17 W (pat) 5/17  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



17 W (pat) 5/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
21. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 055 477







hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Müller und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G10K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 1. Februar 2012 aufgehoben und das Patent mit folgen-
den Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1–6 und
Beschreibung Seiten 1–8, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1–3 vom Anmeldetag.


G r ü n d e

I

Die am 21. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur synthetischen Erzeugung
von Motorgeräuschen, insbesondere einer Brennkraftmaschine“ ist durch Be-
schluss der Prüfungsstelle für Klasse G10K vom 1. Februar 2012 zurückgewiesen
worden.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1: DE 197 26 271 C2 und
D2: Wikipedia: Clipping. Version vom 26.10.2007. [recherchiert am
15.06.2010]. Im Internet:
=%C3%9Cbersteuern_%28Signalverarbeitung%29&oldid=38270559>

entgegengehalten worden.
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In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung sind außerdem noch die
Druckschriften

D3: DE 199 45 259 C1
D4: DE 197 46 523 B4
D5: DE 690 23 133 T2 und
D6: DE 10 2005 012 463 B3

genannt worden.

Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 26. Oktober 2010 im Hinblick
auf den Stand der Technik nach der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung mit den in der mündlichen Verhand-
lung vom 21. März 2017 überreichten geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 einge-
schränkt weiter.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Verfahren zur synthetischen Erzeugung von Motorgeräuschen einer Brenn-
kraftmaschine, wobei die Motorgeräusche durch wenigstens einen elektro-
mechanischen Wandler, insbesondere einen Aktor oder Lautsprecher mit-
tels eines elektrischen Wandlererregersignals erzeugt werden,

dadurch gekennzeichnet,

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M2 dass das Wandlererregersignal (1) als Sequenz aus aufeinanderfolgend
erzeugten Signalsequenzabschnitten (SQ1, SQ2, SQ3,…) bestimmter
Sequenzzeitlängen gebildet wird,

M3 dass ein Signalsequenzabschnitt (SQ1, SQ2, SQ3,…) jeweils aus aufeinan-
derfolgenden Signalsegmenten (SG1 bis SG6) besteht, die jeweils harmo-
nische Signalschwingungen bestimmter Segmentzeitlängen sind, und zwar
unter Bildung eines Ordnungsgemisches, welches durch eine sequenzielle
Anordnung von Ordnungsbestandteilen erzeugt wird, wobei

M4 die Summe der Segmentzeitlängen der in einem Signalsequenzab-
schnitt (SQ1, SQ2, SQ3,…) enthaltenen Signalsegmente (SG1 bis SG6),
die Sequenzzeitlänge des zugeordneten Signalsequenzabschnitts (SQ1,
SQ2, SQ3,…) bestimmt, und

M5 wenigstens zwei Signalsegmente (SG1 bis SG6) in einem Signalsequenz-
abschnitt (SQ1, SQ2, SQ3,…) ungleich bezüglich ihrer Segmentzeitlängen
und/oder Segmentamplituden sind,

M6 und dass die Anzahl der Signalsegmente (SG1 bis SG6) jedes Signalse-
quenzabschnitts (SQ1, SQ2, SQ3,…) der Zylinderanzahl entspricht und die
Sequenzzeitlänge einer oder mehreren Kurbelwellenumdrehungen der
geräuschemäßig imitierten Brennkraftmaschine entspricht,

M7 und dass aufeinanderfolgende Signalsequenzabschnitte (SQ1, SQ2,
SQ3,…) bei einer bestimmten Motordrehzahl der Brennkraftmaschine glei-
che Sequenzzeitlängen und jeweils die gleiche Anzahl von Signalsegmen-
ten (SG1 bis SG6) aufweisen,

M8 und dass die Abfolge der Signalsequenzabschnitte (SQ1, SQ2, SQ3,…)
synchron und proportional zu einem Drehzahl- oder Frequenzsignal der
Brennkraftmaschine erfolgt, wobei die Signalsequenzabschnitte (SQ1, SQ2,
SQ3,…) bei kleinerem Drehzahlniveau zeitlich gestreckt und bei größerem
Drehzahlniveau gestaucht werden,

