15 W (pat) 6/17  - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



15 W (pat) 6/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
5. Oktober 2017
Höchner
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


betreffend die Patentanmeldung 101 96 525.7










hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Feuerlein, der Richter Veit, Hermann und Dr. Freudenreich

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 96 525.7 und der Bezeichnung
„Slip-artige absorptionsfähige Kleidungsstücke mit gekrümmten auslaufsicheren
Wulstbändern“ ist aus der am 17. Juli 2001 in englischer Sprache mit der Be-
zeichnung „Pant-like absorbent garments having curved leak guard flaps“ ange-
meldeten internationalen Anmeldung PCT/US01/22380 (veröffentlicht als
WO 02/13747 A1) hervorgegangen. Die Veröffentlichung in deutscher Überset-
zung erfolgte am 7. August 2003. Die Patentanmeldung nimmt die Priorität der
Voranmeldung US 09/638,687 vom 15. August 2000 in Anspruch. Patentanmelde-
rin ist die K…, Inc., W… (V.St.A.).

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1 EP 1 329 166 A1
D2 EP 1 106 154 A2
D3 EP 622 063 A2
D4 US 5 921 975
D5 US 5 620 431
D6 US 2 969 065

in Betracht gezogen worden.

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Im Prüfungsbescheid vom 10. Juni 2010 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt,
dass gegenüber den aus den Druckschriften D1 bis D6 bekannten
absorptionsfähigen Kleidungsstücken dem Patentanspruch 1 erfinderische
Merkmale fehlten. Auch die in den Ansprüchen 2 bis 17 enthaltenen Merkmale
gingen nicht über fachmännisches Handeln hinaus. Zu den Ansprüchen 18 bis 30
verwies die Prüfungsstelle ebenfalls auf die Druckschriften D1 bis D6. Die
Ansprüche 1 bis 30 seien daher nicht gewährbar.

Mit Eingabe vom 18. November 2010, eingegangen am selben Tage, reichte die
Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 17 ein, die die ursprünglichen Ansprüche
ersetzen sollen. Sie führte aus, dass keine der entgegengehaltenen Druckschriften
einen absorbierenden Artikel beschreibe, bei welchem die gekrümmten
auslaufsicheren Wulstbänder um den gesamten Umfang der gekrümmten
Beinausschnitte herum angeordnet seien, wie in den neuen Ansprüchen 1 und 7
beansprucht. Als nächstkommenden Stand der Technik ging die Anmelderin dabei
von den Druckschriften D6 bzw. D5 aus. Für den Fall, dass die Prüfungsstelle eine
Zurückweisung in Betracht ziehen sollte, beantragte sie hilfsweise eine Anhörung.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 wurde die Anmelderin von der
Prüfungsstelle zur Anhörung geladen.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung
vom 20. Februar 2013 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Dem Beschluss
lagen die mit Eingabe vom 18. November 2010 eingereichten, am selben Tage
eingegangenen, neuen Patentansprüche 1 bis 17 zugrunde. In der
Beschlussbegründung vom 5. März 2013 ist ausgeführt, dass aus der Druckschrift
EP 622 063 A2 (D3) alle Merkmale des Anspruchs 1 sowie des Nebenanspruchs 7
bekannt seien. Die Gegenstände dieser Ansprüche seien daher nicht neu.

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Dagegen richtet sich die am 5. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Beschwerde der Anmelderin, die in ihrer Beschwerdebegründung
vom 4. Juli 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tage, beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61F vom
5. März 2013 aufzuheben und auf Grundlage der mit
Eingabe vom 18. November 2010 eingereichten, der
Beschwerdebegründung nochmals als Anlage beigefügten
Ansprüche 1 bis 17 ein deutsches Patent zu erteilen;
2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Anmelderin hat als Anlage zu ihrer Beschwerdebegründung die
Patentansprüche 1 bis 17, die der Zurückweisung durch die Prüfungsstelle
zugrunde lagen, nochmals eingereicht. Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand
der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 gegenüber der Druckschrift
EP 622 063 A2 (D3) neu sei. Insbesondere zeige die D3 keine Beinöffnungen, die
– wie beim Anmeldungsgegenstand – durch gekrümmte Ausschnitte in dem
Chassis definiert sind, so dass die Wulstbänder jede Beinöffnung kreisförmig
umgeben. Die die Deck- und Rückschicht bei der D3 verbindenden
Seitenabschnitte seien hingegen gerade ausgeführt. Auch hebe sich der
Anmeldungsgegenstand in erfinderischer Weise von der Lehre der D3 ab. An
dieser Beurteilung ändere sich auch unter Berücksichtigung der übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften nichts. Auch eine beliebige
Zusammenschau der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen könne den
Anmeldungsgegenstand nicht nahe legen.

