17 W (pat) 48/16  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




17 W (pat) 48/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 054 140.2 - 53








hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 15. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel
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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 28. Juli 2016 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 und 4
bis 11 und Bezugszeichenliste Seite 12
jeweils vom 17. Februar 2017, eingegangen am 20. Februar 2017,

Beschreibung Seiten 3a und 3b vom 2. März 2017, eingegangen
am 6. März 2017,

sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 14. Novem-
ber 2005 (Anmeldetag).


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, welche die innere Priorität einer Voranmeldung
vom 15. November 2004 in Anspruch nimmt, wurde am 14. November 2005 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt inzwischen die Bezeich-
nung:
„Verfahren und Vorrichtung zur Unterscheidung der Herkunft
von Bedieneingaben“.
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Die Anmeldung war durch den Senatsbeschluss 17 W (pat) 48/13 vom 2. Feb-
ruar 2016 nach einer ersten Beschwerde der Anmelderin an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen worden, weil ein neu formuliertes Anspruchs-
merkmal zuvor nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen war. Die
zuständige Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts hat daraufhin eine weitere Druckschrift (s. u. D6 – eine ältere, jedoch nach-
veröffentlichte Anmeldung) ermittelt und die vorliegende Anmeldung durch Be-
schluss vom 28. Juli 2016 erneut zurückgewiesen mit der Begründung, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei, da er von der Lehre der D6
neuheitsschädlich getroffen sei.
Gegen diesen Beschluss ist die erneute Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie
hat ihr Patentbegehren deutlicher gegen missverständliche Auslegungen abge-
grenzt und die Beschreibung angepasst. Mit den Eingaben vom 17. Februar 2017
und 2. März 2017 stellt sie (sinngemäß) den Antrag,
den Zurückweisungsbeschluss vom 28. Juli 2016 aufzuheben und
ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13, und

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 und 4 bis 11 und Bezugszeichen-
liste Seite 12
jeweils vom 17. Februar 2017, eingegangen am 20. Februar 2017,

Beschreibung Seiten 3a und 3b vom 2. März 2017, eingegangen
am 6. März 2017,

sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 14. Novem-
ber 2005 (Anmeldetag).

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Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer mögli-
chen Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede zu der Fassung versehen,
die dem Senatsbeschluss 17 W (pat) 48/13 zugrunde lag, lautet:

