17 W (pat) 39/14  - 17. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




17 W (pat) 39/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 33 689.2 - 53








hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Forkel
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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, welche drei US-amerikanische Prioritäten vom
2. August 1996, 3. Februar 1997 und 28. März 1997 in Anspruch nimmt, wurde am
4. August 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die
Bezeichnung

„Verbesserungen beim Datenretrieval“.

Die Beschwerde der Anmelderin gegen einen ersten Zurückweisungsbeschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes
hatte Erfolg. Mit dem Senatsbeschluss 17 W (pat) 34/08 vom 15. Januar 2013
wurde der Beschluss der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache zur weiteren
Prüfung und Entscheidung über den Hilfsantrag an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.

Im Prüfungsbescheid vom 14. März 2014 führte die Prüfungsstelle aus, dass zu
dem Gegenstand des Patentbegehrens kein weiterer Stand der Technik ermittelt
worden sei, weshalb die Erteilung in Aussicht gestellt werde. Die Anmelderin
wurde aufgefordert, die Beschreibung und die Figuren an die geltenden Patentan-
sprüche anzupassen.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 hat die Anmelderin neue Beschreibungsseiten und
geänderte Figurenblätter eingereicht. Hilfsweise hat sie für den Fall, dass die
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Prüfungsstelle noch generelle Bedenken bezüglich der vorliegenden Unterlagen
haben sollte, die Anberaumung einer Anhörung beantragt.

Im Prüfungsbescheid vom 27. Juni 2014 wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass
die neu eingegangenen Unterlagen noch nicht erteilungsreif seien. Sie enthielten
noch Stellen, die zum Erläutern der in den Ansprüchen definierten Erfindung
offensichtlich nicht notwendig und daher zu entfernen seien. Zudem enthalte die
Beschreibung noch weitere Passagen, die sich auf einen Gegenstand bezögen,
der zusammen mit dem Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3
und 9 bis 22 ausgeschieden worden sei.

Nachdem die Anmelderin um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat,
wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle G06F mit Beschluss vom 26. Au-
gust 2014 aus Gründen des o. g. Bescheids zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Sie hat mit Eingabe vom 26. November 2014 sinngemäß beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 – 4, als Hilfsantrag überreicht in der mündli-
chen Verhandlung des 17. Senats am 15. Januar 2013;

Beschreibung, Seiten 1 bis 78 vom 27. Mai 2014;

16 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 20b vom 27. Mai 2014.

Zuletzt hat die Anmelderin (siehe Eingabe vom 10. März 2017) um Entscheidung
nach Aktenlage gebeten.
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Der geltende Patentanspruch 1 lautet (gemäß Hilfsantrag vom 15. Januar 2013):

„Mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, die folgen-
des aufweist:

(A) eine digitale Kamera zur Aufnahme eines Bilds eines aufzu-
nehmenden Ziels;

(B) ein Mikrophon zur Aufnahme einer verbalen Beschreibung
des Ziels;

(C) einen Speicher zum Speichern des von der Kamera aufge-
nommenen Bilds und der von dem Mikrophon aufgenomme-
nen verbalen Beschreibung;

(D) einen in der mobilen Einrichtung angeordneten Server zum
Erzeugen einer lokalen Internet-Website, über die auf das
gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, auf-
genommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann,
und zum Erzeugen einer Site-Adresse; und

(E) einen Sender, der eingerichtet ist, bei einer Zugriffsanforde-
rung auf die lokale Website über die Site-Adresse durch
einen Host-Computer, welcher sich entfernt von der Datener-
fassungs- und –weitergabeeinrichtung befindet, das gespei-
cherte, aufgenommene Bild und/oder die gespeicherte, auf-
genommene verbale Beschreibung über ein drahtloses Me-
dium an den Host-Computer zu senden.“

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Der Patentanspruch 2 lautet:

„Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei die Einrichtung ein mobiles
Gehäuse umfasst, welches an einer geographischen Position an-
geordnet ist und funktionsmäßig vorgesehen ist zum Tragen der
Kamera, des Mikrophons, des Speichers, des Servers und des
Senders; und wobei die Kamera funktionsmäßig vorgesehen ist
zum Aufnehmen des Bilds von einer Umgebungs-Szene und/oder
einem Gegenstand an der geographischen Position.“

Der Patentanspruch 3 lautet:

