17 W (pat) 46/14  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




17 W (pat) 46/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 015 164.3-53









hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel und Dipl.-Ing. Hoffmann

- 2 -
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 10. September 2014 aufgehoben und das Patent mit fol-
genden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1–9 vom 23. Januar 2017,
Beschreibung Seiten 1–3, 5–11 und 13–25 vom 20. Januar 2017
(einschließlich neuer Bezeichnung),
Beschreibung Seiten 4 und 12 vom 23. Januar 2017,
1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur vom Anmeldetag.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 11. September 2013 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt nunmehr die Bezeichnung:

„Verfahren zur Gestaltung eines Reinraums und Verfahren für die Herstellung
von pharmazeutischen Produkten mit einem Navigationssystem“.

Die Anmeldung wurde durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F
des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 10. Septem-
ber 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der
Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Ge-
genstand des damals geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mangels erfinde-
rischer Tätigkeit nicht gewährbar seien.

- 3 -
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1–9 vom 23. Januar 2017,
Beschreibung Seiten 1–3, 5–11 und 13–25 vom 20. Ja-
nuar 2017
(mit neuer Bezeichnung, gemäß Schreiben der Anmelderin
vom 20. Januar 2017),
Beschreibung Seiten 4 und 12 vom 23. Januar 2017,
1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur vom 11. September 2013
(= AT).

Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer Glie-
derung versehen, lautet:

1. Verfahren zur Gestaltung eines Reinraums (2) für die Herstellung von phar-
mazeutischen Produkten umfassend die Schritte:
(A) Bereitstellen eines computergestützten Navigationssystems (4), wel-
ches eine Vielzahl von Herstellungsinstruktionen in Form von Daten-
sätzen für die Herstellung von pharmazeutischen Produkten enthält,
wobei die Datensätze die für die Herstellung erforderlichen Vorrichtun-
gen und erforderlichen Materialien sowie deren Anordnung im Rein-
raum (2) beinhalten;
(B) Auswählen eines pharmazeutischen Produkts zur Herstellung in dem
Reinraum (2) aus einer vom computergestützten Navigationssys-
tem (4) vorgegebenen Liste von auswählbaren pharmazeutischen Pro-
dukten;
- 4 -
(C) Bestimmen von einer oder mehreren spezifischen Vorrichtungen (16)
und einem oder mehreren spezifischen Materialien (18) zur Herstel-
lung des ausgewählten pharmazeutischen Produkts unter Verwen-
dung des computergestützten Navigationssystems (4) und der Herstel-
lungsinstruktionen; und
(D) Zuweisen von einer oder mehreren Positionen für die bestimmten
jeweiligen spezifischen Vorrichtungen (16) und spezifischen Materia-
lien (18) in dem Reinraum (2), und zwar unter Verwendung des com-
putergestützten Navigationssystems (4) und der Herstellungsinstrukti-
onen,
(d1) wobei das computergestützte Navigationssystem (4) mittels
zumindest einer Anzeige anzeigt, an welcher Position im Rein-
raum (2) jeweils die zur Herstellung des ausgewählten phar-
mazeutischen Produkts bestimmten spezifischen Vorrichtun-
gen (16) und spezifischen Materialien (18) anzuordnen sind,
wobei die zumindest eine Anzeige mittels einer Lichtprojek-
tion (8, 10), eines Displays (14), einer akustischen Anzeige
und/oder einer haptischen Anzeige erfolgt‚
(d2) wobei das computergestützte Navigationssystem (4) ein oder
mehrere Signale ausgibt, die anzeigen, ob eine Vorrich-
tung (16) oder ein Material (18) richtig positioniert ist, und
(d3) wobei das computergestützte Navigationssystem (4) in Verbin-
dung mit den ein oder mehreren spezifischen Vorrichtungen
steht und derart mit den ein oder mehreren spezifischen Vor-
richtungen (16) gekoppelt ist, dass diese nur dann in Betrieb
genommen werden können, wenn sie an der zugeordneten
Position im Reinraum (2) angeordnet sind.

2. Verfahren zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten mit einem
Navigationssystem (4) umfassend die Schritte gemäß Anspruch 1 sowie mit
den weiteren Schritten
- 5 -
- Ermitteln einer Reihenfolge von Herstellungsschritten zur Verarbei-
tung von spezifischen Materialien (18);
- Ausgeben einer Anweisung, welche zumindest einen Teil der ermit-
telten Reihenfolge von Herstellungsschritten zur Verarbeitung der
spezifischen Materialien enthält (18); und
- Ausgeben einer Statusbenachrichtigung über die Herstellung des
ausgewählten pharmazeutischen Produkts, wenn eine Systeman-
frage gestellt wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, umfassend die Schritte:
- Ausgeben einer Benutzerinformation über das Vorhandensein oder
Fehlen von spezifischen Vorrichtungen (16) und spezifischen Materi-
alien (18); und
- Ordern von fehlenden spezifischen Vorrichtungen (16) und fehlenden
spezifischen Materialien (18).

4. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 3, wobei die
spezifischen Vorrichtungen (16) und Materialien (18) Identifikatoren (20) zur
Identifikation und Lokalisation der spezifischen Vorrichtungen (16) und
Materialien (18) durch das Navigationssystem (4) aufweisen.

5. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, umfassend
den Schritt:
- Bereitstellen von Markierungen in dem Bodenbereich des Rein-
raums (2), wobei die Markierungen ein Raster aus mehreren Feldern
umfassen, wobei zumindest ein Teil der Felder zumindest einen Teil
eines Platzhalters für eine zugewiesene spezifische Vorrichtung (16)
und ein zugewiesenes spezifisches Material (18) aufweist.

6. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, umfassend
die Schritte:
- 6 -
- Zuweisen von Anschlüssen in dem Reinraum (2), an die die spezifi-
schen Vorrichtungen (16) und die spezifischen Materialien (18) anzu-
schließen sind, und zwar unter Verwendung des Navigationssys-
tems (4), wobei das Navigationssystem (4) mittels zumindest einer
Anzeige anzeigt, mit welchen spezifischen Anschlüssen die spezifi-
schen Vorrichtungen (16) und die spezifischen Materialien (18) im
Reinraum (2) zu verbinden sind; und
- Ausgeben einer Statusbenachrichtigung, ob eine spezifische Vorrich-
tung (16) und ein spezifisches Material (18) gemäß der Zuweisung
an den spezifischen Anschlüssen angeschlossen ist, wenn eine Sys-
temanfrage gestellt wird.

7. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6, umfassend
den Schritt:
- Bereitstellen eines virtuellen Bildes eines Sollzustandes des Rein-
raums (2), wobei basierend auf einer Systemanfrage ein Vergleich
des virtuellen Bildes mit einem Istzustand des Reinraums (2) vorge-
nommen wird.

8. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, wobei das
Navigationssystem (4) eine "Augmented-reality"-Funktion umfasst.

9. Verfahren nach Anspruch 8. wobei basierend auf der "Augmented-reality"-
Funktion ein Vergleich zwischen einer vorgesehenen Handhabung eines
Benutzers und der tatsächlichen Handhabung des Benutzers erfolgt.

Diesem Patentbegehren liegt die Aufgabe zugrunde, eine Möglichkeit bereitzustel-
len, mit der einerseits Kosten für die Bereitstellung von Produktionsstätten gesenkt
werden können und zudem Produktionsstätten flexibel auf neue Produkte umge-
stellt werden können, wobei gleichzeitig das Risiko von Fehlfunktionen oder Fehl-
- 7 -
produktionen auf ein Minimum reduziert wird (siehe geltende Beschreibung
Seite 4, Z. 10 bis 14).

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften genannt worden:

D1: DE 10 2004 024 171 A1,
D2: DE 10 2012 005 880 A1,
D3: DE 10 2007 033 391 A1,
D4: DE 103 16 227 B3,
D5: DE 10 2009 031 019 A1,
D6: DE 10 2007 045 835 B4,
D7: DE 103 01 849 B4,
D8: DE 10 2009 008 039 A1,
D9: DE 10 2005 011 126 A1,
D10: DE 36 21 452 C2.

Der Senat hat nachträglich noch benannt:

D11: EP 2 290 592 A1.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig.
Sie hat auch Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren nicht durch den
Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist, und auch die übrigen
Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5 und § 34).

- 8 -
1. Gegenstand der Patentanmeldung ist nunmehr ein Verfahren zur Gestal-
tung eines Reinraums für die Herstellung von pharmazeutischen Produkten und
ein Verfahren zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten mit einem Naviga-
tionssystem (siehe geltende Beschreibung Seite 1, Z. 2 bis 4).

Gemäß dem geltenden Patentbegehren seien die bekannten Produktionsstätten
für pharmazeutische Produkte unflexibel bei der Herstellung neuer bzw. anderer
Produkte, da die Umstellung von einem Produkt auf ein anderes Produkt einen
hohen Aufwand und einen langen Planungsvorlauf benötige. Weiterhin erfordere
eine flexiblere Umgestaltung der Produktionsanlagen sehr gut ausgebildetes und
zuverlässiges Personal, denn die Fehlfunktion einer Produktionsstätte könnte gra-
vierende Folgen haben (siehe geltende Beschreibung Seite 1, Z. 14 – S. 2 Z. 16).

