17 W (pat) 46/16  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



17 W (pat) 46/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
4. Mai 2016





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 329.3-53








hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung geht hervor aus der internationalen Anmeldung
PCT/GB2011/050119, die am 25. Januar 2011 eingereicht wurde und zwei
Prioritäten (US 61/298,130 vom 25. Januar 2010 und US 61/360,434 vom
30. Juni 2010) beansprucht. Sie trägt in der deutschen Übersetzung
(DE 11 2011 100 329 T5) die Bezeichnung

„Vorrichtungen, Verfahren und Systeme für eine
Digitalkonversationsmanagementplattform“.

Die Anmeldung wurde durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q
des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 5. Juli 2016 zu-
rückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand
des jeweiligen Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag vom Patentschutz aus-
geschlossen sei (§ 1 Abs. 3 und 4 PatG), da diese ein Programm als solches be-
träfen und keine Anweisungen enthielten, die der Lösung eines konkreten techni-
schen Problems mit technischen Mitteln dienten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 15 vom 25.04.2017,
Beschreibung Seiten 2-75 und 77-115 vom Anmeldetag,
Seite 76 vom 26.07.2012; Seite 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
62 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-18 vom Anmeldetag;

- gemäß Hilfsantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 15 vom 25.04.2017,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

- gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentansprüchen 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Er regte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil es eine
neue Technologie sei, dass Dialogsysteme auf Roboterbasis mit
eigener Intelligenz über Kommunikationsnetze kommunizieren.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen
Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers
in Merkmal (a)):
1. (A) Eine Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung zum Analysieren
einer Konversation über ein Kommunikationsnetz, mit:
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(a) einer Identifikationseinrichtung zum Identifizieren eines individuellen
Ziels für eine Konversation mit einer eindeutigen Datenkennung;
(b) einer Erzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer Konversations-
dialogdatenstruktur zum Speichern von Konversationsdialogdaten
aus einer Konversation zwischen einem individuellen Ziel und einer
Dialogprozessorkomponente;
(c) einer Erfassungseinrichtung zum Erfassen und Aufzeichnen eines
ersten, von dem individuellen Ziel empfangenen Dialogsegments als
Teil der Konversationsdialogdatenstruktur;
(d) einer Erwiderungseinrichtung zum Erwidern auf das erste Dialogseg-
ment des individuellen Ziels mit zumindest einem darauffolgenden
interaktiven Dialogsegment, das aus einer bestimmten gespeicherten
Gruppe von interaktiven Dialogsegmenten ausgewählt ist, wobei das
zumindest eine darauffolgende interaktive Dialogsegment ein Unter-
abschnitt des Konversationsdialogs ist, und wobei das zumindest
eine darauffolgende interaktive Dialogsegment eine Abfrageantwort
auf eine Eingabe des ersten Dialogsegments als Datenbankabfrage
ist;
(e) wobei die Erfassungseinrichtung ausgestaltet ist zum Erfassen und
Aufzeichnen eines zweiten Dialogsegments von dem individuellen
Ziel als Teil der Konversationsdialogdatenstruktur, wobei das zweite
Dialogsegment ein Unterabschnitt der Konversationsdialogdaten-
struktur ist;
wobei die Vorrichtung des Weiteren umfasst:
(f) eine Zuweisungseinrichtung zum Zuweisen eines Dialogdatenindex
zu jedem darauffolgenden interaktiven Dialogsegment des interakti-
ven Dialogs; und
(g) eine Hinzufügungseinrichtung zum Hinzufügen der zugewiesenen
Dialogsegmentindizes zu der Konversationsdialogdatenstruktur;
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(h) wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist zum Bereitstellen der Konver-
sationsdialogdatenstruktur mit den hinzugefügten Dialogsegmentindi-
zes zum Austausch über das Kommunikationsnetz.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, hier mit einer möglichen Glie-
derung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in
Merkmal (a); Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unter-
strichen):

