17 W (pat) 6/17  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



17 W (pat) 6/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 005 802.5








hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Müller und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel
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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur weite-
ren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt zurückverwiesen.


G r ü n d e

I

Die am 27. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur aktiven Geräuschkom-
pensation eines Störschalls in einem Kraftfahrzeuginnenraum“ ist durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G10K vom 27. Februar 2013 zurückgewiesen wor-
den.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1: DE 43 08 398 C2 und
D2: Wikipedia: Kalman-Filter. Version vom 13.07.2009 [recherchiert am
24.08.2010]. Im Internet:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kalman-Filter&oldid=
62147710>.

entgegengehalten worden.

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Außerdem wurden von der Prüfungsstelle noch die Druckschriften

D3: DE 102 58 793 A1
D4: JP 2002 229572 A einschließlich „machine translation“ und
D5: DE 10 2008 008 501 A1

genannt, ohne näher darauf einzugehen.

In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung ist außerdem noch die
Druckschrift

D6: WO 2007/147994 A1

genannt worden.

Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegen-
stand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem
aus der Druckschrift D1 bekannten Stand der Technik ist. Des Weiteren wurde von
der Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1
gemäß den in der Anhörung vom 30. Januar 2013 eingereichten Hilfsanträgen 1
bis 3 dem Fachmann durch die D1 nahegelegt sind.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung mit den mit Eingabe vom
12. April 2017 eingereichten geltenden Patentansprüchen 1 bis 7 weiter.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Vorrichtung zur aktiven Geräuschkompensation eines Störschalls in
einem Kraftfahrzeuginnenraum,
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M2 mit einer Regeleinrichtung (RE) zur Erzeugung eines dem Stör-
schall phaseninversen Kompensationssignals, das über einen Laut-
sprecher (L) als akustisches Gegenschallsignal dem Fahrzeugin-
nenraum zugeführt wird,

M3 wobei einer Anpassungsstufe (B) ein Motordrehzahlsignal (n(t)) als
Steuersignal zugeführt wird, in der es zu einem drehzahlpropor-
tionalen phaseninversen Kompensationssignal umgerechnet und
leistungsverstärkt als akustisches Gegenschallsignal dem Fahr-
zeuginnenraum zugeführt wird,

M4 wobei durch wenigstens ein Mikrofon (M) der noch aktuell verblei-
bende Störschall erfasst und als Fehlersignal in eine, in der Regel-
einrichtung (RE) angeordnete Rückkopplungsstufe (K1(t)) mit verän-
derbaren Rückkopplungsparametern rückgekoppelt wird, und

M5 wobei in einem Speicher (SP) akustisch relevanten und veränder-
baren Fahrzeugsignalen (FS) entsprechende unterschiedliche
Rückkopplungsparameter (K) abgelegt sind, und mit einem Prozes-
sor (MP) aus aktuellen Rückkopplungsparamatern (K) entspre-
chend aktuellen Fahrzeugsignalen (FS) eine angepasste Regelcha-
rakteristik oder Übertragungsfunktion berechnet und der Regelung
an der Rückkopplungsstufe (K1(t)) zur Verfügung gestellt wird,

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass in der Rückkopplungsstufe (K1(t)) ein das phaseninverse Kom-
pensationssignal ergänzendes Kompensations-Ergänzungssignal
erzeugt wird, und

M7 dass, in einer Signalzuführeinrichtung von der Anpassungsstufe (B)
zum Lautsprecher (L) betrachtet, nach der Anpassungsstufe (B) ein
Summierglied vorgesehen ist, in dem das in der Anpassungs-
stufe (B) erzeugte drehzahlproportionale, phaseninverse Kompen-
- 5 -
sationssignal mit dem Kompensations-Ergänzungssignal ergänzt
wird.

Hinsichtlich der geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 7 wird auf den
Akteninhalt verwiesen. Sie sind identisch mit den ursprünglichen Patentansprü-
chen 2 bis 7.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1-7 vom 12. April 2017,
Beschreibung Seiten 1-6 und
1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-
recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2, PatG). Die Beschwerde hat auch insoweit Er-
folg, als sie mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 7 zur Aufhebung des Be-
schlusses und zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen wird.


1. Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht,
betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zur aktiven Geräuschkompensation eines
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Störschalls in einem Kraftfahrzeuginnenraum nach dem Oberbegriff des Patentan-
spruchs 1 (vgl. den Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).

Solche Vorrichtungen sind beispielsweise unter der Bezeichnung ANC-System
(Active Noise Cancellation System) allgemein bekannt, wobei mit einer Regelein-
richtung ein dem Störschall phaseninverses Kompensationssignal erzeugt wird,
das über einen Lautsprecher als akustisches Gegenschallsignal dem Fahrzeugin-
nenraum zugeführt wird. Durch die Phaseninversion des Gegenschallsignals
erfolgt eine Störschallreduzierung. Die Höhe einer solchen angestrebten Stör-
schallreduzierung hängt im Wesentlichen davon ab, wie genau das phaseninverse
Gegenschallsignal dem Störschallsignal entspricht. Die im Fahrzeugbetrieb entste-
henden Störschallsignale sind je nach dem aktuellen Fahrzeugbetrieb sowie
änderbaren Randbedingungen im Fahrzeuginnenraum unterschiedlich, wobei die
nach dem Stand der Technik erzeugten Gegenschallsignale dies nur unzurei-
chend berücksichtigen mit dem Ergebnis einer teilweise unzureichenden Stör-
schallreduktion. Insbesondere setzen allgemein bekannte ANC-Systeme eine
mehr oder weniger fixe – jedoch tatsächlich nicht gegebene – Raumübertra-
gungsfunktion des Fahrzeuginnenraums voraus und können auf unterschiedliche
Verteilungen der Motorordnungen in Störschallsignalen nur eingeschränkt reagie-
ren (vgl. den Absatz [0002]).

Konkret ist beispielsweise aus der WO 2007/147994 A1 eine Vorrichtung zur Re-
duktion der Körperschallübertragung durch gesteuerte Motorlager bekannt, wobei
feste Werte für eine Übertragungsfunktion motorgeräuschabhängig aus einem
Speicher abgerufen werden (vgl. den Absatz [0003]).

Aufgabe der Erfindung ist es somit, eine Vorrichtung zur aktiven Geräuschkom-
pensation eines Störschalls in einem Kraftfahrzeuginnenraum so weiterzubilden,
dass eine verbesserte Störschallreduktion möglich ist (vgl. den Absatz [0004])
bzw. eine alternative Signalverarbeitung bereitzustellen, die eine verbesserte Stör-
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schallreduktion ermöglicht (vgl. die Eingabe vom 12. April 2017, Seite 4, erster
Absatz).

Als Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Kenntnis-
sen auf dem Gebiet der Audiosignalverarbeitung und mehrjähriger Erfahrung auf
dem Gebiet der Fahrzeuginnenraum - Akustik anzusehen.


2. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 eine Vor-
richtung mit folgenden Merkmalen vor:

Es wird einer Anpassungsstufe ein Motordrehzahlsignal als Steuersignal zuge-
führt, in der es zu einem drehzahlproportionalen phaseninversen Kompensations-
signal umgerechnet und leistungsverstärkt als akustisches Gegenschallsignal dem
Fahrzeuginnenraum zugeführt wird (vgl. den Absatz [0005]).

Zudem wird durch wenigstens ein Mikrofon der dann noch aktuell verbleibende
Störschall erfasst und als Fehlersignal in die Regeleinrichtung rückgekoppelt, wo
in einer Rückkopplungsstufe mit veränderbaren Rückkopplungsparametern ein
das phaseninverse Kompensationssignal ergänzendes Kompensations-Ergän-
zungssignal erzeugt wird (vgl. den Absatz [0006]).