M1 1. Verfahren zur Unterscheidung der Herkunft von Bedien-
eingaben bei elektronischen Steuerungssystemen mit wenig-
stens einem ersten lokalen Bedienelement (8) eines lokalen
Rechners (7) und mit wenigstens einem zweiten Bedienele-
ment (1, 2) eines Fernbedienungsrechners (3),
dadurch gekennzeichnet,
M2 dass das zweite Bedienelement (1, 2) vom ersten lokalen
Bedienelement (8) örtlich entfernt ist,
M3 dass bei Betätigung des wenigstens einen ersten lokalen Be-
dienelements (8) ein erstes Signal in dem elektronischen
Steuerungssystem lokalen Rechner (7) verarbeitet wird, wel-
ches sich von einem zweiten Signal, welches das wenigstens
eine zweite Bedienelement (1, 2) bei seiner Betätigung ab-
gibt, durch eine dem wenigstens einen ersten lokalen Be-
dienelement (8) zugeordnete elektronische Kennung unter-
scheidet, und
M4 dass das Signal bei Betätigung des ersten lokalen Bedien-
elements (8) und das Signal bei Betätigung des zweiten Be-
dienelements (1, 2) grundsätzlich die gleiche Funktion in
dem elektronischen Steuerungssystem lokalen Rechner (7)
auslösen, und
M5 dass auf dem lokalen Rechner (7) an Hand der elektroni-
schen Kennung unterschieden wird, ob die Bediensignale
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von dem wenigstens einen ersten lokalen Bedienelement (8)
oder von dem wenigstens einen zweiten Bedienelement (1,
2) des Fernbedienungsrechners (3) ausgehen, um abhängig
davon Funktionen des lokalen Rechners (7) auslösen oder
unterbinden zu können.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Signal bei Betätigung des ersten lokalen Bedienele-
ments (8) zusätzlich mit einer Signatur versehen wird.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
in Abhängigkeit der Signatur bestimmte Funktionen eines
Programms (12) durch den lokalen Rechner (7) freigeschal-
tet oder gesperrt werden.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass
die Funktionen des Programms (12) sicherheitskritische Pro-
zesse in Maschinen (14) beinhalten.
5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
die sicherheitskritischen Prozesse nur bei Vorhandensein
einer Signatur im Signal des Bedienelements (1, 2, 8) freige-
schaltet werden.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Signatur in dem lokalen Rechner (7)
eingeschaltet und abgeschaltet werden kann.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Signatur in Abhängigkeit des Pro-
gramms (12) eingeschaltet oder abgeschaltet wird.
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8. Vorrichtung zum Durchführen eines Verfahrens nach einem
der vorhergehenden Ansprüche.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass
der lokale Rechner (7) und der Fernbedienungsrechner (3)
über ein Netzwerk (5) miteinander zu verbinden sind.
10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass
das Netzwerk (5) eine Intranetverbindung beinhaltet.
11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeich-
net, dass das Netzwerk (5) eine Internetverbindung beinhal-
tet.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, dass der lokale Rechner (7) Steuerungs-
signale für die Beeinflussung des Betriebszustandes einer
Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine (14) bereitstellt.
13. Druckmaschine (14) mit einer Vorrichtung nach einem der
Ansprüche 8 bis 12.
Dem Patentbegehren soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein elektronisches Steue-
rungssystem, eine Druckmaschine und ein entsprechendes Verfahren zu schaffen,
welche es ermöglichen, gleiche Bedienkommandos an mehreren Rechnern mit
gleichen Bedienoberflächen einzugeben, wobei die Herkunft der gleichen Bedien-
kommandos aus Sicherheitsgründen unterschieden werden kann (siehe geltende
Beschreibung Seite 3a Absatz 4 / Seite 3b Absatz 1).
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II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übri-
gen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft, wie der Senat im vorangegange-
nen Beschluss vom 2. Februar 2016 bereits ausgeführt hat, die Bedienung von
elektronischen Steuerungssystemen, wie insbesondere des Steuerungssystems