1. (A) Eine Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung zum Analysieren
einer Konversation über ein Kommunikationsnetz, mit:
(a) einer Identifikationseinrichtung zum Identifizieren eines individuellen
Ziels für eine Konversation mit einer eindeutigen Datenkennung;
(b) einer Erzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer Konversationsdia-
logdatenstruktur zum Speichern von Konversationsdialogdaten aus
einer Konversation zwischen einem individuellen Ziel und einer Dia-
logprozessorkomponente;
(c) einer Erfassungseinrichtung zum Erfassen und Aufzeichnen eines
ersten, von dem individuellen Ziel empfangenen Dialogsegments als
Teil der Konversationsdialogdatenstruktur;
(d) einer Erwiderungseinrichtung zum Erwidern auf das erste Dialogseg-
ment des individuellen Ziels mit zumindest einem darauffolgenden
interaktiven Dialogsegment, das aus einer bestimmten gespeicherten
Gruppe von interaktiven Dialogsegmenten ausgewählt ist, wobei das
zumindest eine darauffolgende interaktive Dialogsegment ein Unter-
abschnitt des Konversationsdialogs ist, und wobei das zumindest
eine darauffolgende interaktive Dialogsegment eine Abfrageantwort
auf eine Eingabe des ersten Dialogsegments als Datenbankabfrage
ist;
(e) wobei die Erfassungseinrichtung ausgestaltet ist zum Erfassen und
Aufzeichnen eines zweiten Dialogsegments von dem individuellen
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Ziel als Teil der Konversationsdialogdatenstruktur, wobei das zweite
Dialogsegment ein Unterabschnitt der Konversationsdialogdaten-
struktur ist;
wobei die Vorrichtung des Weiteren umfasst:
(f) eine Zuweisungseinrichtung zum Zuweisen eines Dialogdatenindex
zu jedem darauffolgenden interaktiven Dialogsegment des interakti-
ven Dialogs; und
(g) eine Hinzufügungseinrichtung zum Hinzufügen des zugewiesenen
Dialogsegmentindex zu der Konversationsdialogdatenstruktur;
(i) wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist, den Zeitbedarf der Konversa-
tion basierend auf der Konversationsdialogdatenstruktur mit den hin-
zugefügten Dialogsegmentindizes zu ermitteln.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier mit einer möglichen
Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers
in Merkmal (a); Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind
unterstrichen, Bezugszeichen wurden aufgenommen):

1. (A) Eine Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung (120) zum Analy-
sieren einer Konversation über ein Kommunikationsnetz, mit:
(a) einer Identifikationseinrichtung zum Identifizieren eines individuellen
Ziels (101) für eine Konversation mit einer eindeutigen Datenken-
nung (414);
(b) einer Erzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer Konversationsdia-
logdatenstruktur (210) zum Speichern von Konversationsdialogdaten
aus einer Konversation zwischen einem individuellen Ziel (101) und
einer Dialogprozessorkomponente (130);
(c) einer Erfassungseinrichtung zum Erfassen und Aufzeichnen eines
ersten, von dem individuellen Ziel empfangenen Dialogsegments als
Teil der Konversationsdialogdatenstruktur (210);
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(d) einer Erwiderungseinrichtung zum Erwidern auf das erste Dialogseg-
ment des individuellen Ziels mit zumindest einem darauffolgenden
interaktiven Dialogsegment, das aus einer bestimmten gespeicherten
Gruppe von interaktiven Dialogsegmenten ausgewählt ist, wobei das
zumindest eine darauffolgende interaktive Dialogsegment ein Unter-
abschnitt des Konversationsdialogs (205) ist, und wobei das zumin-
dest eine darauffolgende interaktive Dialogsegment eine Abfrage-
antwort auf eine Eingabe des ersten Dialogsegments als Datenbank-
abfrage ist;
(e) wobei die Erfassungseinrichtung ausgestaltet ist zum Erfassen und
Aufzeichnen eines zweiten Dialogsegments von dem individuellen
Ziel als Teil der Konversationsdialogdatenstruktur (210), wobei das
zweite Dialogsegment ein Unterabschnitt der Konversationsdialog-
datenstruktur (210) ist;
wobei die Vorrichtung des Weiteren umfasst:
(f) eine Zuweisungseinrichtung zum Zuweisen eines Dialogdatenin-
dex (254) zu jedem darauffolgenden interaktiven Dialogsegment des
interaktiven Dialogs (205); und
(g) eine Hinzufügungseinrichtung zum Hinzufügen der zugewiesenen
Dialogsegmentindizes (254) zu der Konversationsdialogdatenstruk-
tur (210);
(j) wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist zum Erfassen der Konversa-
tionsdialogdaten der Konversation in der Konversationsdialogdaten-
struktur (210) mit den hinzugefügten Dialogsegmentindizes (254) als
Entscheidungskette und zum Glätten des interaktiven Dialogs mit
dem individuellen Ziel (101) entlang eines Entscheidungspfades, und
(k) wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist zum automatischen Überge-
ben der Dialogprozessorkomponente (130) an eine andere Dialog-
prozessorkomponente (130) auf einer anderen Entscheidungskette
mit relevanterem Wissen.