Zur Lösung dieser Probleme sieht die vorliegende Erfindung ein Verfahren vor, bei
dem ein Navigationssystem eingesetzt wird. Dieses Navigationssystem enthält für
eine Vielzahl von pharmazeutischen Produkten die Herstellungsinstruktionen, die
erforderlichen Vorrichtungen und Materialien sowie deren Anordnung im Reinraum
in Form von Datensätzen. Nach der Auswahl eines pharmazeutischen Produkts
aus der Liste wird der entsprechende Datensatz geladen und den Vorrichtungen
sowie den Materialien deren jeweilige Position im Reinraum zugeordnet und diese
mit Hilfe einer Anzeige angezeigt. Anschließend gibt das Navigationssystem Sig-
nale aus, die anzeigen ob die Vorrichtungen und die Materialien richtig positioniert
sind. Das Navigationssystem ist mit den Vorrichtungen gekoppelt, wodurch diese
nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn sie an der zugeordneten
Position im Reinraum angeordnet sind (vgl. geltende Beschreibung Seite 4, Z. 24
– S. 5 Z. 25).

Als Fachmann für eine derartige Lehre sieht der Senat einen Ingenieur mit Hoch-
schulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Einrichtung sowie Simu-
lation von Produktionsräumen an.

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2. Die nunmehr geltenden Unterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung.

Der neue Hauptanspruch stützt sich auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 6 und 9
i. V. m. den Absätzen [0013]–[0015], [0018], [0020]–[0023] und [0073] der Offen-
legungsschrift.

Die Unteransprüche 2 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechen den ursprünglichen Unter-
ansprüchen 2 bis 5 sowie 7 und 8.
Die Unteransprüche 8 und 9 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 10
und 11.

Die Änderungen in der Beschreibung betreffen die Würdigung des Standes der
Technik, die Anpassung an die geltenden Ansprüche sowie redaktionelle Ände-
rungen.


3. Ein Verfahren zur Gestaltung eines Reinraums für die Herstellung von phar-
mazeutischen Produkten gemäß dem Patentanspruch 1 ist durch den bisher
bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.

3.1. Aus den genannten Druckschriften war vor dem Anmeldetag der vorliegen-
den Patentanmeldung Folgendes bekannt:

In der D1 ist das Vermessen eines Raumes mit einem rechnergesteuerten Ver-
messungssystem, welches einen horizontal und vertikal schwenkbaren Vermes-
sungskopf aufweist, und das anschließende Erzeugen eines virtuellen Bildes des
Raumes gezeigt (vgl. Absätze [0004]–[0010]). In den virtuellen Raum können
zeichnerisch Möbel eingefügt, an die Maße des Raumes angepasst und entspre-
chend dieser Vorgaben gefertigt werden (vgl. Absätze [0011]–[0015]). Schließlich
erfolgt die Anzeige des jeweiligen Standortes der einzelnen Möbel beim Aufbau
- 10 -
durch einen Markierungslaser, der sich am Vermessungskopf befinden kann und
durch den Rechner gesteuert wird (vgl. Absätze [0016] und [0017]).

Die D2 betrifft die Gestaltung eines Produktionsprozesses unter Berücksichtigung
der menschlichen Arbeits- und Bewegungsabläufe. Hierfür wird zuerst eine virtu-
elle Präsentation der Produktionsumgebung bereitgestellt und visualisiert (vgl. Ab-
satz [0008]). In dieser virtuellen Produktionsumgebung wird der Bewegungsablauf
eines Werkers aufgezeichnet und ausgewertet (vgl. Absatz [0010]). Zur optimier-
ten Planung der Produktionsumgebung erfolgt die Bewertung der Anordnung der
Produktionsmittel, die Veränderung und die erneute Bewertung bis ein vorgegebe-
nes Kriterium bezüglich des Bewegungsablaufs erfüllt ist. Damit soll die Produkti-
onseffizienz, die vom Werker zurückgelegte Wegstrecke und die Ergonomie ver-
bessert werden (vgl. Absatz [0016]).

D3 beschreibt die Überwachung der Position einer Person oder eines mobilen
Geräts mit einer Kamera (vgl. Absatz [0007]). Die aufgenommene Position wird
anschließend an die Person oder an das mobile Gerät weitergegeben (vgl. Absatz
[0008]) und es erfolgt eine ortsselektive Ausgabe eines Informationssignals (vgl.
Absatz [0012]).

Gegenstand der D4 ist eine Präsentationsumgebung, bei der bspw. über einen
transparenten Boden, eine transparente Decke oder Seitenflächen, visuelle
Inhalte, die von einem Rechner generiert sind, eingeblendet werden können (vgl.
insbesondere Zusammenfassung).

