17 W (pat) 7/16  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



17 W (pat) 7/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
10. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 046 847.8-53










hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 27. September 2004 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„System, Verfahren und tragbarer Datenträger
zur Erzeugung einer digitalen Signatur“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q vom
11. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur Begründung
der Zurückweisung aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 nicht ge-
währbar sei, da seine Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- 3 -
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1-15 vom 17.12.2015,
Beschreibung Seiten 1, 2, 4-15 vom Anmeldetag,
Seite 3 vom 13.07.2015,
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-5 vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag I mit
Patentansprüchen 1-12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag II mit
Patentansprüchen 1-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrags (hier mit einer denkbaren
Gliederung und der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Merkmal (b) ver-
sehen) lautet:

1. (A) Verfahren zur Erzeugung einer digitalen Signatur für zu signie-
rende Daten (12) durch einen Benutzer (8) mittels eines tragbaren
Datenträgers (1), mit folgenden Schritten:
(a) Bestimmen (22) von Identifikationsdaten für die zu signierenden
Daten (12) in einem Server (5), wobei die Identifikationsdaten aus
den zu signierenden Daten (12) ableitbar sind;
(b) Vergleichen (28; 38; 45; 58) der in dem Server bestimmten
Identifikationsdaten mit Vergleichsdaten;
(c) Darstellen (25; 36; 45, 46; 55, 56) von zumindest einem Teil der
zu signierenden Daten (12) für den Benutzer;
(d) Erzeugen (29) der digitalen Signatur in dem tragbaren Daten-
träger, wenn eine Freigabe (17,18) der Signaturerzeugung durch
den Benutzer nach dem Schritt des Darstellens erfolgt;
- 4 -
gekennzeichnet durch
(e) Bestimmen (22) von Anzeigedaten als - nur Teile der zu signie-
renden Daten umfassende - Auswahl aus den zu signierenden
Daten in dem Server,
(f) wobei in dem Schritt des Darstellens (25; 36; 45, 46; 55, 56) die
Anzeigedaten dem Benutzer angezeigt werden, und
(g) Übertragen (13) der Anzeigedaten von dem Server zu einem
mobilen Endgerät des Benutzers, wobei der Schritt des Anzei-
gens (36; 46; 56) der Anzeigedaten zumindest teilweise durch
das mobile Endgerät des Benutzers erfolgt.

Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 15 des Hauptantrags wird auf die Akte verwie-
sen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I (hier ebenfalls mit einer denk-
baren Gliederung sowie gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach
Hauptantrag und der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Merkmal (b) ver-
sehen) lautet:

1. (A) Verfahren zur Erzeugung einer digitalen Signatur für zu signie-
rende Daten (12) durch einen Benutzer (8) mittels eines tragbaren
Datenträgers (1), mit folgenden Schritten:
(a) Bestimmen (22) von Identifikationsdaten für die zu signierenden
Daten (12) in einem Server (5), wobei die Identifikationsdaten aus
den zu signierenden Daten (12) ableitbar sind;
(b) Vergleichen (28; 38; 45; 58) der in dem Server bestimmten Identi-
fikationsdaten mit Vergleichsdaten;
(c) Darstellen (25; 36; 45, 46; 55, 56) von zumindest einem Teil der
zu signierenden Daten (12) für den Benutzer;
- 5 -
(d) Erzeugen (29) der digitalen Signatur in dem tragbaren Datenträ-
ger, wenn eine Freigabe (17, 18) der Signaturerzeugung durch
den Benutzer nach dem Schritt des Darstellens erfolgt;
gekennzeichnet durch
(e) Bestimmen (22) von Anzeigedaten als - nur Teile der zu signie-
renden Daten umfassende - Auswahl aus den zu signierenden
Daten in dem Server,
(e1) wobei in dem Schritt des Bestimmens (22) der Anzeigeda-
ten in dem Server die Anzeigedaten nach Maßgabe einer
ersten Benutzervorgabe (51) aus den zu signierenden Da-
ten ausgewählt werden;
(f) wobei in dem Schritt des Darstellens (25; 36; 45, 46; 55, 56) die
Anzeigedaten dem Benutzer angezeigt werden, und
(g) Übertragen (13) der Anzeigedaten von dem Server zu einem
mobilen Endgerät des Benutzers, wobei der Schritt des Anzei-
gens (36; 46; 56) der Anzeigedaten zumindest teilweise durch
das mobile Endgerät des Benutzers erfolgt.

Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 12 des Hilfsantrags I wird auf die Akte verwie-
sen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II (hier ebenfalls mit einer
denkbaren Gliederung sowie gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1
nach Hauptantrag und der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Merkmal (b)
versehen) lautet:

1. (A) Verfahren zur Erzeugung einer digitalen Signatur für zu signie-
rende Daten (12) durch einen Benutzer (8) mittels eines tragbaren
Datenträgers (1), mit folgenden Schritten:
- 6 -
(a) Bestimmen (22) von Identifikationsdaten für die zu signierenden
Daten (12) in einem Server (5), wobei die Identifikationsdaten
aus den zu signierenden Daten (12) ableitbar sind;
(b2) Vergleichen (28; 38; 45; 58) der in dem Server bestimmten
Identifikationsdaten mit Vergleichsdaten in dem tragbaren Da-
tenträger;
(c) Darstellen (25; 36; 45, 46; 55, 56) von zumindest einem Teil der
zu signierenden Daten (12) für den Benutzer;
(d) Erzeugen (29) der digitalen Signatur in dem tragbaren Daten-
träger, wenn eine Freigabe (17, 18) der Signaturerzeugung
durch den Benutzer nach dem Schritt des Darstellens erfolgt;
gekennzeichnet durch
(e) Bestimmen (22) von Anzeigedaten als - nur Teile der zu signie-
renden Daten umfassende - Auswahl aus den zu signierenden
Daten in dem Server,
(e1) wobei in dem Schritt des Bestimmens (22) der Anzeige-
daten in dem Server die Anzeigedaten nach Maßgabe
einer ersten Benutzervorgabe (51) aus den zu signieren-
den Daten ausgewählt werden;
(f) wobei in dem Schritt des Darstellens (25; 36; 45, 46; 55, 56) die
Anzeigedaten dem Benutzer angezeigt werden, und
(g2) Übertragen (13) der Anzeigedaten und der Identifikationsdaten
von dem Server zu einem mobilen Endgerät des Benutzers,
wobei der Schritt des Anzeigens (36; 46; 56) der Anzeigedaten
und der Identifikationsdaten zumindest teilweise durch das
mobile Endgerät des Benutzers erfolgt.

Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 10 des Hilfsantrags II wird auf die Akte verwie-
sen.

- 7 -
Im Recherchebericht wurden folgende Druckschriften ermittelt:

Da: DE 102 12 620 A1;
Db: DE 101 52 462 A1 (=D1);
Dc: DE 101 24 427 A1;
Dd: WO 2004/032414 A1.

Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: DE 101 52 462 A1;
D2: DE 196 04 150 A1.

Zusätzlich wurde vom Senat folgende Druckschrift genannt:

