbild in druckfähiger Form synchron zur Melodie hinzufügt (3),

M5 d) eine Methode zum Nachkorrigieren, Speichern und Drucken
der mit Merkmal a) gespielten Musik sowie des mit den Merkmalen b)
und c) gespielten Notenbildes (4).

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Der geltende und einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag, hier mit einer denk-
baren Gliederung versehen, lautet:

M1 Verfahren zur Erfassung jeglicher 12-toniger Musik,

dadurch gekennzeichnet, daß man

M2´ a) auf einem im Patentanspruch enthaltenen, mindestens 4-reihi-
gen Tasten-Instrument mit spezieller Tasten-Anordnung (1) beidhän-
dig Töne erzeugt und erklingen läßt,

M3´ b) diese Töne zeitlich wie grafisch gleichermaßen synchron
sowohl zur Tonfrequenz als auch zur Lage der gedrückten Tasten
durch ein Verarbeitungsgerät in ein-eindeutiger Abbildung mittels
eines speziellen Notensystems grafisch darstellen sowie beliebig oft
von vom Verarbeitungsgerät wiederholen läßt, wobei die Tastendrü-
cke wie bei einem Player-Piano simuliert werden (2),

M4´ c) beliebig viele Lied-Strophen dem Notenbild in druckfähiger
Form synchron zur Melodie hinzufügt (3),

M5´ d) das ganze Werk ggf. nachkorrigiert und in gedruckter Form
verfügbar macht, so daß es vom Blatt gespielt oder gesungen wer-
den kann. (4)

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

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II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs gemäß
Haupt- und Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 4 Satz 1 PatG).

1. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Hamburger Harmonika.

Ausweislich der Patentanmeldung existierten für die Piano-Klaviatur und das ent-
sprechende mittelalterliche, durch Guido von Arezzo im 11. Jahrhundert begrün-
dete, hierarchisch aufgebaute Notensystem Computerprogramme mit ähnlichem
Funktionsumfang. Diese Noten bereiteten jedoch vielen ansonsten erfolgreichen
Musikern Schwierigkeiten beim Lesen und Spielen (Offenlegungsschrift, [0001]).
Die Music Notation Modernization Association (MNMA) sowie unabhängige Noten-
und Software-Systeme (Klavarscript, Finale, Music Time) arbeiteten seit langem
an einer Vereinfachung des Notensystems, hätten aber bisher kein klares, umfas-
sendes Alternativ-Verfahren zur mittelalterlichen Notation präsentieren können
(Offenlegungsschrift, [0002]).

Der Senat sieht die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin, ein Verfah-
ren anzugeben, das das Erlernen von nicht an die Klaviertastatur gebundenen
Tastenmusikinstrumenten und generell das Spielen und Notieren von Musik
erleichtert (vgl. Offenlegungsschrift, [0003]).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Erfassung von
Musik zu verbessern, ist ein Musikinstrumentenbauer anzusehen, der über eine
mehrjährige Berufserfahrung im Bau von elektronischen Tasteninstrumenten ver-
fügt.

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2. Zum Hauptantrag

Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines Patentan-
spruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 PatG). Damit
kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und somit eine
unzulässige Erweiterung vorliegt (§ 38 PatG).

2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe, d. h. um das Erlernen von Tastenmu-
sikinstrumenten zu erleichtern, schlägt der Patentanspruch im Wesentlichen ein
Verfahren vor, das auf der Verwendung eines Tasteninstruments mit einer umpro-
grammierten Computertastatur beruht, mit der das Instrument gespielt werden
kann. Als Tastenbelegung wird dabei die des bekannten Beyreuther-Akkordeons
mit 6+6 Tastenbelegung verwendet. Neben der akustischen Tonerzeugung wird
vom Computer ein Notenbild grafisch dargestellt und gespeichert.

2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften D1 und
D6 von besonderer Bedeutung.

Die Druckschrift D1 beschreibt ein integriertes Modul bestehend aus einer Com-
puter- und Musiktastatur, das zusammenklappbar ist (Spalte 1, Zeilen 6–11;
Spalte 1, Zeilen 55–61). Im komplett zusammengelegten Zustand dient es einem
Nutzer als Standard-Computertastatur, um an einem angeschlossenen Computer
Ziffern, Buchstaben und Steuerbefehle eingeben zu können. Wenn sich das Modul
hingegen im ausgeklappten Zustand befindet, dient es einem Nutzer als Musik-
tastatur, mit der Musikstücke gespielt oder aber komponiert werden können
(Spalte 1, Zeilen 59–67).