Ein personalisiertes Navigationssystem wird in D5 beschrieben. Dazu wird die
Position einer Person, der eine Identifizierungsinformation zugeordnet ist, ermittelt.
Anhand der aktuellen Position und einer Zielposition wird eine personalisierte
Navigation ermittelt und durch Markierungen (Displays oder Anzeigen), die z. B.
im Boden angebracht sind, angezeigt (vgl. Absatz [0008]).

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Die Darstellung eines virtuellen Objektes in einer realen Umgebung behandelt die
D6 (vgl. Absatz [0018]). Hierfür wird mit einem Aufnahmegerät eine zweidimen-
sionale Abbildung einer realen Umgebung erzeugt und auf einer Anzeige darge-
stellt. In die Darstellung wird ein virtuelles Objekt eingeblendet, wobei, bspw.
durch die Berechnung verdeckter Kanten, ein möglichst realitätsnahes Bild ent-
steht (vgl. insbesondere Absatz [0029]).

Ein ähnliches System zeigt die D7. Zusätzlich ist hier die Simulation und Anzeige
einer Bewegung des virtuellen Objektes in dem dargestellten realen Raum mög-
lich (vgl. Absätze [0013] und [0025]).

Aus der D8 ist ein Verfahren zum Herstellen einer technischen Komponente zu
entnehmen (vgl. Absatz [0001]). Dabei wird ein reales Bild eines Bauteils und
eines Montageortes von einer Kamera, die sich in einem Headset mit einem AR-
Display (Augmented-Reality-Display) befindet, aufgenommen. Das im Headset
angezeigte Bild besteht aus der realen Umgebung, die mit einem virtuellen Bild
oder einer virtuellen Szene (bspw. einer virtuellen Fertigungsstraße) überlagert
wird (vgl. Absätze [0006], [0014] und [0015]).

Auch die D9 zeigt ein AR-System, welches ein Umgebungsmodell der realen Ob-
jekte erstellt, in dieses Modell virtuelle Objekte integriert und das Ergebnis anzeigt
(vgl. Absätze [0019]–[0024]).

In D10 ist ein Reinraum gezeigt. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Ausgestaltung
eines Reinraums mit einem Abschnitt hoher und einem Abschnitt wenig hoher
Reinheit. Dies wird durch entsprechende Maßnahmen wie bspw. Teilchenluftfilter
erreicht (vgl. Zusammenfassung und Sp. 2 Z. 46 – Sp. 3 Z. 7).

Die D11 betrifft eine automatisierte Planung für eine Fertigungsumgebung zur Pro-
duktherstellung (vgl. Abstract). Dabei wird zuerst ein herzustellendes pharmazeuti-
sches Produkt ausgewählt (vgl. Zusammenfassung, Fig. 3, Absätze [0009], [0034])
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und anschließend die benötigten Vorrichtungen bzw. Materialien bestimmt (vgl.
Absätze [0008], [0024], [0034]). Schließlich werden den Vorrichtungen bzw. Mate-
rialien Positionen im Raum zugewiesen und von einem System angezeigt (vgl.
Anspruch 15, Absätze [0025], [0036], [0038], [0041]–[0045]).

Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschriften D2
und D11 an.

3.2. Keine der Druckschriften lehrt jedoch,

- dass ein Signal ausgegeben wird, welches anzeigt, ob eine Vorrichtung
oder ein Material richtig positioniert ist (Merkmal (d2)) und
- dass das computergestützte Navigationssystem in Verbindung mit den
ein oder mehreren spezifischen Vorrichtungen steht und derart mit den
ein oder mehreren spezifischen Vorrichtungen gekoppelt ist, dass diese
nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn sie an der zuge-
ordneten Position im Reinraum angeordnet sind (Merkmal (d3)).

Durch diese beiden Merkmale wird eine Kommunikationsverbindung beansprucht,
die einerseits eine Ausgabe generiert, wenn die Anordnung der Vorrichtung bzw.
des Materials in dem Reinraum an der richtigen Stelle erfolgt ist und andererseits
eine Inbetriebnahme der Vorrichtung nur dann gestattet, wenn sich diese an der
richtigen Position im Reinraum befindet.

3.3. Auch gibt keine der Druckschriften eine Anregung dafür, eine derartige
Kommunikationsverbindung vorzusehen und so auszubilden, dass diese in Abhän-
gigkeit der realen Position einer Vorrichtung bzw. eines Materials ein Signal aus-
gibt bzw. die Inbetriebnahme verhindert.

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Alles in allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis des aus den
ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur beanspruchten
Lehre hätte gelangen können.

Das Patent konnte somit wie nunmehr beantragt erteilt werden. Denn der unab-
hängige Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.


4. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestal-
tungen des beanspruchten Verfahrens und sind in Verbindung mit Anspruch 1
ebenfalls gewährbar.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.



Dr. Morawek Eder Dr. Forkel Hoffmann


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