In einem Speicher sind den akustisch relevanten und veränderbaren Fahrzeugsi-
gnalen entsprechende unterschiedliche Rückkopplungsparameter abgelegt. Diese
werden entsprechend aktueller Fahrzeugsignale als aktuelle Rückkopplungspara-
meter ausgelesen, und mit einem Prozessor wird daraus eine angepasste Regel-
charakteristik beziehungsweise Übertragungsfunktion berechnet und der Rege-
lung insbesondere an der Rückkopplungsstufe zur Verfügung gestellt (vgl. den Ab-
satz [0007]).

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Der Vorrichtung werden somit über die Fahrzeugvernetzung Fahrzeugsignale zur
Verfügung gestellt und über den Prozessor werden abhängig von diesen Fahr-
zeugsignalen entsprechende Parametersätze in den oder die Regler für eine opti-
mierte Geräuschreduzierung geladen, wobei insbesondere die Regelsteilheit und
der Frequenzgang geänderten akustischen Randbedingungen optimal angepasst
werden können (vgl. den Absatz [0008]).

Außerdem ist in einer Signalzuführeinrichtung von der Anpassungsstufe zum Laut-
sprecher betrachtet, nach der Anpassungsstufe ein Summierglied vorgesehen, in
dem das in der Anpassungsstufe erzeugte, drehzahlproportionale, phaseninverse
Kompensationssignal mit dem Kompensations-Ergänzungssignal ergänzt wird
(vgl. das Merkmal M7 des geltenden Patentanspruchs 1).


3. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des geltenden Patentbegehrens kön-
nen vorerst zurückstehen.

Es bestehen Bedenken hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals
„Summierglied“ in der neu hinzugekommenen Merkmalsgruppe M7, da dieser Be-
griff in den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich vorkommt und in der Figur
lediglich als (+) - Zeichen erwähnt wird, wobei gemäß Beschreibung Seite 5, letz-
ter Absatz, hier das Kompensations-Ergänzungssignal ergänzt wird. Dies kann
jedoch dahinstehen, da ohnehin noch keine endgültige Entscheidung getroffen
wird.


4. Das geltende Patentbegehren ist durch den bisher bekannten Stand der
Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D1 anzusehen.

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So ist aus der Druckschrift D1 eine Vorrichtung zur aktiven Geräuschkompensa-
tion eines Störschalls in einem Kraftfahrzeuginnenraum bekannt (vgl. Seite 2, ers-
ter Absatz und den Anspruch 1: „Aktives Geräuschverminderungssystem für den
Fahrgastraum eines Kraftfahrzeugs…“) [= Merkmal M1],

mit einer Regeleinrichtung (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung Seite 5, zweiter Ab-
satz: Fahrgastraum-Geräuschverminderungssystem NR) zur Erzeugung eines
dem Störschall phaseninversen Kompensationssignals, das über einen Lautspre-
cher (Lautsprecher 4) als akustisches Gegensignal (Löschklang oder Löschton)
dem Fahrzeuginnenraum zugeführt wird [= Merkmal M2].

Dabei wird einer Anpassungsstufe (vgl. die Figur 7: „Eingangssignaltransformier-
schaltung 2A“) ein Motordrehzahlsignal (Figur 7: „Motordrehzahldaten cr“) als
Steuersignal zugeführt, in der es zu einem drehzahlproportionalen phaseninversen
Kompensationssignal umgerechnet und leistungsverstärkt als akustisches Gegen-
schallsignal dem Fahrzeuginnenraum zugeführt wird (vgl. auch die Figur 1 mit Be-
schreibung Seite 5, erster Absatz: Motorsignaltransformiereinrichtung M1, Lösch-
signalsynthetisiereinrichtung M2, Löschtonerzeugungseinrichtung M3: „In Figur 1
wird ein Motorsignal eines Kraftfahrzeugs in eine Motorsignaltransformationsein-
richtung M1 eingegeben. Der Ausgang der Transformationseinrichtung M1 wird an
eine Löschsignalsynthetisiereinrichtung M2 gelegt. Der Ausgang der Löschsignal-
synthetisiereinrichtung M2 gelangt dann zu einer Löschklang- oder Löschtoner-
zeugungseinrichtung M3 zum Erzeugen des Löschklangs oder Löschtons.“ und
den Anspruch 1: „...enthaltend ein adaptives Filter (3A, 3B) zum Erzeugen eines
Geräuschlöschsignals als Antwort auf ein dem adaptiven Filter zugeführtes Pri-
märquellensignal (PSe), das in Beziehung zur Drehzahl eines Motors (1) des
Kraftfahrzeugs steht, mit aktualisierbaren Filterkoeffizienten zum Verändern des
Geräuschlöschsignals, einen Lautsprecher (4A, 4B) zum Erzeugen eines dem Ge-
räuschlöschsignal entsprechenden Löschtons zum Zwecke des Auslöschens
eines Vibrationsgeräuschtons im Fahrgastraum...“) [= Merkmal M3].