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Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden fol-
gende Entgegenhaltungen genannt:

D1: US 2006 / 0074789 A1,

D2: EP 1 477 016 B1.


Der Senat hat mit Ladungszusatz noch folgende Druckschriften in das Verfahren
eingeführt:

D3: NGUYEN, A, WOBCKE, W. An agent-based aproach to dialogue
management in personal assistants. Conference Paper January 2005,
[online] https://www.researchgate.net/publication/221607746_An_agent-
based_approach_to_dialogue_management_in_personal_assistants,

D4: WO 2008 / 076958 A2.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Vorrichtung des jeweiligen Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen gemäß § 1 Abs. 3
Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1. Die vorliegende Patentanmeldung bezieht sich auf eine Digitaldialogdaten-
strukturanalyse-Vorrichtung zum Analysieren einer Konversation über ein Kommu-
nikationsnetz (s. geltende Beschreibung S.1 Z.1-2).
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Es sei bekannt, dass Werbe- und Marketingindustrien Marktstudien durchgeführt
haben, um Kenntnisse über Konsumentenpräferenzen und Verhaltensweisen zu
erhalten. Solche Information seien auf verschiedenen Wegen, beispielsweise
durch persönliche Befragungen, von Nutzern ausgefüllte Fragebögen und/oder
dergleichen gewonnen worden (Offenlegungsschrift Absätze [0006] und [0007]).