D3: WO 01/95070 A2.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte Verfahren des Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag sowie des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den
Hilfsanträgen I und II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein System, ein Verfahren und
einen tragbaren Datenträger zur Erzeugung einer digitalen Signatur und dabei ins-
besondere die Absicherung einer von einem Benutzer freigegebenen Signatur-
erzeugung mittels des tragbaren Datenträgers (vgl. Offenlegungsschrift, Ab-
satz [0001]).
- 8 -
Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-
[0009]) sollte die Erstellung einer digitalen Signatur durch einen Benutzer gegen
einen möglichen Missbrauch gut abgesichert sein, damit die digitale Signatur als
Ersatz einer manuellen Unterschrift dienen kann. Chipkarten oder ähnliche abge-
sicherte tragbare Datenträger, welche den zur Erzeugung der Signatur eingesetz-
ten Schlüssel speichern und das Erzeugen der Signatur intern ausführen, seien zu
diesem Zweck besonders geeignet. Ebenso sei deren Einsatz als Signaturkarte
bei der Erzeugung einer digitalen Signatur mit einem PC bekannt. Da der PC kei-
ne sichere Umgebung darstelle, bestünde die Gefahr, dass ein unerwünschtes
Programm auf dem PC des Benutzers (Trojaner) beliebig gegenüber der Benut-
zeranzeige veränderte Daten an die Chipkarte übertragen könnte, die dann durch
die Chipkarte signiert würden.
Ebenfalls bekannt seien Chipkarten mit integriertem Display und integriertem Be-
dienfeld. Diese könnten jedoch aufgrund der begrenzten Größe des Displays nur
eingeschränkt die Möglichkeit bieten, dem Benutzer Informationen anzuzeigen.
Gemäß einem alternativen Lösungsansatz könnte eine zusätzliche zentrale Ein-
heit zwischen einer Anzeigeeinheit, einer Schnittstelleneinheit mit Signaturkarte
und dem PC vorgesehen sein, wobei die zentrale Einheit die ausgetauschten
Datenströme überwachen könnte und damit sicher stellen würde, dass nur die
angezeigten Daten für die Erzeugung einer Signatur zu der Signaturkarte übertra-
gen würden.
Weiterhin sei ein Verfahren zur Erzeugung digitaler Signaturen bekannt, bei dem
von einem PC eines Benutzers eine Anfrage zur Erzeugung einer Signatur an
einen Server übertragen wird. Der Server überträgt die zu signierenden Daten an
ein mobiles Endgerät des Benutzers und die zu signierende Nachricht wird dem
Benutzer in dem mobilen Endgerät visualisiert und durch eine in dem Endgerät
angeordnete Chipkarte signiert. Dabei würde sich ein solches Verfahren jedoch
vollständig darauf verlassen, dass das mobile Endgerät eine sichere Umgebung
darstellt, die nicht ebenso wie ein PC von Viren oder Trojanern befallen werden
könnte.
- 9 -
Schließlich sei auch das Ausdrucken eines zu signierenden Dokuments auf einem
sicheren Drucker bekannt. Nach einer Kontrolle der zusätzlich ausgedruckten
Kennung und dem Vergleich mit der Kennung auf der Anzeige des Chipkartenle-
sers könne der Benutzer die Signaturerzeugung freigeben.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren, ein System und
einen tragbaren Datenträger zur abgesicherten Erzeugung einer digitalen Signatur
bereit zu stellen, welche unabhängig von der Absicherung der Ausgabeeinheiten
eines Endgerätes des Benutzers anwendbar sind (siehe Offenlegungsschrift, Ab-
satz [0010]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein
Verfahren zur Erzeugung einer digitalen Signatur für zu signierende Daten durch
einen Benutzer mittels eines tragbaren Datenträgers vor (Merkmal (A)).
Im ersten Schritt werden in einem Server Identifikationsdaten für die zu signieren-
den Daten bestimmt, wobei die Identifikationsdaten aus den zu signierenden
Daten ableitbar sind (Merkmal (a)).
Anschließend erfolgt ein Vergleich der in dem Server bestimmten Identifikations-
daten mit Vergleichsdaten (Merkmal (b)).
Als nächstes wird zumindest ein Teil der zu signierenden Daten für den Benutzer
dargestellt (Merkmal (c)).
Schließlich wird, wenn eine Freigabe der Signaturerzeugung durch den Benutzer
nach dem Schritt des Darstellens erfolgt, die digitale Signatur in dem tragbaren
Datenträger erzeugt (Merkmal (d)).
Darüber hinaus ist angegeben, dass eine Bestimmung von Anzeigedaten als - nur
Teile der zu signierenden Daten umfassende - Auswahl aus den zu signierenden
Daten in dem Server erfolgt (Merkmal (e)), in dem Schritt des Darstellens die An-
zeigedaten dem Benutzer angezeigt werden (Merkmal (f)), und eine Übertragung
der Anzeigedaten von dem Server zu einem mobilen Endgerät des Benutzers
stattfindet, wobei der Schritt des Anzeigens der Anzeigedaten zumindest teilweise
durch das mobile Endgerät des Benutzers erfolgt (Merkmal (g)).
- 10 -
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zusätzlich angegeben, dass in dem Schritt
des Bestimmens der Anzeigedaten in dem Server die Anzeigedaten nach Maß-
gabe einer ersten Benutzervorgabe aus den zu signierenden Daten ausgewählt
werden (Merkmal (e1)).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält alle Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag I und darüber hinaus die Ergänzung, wonach der Vergleich der Identifi-
kationsdaten mit Vergleichsdaten in dem tragbaren Datenträger erfolgt (Merk-
mal (b2)), sowie dass nicht nur die Anzeigedaten sondern auch die Identifikations-
daten von dem Server zu einem mobilen Endgerät des Benutzers übertragen und
zumindest teilweise durch das mobile Endgerät des Benutzers angezeigt werden
(Merkmal (g2)).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren für eine sichere
Erzeugung einer elektronischen Signatur zu entwickeln, ist ein Diplom-Ingenieur
oder Informatiker anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Be-
reich der Entwicklung von Signaturverfahren verfügt.

2. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen I und II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D1
an.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der D1 ist ein Verfahren zum Signieren eines Dokuments durch einen
Benutzer unter Verwendung einer Chipkartenschnittstelle (eines Chipkartenter-
minals) zu entnehmen, wobei an die Chipkartenschnittstelle eine Chipkarte (ein
- 11 -
tragbarer Datenträger) anschließbar ist, die für den Signaturvorgang benötigt wird
(Zusammenfassung, Anspruch 1, Absätze [0022], [0035], Fig.1 – Merkmal (A)).
Zum Ablauf des Verfahrens wird in der D1 beschrieben, dass im Hintergrundsys-
tem (im Server) eine Prüfdatenberechnung aus den Daten des empfangenen, d. h.
des zu signierenden, Dokuments erfolgt (Absatz [0026], Fig. 2). Bei diesen Prüfda-
ten kann es sich bspw. um einen Hash-Wert handeln (Absatz [0026]). Da in der
vorliegenden Anmeldung die Identifikationsdaten einem solchen Hashwert ent-
sprechen (vgl. Offenlegungsschrift, Fig. 2), ist somit die Bestimmung von Identifi-
kationsdaten, welche aus den zu signierenden Daten ableitbar sind, in dem Server
gezeigt (Merkmal (a)).
Anschließend erfolgt gemäß der D1 in dem Chipkartenterminal ein Vergleich der
vom Hintergrundsystem berechneten Daten mit Daten (Vergleichsdaten), die im
Chipkartenterminal unter Einsatz der Chipkarte mit dem gleichen Algorithmus wie
die Prüfdaten erzeugt werden (Absätze [0026], [0028], Fig.3, – Merkmal (b)).
Weiter ist in der D1 beschrieben, dass in dem Hintergrundsystem (im Server) eine
Ausgabedatei erzeugt wird, die eine Kennung, das zu signierende Dokument und
eine Prüfsumme umfasst (Absatz [0030]). Die Ausgabedatei (Kontrolldaten) wird
an dem Chipkartenterminal und an der Ausgabeeinrichtung angezeigt bzw. aus-
gedruckt, wobei die Ausgabeeinrichtung ein Drucker oder ein Bildschirm sein kann
(Absätze [0021], [0029]-[0032]). Damit ist Merkmal (f) und teilweise Merkmal (c)
aus der Druckschrift zu entnehmen.
Mit der Anzeige der Daten – insbesondere des zu signierenden Dokuments – soll
dem Benutzer vor dem endgültigen Signieren ein visueller Vergleich ermöglicht
werden (Absätze [0033], [0034]). Das zu signierende Dokument ist dabei z. B. ein
Überweisungsauftrag, eine Textdatei, eine Grafikdatei oder eine E-Mail (Ab-
satz [0024]). Im Falle einer umfangreichen Textdatei liegt es für den Fachmann
nahe, dem Benutzer für den Vergleich nur die für ihn wichtigsten Daten, d. h. nur
einen Teil der Daten des Dokuments anzuzeigen und damit den auf der Hand lie-
genden Wunsch nach einer besseren Benutzerfreundlichkeit zu berücksichtigen
(vgl. BPatG 20 W (pat) 4/00 in GRUR 2002, 418 – Selbstbedienungs-Chipkarten-
- 12 -
ausgabe). Damit ist Merkmal (e) und der restliche Teil von Merkmal (c) durch die
Druckschrift nahegelegt.
Wie bereits erläutert, zeigt die D1 das Übertragen der Ausgabedatei (Kontrollda-
ten) und deren Anzeige auf einer Ausgabeeinrichtung bzw. auf einem Bildschirm
(Absätze [0021], [0031], [0032]). Die Ausgabeeinrichtung ist dabei direkt mit dem
Arbeitsplatzrechner verbunden (Fig.1), wobei es sich bei dem Arbeitsplatzrechner
um einen üblichen persönlichen Computer handelt (Absatz [0018]). Damit lag es
im Griffbereich des Fachmanns, als Arbeitsplatzrechner einen geeigneten bekann-
ten Computer, beispielsweise ein Notebook einzusetzen. Da ein Notebook übli-
cherweise einen eigenen Bildschirm aufweist, ist dann in einer solchen Ausfüh-
rungsform eine Anzeige auf einem mobilen Endgerät (Notebook) verwirklicht
(Merkmal (g)).
Schließlich ist in der D1 die Erzeugung einer digitalen Signatur nach dem Ver-
gleich der Daten und der folgenden Freigabe der Signatur durch den Benutzer be-
schrieben (Absätze [0034], [0035]), wobei die Signaturerzeugung in der Chipkarte
erfolgt (Absätze [0022], [0035]). Damit ist auch Merkmal (d) aus der Druckschrift
zu entnehmen.