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Weiterhin wird durch wenigstens ein Mikrofon (vgl. die Figur 2: Fehlermikrofon (5))
der noch verbleibende Störschall erfasst und als Fehlersignal in eine, in der Re-
geleinrichtung (NR) angeordnete Rückkopplungsstufe (LMS-Rechenschaltung 6)
mit veränderbaren Rückkopplungsparametern rückgekoppelt (vgl. auch die Figur 1
mit Beschreibung Seite 5, erster Absatz: Fehlersignalempfangseinrichtung M4,
Löschsignalaktualisierungseinrichtung M5: „Der Geräuschton innerhalb des Fahr-
gastraums wird von einer Fehlersignalempfangseinrichtung M4 empfangen. Ande-
rerseits werden der Ausgang der Motorsignaltransformationseinrichtung M1 und
der Ausgang der Fehlersignalempfangseinrichtung M4 zu einer Löschsignalaktua-
lisierungseinrichtung M5 übertragen. Ein Aktualisierungssignal der Aktualisie-
rungseinrichtung M5 wird zur Löschsignalsynthetisiereinrichtung M2 übertragen,
um das Löschsignal zu aktualisieren.“ und den Anspruch 1: „...ein Mikrofon (5)
zum Empfangen des Vibrationsgeräuschtons und des Löschtons zum Gewinnen
eines Fehlersignals, das den als Ergebnis der Tonüberlagerung auftretenden Feh-
ler darstellt, und eine auf das Fehlersignal ansprechende Aktualisierungseinrich-
tung (6A, 6B) zum Aktualisieren der Filterkoeffizienten in einer den Fehler minimie-
rende Weise…“) [= Merkmal M4].

Außerdem sind in einem Speicher (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung: Speicher-
schaltung (23b)) akustisch relevanten und veränderbaren Fahrzeugsignalen (Fahr-
gastsitz-Besetzt-Zustände) entsprechende unterschiedliche Rückkopplungspara-
meter abgelegt, wobei mit einem Prozessor (CXmn-Schaltungen 17b, 18b, 19b,
20b) aus aktuellen Rückkopplungsparametern entsprechend aktuellen Fahrzeug-
signalen eine angepasste Regelcharakteristik oder Übertragungsfunktion berech-
net und der Regelung an der Rückkopplungsstufe (LMS 6A, 6B) zur Verfügung
gestellt wird (vgl. den Anspruch 1: „...eine Speichereinrichtung (23b) zum vorheri-
gen Speichern mehrerer zweiter Übertragungscharakteristiken (CXmn) zum Kom-
pensieren von Änderungen der tatsächlichen Übertragungscharakteristiken im
Fahrgastraum gegenüber der ersten Übertragungscharakteristik (C’Omn) in Ab-
hängigkeit von dem Sitzplatzeinnahmezustand, und eine zweite Einrichtung (17b,
18b, 19b, 20b) zum Vorsehen einer der in der Speichereinrichtung (23b) gespei-
- 11 -
cherten zweiten Übertragungscharakteristik (CXmn) in Abhängigkeit von dem
ermittelten Sitzplatzeinnahmezustand, wobei die Aktualisierungseinrichtung (6A,
6B) die Filterkoeffizienten auf der Grundlage eines sowohl von der ersten Übertra-
gungscharakteristik als auch von der einen der zweiten Übertragungscharakteristi-
ken korrigierendes Primärquellensignals (PSe) aktualisiert“.) [= Merkmal M5].

Bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 (vgl. die Seite 5, letzte Zeile, bis
Seite 6, vierte Zeile) wird jedoch in der Rückkopplungsstufe (LMS-Rechenschal-
tung 6) ein Quadrat der Differenz zwischen dem vom Fehlermikrofon 5 empfange-
nen und dem korrigierten Primär- oder Hauptquellensignal berechnet und kein das
phaseninverse Kompensationssignal ergänzendes Kompensations-Ergänzungssi-
gnal, wie es beim Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 im Merkmal M6
beansprucht ist.

Außerdem steht bei der Druckschrift D1 die Rückkopplungsstufe (vgl. die Figur 2
mit Beschreibung: LMS-Rechenschaltung 6) in direkter Signalverbindung mit der
Anpassungsstufe (adaptiver Filter 3), wohingegen beim Gegenstand des gelten-
den Patentanspruchs 1 gemäß Merkmal M7 die Verbindung und Signalzuführung
von der Anpassungsstufe zum Lautsprecher betrachtet nach der Anpassungsstufe
bei (+) vorgesehen ist.
Weiterhin werden bei der D1 Filterkoeffizienten in der Anpassungsstufe (adaptiver
Filter 3) berechnet und angepasst und kein Kompensations-Ergänzungssignal
zum in der Anpassungsstufe (adaptiver Filter 3) erzeugten drehzahlproportionalen,
phaseninversen Kompensationssignal ergänzt, wie außerdem im Merkmal M7
beansprucht ist.

Nach allem ist die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 neu, da weder der
Druckschrift D1 noch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine
Vorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M7 zu entnehmen ist.

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Eine derartige Vorrichtung ist dem Fachmann auch nicht nahegelegt; denn keine
der Druckschriften D1 bis D6 gibt eine Anregung die aus der D1 bekannte Vor-
richtung nach den Merkmalen M6 und M7 auszubilden.

Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus
den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur beanspruchten
Lehre hätte gelangen können.

Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine
Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.


5. Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuver-
weisen.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene
Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das
Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Mängel, die der angefochtenen Ent-
scheidung zugrunde liegen, beseitigt wurden, danach aber eine neue Sachprüfung
erforderlich ist. Die Anmeldung kann an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen werden, wenn die Patentfähigkeit des nunmehr Beanspruchten
noch nicht Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG, 8. Aufl. § 79 Rdn. 88
und 89; Schulte PatG, 9. Aufl. § 79 Rdn. 22, 25 bis 27 – jeweils mit weiteren Hin-
weisen).

Dies ist vorliegend der Fall, da das neu hinzugefügte Merkmal M7 einen neuen
Aspekt der Erfindung betrifft, der bisher ersichtlich nicht Gegenstand der bean-
spruchten Vorrichtung war und die Prüfungsstelle diesen daher auch nicht recher-
chiert und dazu Stellung genommen hat.

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Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass bei einer Nachrecherche bezüglich einer
Signalzuführung von der Anpassungsstufe zum Lautsprecher betrachtet, nach der
Anpassungsstufe, bei dem das in der Anpassungsstufe erzeugte drehzahlpropor-
tionale, phaseninverse Kompensationssignal mit einem Kompensations-Ergän-
zungssignal (Merkmal M7) ergänzt wird, noch entscheidungserheblicher Stand der
Technik ermittelt wird, der einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen
jetziger Fassung entgegensteht. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund
einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik zu allen
Anspruchsmerkmalen ergehen kann, war die Sache zur weiteren Prüfung und Ent-
scheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.


III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundespatentgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelas-
senem Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden.


Dr. Morawek Eder Dr. Müller Dr. Forkel


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