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen die Effizienz solcher Dialogsys-
teme zu erhöhen (vgl. Beschwerdeschriftsatz S.7).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
eine Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung (DCM-Plattform) zum Analysie-
ren einer Konversation über ein Kommunikationsnetz vor (Merkmal (A)). Die DCM-
Plattform umfasst mehrere Einrichtungen (Software-Module), welche die Durch-
führung der angegebenen Analyse, d. h. die Abarbeitung der für die Analyse not-
wendigen Schritte, bewerkstelligen.
Zu Beginn wird in einer Identifikationseinrichtung (einem Identifikationsmodul) ein
individuelles Ziel (etwa das Smartphone eines Konsumenten) für eine Konversa-
tion mit einer eindeutigen Datenkennung identifiziert, anschließend wird in einer
Erzeugungseinrichtung (einem Erzeugungsmodul) eine Konversationsdialogda-
tenstruktur erzeugt, wobei in der Erzeugungseinheit die Konversationsdialogdaten
aus einer Konversation gespeichert sind (Merkmale (a) und (b)).
Mit einer Erfassungseinrichtung (einem Erfassungsmodul) wird daraufhin das
erste, von dem individuellen Ziel empfangene Dialogsegment, welches einen Teil
der gesamten Konversationsdialogdatenstruktur darstellt, erfasst und aufgezeich-
net (Merkmal (c)).
Nach dem Erfassen und Aufzeichnen des ersten Dialogsegments erzeugt eine
Erwiderungseinrichtung (ein Erwiderungsmodul) die entsprechende Erwiderung,
d. h. ein weiteres interaktives Dialogsegment. Dieses weitere Dialogsegment wird
aus einer bestimmten gespeicherten Gruppe von interaktiven Dialogsegmenten
ausgewählt, wobei das weitere Dialogsegment ein Unterabschnitt des Konversa-
- 10 -
tionsdialogs ist, und eine Abfrageantwort auf eine Eingabe des ersten Dialogseg-
ments als Datenbankabfrage ist (Merkmal (d)).
Im nächsten Schritt wird auch das weitere (zweite) Dialogsegment durch die Erfas-
sungseinrichtung (das Erfassungsmodul) erfasst und aufgezeichnet (Merkmal (e)).
Anschließend erfolgt in einer Zuweisungseinrichtung (einem Zuweisungsmodul)
die Zuweisung eines Dialogdatenindex zu jedem darauffolgenden interaktiven Dia-
logsegment des interaktiven Dialogs und in einer Hinzufügungseinrichtung (einem
Hinzufügungsmodul) werden die zugewiesenen Dialogsegmentindizes zu der Kon-
versationsdialogdatenstruktur hinzugefügt (Merkmale (f) und (g)).
Schließlich wird die gesamte Konversationsdialogdatenstruktur mit den hinzuge-
fügten Dialogsegmentindizes zum Austausch über das Kommunikationsnetz be-
reitgestellt (Merkmal (h)).

In der vorgeschlagenen Lösung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist
statt Merkmal (h) angegeben, dass die Vorrichtung in der Lage ist, den Zeitbedarf
der Konversation basierend auf der Konversationsdialogdatenstruktur mit den hin-
zugefügten Dialogsegmentindizes zu ermitteln (Merkmal (i)).

Die Lösung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schlägt, im Unter-
schied zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, vor, dass statt Merkmal (h) ein
Erfassen der Konversationsdialogdaten der Konversation in der Konversationsdia-
logdatenstruktur mit den hinzugefügten Dialogsegmentindizes als Entscheidungs-
kette und ein Glätten des interaktiven Dialogs mit dem individuellen Ziel entlang
eines Entscheidungspfades und weiterhin ein automatisches Übergeben der Dia-
logprozessorkomponente an eine andere Dialogprozessorkomponente auf einer
anderen Entscheidungskette mit relevanterem Wissen ermöglicht wird (Merkma-
le (j) und (k)).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, einen digitalen Dialog zu initiie-
ren und die erzeugten bzw. erhaltenen Daten zu strukturieren und zu analysieren,
- 11 -
sieht der Senat einen Programmierer oder Informatiker mit Kenntnissen in der Ent-
wicklung von automatischen Dialogsystemen an.

2. Die jeweilige Vorrichtung sowohl nach dem Patentanspruch 1 nach Haupt-
antrag als auch nach den beiden Hilfsanträgen ist nicht patentfähig, da sie gemäß
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das sich zur
Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen
Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Er-
folg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverar-
beitung dem Patentschutz zugänglich. Die beanspruchte Lehre muss vielmehr An-
weisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit
technischen Mitteln dienen. Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine bean-
spruchte Lehre als mathematische Methode oder als Wiedergabe von Informatio-
nen als solche anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung,
BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).

Im vorliegenden Fall ist die jeweilige beanspruchte Vorrichtung nicht anders zu
beurteilen. Denn der Bundesgerichtshof hat weiterhin festgestellt, dass auch bei
der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen
Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern
hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird,
die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwend-
bar sind (BGH GRUR 2005, 141-143, II.4.a – Anbieten interaktiver Hilfe; BGH
GRUR 2005, 143-145, III.4.a – Rentabilitätsermittlung).