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Damit führt die Druckschrift D1 den Fachmann zu einem Verfahren, mit dem jegli-
che Art von Musik, also auch Musik nach der Zwölftontechnik, erfasst, d. h. kom-
poniert und gespielt werden kann (Spalte 3, Zeilen 63–66 – Merkmal M1).

Im Verfahren der Druckschrift D1 wird eine umprogrammierte (integrierte) Com-
puter-Tastatur verwendet (z. B. Fig. 3). Eine Betätigung der Musiktasten führt zur
Tonwiedergabe (Spalte 1, Zeilen 65–67; Spalte 4, Zeilen 16–20). Dass die Wie-
dergabe der Musik mittels Lautsprechern erfolgt, liest der Fachmann mit (teilweise
Merkmal M2).

Im Verfahren der Druckschrift D1 wird während des Spielens ein Notenbild auf
dem Display eines Laptops dargestellt (Fig. 2), das beliebig oft vom Laptop wie-
derholbar ist. Die verwendete Musiktastatur ist dabei einer Piano-Tastatur nach-
empfunden (Fig. 2, Fig. 5). Die durch eine Betätigung der einzelnen Tasten gene-
rierten Signale werden vom Laptop automatisiert ohne mechanische Abläufe wei-
terverarbeitet und als einzelne Laute ausgegeben. In diesem Sinne simuliert das
bekannte Verfahren den Gebrauch eines klassischen Tasteninstruments, wie z. B.
eines Player-Pianos, bei dem ein Ton durch Niederdrücken einer oder mehrerer
Tasten auf einer Klaviatur erzeugt wird. Dem Fachmann ist geläufig, dass das in
Figur 2 dargestellte Notenbild auf einer Notenschrift beruht, in der die musikali-
schen Parameter wie Tonhöhe (Frequenz), Tondauer (Zeitdauer) und Tonlaut-
stärke (Amplitude, z. B. p, pp, f, ff usw.) grafisch festgehalten sind. Dass etwa
beim Komponieren eines Musikstücks die durch eine Musiktastatur generierten
Laute möglichst eindeutig auf die jeweils verwendete Notation abgebildet werden
muss, stellt aus fachmännischer Sicht eine Selbstverständlichkeit dar (Merkmal
M3).

In Druckschrift D1 wird auf die Verwendung von Anwendungen zum Komponieren
von Musikstücken hingewiesen (Spalte 3, Zeile 67 – Spalte 4, Zeile 3; siehe „rele-
vant music composing applications“). Aus Figur 6 geht außerdem die Verwendung
eines Editors zur Erstellung eines Notenbildes hervor. Dem Fachmann ist geläufig,
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dass die angesprochenen Anwendungen die Erstellung eines Musikwerkes unter-
stützen sollen, das sich bekanntlich aus Komposition und Liedtext zusammen-
setzt. Einen Liedtext z. B. über den in Fig. 6 dargestellten Editor passend zu den
Musiknoten einzufügen, das gesamte Werk – falls nötig – nachzukorrigieren, ide-
alerweise zu speichern und auf Papier zu bringen, stellen wesentliche Schritte des
Komponierens dar, die auch ohne druckschriftlichen Stand der Technik als
bekannt vorausgesetzt werden können (Merkmale M4, M5).

Die zusätzlich ermittelte Druckschrift D6 befasst sich mit einer Tastatur für Musik-
instrumente mit mehreren in einer Ebene angeordneten Tastenreihen, wobei
gestaffelte Tasten ein geschlossenes Tastenfeld ergeben (Spalte 1, Zeilen 1–4).
Die bekannte Tastatur soll insbesondere in Verbindung mit elektronischen Musik-
instrumenten verwendet werden (Spalte 2, Zeilen 11–17).