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M9 und dass die Signalsegmente (SG1 bis SG6) der Signalsequenzab-
schnitte (SQ1, SQ2, SQ3,…) in Abhängigkeit eines Lastsignals der imitier-
ten Brennkraftmaschine für eine angepasste Geräuschlautstärke in Ampli-
tudenrichtung gestreckt oder gestaucht werden.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 – 6 und Beschreibung Seiten 1 – 8, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 3 vom Anmeldetag.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-
recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2, PatG). Die Beschwerde hat auch insoweit
Erfolg, als sie mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 zur Aufhebung des
Beschlusses und zur Patenterteilung führt.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind durch die ursprüngliche Offenbarung
gedeckt und somit zulässig.

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So geht der geltende Patentanspruch 1 bezüglich der Merkmale

M1 und M2 auf den ursprünglichen Patentanspruch 1,

M3 auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und hinsichtlich des Merkmals,
wonach die Signalschwingungen harmonische Signalschwingungen bestimmter
Segmentzeitlängen sind, auf die Figur 1, wo harmonische Schwingungen darge-
stellt sind, und die ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, zweiter Absatz, wo
Grundharmonische erwähnt werden, sowie hinsichtlich des Merkmals „unter Bil-
dung eines Ordnungsgemisches, welches durch eine sequenzielle Anordnung von
Ordnungsbestandteilen erzeugt wird“, auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 4,
Zeilen 17 bis 20,

M4 und M5 auf den ursprünglichen Patentanspruch 1,

M6 auf den ursprünglichen Patentanspruch 7,

M7 auf den ursprünglichen Patentanspruch 2 und hinsichtlich des Merkmals „bei
einer bestimmten Motordrehzahl der Brennkraftmaschine“ auf die ursprüngliche
Beschreibung Seite 4, letzter Absatz,

M8 auf den ursprünglichen Patentanspruch 8 und

M9 auf den ursprünglichen Patentanspruch 9,

zurück.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 gehen auf die ursprünglichen Patentansprü-
che 3, 4, 5, 6 und 10 zurück.

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Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft
die Erfindung ein Verfahren zur synthetischen Erzeugung von Motorgeräuschen
einer Brennkraftmaschine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Seite 1,
Zeilen 12 und 13 der geltenden Beschreibung).

Bei einem gattungsgemäßen Verfahren zur synthetischen Erzeugung von Motor-
geräuschen einer Brennkraftmaschine wird bei einem Kraftfahrzeug eine Vorrich-
tung zur elektroakustischen Geräuscherzeugung verwendet (DE 199 45 259 C1),
die einen Schalldrucksensor, eine Signalverarbeitungseinheit, welche mit dem
Schalldrucksensor verbunden ist und Signale von diesem erhält und verarbeitet
und eine Lautsprechereinheit umfasst. Diese ist mit der Signalverarbeitungseinheit
verbunden, wobei der Schalldrucksensor im Bereich des Ansaug- oder Abgastrak-
tes des Kraftfahrzeugs angeordnet ist. Für eine möglichst authentische Geräusch-
erzeugung ist ein Synthesiser verwendet, der mit der Signalverarbeitungseinheit
derart verbunden oder in diese integriert ist, das den aus den Schalldrücken
erzeugten Signalen synthetische Klangkomponenten beimischbar sind. Über die
Lautsprechereinheit als Aktor werden so erzeugte Motorgeräuschkomponenten in
den Fahrgastraum eingespielt. Dieses Verfahren unter Verwendung eines Synthe-
sisers ist ersichtlich aufwendig (vgl. die Seite 1, letzter Absatz).