In der beanspruchten Vorrichtung des jeweiligen Anspruchs 1 können keine An-
weisungen erkannt werden, die der Lösung eines konkreten technischen Problems
dienen.

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Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 – An-
bieten interaktiver Hilfe).

Die Leistung der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den beiden
Hilfsanträgen beanspruchten Lehre besteht im Wesentlichen darin, dass ein
Datendialog zwischen einem zentralen Rechner (DCM-Plattform) und weiteren
Rechnern bzw. Geräten automatisch durchgeführt, unter Hinzufügung von Indizes
(Ordnungsmerkmalen) gespeichert wird und für die weitere Bearbeitung die indi-
zierten Daten abgerufen werden können.

2.1 Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patent-
fähig.

Bei der Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung zum Analysieren einer Kon-
versation über ein Kommunikationsnetz (Merkmal (A)) handelt es sich um eine
übliche DCM-Plattform (einen Rechner bzw. Server), an die eine Datenbank ange-
schlossen ist und die über bekannte Schnittstellen mit einem Kommunikations-
netz, d. h. einem Datennetz verbunden ist. Eine spezielle technische Ausgestal-
tung der DCM-Plattform oder der Schnittstellen ist nicht zu erkennen, sondern es
sind lediglich Funktionsabläufe (Programmabläufe) innerhalb der DCM-Plattform
angegeben. Über eine besondere technische Ausführung der (mit dem Programm
durchzuführenden) Datenverarbeitung ist nichts ausgesagt. Die DCM-Plattform,
d. h. die Datenverarbeitungsvorrichtung, wird lediglich in bestimmungsgemäßer
Weise verwendet.

Gleiches gilt für die Bereitstellung der Konversationsdialogdatenstruktur zum Aus-
tausch über ein Kommunikationsnetz (Merkmal (h)). Denn auch mit diesem Merk-
mal wird lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch der DCM-Plattform (des
Rechners bzw. Servers), durch die Funktion eines Zugriffs auf Daten, die bspw. in
der Datenbank gespeichert sind, angegeben.
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Auch liegt keinem der weiteren einzelnen Einrichtungen (Merkmale (a) bis (g)) ein
technisches Problem zugrunde, da es sich lediglich um Elemente innerhalb der
DCM-Plattform handelt, die für die Abarbeitung einzelner Arbeitsschritte verwen-
det werden. Diese Abarbeitung der genannten Schritte in den Einrichtungen ent-
spricht der Abbildung von sequentiellen Dialog-Prozessen in ein Computerpro-
gramm.
So wird in der Identifikationseinrichtung (erstes Modul) ein Ziel mit einer Daten-
kennung identifiziert, wobei durch die Datenkennung eine programmorientierte Zu-
ordnung zu dem Ziel hergestellt wird. In den folgenden Einrichtungen (Modulen)
wird die Erzeugung eines Dialogs (bspw. einer ersten Frage) mittels eines Pro-
gramms und die Aufzeichnung, d. h. das Speichern der Antwort, sowie die Gene-
rierung eines weiteren Dialogs (bspw. einer weiteren Frage) basierend auf der
Antwort und eines entsprechenden Algorithmus, und ebenfalls das Speichern die-
ser Antwort durchgeführt. Die nächsten Einrichtungen (Module) fügen den zu spei-
chernden Antworten sogenannte Indizes, wie bspw. eine Nummerierung oder
einen Zeitstempel hinzu. Eine derartige Ergänzung von Daten vor dem Ablegen in
einem Speicher ist jedoch ebenfalls üblich und entspricht der bestimmungsge-
mäßen Anwendung einer Speicherfunktion.