einer Druckmaschine, von einem lokalen Rechner aus mit wenigstens einem loka-
len Bedienelement, und zusätzlich von einem Fernbedienungsrechner aus mit
wenigstens einem dort angeordneten Bedienelement, welches von dem lokalen
Bedienelement örtlich entfernt ist.
Als Beispiel führt die Anmeldung die bekannte „Fernwartung“ an: dabei kann das
elektronische Steuerungssystem von einem entfernt aufgestellten Wartungs-Rech-
ner mittels einer gleichartigen Bedienoberfläche und gleichartigen Bedienelemen-
ten (Tastatur, Maus) genauso überwacht, bedient und eingestellt werden wie von
einem lokalen Steuerungsrechner vor Ort (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003],
erste Hälfte).
Allerdings gibt es nach den Ausführungen der Anmeldung (siehe insbesondere
Offenlegungsschrift Abs. [0003], zweite Hälfte) bestimmte sicherheitskritische
Funktionen, die etwa wegen einer Gefährdung des Bedienpersonals nicht von der
Ferne aus betätigt werden dürften. Das Programmieren unterschiedlicher Be-
triebssysteme für lokale und für Fern-Bedienung sei aber unerwünscht. Daraus
ergebe sich das Problem, ein elektronisches Steuerungssystem zu schaffen, für
welches Bedienkommandos an unterschiedlichen, örtlich voneinander entfernten
Rechnern mit gleicher Bedienoberfläche eingegeben werden können, ohne das
Bedienpersonal vor Ort zu gefährden.
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Die gefundene Lösung besteht i. W. darin, dass lokalen Bedienelementen eine
elektronische Kennung zugeordnet ist, durch welche sich ihr Bediensignal von den
vom Fernbedienungsrechner kommenden Bediensignalen unterscheidet; und dass
im Steuerungssystem auf dem lokalen Rechner unterschieden wird, ob die Be-
diensignale von einem lokalen Bedienelement oder von einem Bedienelement des
Fernbedienungsrechners ausgehen, um abhängig davon sicherheitskritische
Funktionen für eine Bedienung durch den entfernten Rechner sperren zu können
(siehe Absatz [0006] / [0007], Absatz [0010]).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, sicherzustellen, dass bei einer
Fernwartung eines Maschinen-Steuerungssystem die Sicherheit des Bedienperso-
nals nicht gefährdet wird, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im
Bereich von elektronischen Steuerungssystemen anzusehen.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die
überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen
Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1 Der geltende Patentanspruch 1 basiert mit seinen Merkmalen M1 und M3
auf dem ursprünglichen Anspruch 1, konkretisiert durch Bezugszeichen und die
Herkunftsangaben, dass „erste“ lokale Bedienelemente einem lokalen Rechner (7)
und „zweite“ Bedienelemente einem Fernbedienungsrechner (3) zugeordnet sind,
wie sich dieses aus Figur 1 und beispielsweise Absatz [0018] der Offenlegungs-
schrift ergibt. Die Ersetzung des ursprünglichen Begriffes „elektronisches Steue-
rungssystem (7)“ durch „lokaler Rechner (7)“ verbessert die Klarheit der bean-
spruchten Lehre und kann sich etwa auf Absatz [0017] Satz 1 / 2 der Offenle-
gungsschrift und auf das Bezugszeichen (7) in den ursprünglichen Patentansprü-
chen stützen, das einerseits dem Begriff „elektronisches Steuerungssystem“ und
andererseits auch dem Begriff „Rechner“ zugeordnet ist (vgl. urspr. Anspruch 1
einerseits, Ansprüche 4 und 15 andererseits).
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Das Merkmal M2 geht auf den letzten Satz von Absatz [0005] zurück.
Merkmal M4 entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 2, wobei hier wie beim
Merkmal M3 der Begriff „elektronisches Steuerungssystem (7)“ durch „lokaler
Rechner (7)“ ersetzt wurde.
Merkmal M5 ergibt sich aus Absatz [0019] Satz 2. Die Einfügung „an Hand der
elektronischen Kennung“ kann sich auf den Zusammenhang mit Absatz [0019]
Satz 1 und auch auf die Absätze [0006] / [0007] stützen. Der neu angehängte
Nebensatz „um abhängig davon Funktionen des lokalen Rechners (7) auslösen
oder unterbinden zu können“ ergibt sich etwa aus Absatz [0019] und Absatz
[0020] Satz 5 („Da der lokale Rechner 7 …“).