Ein weiteres bekanntes Verfahren (DE 197 46 523 B4), mit dem synthetisch her-
gestellte Motorgeräusche in den Fahrgastinnenraum eingekoppelt werden, ver-
wendet ein Auswahlverfahren von Oberwellen zu einer Grundfrequenz in Abhän-
gigkeit vom Lastzustand des Motors in Verbindung mit einer Rückkopplung, wobei
das über Lautsprecher abgestrahlte Klangspektrum durch mindestens ein Mikro-
fon erfasst wird und zur Kontrolle und Nachregelung des abgestrahlten Klang-
spektrums rückgekoppelt wird. Der Aufwand an Hardware sowie der Rechen- und
Regelaufwand sind hier erheblich (vgl. die Seite 2, erster Absatz).

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Zudem ist ein Verfahren bekannt (DE 690 23 133 T3), mit dem ein vorhandenes
Motorgeräusch durch ein erzeugtes Zusatzgeräusch so ergänzt wird, dass ein
ansprechender Motorsound im Innenraum entstehen soll. Dazu wird der Motorzu-
stand uns sein aktuelles Motorgeräusch über ein Mikrofon und/oder einen Vibrati-
onssensor am Motor sowie über ein Lastsignal ermittelt. Dem ermittelten Motorzu-
stand entsprechende Fahrzeugbetriebsgeräusche, beispielsweise ein Sportsound
werden als Erregersignale aus einem Tonspeicher ausgelesen und zusätzlich zum
aktuellen Motorgeräusch im Fahrzeuginnenraum hörbar gemacht. Als Wandler für
das Erregersignal zur Erzeugung eines Schallsignals können übliche Wandler in
der Form elektrodynamischer Aktoren, Lautsprecher oder Vibrationsgeber verwen-
det werden. Das Auslesen eines Tonspeichers mithilfe von Sensorsignale für ein
aktuelles Motorgeräusch ist komplex und aufwendig (vgl. die Seite 2, zweiter
Absatz).

Bei einem weiteren bekannten Verfahren zur Ergänzung eines Motorgeräusches
eines Kraftfahrzeugs durch ein Aktorgeräusch (DE 10 2005 012 463 B3) werden
abgespeicherte Pegelwerte aus einem Datenspeicher ausgelesen, woraus ein
Aktorerregersignal in der Art einer harmonischen Reihe berechnet wird. Auch die-
ses Verfahren ist relativ aufwendig (vgl. die Seite 2, letzter Absatz).

In der DE 197 26 271 C2 ist ein Verfahren zur Nachbildung von Motorgeräuschen
beschrieben. In diesem Verfahren wird ein Originalmotorgeräusch-Sample be-
schrieben, aus dem durch Schleifenbildung ein kontinuierliches Geräusch entsteht
(vgl. die Seite 3, erster Absatz).

Die Aufgabe der Erfindung besteht somit darin, ein Verfahren zur synthetischen
Erzeugung von Motorgeräuschen einer Brennkraftmaschine vorzuschlagen, mit
dem realistisch klingende Motorgeräuschsignale bei sehr geringem Aufwand mit
minimalen Datenmengen und geringem Speicherbedarf in der erforderlichen Elek-
tronik realisierbar sind (vgl. die Seite 3, zweiter Absatz).

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Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.

Der Patentanspruch 1 hat die Lösung eines technischen Problems mit technischen
Mitteln zum Gegenstand. Insbesondere sind all seine Merkmale bei der Prüfung
auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wie-
dergabe topografischer Informationen).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu im Vergleich mit dem
entgegengehaltenen Stand der Technik, da aus keiner der im Verfahren befindli-
chen Druckschriften ein Verfahren zur synthetischen Erzeugung von Motorgeräu-
schen einer Brennkraftmaschine bekannt ist, die alle im geltenden Patentan-
spruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Insbesondere weist keine der im Ver-
fahren befindlichen Druckschriften das Merkmal auf, wonach ein Signalsequenz-
abschnitt jeweils aus aufeinanderfolgenden Signalsegmenten besteht, die jeweils
harmonische Signalschwingungen bestimmter Segmentzeitlägen sind, und zwar
unter Bildung eines Ordnungsgemisches, welches durch eine sequenzielle Anord-
nung von Ordnungsbestandteilen erzeugt wird.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem Ingenieur der Fach-
richtung Nachrichten- und Informationstechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der
Audiosignalverarbeitung und mit Kenntnissen der Funktionsweise eines Verbren-
nungsmotors, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften dieses
Merkmal nahegelegt ist.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D1 anzusehen.