Der Vertreter der Anmelderin wendet ein, dass in der D1 lediglich eine Anordnung
mit drei Einheiten gezeigt sei, die Anordnung der Anmeldung jedoch vier Einheiten
(Server, PC, Chipkarte und Chipkartenleser, mobiles Endgerät) umfasse.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zwar werden in den Ausführungsbei-
spielen der vorliegenden Patentanmeldung stets vier Geräte verwendet, insbe-
sondere sowohl ein PC als auch ein mobiles Endgerät. Das Verfahren nach Pa-
tentanspruch 1 erfordert jedoch nur einen Server, eine Chipkartenleseeinheit mit
Chipkarte (tragbarer Datenträger) und ein mobiles Gerät, d. h. drei Einheiten. Ana-
log dazu zeigt die D1 ein Hintergrundsystem (Server), einen Chipkartenleser mit
Chipkarte und einen üblichen persönlichen Computer, d. h. ebenfalls drei Einhei-
ten. Dass es sich bei dem persönlichen Computer um ein mobiles Gerät handeln
kann, liegt, wie oben ausgeführt, im Griffbereich des Fachmanns.
- 13 -
Weiter führt der Vertreter der Anmelderin aus, dass aus der D1 nicht die Anzeige
von Teilen des Dokuments zu entnehmen sei.
Auch dies kann die Beurteilung nicht ändern. Denn wie bereits oben erläutert, liegt
es nahe bei einem umfangreichen Textdokument nur ausgewählte Teile des Do-
kuments anzuzeigen um dem Benutzer den langwierigen Vergleich des gesamten
Dokuments zu ersparen. Dass eine derartige Auswahl eines Teil des Dokuments
für die Anzeige auf dem begrenzten Display eines mobilen Geräts zum allgemei-
nen Fachwissen gehört, ergibt sich bspw. aus der D3 (S. 8, erster und zweiter Ab-
satz).