Mit Schreiben an das Gericht vom 9. Juni 2015 hat die Anwaltskanzlei Dehns
Germany LLP die Übernahme der Vertretung der Anmelderin angezeigt.

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Die Anmelderin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 17. Juli 2017
ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017 geladen (vgl.
GA Bl. 49). Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die geltenden, am 5. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen unabhängigen Pa-
tentansprüche lauten gegliedert:

Anspruch 1:

M0 Absorptionsfähiges Kleidungsstück (20), das umfasst:
M1 Ein Chassis (14), das eine Hüftöffnung (13) und erste und zweite
Beinöffnungen (12) definiert,
M2 wobei die ersten und zweiten Beinöffnungen (12) durch gekrümmte Aus-
schnitte in dem Chassis (14) definiert sind,
M3 und mindestens zwei gekrümmte, auslaufsichere Wulstbänder (10),
M4 wobei jedes gekrümmte, auslaufsichere Wulstband (10) einen ersten Ab-
schnitt (38) und einen zweiten Abschnitt (39) aufweist,
M5 wobei der erste Abschnitt (38) jedes gekrümmten, auslaufsicheren
Wulstbandes (10) mit dem Chassis (14) um einen Umfang der gekrümmten
Ausschnitte herum operativ verbunden ist, so dass die Wulstbänder (10)
jede Beinöffnung (12) kreisförmig umgeben,
M6 und der zweite Abschnitt (39) jedes gekrümmten, auslaufsicheren
Wulstbandes (10) aus den Chassis (14) nach außen vorsteht.

nebengeordneter Anspruch 7:

N0 Absorptionsfähiges Kleidungsstück (20), das umfasst:
N1 Ein Chassis (14), das eine Hüftöffnung (13) und erste und zweite
Beinöffnungen (12) definiert,
N2 wobei die ersten und zweiten Beinöffnungen (12) durch gekrümmte Aus-
schnitte in dem Chassis (14) definiert sind;
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N2X wobei das Chassis (14) mindestens eine für eine Flüssigkeit durchlässige
Deckschicht (42), eine absorptionsfähige Schicht (144), eine im Wesentli-
chen für eine Flüssigkeit undurchlässige Rückschicht (44)
N3 und mindestens zwei gekrümmte, auslaufsichere Wulstbänder (10) umfasst
N4 wobei jedes gekrümmte, auslaufsichere Wulstband (10) einen ersten Ab-
schnitt (38) und einen zweiten Abschnitt (39) aufweist,
N5X wobei der erste Abschnitt (38) jedes gekrümmten, auslaufsicheren
Wulstbandes (10) in einer gestreckten Position operativ mit dem Chassis
(14) um einen Umfang eines der gekrümmten Ausschnitte herum verbun-
den ist, so dass die Wulstbänder (10) jede Beinöffnung (12) kreisförmig
umgeben,
N6 und der zweite Abschnitt (39) jedes auslaufsicheren Wulstbandes (10) aus
dem Chassis (14) nach außen vorsteht.

nebengeordneter Anspruch 14:
Verwendung des absorptionsfähigen Kleidungsstücks (20) von Anspruch 1 oder 7
als Windel.

nebengeordneter Anspruch 15:
Verwendung des absorptionsfähigen Kleidungsstücks (20) von Anspruch 1 oder 7
als Übungshöschen.

nebengeordneter Anspruch 16:
Verwendung des absorptionsfähigen Kleidungsstücks (20) von Anspruch 1 oder 7
als Schwimmkleidung.

nebengeordneter Anspruch 17:
Verwendung des absorptionsfähigen Kleidungsstücks (20) von Anspruch 1 oder 7
als Inkontinenzprodukt.