2.2 Die geltenden Patentansprüche 2 bis 13 basieren auf den ursprünglichen
Ansprüchen 3, 5 bis 10 und 12 bis 16, unter Angleichung von geänderten Begrif-
fen und Anpassung der Rückbeziehungen.
2.3 Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen
Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1 Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich allein auf folgende Druckschrift:
D6 DE 10 2004 051 106 A1
Diese D6 ist eine nachveröffentlichte, jedoch ältere Anmeldung, die gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Sie beschreibt ein elektronisches Steuerungssystem für eine kunststoffverarbei-
tende Maschine (Spritzgießmaschine). Gemäß Figur 1 und Absatz [0037] sind
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eine Maschinensteuerung 4 und Steuerungs-Subsysteme 5, 6 über ein lokales
Netzwerk (Datenleitungen 7 und Hub bzw. Switch 8) mit Bedieneinheiten 2, 3 ver-
bunden. Außerdem ist ein örtlich entfernter Rechner (PC 1) als Fernwartungs-
rechner angeschlossen.
Gemäß Absatz [0011] müssen sämtliche Steuerungssysteme 4, 5 und 6 der kunst-
stoffverarbeitenden Maschine auf vollständige Bedienbarkeit über einen Bild-
schirm ausgelegt sein. Dann können auf der Hauptbedieneinheit oder einem Fern-
wartungsrechner die jeweiligen Bildschirmausgaben der einzelnen Steuerungssys-
teme dargestellt und bedient werden.
Figur 2 zeigt eine Bildschirmausgabe der Hauptbedieneinheit 2, welche laut Ab-
satz [0038] die vollständige Bildschirmausgabe der Steuerungseinrichtung eines
Subsystems, beispielsweise der Robotersteuerung 6 darstellen und als Touch-
screen auch Bedien-Eingaben entgegennehmen kann (gemäß Unteranspruch 7:
auch mittels Maus). Eine Betätigung eines Bedienfeldes 14 wird von der Haupt-
bedieneinheit 2 an das gesteuerte Subsystem rückübermittelt und dort umgesetzt.
Ferner kann auch der Fernwartungsrechner (PC 1) in gleicher Weise zur Darstel-
lung und Bedienung eingesetzt werden. Gemäß Absatz [0012] sollen Eingaben
auf dem Bildschirm der Bedieneinheit in der jeweiligen Ursprungseinrichtung (d. h.
in derjenigen Maschinensteuerung oder derjenigen Steuerungseinrichtung, deren
Bildschirmausgabe gerade auf dem Bildschirm der Bedieneinheit dargestellt wird)
so weiterverarbeitet werden, als wären sie direkt an einem dieser Ursprungsein-
richtung zugeordneten Bildschirm vorgenommen worden.
Insofern lehrt D6 gerade kein „Verfahren zur Unterscheidung der Herkunft von Be-
dieneingaben“. Der D6 ist nichts Konkretes, nicht einmal eine Anregung entnehm-
bar, dass die Subsysteme 5, 6 oder die Bedieneinheiten 2, 3 berücksichtigen soll-
ten, ob eine Bedieneingabe lokal erfolgte oder von dem Fernwartungsrechner 1
stammt. Im Gegenteil sagt etwa Absatz [0019] explizit: „Eingaben an der entfern-
ten Bedieneinheit werden also auf der Serverseite so verarbeitet als ob sie an
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einer dem Gerät mit dem Server direkt zugeordneten Bedieneinheit … vorgenom-
men worden wären.“
Insoweit finden sich in D6 zwar die Merkmale M2 und M4 des Patentanspruchs 1
sowie Teile der Merkmale M1 und M3. Auf dem lokalen Steuerungsrechner wird
aber nicht anhand einer zugeordneten elektronischen Kennung unterschieden,
von wo die Bediensignale stammen, und es ist nicht vorgesehen, abhängig davon
Funktionen des lokalen Rechners auszulösen oder zu unterbinden (Merkmal M5
fehlt).
Auch der Hinweis in der D6 (z. B. in Abs. [0018] / [0019], [0037] / [0038]) auf die
Verwendung des Remote Frame Buffer (RFB-) Protokolls für die Datenverbindung
lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Zwar ermöglicht es das Protokoll grund-
sätzlich, die einzelnen RFB-Clients und RFB-Server (anhand von Netzwerk-Adres-
sen bzw. Ports) zu unterscheiden. Jedoch werden diese Adressen bzw. Teile von
Adressen in der D6 nicht dazu genutzt, um im Steuerungsprogramm eine Unter-
scheidung zu treffen, ob die Bediensignale von einem lokalen Bedienelement oder
vom Fernwartungsrechner ausgehen, oder um Funktionen des lokalen Steue-
rungsrechners zuzulassen oder zu sperren.