„Einrichtung gemäß Anspruch 2, wobei die Einrichtung ferner
einen GPS (Global Positioning System)-Empfänger aufweist, wel-
cher in dem mobilen Gehäuse angeordnet ist, zum Bestimmen
einer geographischen Position des mobilen Gehäuses.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (mit einer an den Patentanspruch 1
angepassten Gliederung):

„Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mittels
einer mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, wo-
bei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

(A*) Aufnehmen eines Bilds eines aufzunehmenden Ziels unter
Verwendung einer digitalen Kamera;

(B*) Aufnehmen einer verbalen Beschreibung des Ziels unter Ver-
wendung eines Mikrophons;

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(C*) Speichern des von der Kamera aufgenommenen Bilds und
der von dem Mikrophon aufgenommenen verbalen Beschrei-
bung;

(D*) Erzeugen einer lokalen Internet-Website, über die auf das
gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, auf-
genommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann,
und Erzeugen einer Site-Adresse; und

(E*) Senden von dem gespeicherten, aufgenommenen Bild und/
oder der gespeicherten, aufgenommenen verbalen Beschrei-
bung an einen entfernten Host-Computer über ein drahtloses
Medium beim Empfang einer Zugriffsanforderung durch den
Host-Computer, um auf die lokale Website über die Site-
Adresse zuzugreifen.“


II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da die von der Anmelderin eingereichte Beschreibung sowie
die zugehörigen Figurenseiten vom 27. Mai 2014 den gewährbaren Patentansprü-
chen nicht sachgerecht angepasst worden sind und damit die Anmeldung den
vorgeschriebenen Anforderungen gemäß § 34 Abs. 6 PatG i. V. m. § 10 Abs. 3
PatV nicht genügt.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine mobile Datenerfassungs- und
–weitergabeeinrichtung und ein Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von
Daten.

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In der Beschreibung der geltenden Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der
Technik ausgeführt, dass es tragbare handgehaltene Computer zur Datensamm-
lung und zum Überspielen bzw. Downladen der Daten zu einer zentralen oder
periferen Vorrichtung gebe. Die down-geladenen Daten könnten Rohdaten oder
Daten sein, die innerhalb des handgehaltenen Computers verarbeitet worden
seien. Die Datensammlung könne durchgeführt werden durch Eingabe von Infor-
mation in den handgehaltenen Computer über eine Tastatur oder durch Einbinden
eines optischen Lesers in den Computer z. B. zum Lesen von Strichcodesymbolen
oder durch Einbinden eines Lesers zum Lesen eines Magnetstreifens. Wenn z. B.
Informationen über unterschiedliche Produkte während einer Inventaraufnahme
notwendig seien, könnten diese Produkte Strichcodesymbole oder Magnetstreifen
aufweisen oder assoziierte Magnetstreifenkarten besitzen, die durch den handge-
haltenen Computer gelesen würden. Die gesammelten Daten könnten von dem
handgehaltenen Computer zu einer zentralen oder periferen Vorrichtung übertra-
gen werden und zwar über bekannte Mittel wie z. B. Radio- oder Hochfrequenz-
verbindungen, Kabelverbindungen, Infrarotverbindungen oder andere bekannte
Übertragungsanordnungen. Oft sei für eine Anwendung mehr als ein Datenerfas-
sungssystem notwendig. Die Herstellung eines an den Kunden angepassten Sys-
tems für eine spezielle Anwendung sei teuer und schwierig zu modifizieren, wenn
es nachfolgend gewünscht werde, weitere Datenaufnahmeoptionen als die ur-
sprünglich in der an den Kunden angepassten Vorrichtung vorgesehenen aufzu-
nehmen bzw. einzubinden (geltende Beschreibung, Seite 1, Zeile 15 – Seite 2,
Zeile 7).

Ausweislich der Beschreibung werde weiterhin die im Internet verfügbare Informa-
tion gewöhnlich in der Form von Pages bzw. Seiten gespeichert, die eine Home
Page oder Hauptseite aufwiesen und sich auf eine Website bezögen. Eine Site
umfasse eine eindeutige Internetprotokolladresse oder einen Uniform Resource
Locator (URL), durch die der Zugriff auf die Site erst ermöglicht werde. Der Benut-
zer greife über einen Client, z. B. einen PC auf das Internet zu. Die Verbindung
erfolge typischerweise über ein Modem, ein Telefonnetz, einen Serviceprovider
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und einen Host Computer mit Webserver, der als Vermittler fungiere, wobei der
Client über den Server auf das Internet zugreife. Zusätzlich erlaube der Webserver
dem Benutzer, eine Internetsite zu erstellen. Dadurch, dass es sich bei dem Host
Computer in der Regel um eine feste Station handle, sei es aber oft zeitaufwändig
und mitunter kompliziert, wenn immer erst auf den Host zugegriffen werden
müsse, um danach eine Internetsite erstellen oder auf eine solche zugreifen zu
können (geltende Beschreibung, Seite 2, Zeile 22 – Seite 3, Zeile 10).