So ist aus der Druckschrift D1 ein Verfahren zur synthetischen Erzeugung von
Motorgeräuschen, insbesondere einer Brennkraftmaschine, bekannt (vgl. Spalte 1,
Zeilen 3 bis 7: „…Nachbildung von Maschinengeräuschen und insbesondere von
Fahrzeuggeräuschen…“), bei dem die Motorgeräusche durch wenigstens einen
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elektromechanischen Wandler in Form eines Lautsprechers (vgl. die Figur 5: Laut-
sprecher 18) mittels eines elektrischen Wandlererregersignals (aus dem Verstär-
ker 17) erzeugt werden [= Merkmal M1]. Da die Signale künstlich erzeugt werden,
handelt es sich dabei um ein synthetisches Verfahren, wobei es keine Rolle spielt,
dass die Geräusche auf aufgenommene Stichproben zurückgehen. Im Übrigen
werden rein synthetische Klangerzeugungsverfahren in Spalte 2, zweiter Absatz,
erwähnt.

Dabei wird das Wandlererregersignal als Sequenz aus aufeinanderfolgend er-
zeugten Signalsequenzen bestimmter Sequenzzeitlängen gebildet (vgl. Spalte 6,
Zeilen 6 bis 16: „…Schleifenbildung…ein Ausschnitt aus jeder Stichprobe ermittelt,
der als Schleife immer wieder von vorn abgespielt werden kann…“) [= Merk-
mal M2].

Zwangsläufig bestimmt dabei die Summe der Segmentzeitlängen der in einem
Signalsequenzabschnitt (Schleife) enthaltenen Signalsegmente die Sequenzzeit-
länge des zugeordneten Signalsequenzabschnittes (d. h. der Schleife) entspre-
chend dem Merkmal M4, da das Ganze immer die Summe seiner Einzelteile ist.

Ein Signalsequenzabschnitt (in Form der Schleife) besteht dabei jeweils aus auf-
einanderfolgenden Signalsegmenten, die jeweils harmonische Signalschwingun-
gen bestimmter Segmentzeitlängen sind, und zwar unter Bildung eines Ordnungs-
gemisches, welches (durch die in den Spalten 6 und 7 erwähnte Mischung mehre-
rer Stichproben) durch eine zeitlich parallele Überlagerung von Ordnungsbe-
standteilen erzeugt wird, und somit nicht durch eine sequenzielle Anordnung von
Ordnungsbestandteilen, wie im Merkmal M3 beansprucht ist.
Die Frequenzzusammensetzung aus verschiedenen Harmonischen erfolgt bei der
D1 somit durch eine zeitliche Überlagerung harmonischer Anteile und nicht, wie im
Merkmal M3 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht,
durch eine zeitliche Aneinanderreihung (sequenzielle Anordnung) dieser harmo-
nischen Anteile (Ordnungsbestandteile).
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Eine derartige Ausbildung ist dem Fachmann durch die Druckschrift D1 auch nicht
nahegelegt, da er hier weder Anregungen dafür findet noch ein Grund ersichtlich
ist, von der in der D1 beschriebenen offensichtlich gut funktionierenden Methode
abzuweichen.