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Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 13, sowie wegen des weiteren
Sachverhalts und des Vorbringens der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird
auf den Inhalt der Patentamtsakte und der Gerichtsakte verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73
PatG). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte absorptionsfähige Klei-
dungsstück nicht neu ist in Anbetracht des aus der Druckschrift D5 bekannten
Standes der Technik.

1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung Schlüpfer- bzw. Slip-artige
absorptionsfähige Körperpflege-Kleidungsstücke, die ästhetisch aussehende,
jedoch voll funktionsfähige auslaufsichere Wulstbänder aufweisen. Die auslaufsi-
cheren Wulstbänder sind gekrümmt, wodurch ein Abdichtungseffekt erzielt wird
(vgl. DE 101 96 525 T1, S. 1 Z. 13 - 16).

Wie in der Beschreibung weiter ausgeführt ist, weisen Schlüpfer- bzw. Slip-artige
absorptionsfähige Kleidungsstücke (z. B. Erwachsenen-lnkontinenz-Kleidung so-
wie Säuglings- und Kinder-Windeln, Schwimmkleidung und Trainingshosen) in der
Regel ein Paar Beinöffnungen auf, mit einem elastischen Abschnitt bzw. Bund,
bspw. in Form eines Wulstbandes, um jede der Beinöffnungen herum. Die Wulst-
bänder sollen um die Beine des Trägers herum eng anliegen, um das Auslaufen
von Flüssigkeit aus dem Kleidungsstück zu verhindern. Auslaufsichere Wulstbän-
der seien jedoch in der Regel überwiegend an dem körperseitigen Überzug und im
Hüft- bzw. Taillenbund-Bereich des Kleidungsstücks befestigt. Diese Befestigung
führe dazu, dass die Dehnung des gesamten Stretch-Schlüpfers eingeschränkt sei
(S. 1 Z. 20 – S. 2 Z. 3).

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Zu einer möglichen Aufgabenstellung, die mit dem Anmeldungsgegenstand ge-
löst werden soll, ist in der Beschreibung angegeben (vgl. S. 2 Z. 5 - 8), dass ein
Bedarf oder ein Wunsch nach einem absorptionsfähigen Kleidungsstück bestehe,
das ein auslaufsicheres Wulstband aufweist, das nicht im Hüftbundbereich ange-
bracht ist und nicht überwiegend an dem körperseitigen Überzug befestigt ist, um
dadurch eine größere Dehnungsfreiheit zu erzielen.

Diese Aufgabe soll mit dem beanspruchten absorptionsfähigen Kleidungsstück
dadurch gelöst werden, dass dieses gekrümmte auslaufsichere Wulstbänder auf-
weist, die einen elastischen Abschnitt aufweisen und wie eine Dichtung wirken,
wobei eine konturierte Form um die Beinöffnungen herum noch den Sitz um die
Beine eines Trägers herum verbessert. An dem Bereich der Beinöffnungen eines
Schlüpfers bzw. Slips kann ein elastisches Band angebracht sein, um einen ver-
besserten Sitz, ein besseres ästhetisches Aussehen und einen besseren Schutz
gegen Leckage um den gesamten Beinbereich herum zu erzielen (S. 2 Z. 12 –
26).

Als Vorteile des beanspruchten absorptionsfähigen Kleidungsstücks sind genannt
(S. 3 Z. 16 - 27), dass dieses gekrümmte auslaufsichere Wulstbänder und dich-
tungsartige, komfortable sowie ästhetisch aussehende Beinöffnungen aufweist.

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrich-
tung Textiltechnik oder Papierverarbeitungstechnik mit beruflicher Erfahrung in der
Entwicklung und Fertigung von absorptionsfähigen Textilien, wie bspw. Windeln
oder Inkontinenzkleidung.