Die der Anmeldung zugrundeliegende objektive technische Aufgabe sieht der Se-
nat darin, eine Vorrichtung zu schaffen, welche eine Weitergabe von Daten an
sich entfernt aufhaltende Nutzer bei mobilen Computern ermöglicht.

Diese Aufgabe wird durch die mobile Datenerfassungs- und –weitergabeeinrich-
tung bzw. das Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mit den in
den jeweiligen Patentansprüchen 1 und 4 angegebenen Merkmalen gelöst.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein System bzw. ein Verfahren
für ein Datenretrieval zu verbessern, ist ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Hoch-
schulabschluss anzusehen, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationssysteme verfügt und
darüber hinaus fundierte Kenntnisse in der Anwendung von Webtechnologien im
Bereich mobiler Computersysteme besitzt.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin kann keinen Erfolg haben, da die gel-
tende Beschreibung und die zugehörigen Figuren der Patentanmeldung Bestand-
teile enthalten, die gemäß § 10 Abs. 3 PatV zur Erläuterung der Erfindung offen-
sichtlich nicht notwendig sind (vgl. BGH, BIPMZ 70, 163 – Faltbehälter; BPatG
vom 25.11.2014 – 21 W (pat) 12/11).

2.1 Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse G06F sinn-
gemäß gerügt, dass die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 22 auf mehrere
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unterschiedliche Gegenstände gerichtet seien, die nicht zur Lösung einer einheitli-
chen Aufgabe dienten und die untereinander nicht in der Weise verbunden seien,
dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten.

So seien die Patentansprüche 1 bis 3 im weitesten Sinne auf die Codierung einer
Internetadresse mittels eines graphischen Zeichens bzw. Kennzeichens gerichtet.
Die Patentansprüche 4 bis 8 seien auf die Verwendung eines Datenterminals zum
Offline-Zugriff auf eine mittels eines Zeichens codierte Internetdatei gerichtet. Die
Patentansprüche 9 bis 11 seien auf den Zugriff auf eine mittels eines Zeichens
codierte Anwendung gerichtet. Die Patentansprüche 12 bis 22 seien auf die Dar-
stellung von Informationen mittels tragbarer Terminals gerichtet.

Die Anmeldung weise daher nicht die nach § 34 Abs. 5 PatG erforderliche Einheit-
lichkeit auf.

Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz
vom 7. September 2007 für den Gegenstand der ursprünglichen Patentansprü-
che 1 bis 3 und 9 bis 22 die Ausscheidung erklärt, was zur Trennung der bisheri-
gen Anmeldung in zwei unabhängige Anmeldungen führte (Stammanmeldung
DE 197 33 689.2 und Ausscheidungsanmeldung DE 197 58 938.3, vgl. Beschluss
17 W (pat) 34/08). Die Ausscheidungsanmeldung ist mittlerweile per Beschluss
rechtskräftig erledigt und somit nicht mehr anhängig.

2.2 Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausscheidungserklärung sind
erfüllt.

Zum Zeitpunkt des Eingangs der Ausscheidungserklärung der Anmelderin war die
Anmeldung anhängig. Die ausgeschiedenen Gegenstände sind ursprünglich offen-
bart und waren noch in der Stammanmeldung vorhanden. Damit ist die Ausschei-
dungserklärung wirksam geworden und durch sie ist festgelegt, dass die jeweili-
gen Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22
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zusammen mit den jeweiligen Ausführungsbeispielen in der Beschreibung aus der
Anmeldung ausgeschieden sind. In der Anmeldung kann auf diese Gegenstände
daher nicht mehr zurückgegriffen werden; denn nach einer Ausscheidung kann
sich die Stammanmeldung auch dann nicht mehr auf den ausgeschiedenen Teil
erstrecken, wenn die Erläuterung dieses Teils in der Beschreibung verblieben ist
(Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34 Rdn. 117 m. w. N.; BPatG vom
19.6.2012 – 17 W (pat) 113/07).