Weiterhin stellt der Vertreter der Anmelderin dar, dass die D1 kein mobiles Gerät
für die Anzeige der Daten zeige.
Auch diese Darstellung kann eine Patentfähigkeit nicht begründen, da es im Griff-
bereich des Fachmanns liegt den ortsgebundenen Arbeitsplatzrechner durch ein
mobiles Gerät wie bspw. ein Notebook auszutauschen.

Damit gelangte der Fachmann ausgehend von D1 in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

2.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das neu
aufgenommene Merkmal (e1) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die
Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Gemäß diesem Merkmal werden in dem Schritt des Bestimmens der Anzeige-
daten in dem Server die Anzeigedaten nach Maßgabe einer ersten Benutzer-
vorgabe aus den zu signierenden Daten ausgewählt.

- 14 -
Die Einschränkung der angezeigten Daten auf die für den Benutzer wichtigsten
Daten liegt bei einem umfangreichen Dokument für den Fachmann nahe (s. oben).
Damit enthält die gemäß D1 im Hintergrundsystem erzeugte Ausgabedatei nicht
mehr das gesamte Dokument, sondern nur einen Teil des Dokuments. Die Aus-
wahl der anzuzeigenden Daten vorab durch den Benutzer vornehmen zu lassen,
dient lediglich dem nichttechnischen Ziel der Benutzerfreundlichkeit; ein Beitrag
zur Lösung eines technischen Problems ist hierin nicht zu erkennen. Auch bedarf
eine entsprechende Eingabemöglichkeit lediglich einer geeigneten Programmie-
rung; eine besondere technische Ausgestaltung einer hierfür vorgesehenen
Benutzerschnittstelle ist nicht ersichtlich.
Damit ist dieses Merkmal bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen; vgl. BGFH, X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 – Routenplanung (Leit-
satz 2a).

Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit.

2.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht eben-
falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch hier werden für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Folgenden nur
die neu aufgenommenen Merkmale (b2) und (g2) betrachtet. Zu den übrigen
Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen zum Haupt- bzw. zum Hilfsantrag I
verwiesen.

In Merkmal (b2) wurde gegenüber dem Merkmal (b) ergänzt, dass der Vergleich
der in dem Server bestimmten Identifikationsdaten mit Vergleichsdaten in dem
tragbaren Datenträger stattfindet.

- 15 -
Wie bereits dargestellt erfolgt gemäß der D1 im Chipkartenterminal ein Vergleich
der vom Hintergrundsystem berechneten Daten (Identifikationsdaten) mit Daten
(Vergleichsdaten), die im Chipkartenterminal erzeugt werden (Absatz [0028],
Fig. 3). Weiter geht aus der D1 hervor, dass die Berechnung von Daten (Signatur-
daten) in dem Chipkartenterminal und in der daran angeschlossenen Chipkarte
erfolgt (Absatz [0035]). Damit zeigt die Druckschrift sowohl die Möglichkeit Daten
in dem Chipkartenterminal zu vergleichen als auch die Möglichkeit, für die Be-
rechnung von Daten die Chipkarte mit einzubeziehen. Es lag im Bereich üblichen
fachmännischen Handelns, für vorzunehmende Berechnungen eine oder mehrere
der gegebenen Hardwarekomponenten (Chipkartenterminal und Chipkarte) je
nach deren Eignung einzusetzen, beispielsweise den Vergleich von Datensätzen
auf der Chipkarte durchzuführen, wenn deren Ausstattung dies erlaubt.