3. Das absorptionsfähige Kleidungsstück gemäß den geltenden
nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7 ist nicht neu in Anbetracht der
Druckschrift D5. Im Übrigen stellen auch die Druckschriften D6 und D3 die Neuheit
des jeweiligen Gegenstandes der geltenden Ansprüche 1 und 7 in Frage. Bei die-
ser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche dahingestellt bleiben.
- 9 -
3.1 In der vorveröffentlichten Druckschrift US 5 620 431 (D5) ist ein
absorptionsfähiges Kleidungsstück (Anspruch 1, Sp. 1 Z. 7 - 11: „absorbent
article“), bspw. ein Inkontinenz-Artikel für
Erwachsene („adult incontinence
garment 20“; Fig. 1, Sp. 4 Z. 32 - 65),
beschrieben [= Merkmal M0 / N0], mit
einem Chassis / Hauptkörper (vgl. Fig. 1
u. 2), das eine Hüftöffnung (vgl. Fig. 1:
Bereich zwischen den Befestigungs-
bändern 70 und den oberen Endkanten
30) und erste und zweite Beinöffnungen
(vgl. Fig. 1: Bereich der elastischen
Abschnitte 25) definiert [= Merkmal M1 /
N1].

Das Chassis kann gekrümmte
Ausschnitte („recessed portion 32“) an
den seitlichen Kanten („longitudinal side edge 31“) aufweisen, die Beinöffnungen
definieren (vgl. Fig. 2, Sp. 4 Z. 63 - Sp. 5 Z. 6: „... each side edge 31 of the outer
cover defines a recessed portion 32 (FIGS. 2 and 4) approximately midway
between the end edges 30.“) [= Merkmal M2 / N2].

Das Chassis / Hauptkörper
(vgl. Fig. 2) des Inkontinenz-
Artikels umfasst eine für eine
Flüssigkeit durchlässige
Deckschicht („bodyside liner
24“; Sp. 6 Z. 24 - 27), eine
absorptionsfähige Schicht
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(„absorbent assembly 23“; Sp. 5 Z. 40 - 42) sowie eine im Wesentlichen für eine
Flüssigkeit undurchlässige Rückschicht („outer cover 22“; Sp. 5 Z. 11 - 12) [=
Merkmal N2X].

An den gekrümmten Ausschnitten in dem Chassis sind jeweils Wulstbänder
(„elastic members 25“) angebracht (vgl. Fig. 1 u. 2, Sp. 6 Z. 36 - 38: „As illustrated,
the elastic members 25 are separate elements bonded to the bodyside surface 38
of the bodyside liner 24.“).

In einer in der Fig. 9 dargestellten alternativen Ausführungsform ist der gekrümmte
Ausschnitt („recessed portion 83“) in dem Chassis entlang der Kante der
miteinander verbundenen Rückschicht („outer cover 22“) und Deckschicht („body
liner 24“) definiert (Sp. 13 Z. 53 - 59: „... an alternative incontinence garment 82
shown in FIG. 9 includes an outer cover 22 and bodyside liner 24 that together
define a recessed portion 83. Desirably, both the outer cover 22 and the bodyside
liner 24 are generally I-shaped so that their side edges together define the
recessed portions 83 approximately midway between the end edges 30.“). Wie die
Fig. 9 zeigt, ist exakt an dieser Kante des Ausschnitts ein elastisches Wulstband
(„elastic member 25“) befestigt, das so den Ausschnitt überspannt (Sp. 13 Z. 59 -
61: „The elastic members 25 are bonded to the bodyside liner 24 to span the
recessed portion 83 ...“). Aufgrund der Krümmung der Ausschnitte („recessed
portions 83“) sind auch die direkt an der Kante dieser Ausschnitte angebrachten
Wulstbänder zwangsläufig ebenfalls gekrümmt [= Merkmal M3 / N3].

Jedes Wulstband („elastic member 25“) weist einen
ersten Abschnitt („inner zone 62“) und einen zweiten
Abschnitt („outer zone 64“) auf (Sp. 7 Z. 2 - 5 i. V. m.
Fig. 9) [= Merkmal M4 / N4]. Die Abschnitte des
Wulstbandes bilden dabei ein inneres Beinbündchen
- 11 -
und ein äußeres Beinbündchen (vgl. Fig. 1, Sp. 4 Z. 42 - 44: „... The elastic
members 25 are ... and form both outer leg cuffs 28 and inner freestanding leg
cuffs 29.“).