2.3 Die auf § 34 Abs. 6 PatG beruhende Verordnung zum Verfahren in Patent-
sachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung – PatV),
die aufgrund § 1 PatV auf die vorliegende Anmeldung anzuwenden ist, ist auch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.

Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff.
PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine
Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungs-
geber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatli-
chen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die
Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 – 7 W (pat) 33/04;
BPatG vom 28.5.2015 – 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016
– 15 W (pat) 3/16).

Obwohl sich § 34 PatG wie auch die Patentverordnung zunächst nur auf die An-
meldeunterlagen beziehen, bedeutet dies nicht, dass die o. g. Mängel nur im Rah-
men der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG beanstandet werden können.
Vielmehr sind nach § 44 Abs. 1 PatG die Anforderungen des § 34 PatG und der
Patentverordnung auch im Prüfungsverfahren zu prüfen. Dabei ist im Prüfungsver-
fahren der zuständige Fachprüfer mit der Patentanmeldung befasst, und daher
kann es in diesen Fällen nur darauf ankommen, was für ihn offensichtlich ist (vgl.
BPatG vom 19.11.2007 – 9 W (pat) 8/05).
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Insbesondere ist in § 10 Abs. 3 der Patentverordnung bestimmt, dass in der Be-
schreibung keine Angaben aufzunehmen sind, die zum Erläutern der Erfindung
offensichtlich nicht notwendig sind.

Hierbei ist ein Mangel offensichtlich, wenn er dem Fachprüfer bei der Durchsicht
der Unterlagen in Kenntnis der Erfindung, die durch die zur Erteilung vorgesehe-
nen Patentansprüche gekennzeichnet ist, deutlich ins Auge springt. Eine flüchtige
Prüfung genügt somit nicht (BPatG, a. a. O. – 9 W (pat) 8/05).

2.4 Der Sachprüfung und der Patenterteilung steht entgegen, dass die geltende
Beschreibung noch Teile umfasst, die eine Darstellung solcher Gegenstände ent-
halten, die nicht mehr zur Anmeldung gehören und die somit zur Erläuterung der
Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind.

Mit den geltenden Patentansprüchen wird Schutz begehrt für eine mobile Daten-
erfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentansprüche 1 bis 3) sowie für ein
Verfahren zum Erfassen und zur Weitergabe von Daten mittels einer mobilen
Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentanspruch 4). Dabei betref-
fen die Patentansprüche 1 bis 3 ausschließlich die vorrichtungstechnische Ausge-
staltung der mobilen Datenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung.

Die beanspruchte Einrichtung wird in der Beschreibung auch als Datenterminal
bezeichnet.

Sie umfasst eine Digitalkamera, mit der das Bild eines Ziels aufgenommen werden
kann (Merkmal (A)) sowie ein Mikrophon, mit dem eine verbale Beschreibung für
das Ziel aufgezeichnet werden kann (Merkmal (B)).

Außerdem verfügt die beanspruchte Einrichtung über einen Datenspeicher, in dem
sowohl das von der Kamera aufgenommene Bild als auch die mit dem Mikrophon
aufgezeichnete verbale Beschreibung abgelegt werden können (Merkmal (C)).
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Ein in dem Datenterminal eingerichteter Server – nach fachmännischem Ver-
ständnis handelt es sich hierbei um einen Webserver – dient der Erzeugung einer
lokalen Website, mittels der auf das gespeicherte Bild sowie die gespeicherte ver-
bale Beschreibung zugegriffen werden kann, sowie der Erzeugung einer Site-
Adresse, die einen solchen Zugriff erst möglich macht (vgl. Offenlegungsschrift,
Seite 27, Zeilen 49 – 53 – Merkmal (D)).

Außerdem beinhaltet die Einrichtung noch einen Sender, der bei einer Zugriffsan-
forderung auf die lokale Website durch einen entfernten Host-Computer, das ge-
speicherte Bild und/oder die gespeicherte verbale Beschreibung über ein drahtlo-
ses Medium an den Host-Computer überträgt (vgl. Offenlegungsschrift, Seite 27,
Zeilen 39 – 42; Seite 28, Zeile 59 – Seite 29, Zeile 2 – Merkmal (E)).