Die in der Druckschrift D6 offenbarte Musiktastatur kann u. a. im Akkordeonbau
Verwendung finden (Spalte 1, Zeilen 30–52; Spalte 2, Zeilen 35–41). Mit Hilfe der
bekannten Tastatur lassen sich ganze Akkorde (parallel) chromatisch im Glis-
sando spielen (Spalte 3, Zeilen 18–22). Die Tastenanordnung entspricht dem Bey-
reuther Musikprinzip und bildet die Grundlage für ein chromatisches Musikinstru-
ment, bei dem zwei Reihen Tasten jeweils im Ganztonabstand angebracht sind
und beide Reihen selbst um einen Halbton versetzt sind. Demnach leitet der Fach-
mann aus der Druckschrift D6 zumindest ein Akkordeon ab, welches neben den
üblichen Baßknöpfen, die in der Regel mit der linken Hand betätigt werden, noch
über eine Beyreuther Tastatur verfügt, die mit der rechten Hand gespielt wird. Tas-
tatur und Bassknöpfe sind – wie beim Akkordeon sonst üblich – „senkrecht“ aus-
gerichtet.

2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass
der Gegenstand nach dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag mit all seinen
Merkmalen für den Fachmann nahegelegen hat.

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Auszugehen ist von der Druckschrift D1, die bereits ein vielseitig verwendbares
Modul aus einer kombinierten Computer- und Musiktastatur zeigt. Da der zustän-
dige Fachmann stets bestrebt ist, nicht nur den Bedienkomfort bzw. die Zweck-
mäßigkeit eines elektronischen Musikinstruments wie des aus der Druckschrift D1
bekannten zu erhöhen, sondern ebenso dessen spieltechnische Möglichkeiten zu
erweitern, hatte er Veranlassung, sich überall dort nach Lösungen umzuschauen,
wo eine vorteilhafte spieltechnische Ausnutzung eines Instruments durch die An-
ordnung einzelner Komponenten erreicht wird. Hierbei konnte er auf die Druck-
schrift D6 stoßen, die eine Tastatur lehrt, welche neuartige Klangkombinationen
erschließt. Für den Fachmann lag es auf der Hand, im Verfahren der Druck-
schrift D1 anstelle der mit einem Desktop-Computer verbundenen Piano-Tastatur
aus Figur 10 eine Beyreuther Tastatur nach dem Vorbild der Druckschrift D6 (in-
klusive der akkordeontypischen Bassknöpfe) zu verwenden, da diese v. a. für
einen Gebrauch bei elektronischen Musikinstrumenten gedacht ist (vgl. D6
Spalte 2, Zeilen 15–17) und gleichzeitig die spieltechnischen und kompositori-
schen Möglichkeiten erweitert. Dabei handelt es sich bei der Integration der Bey-
reuther Tastatur zusammen mit den Bassknöpfen auf ein und derselben Tastatur-
unterlage, wobei die Bassknöpfe „auf den oberen Tastenreihen“ angeordnet sein
sollen (so dass die linke Hand auf diesen „akkordeon-typische Bassbegleitung …
spielt“), um eine naheliegende Maßnahme, die sich im Wesentlichen an den
akkordeontypischen Griffen orientiert und die im Rahmen dessen liegt, was dem
Fachmann auch ohne erfinderisches Zutun zuzutrauen ist (restlicher Teil von
Merkmal M2).

Nach allem waren für den Fachmann lediglich übliche fachgemäße Überlegungen
erforderlich, um in Kenntnis der Druckschriften D1 und D6 zu einem Verfahren mit
sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag zu gelangen.

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3. Zum Hilfsantrag

Der Hilfsantrag kann nicht günstiger beurteilt werden.

3.1 Die Merkmale M3´, M4´ und M5´ des Patentspruchs gemäß Hilfsantrag
gehen inhaltlich nicht über die jeweiligen Merkmale M3, M4 und M5 hinaus. Im
Unterschied zu Merkmal M2 des dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegen-
den Patentanspruchs wird in Merkmal M2´ jedoch beansprucht, „daß man auf
einem mindestens 4-reihigen Tasten-Instrument mit spezieller Tasten-Anord-
nung (1) beidhändig Töne erzeugt und erklingen läßt“.

3.2 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag führt eine Zusammen-
führung der aus Druckschrift D6 bekannten Beyreuther Tastatur mit den akkor-
deon-typischen Bassknöpfen auf einer einzigen Tastaturunterlage gerade zu einer
wenigstens 4-reihigen Musiktastatur, die durch die drei Tastenreihen der aus der
Druckschrift D6 bekannten Beyreuther-Tastatur einerseits und den Tastenreihen
für die Bassknöpfe andererseits gebildet wird.

Demnach ist auch Merkmal M2´ durch den aus den Druckschriften D1 und D6
bekannten Stand der Technik nahegelegt.


III.


Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der An-
melderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G10H des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel


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