Nach alledem ist nicht zu erkennen, dass der Ablauf des zur Problemlösung ein-
gesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außer-
halb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt würde, was als Lösung eines techni-
schen Problems mit technischen Mitteln angesehen werden könnte (vgl. BGH in
GRUR 2010, 613 – Dynamische Dokumentengenerierung; BGH in GRUR 2011,
610 – Webseitenanzeige). Die beanspruchten Arbeitsschritte sind für den Aufbau
einer beliebigen Verbindung, der Generierung eines Datenaustauschs und der
Speicherung der Daten geeignet. Ein darüber hinausgehender Zusammenhang
des Ablaufs mit speziellen technischen Gegebenheiten außerhalb der Datenverar-
beitungsanlage ist nicht erkennbar. Auch wird weder in den Ablauf von außen her
steuernd eingegriffen, noch entfaltet der Ablauf eine steuernde Außenwirkung.

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Damit ist das beanspruchte Verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 4
(Programme für Datenverarbeitungsanlagen) vom Patentschutz ausgeschlossen.

2.2 Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht
patentfähig.

Dieser Anspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
durch das Merkmal (i).

Gemäß diesem Merkmal ist die Vorrichtung in der Lage, den Zeitbedarf der Kon-
versation basierend auf der Konversationsdialogdatenstruktur mit den hinzugefüg-
ten Dialogsegmentindizes zu ermitteln.

Mit diesem Merkmal wird aber ebenso kein technisches Problem gelöst. Denn
dem Merkmal liegt lediglich die Bestimmung eines Zeitraumes (Zeitbedarf) zu-
grunde, welcher anhand der gespeicherten Daten ermittelt wird. Diese Ermittlung
beruht aber ebenfalls auf einer programmorientierten Lösung, mit der Indizes
(bspw. Zeitstempel oder Nummerierungen) unter Verwendung einer Software aus-
gewertet werden und der Zeitraum berechnet wird. Eine besondere technische
Ausgestaltung der Zeitermittlung an sich ist, ebenso wie eine Verwendung der er-
mittelten Werte außerhalb der DCM-Plattform, der Patentanmeldung nicht zu ent-
nehmen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann deshalb nicht anders als Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag beurteilt werden, da der darüber hinausgehenden
Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit techni-
schen Mitteln entnehmbar sind.

2.3 Auch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht
patentfähig.

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Von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich dieser Anspruch
durch die Merkmale (j) und (k)).

In diesen Merkmalen ist beansprucht, dass eine Erfassung der Konversationsdia-
logdaten als Entscheidungskette erfolgt und ein Glätten des interaktiven Dialogs
mit dem individuellen Ziel entlang eines Entscheidungspfades ausgeführt wird
(Merkmal (j)). Weiterhin erfolgt eine automatische Übergabe der Dialogprozessor-
komponente an eine andere Dialogprozessorkomponente auf einer anderen Ent-
scheidungskette mit relevanterem Wissen (Merkmal (k)).

Die Erfassung als Entscheidungskette sowie das Glätten entlang eines Entschei-
dungspfades bedeutet nichts anderes als den Vergleich einer erhaltenen Antwort
mit bereits gespeicherten Antworten und die Auswahl des am besten geeigneten
(Folge)-Dialogs anhand nicht näher spezifizierter Kriterien. Damit erfolgt aber le-
diglich eine Abfrage von Daten in einem Speicher, der Vergleich dieser Daten mit
vorhandenen Daten und die Auswahl eines bestimmten Datensatzes aus den ge-
speicherten Daten. Eine über die üblichen Verarbeitungsschritte in einem Rechner
hinausgehende Lehre ist nicht zu entnehmen.

Nichts anderes gilt für die automatische Übergabe der Dialogprozessorkomponen-
te auf eine andere Dialogprozessorkomponente auf einer anderen Entscheidungs-
kette mit relevanterem Wissen, d. h. die Übergabe der Daten zu einer besser ge-
eigneten Softwareroutine oder zu einer besser geeigneten Rechnerkomponente.
Auch dieser Vorgang spiegelt die Überprüfung der Daten und die anschließende
Auswahl eines geeigneten Moduls wieder, wobei hier ebenfalls keine Lehre zu
entnehmen ist, die über die üblichen Verarbeitungs- bzw. Zuweisungsschritte in
einem Rechner bzw. in einem Programm hinausgeht.