Die geltenden Patentansprüche betreffen ersichtlich ausschließlich die Problema-
tik der Erzeugung einer lokalen Internet-Website innerhalb des Datenterminals
und den Zugriff eines externen Host-Computers auf diese Website. Die Problema-
tik einer Codierung einer Internetadresse (ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 3),
eines Zugriffs auf eine codierte Internetanwendung, z. B. eines Applets (ursprüng-
liche Patentansprüche 9 bis 11), der Aufbau eines speziellen optischen Lesers für
die Darstellung von Information (ursprünglicher Patentanspruch 12) oder aber die
Konfiguration von Terminal und Host mit Controllern, Speichermedien und ent-
sprechenden Schnittstellen zum Datentransfer (ursprüngliche Patentansprüche 13
bis 22), womit sich die ursprünglichen, mittlerweile ausgeschiedenen Patentan-
sprüche 1 bis 3 sowie 9 bis 22 befassen, spielt in den geltenden Patentansprü-
chen keine Rolle.

Die geltenden Patentansprüche begehren dementsprechend nicht Schutz für (a)
ein Verfahren bzw. System für den Zugriff auf eine mit dem Internet in Beziehung
stehende Anwendung oder (b) einen handgehaltenen optischen Leser, und sie
begehren auch nicht Schutz für (c) die Ausgestaltung von Einrichtungen eines
Datenverarbeitungssystems, welches über ein tragbares Terminal und einen Host-
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rechner bzw. –prozessor verfügt. Diesbezügliche Angaben, die voll und ganz den
ausgeschiedenen Gegenständen zuzurechnen sind und die somit nicht die unter
Schutz zu stellende Erfindung betreffen, finden sich zumindest in folgenden Be-
schreibungsteilen der geltenden Beschreibung:

(a) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36;
(b) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36; Seite 54, Zeile 36 bis
Seite 57, Zeile 7; Figur 15 und
(c) Seite 59, Zeile 4 bis Seite 78, Zeile 12; Figuren 16 bis 18.

Zu (a):
Die unter (a) bezeichneten Beschreibungsteile betreffen im Wesentlichen die Co-
dierung von ausführbarem Code (Applets) in zweidimensionalen hochdichten
Strichcodes und den Zugriff auf diesen Code unter Verwendung eines Strichcode-
lesers (insbes. Seite 53, Zeilen 6 – 17).

Zu (b):
Die oben unter (b) genannten Beschreibungsteile inklusive Figur 15 betreffen vor
allem den Aufbau eines stiftartigen optischen Lesers, der u. a. ein Schreibgerät
und ein Lesemodul mit Lichtquelle, Reflektor, Lesefenster und Detektor umfasst
(insbes. Seite 56, Zeilen 7 – 21).

Zu (c):
Die unter (c) bezeichneten Beschreibungsteile und Figuren bezeichnen in erster
Linie die Konfiguration eines Datenverarbeitungssystems, das ein Terminal und
einen Hostrechner umfasst. Angesprochen sind insbesondere Implementierungen,
die XIP Controller (d. i. Execute-in-place Controller) und offenbar Floppy-disk Con-
troller oder FTL Controller (d. i. Flash-Speicher Controller) vorsehen (insbes.
Seite 70, Zeile 16 – Seite 72, Zeile 17).

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Die Beschreibungsteile betreffen selbständige von der Erfindung nicht erfasste
Gegenstände, die als nicht zur Erfindung gehörig ausgeschieden wurden und
deren in den Unterlagen angegebene konstruktive Einzelheiten für die Ausgestal-
tung und die ordnungsgemäße Funktion der mobilen Datenerfassungs- und –wei-
tergabeeinrichtung für den Fachprüfer auf den ersten Blick und damit offensichtlich
ohne Belang sind.

2.5 Die geltende Beschreibung entspricht nach allem gerade nicht der bean-
spruchten Erfindung, da sie eine ausführliche Darstellung solcher Gegenstände
enthält, die überhaupt nicht mehr zur Anmeldung gehören und die zur Erläuterung
der Erfindung nicht notwendig sind.

Die Beschreibung ist daher an die verbleibenden Patentansprüche anzupassen,
wobei Teile, die keinen Bezug (mehr) zu den Patentansprüchen haben oder die
Anmeldung uneinheitlich machen, nicht mehr enthalten sein dürfen (vgl. Schulte,
PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 217; BGH, a. a. O. – Faltbehälter; BPatG vom
7.7.2008 – 9 W (pat) 45/04).

Da die Anmelderin die Streichung der o. g. Bestandteile in den vorliegenden Un-
terlagen nicht vorgenommen hat, ist eine Patenterteilung mit diesen Unterlagen
nicht möglich. Daher kann es dahinstehen, ob die geltenden Anmeldungsunterla-
gen weitere patenthindernde Mängel aufweisen oder nicht.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel


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