Somit war auch Merkmal (b2) für den Fachmann naheliegend.

Weiter ist in Merkmal (g2) ausgeführt, dass nicht nur die Anzeigedaten, sondern
auch die Identifikationsdaten von dem Server zu einem mobilen Endgerät des Be-
nutzers übertragen und zumindest teilweise durch das mobile Endgerät des Be-
nutzers angezeigt werden.

Hierzu ist aus der D1 zu entnehmen, dass in dem Hintergrundsystem (im Server)
eine Ausgabedatei erzeugt wird. Diese Datei umfasst eine Kennung, das zu
signierende Dokument (mit den Anzeigedaten) und eine Prüfsumme (Ab-
satz [0030]). Die Ausgabedatei wird an den persönlichen Rechner und an das
Chipkartenterminal übertragen und an der Ausgabeeinrichtung angezeigt bzw.
ausgedruckt, wobei die Ausgabeeinrichtung ein Drucker oder ein Bildschirm sein
kann (Absätze [0021], [0029]-[0032]). Somit werden in der D1 nicht nur die zu si-
gnierenden Daten bzw. Teile davon, sondern auch weitere Daten (Kennung, Prüf-
summe) an den persönlichen Rechner übertragen und angezeigt, was der zusätz-
lichen Sicherheit dient. Ob es sich bei diesen weiteren Daten um die aus den zu
signierenden Daten abgeleiteten, auch als Sicherheitsmerkmal für einen Vergleich
- 16 -
zwischen Chipkartendaten und Serverdaten verwendeten Prüfdaten (D1 Fig. 2
Schritte 64 bis 68) handelt, die den Identifikationsdaten der vorliegenden Anmel-
dung entsprechen, oder ob es sich um andere Daten handelt, die ebenfalls von
den zu signierenden Daten abhängen (D1 Absätze [0029], [0030]), ist für die Lö-
sung des Problems „zusätzliche Datensicherheit“ ohne Belang. Ein eventueller
Unterschied in den weiteren angezeigten Daten (Kennung und Prüfsumme in D1,
Identifikationsdaten in der vorliegenden Anmeldung) trägt nicht zur Lösung eines
technischen Problems bei und ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit
nicht zu berücksichtigen.

Der Vertreter der Anmelderin wendet ein, dass aus der D1 keine Übertragung wei-
terer Daten (gemäß Merkmal (b2)) zu entnehmen sei.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da aus der D1 (Absätze [0021],
[0029]-[0032]) die Übertragung einer Ausgabedatei, welche u. a. das zu signieren-
de Dokument und eine Prüfsumme umfasst, zu entnehmen ist.

Weiter führt der Vertreter der Anmelderin aus, dass das beanspruchte mobile End-
gerät eine eigene Datenverbindung benötige, welche von der Verbindung zwi-
schen Server und Chipkartenterminal unabhängig sei. Diese Verbindung gehe aus
der D1 nicht hervor.
Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Denn die D1 zeigt die Übertragung
von Kontrolldaten über eine erste Datenverbindung an das Chipkartenterminal
(Fig. 3 „72“) und ebenso die Übertragung von den gleichen Kontrolldaten über
eine zweite Datenverbindung an den persönlichen Rechner (Fig. 3 „76“). Damit
sind aus der D1 zwei unabhängige Datenverbindungen zwischen dem Hinter-
grundsystem (Server) und dem Chipkartenterminal bzw. dem persönlichen Rech-
ner zu entnehmen.

3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfs-
anträgen I und II sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 15 nach Hauptantrag,
- 17 -
2 bis 12 nach Hilfsantrag I und 2 bis 10 nach Hilfsantrag II nicht gewährbar, da
über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997,
120 – Elektrisches Speicherheizgerät).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann

Ko



Full & Egal Universal Law Academy