Somit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht günstiger zu beurteilen als
der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, da der darüber hinausgehenden Lehre
- 16 -
keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mit-
teln entnehmbar sind.

2.4 Der Vertreter der Anmelderin führte aus, dass dem Anmeldegegenstand
eine technische Aufgabe zugrunde liege, welche mit technischen Mitteln gelöst
werde.

Die Aufgabe sei demnach die Effizienzerhöhung von Dialogsystemen wodurch die
Netzbelastung verringert werden könne.
Zur Lösung dieser Aufgabe würden im Wesentlichen die folgenden technischen
Merkmale der Ansprüche 1 beitragen.

Hierzu führte der Vertreter der Anmelderin aus, dass für die Analyse des Dialogs
bzw. der Datenströme eine Datenverarbeitungs-Vorrichtung und somit eine techni-
sche Vorrichtung eingesetzt werden soll.
Diese Ausführungen können die patentrechtliche Beurteilung nicht ändern. Denn,
wie bereits ausgeführt, wird im vorliegenden Fall die Vorrichtung, d. h. die DCM-
Plattform, in bestimmungsgemäßer Weise zur Abarbeitung von Programmschritten
verwendet. Eine darüber hinausgehende besondere technische Ausgestaltung der
Vorrichtung ist nicht zu erkennen.

Zusätzlich stellt der Vertreter der Anmelderin dar, dass durch die Analyse der Da-
ten die Effizienz des gesamten Dialogs ermittelt werde, indem der Dialog in Dia-
logschritte unterteilt wird, die Anzahl der Dialogschritte bestimmt wird und aus der
ermittelten Anzahl der Dialogschritte eine Aussage über die Effizienz des Systems
getroffen wird. Somit sei die Lösung eines technischen Problems mit technischen
Mitteln gezeigt.
Auch diese Darstellung zeigt keine Lösung eines technischen Problems mit tech-
nischen Mitteln, da lediglich die Abarbeitung von einzelnen Programmfunktionen
(Ausführung von Modulen) angegeben ist. So stellt die Unterteilung des Dialogs in
Dialogschritte eine rekursive Anwendung der Programmschritte, d. h. einer Pro-
- 17 -
grammschleife, dar. Diese Programmschritte entsprechen den Dialogelementen
der Generierung einer Frage, des Empfangens der entsprechenden Antwort, des
Generierens einer auf der Antwort basierenden weiteren Frage und wiederum des
Empfangens der Antwort. Die Anzahl der durchlaufenen Schleifen wird bspw. mit
einem Zähler ermittelt und der aktuelle Wert des Zählers wird gemeinsam mit den
Antworten gespeichert. Damit geht auch dieses Merkmal nicht über die Anwen-
dung eines Iterationszählers und einer Speicherfunktion hinaus. Die Verwendung
der endgültigen Zählerwerte für eine Effizienzbestimmung und damit bspw. für
eine Beeinflussung der Netzbelastung ist den Merkmalen jedoch nicht zu entneh-
men.