D6 ist also keineswegs neuheitsschädlich. Da nachveröffentlicht, ist sie bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie steht dem Patent-
anspruch 1 sonach nicht entgegen.
Die zum gegenteiligen Ergebnis kommende Argumentation der Prüfungsstelle im
Zurückweisungsbeschluss war für den Senat und auch für die Anmelderin nicht
nachvollziehbar.
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3.2 Die von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften
D1 DE 102 50 195 A1
D2 EP 1 479 964 A2
D3 EP 0 743 591 A1
D4 WO 00 / 8 606 A1
D5 DE 199 39 879 A1
wurden bereits im vorangegangenen Senatsbeschluss 17 W (pat) 48/13 berück-
sichtigt, sie stehen der beanspruchten Lehre unverändert nicht entgegen.
Druckschrift D1 beschreibt ein System zur Autorisierung eines Fernwartungs-
Rechners 14 gegenüber einem Drucker 40. Dabei werden keine Bedienelemente
an einem lokalen Rechner beschrieben, und insbesondere keine elektronische
Kennung für die Signale der lokalen Bedienelemente, um diese von Bediensigna-
len des Fernwartungsrechners zu unterscheiden.
Aus der nachveröffentlichten älteren Anmeldung gemäß Druckschrift D2 ist ein
mobiles Bediengerät 1 bekannt, welches Bedieneingaben an ein elektronisches
Steuerungssystem 3 einer Maschine 4 sendet (Figur 1). Dabei wird die Entfernung
des Bediengerätes 1 von der Basisstation 2 oder der Maschine 4 gemessen. Ab-
hängig von dieser Entfernung können bestimmte oder alle Steuersignale unter-
drückt werden, um zu verhindern, dass eine Bedienperson Steuerbefehle gibt,
deren Ausführung sie nicht mehr beobachten kann. Insofern geht D2 zwar im
Grunde von demselben Problem aus wie die Anmeldung, löst es aber auf andere
Art (abhängig von der Entfernung). Eine Unterscheidung der Herkunft von Bedien-
eingaben bzw. eine Unterscheidung zweier Bedienelemente ist in der D2 nicht
erkennbar.
Druckschrift D3 beschreibt ein System zur Fernwartung eines Druckers 2 durch
eine externe Service-Station 5 (siehe Zusammenfassung, Figur 1). Eine lokale
Bedienung ist in D3 nicht weiter beschrieben, insbesondere keine den lokalen
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Bedienelementen zugeordnete Kennung. Eine Unterscheidung zwischen lokalen
Bedienelementen und den Bedienelementen des Fernwartungsrechners findet
nicht statt.
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Spritzgießmaschine 15 mit einem Kontaktbild-
schirm 16 (Touch-Screen) zur Bedienung. Für das Berühren des Kontaktbild-
schirms sind stiftartige Zeigegeräte 3 vorgesehen, in welche ein Identifikations-
code integriert ist. Der Identifikationscode eines Stifts wird von einer Empfangsein-
richtung 5 bei dem Kontaktbildschirm entgegengenommen und überprüft, um fest-
zulegen, zu welchen Bedienoperationen der Nutzer berechtigt ist. Insofern ist
jedem Stift 3 als Bedienelement eine Kennung zugeordnet, welche die verschiede-
nen Stifte bzw. deren Benutzer voneinander unterscheidet. Auch hier wird jedoch
nicht zwischen lokalen und örtlich entfernten Bedienelementen unterschieden.
Die Druckschrift D5 war nur bezüglich eines zwischenzeitlich geltenden Hilfsan-
trags von Bedeutung. Eine Unterscheidung lokaler Bedienelemente von den Be-
dienelementen eines Fernbedienungsrechners ist nicht Gegenstand der D5.
Keine der genannten Druckschriften gibt somit einen Hinweis auf eine Unterschei-
dung, ob die Bediensignale von einem lokalen Bedienelement oder von einem Be-
dienelement eines Fernbedienungsrechners ausgehen. Es ist daher nicht erkenn-
bar, wie der Durchschnittsfachmann ausgehend von diesem Stand der Technik
zur beanspruchten Erfindung hätte gelangen können.
4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unter-
ansprüche 2 bis 7, der auf den Patentanspruch 1 zurückbezogene Vorrichtungs-
anspruch 8 mit seinen Unteransprüchen 9 bis 12 und der auf eine Druckmaschine
mit einer solche Vorrichtung gerichtete Nebenanspruch 13 sind in Verbindung mit
Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Das Patent war daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.



Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel


Fa


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