Weiterhin sind in der Druckschrift D1 die Signalsegmente in einem Signalsequenz-
abschnitt entsprechend der Stichproben (vgl. die Spalte 5, Zeilen 44 bis 47: „Wäh-
rend der Dauer der Aufnahme werden die Parameter nicht verändert (z. B. kon-
stante Drehzahl und konstantes Drehmoment bei einem Motor)“) gleich bezüglich
ihrer Segmentzeitlängen und/oder Segmentamplituden und nicht ungleich, wie im
Merkmal M5 beansprucht ist. Eine derartige Ausbildung der Signalsegmente ist
durch die D1 dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

In der Druckschrift D1 ist zwar die Kurbelwellendrehzahl (vgl. die Spalte 6,
Zeile 29: „…Kurbelwellendrehzahl eines Hubkolbenmotors…“) und die Motordreh-
zahl einer Brennkraftmaschine (vgl. die Spalte 5, Zeilen 44 bis 45: „…z. B. kon-
stante Drehzahl und konstantes Drehmoment bei einem Motor…“) erwähnt und
außerdem eine Anpassung der Geräuschlautstärke in Amplitudenrichtung ange-
sprochen (vgl. die Spalte 6, Zeile 62: „4. Änderung der Amplituden der Stichpro-
ben“ und den Anspruch 3: „…daß die Stichproben auf eine vorgegebene gleiche
Maximallautstärke skaliert werden.“), die spezielle Ausbildung, wie sie in den
Merkmalen M6 bis M9 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bean-
sprucht ist, wonach die Anzahl der Signalsegmente jedes Signalsequenzab-
schnittes der Zylinderanzahl entspricht und die Sequenzzeitlänge einer oder meh-
reren Kurbelwellenumdrehungen der geräuschemäßig imitierten Brennkraftma-
schine entspricht und dass aufeinanderfolgende Signalsequenzabschnitte bei
einer bestimmten Motordrehzahl der Brennkraftmaschine gleiche Sequenzzeitlän-
gen und jeweils die gleiche Anzahl von Signalsegmenten aufweisen, und dass die
Abfolge der Signalsequenzabschnitte synchron und proportional zu einem Dreh-
zahl- oder Frequenzsignal der Brennkraftmaschine erfolgt, wobei die Signalse-
quenzabschnitte bei kleinerem Drehzahlniveau zeitlich gestreckt und bei größerem
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Drehzahlniveau gestaucht werden, und dass die Signalsegmente der Signalse-
quenzabschnitte in Abhängigkeit eines Lastsignals der imitierten Brennkraftma-
schine für eine angepasste Geräuschlautstärke in Amplitudenrichtung gestreckt
oder gestaucht werden, ist aus dieser Druckschrift jedoch nicht bekannt und durch
diese dem zuständigen Fachmann auch nicht nahegelegt.

Die Druckschrift D6 zeigt (vgl. die Bezeichnung) ein Verfahren zur Ergänzung
eines Motorgeräusches eines Kraftfahrzeugs mit einem mittels eines Aktors er-
zeugten Zusatzgeräusches. Auch hier erfolgt wie in der Druckschrift D1 die Bil-
dung eines Ordnungsgemisches durch eine zeitlich gleiche Anordnung der Har-
monischen (vgl. Absatz [0034]: „…ein kontinuierliches Zeitsignal als Aktorerre-
gersignal F in der Art einer harmonischen Reihe…“) und keine sequenzielle
Anordnung, wie es beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gemäß dem
Merkmal M3 der Fall ist. Auch ist nirgends erwähnt, dass wenigstens zwei Signal-
segmente in einem Signalsequenzabschnitt ungleich bezüglich ihrer Sequenzzeit-
längen und/oder Segmentamplituden sind, wie es beim Gegenstand des gelten-
den Patentanspruchs 1 gemäß dem Merkmal M5 der Fall ist. Die genannten Merk-
male sind dem Fachmann durch die Druckschrift D6 auch nicht nahegelegt.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und stehen
dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht patenthindernd entgegen, wie
der Senat im Einzelnen überprüft hat.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Gleiches
gilt für die auf diesen rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6.
Auch die übrigen Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.

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III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundespatentgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelas-
senem Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
eingereicht werden.


Dr. Morawek Eder Dr. Müller Dr. Forkel


Fa


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