Schließlich erläutert der Vertreter der Anmelderin, dass ein Zugriff auf ehemalige
Dialogdaten erfolge. Dadurch könne eine Glättung des Dialogs entlang eines Ent-
scheidungspfades erfolgen und es sei die automatische Übergabe der Dialogpro-
zessorkomponente auf eine andere Entscheidungskette mit relevanterem Wissen
möglich. Diese Eigenschaften würden ebenfalls die Lösung eines technischen
Problems mit technischen Mitteln wiedergeben.
Diesen Erläuterungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da zum einen der Zu-
griff auf ehemalige (gespeicherte) Dialoge lediglich das Auslesen eines Speichers
betrifft. Eine besondere technische Ausgestaltung des Lesevorgangs oder des
Datensatzes ist nicht beansprucht. Weiterhin betrifft die Glättung des Dialogs die
Auswahl eines gespeicherten Dialogs mit einer optimalen Anzahl von Konversa-
tionsschritten. Damit ist aber lediglich der datentechnische Vergleich der Länge
der gespeicherten Dialoge und die Auswahl (das Aufrufen) des optimalen Dialogs
beschrieben. Schließlich wird auch mit der Übergabe der Dialogprozessorkompo-
nente auf eine andere Entscheidungskette mit relevantem Wissen kein techni-
sches Problem, sondern ein Problem der Programmiertechnik beschrieben. Denn
die Auswahl des am besten geeigneten Moduls bzw. der am besten geeigneten
Routine stellt eine Optimierungsaufgabe bei der Programmierung dar.

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2.5 Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag
und ebenso der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind nicht gewährbar. Auch die
übrigen Patentansprüche (2 bis 15 nach Hauptantrag, 2 bis 15 nach Hilfsantrag
bzw. 2 bis 15 nach Hilfsantrag 2) sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur
einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).

3. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sieht der Senat keinen An-
lass.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nach § 80 Abs. 3 PatG nur dann
in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit kann sich u. a. aus der
Sachbehandlung oder einem Verfahrensfehler ergeben.

Eine sachliche Fehlbeurteilung, ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen die
Verfahrensökonomie (vgl. Schulte, Patentgesetz, § 80 Rdn.112) ist aber nicht er-
sichtlich, denn die Prüfungsstelle hat hinsichtlich der Frage der Technizität auf die
relevanten Entscheidungen des BGH verwiesen und darüber hinaus dargestellt,
dass gemäß diesen Entscheidungen auch die Einkleidung der Lehre in andere
Patentkategorien an der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nichts än-
dert.

Ebenso hat die Prüfungsstelle unter Verweis auf die BGH Rechtsprechung ausge-
führt, dass die ursprüngliche Offenbarung dahingestellt bleiben kann, wobei dies
implizit auch für die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit gilt. Eine
Befassung mit diesen Fragen war entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht er-
forderlich.

Auch sonst ist kein Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr erkenn-
bar.

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4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt von Amts wegen. Sie ist zuzulas-
sen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 100 Abs. 2 PatG).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, über die noch keine Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs vorliegt, wird mit der vorliegenden Anmeldung
nicht aufgeworfen. Dies gilt auch für die von dem Vertreter der Anmelderin aufge-
worfene Darstellung, wonach es sich um eine neue Technologie handle, bei der
Dialogsysteme auf Roboterbasis mit eigener Intelligenz über Kommunikations-
netze kommunizierten.

Insbesondere in den oben erwähnten Entscheidungen „Rentabilitätsermittlung“,
„Wiedergabe topografischer Informationen“, „Anbieten interaktiver Hilfe“, „Dynami-
sche Dokumentengenerierung“, „Webseitenanzeige“, sowie in weiteren Entschei-
dungen, etwa „Logikverifikation“ (GRUR 2000, 498-501), „Suche fehlerhafter Zei-
chenketten“ (GRUR 2002, 143-146) und „Steuerungseinrichtung für Untersu-
chungsmodalitäten“ (GRUR 2009, 479-480) hat der Bundesgerichtshof die we-
sentlichen und auch für den vorliegenden Anmeldungsgegenstand relevanten Kri-
terien dargelegt, unter denen ein im Wesentlichen als Computerprogramm imple-
mentiertes Verfahren bzw. eine für die Ausführungen des Programms verwendete
Vorrichtung als dem Patentschutz zugängliche Erfindung anerkannt werden kann.

Eine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung eines anderen
Senats des Bundespatentgerichts ist ebenfalls nicht erkennbar.

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Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann

Ko



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