Wie die Fig. 9 zeigt, ist das Wulstband („elastic member 25“) im Übergangsbereich
vom ersten Abschnitt („inner zone 62“) zum zweiten Abschnitt („outer zone 64“)
am gekrümmten Ausschnitt („recessed portion 83“) mit dem Chassis („outer cover
22“, „bodyside liner 24“) verbunden. Auch beim Anmeldungsgegenstand ist das
Wulstband im Bereich (gebundener Bereich 54) zwischen dem ersten Abschnitt 38
und dem zweiten Abschnitt 39 mit dem Chassis verbunden, wie die Fig. 2 der
DE 101 96 525 T1 zeigt. Somit ist auch bei der D5 der erste Abschnitt („inner zone
62“) des Wulstbandes („elastic member 25“) im Sinne der vorliegenden
Anmeldung mit dem Chassis verbunden. Da das Wulstband den Ausschnitt
(„recessed portion 83“) überspannt, ist es zwangsläufig auch um den gesamten
Umfang des gekrümmten Ausschnitts herum mit dem Chassis verbunden. Das
Wulstband („elastic member 25“) kann dabei im gestreckten Zustand im Sinne der
Anmeldung „operativ“ mit dem Chassis verbunden werden (Sp. 10 Z. 28 - 31: „The
elastic members 25 may be stretch bonded to the side marginal portions ...“). Im
angelegten Zustand des absorptionsfähigen Artikels („absorbent article“)
umschließt das Wulstband die Beine des Trägers und bildet so eine Abdichtung
(„seal“) um die Beine (vgl. Sp. 2 Z. 9 - 13: „This aspect of the invention provides an
absorbent article with outer leg cuffs and inner freestanding leg cuffs. A substantial
amount of elastic material is in contact with the wearer to conform to the
topography of the wearer and form seals about the legs of the wearer.“). Um die
Beine des Trägers abzudichten, müssen die Wulstbänder die Beinöffnungen im
angelegten Zustand des Artikel zwangsläufig auch kreisförmig umgeben [=
Merkmal M5 / N5X].

Wie die Fig. 9 zeigt, steht der zweite Abschnitt (outer zone 64) jedes Wulstbandes
(elastic member 25) aus dem Chassis (22, 24) nach außen vor (vgl. Sp. 13 Z. 61 -
64: „… and at least a portion of the outer zone 64 of each of the elastic members
- 12 -
25 extends transversely outward from the side edges of the outer cover 22 and
bodyside liner.“) [= Merkmal M6 / N6].

Damit sind alle Merkmale des absorptionsfähigen Kleidungsstücks gemäß den
geltenden selbständigen Ansprüchen 1 und 7 aus der Druckschrift D5 bekannt.

3.2 Auch die vorveröffentlichten Druckschriften US 2 969 065 (D6) und
EP 622 063 A2 (D3) stellen die Neuheit des Gegenstandes der geltenden
Ansprüche 1 und 7 in Frage. Denn sie zeigen gleichermaßen absorptionsfähige
Kleidungsstücke mit einer Hüftöffnung und mit Beinöffnungen, die durch
gekrümmte Ausschnitte aus dem Grundkörper des Kleidungsstücks definiert sind,
sowie daran angebrachte Wulstbänder mit zwei Abschnitten, die die jeweilige
Beinöffnung kreisförmig umgeben (vgl. D6, Fig. 1, sowie D3, Fig. 10).

3.3 Mit den nicht gewährbaren nebengeordneten Sachansprüchen 1 und 7
fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Verwendungsansprüche 14 bis 17
und die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 13 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 -
Schneidhaspel). Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer
weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Auf die übrigen
Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu
werden (BGH v. 27. Juni 2007, X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II,
Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Für
deren ausgestaltende weitere Merkmale wurde im Übrigen ein gegebenenfalls die
erfinderische Tätigkeit begründender überraschender technischer Effekt nicht
geltend gemacht und auch vom Senat nicht gesehen.

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III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Feuerlein Veit Hermann Dr. Freudenreich

prö


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