15 W (pat) 44/17  - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:091117B15Wpat44.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



15 W (pat) 44/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache







betreffend die Patentanmeldung 10 2011 119 075.2


hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Zimmerer und der Richter Hermann
und Dr. Freudenreich

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die am 21. November 2011 ange-
meldete, keine Priorität in Anspruch nehmende und am 23. Mai 2013 offengelegte
Patentanmeldung 10 2011 119 075.2 mit der Bezeichnung

„Selbstsperrendes T-Stück“

zurückgewiesen.

Der Zurückweisung zugrunde liegt ein mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012, ein-
gegangen beim DPMA am 17. Oktober 2012, eingereichter, geänderter An-
spruchssatz der Anmelderin, in welchem zu den ursprünglichen Patentansprüchen
1 bis 6 ein neuer nebengeordneter Verfahrensanspruch 7 hinzugefügt wurde.

Begründet worden ist die Zurückweisung der Patentanmeldung nach § 48 PatG
damit, dass das T-Stück nach Patentanspruch 1 mit allen seinen Merkmalen aus
der Druckschrift D1 bekannt sei. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschrif-
ten berücksichtigt worden:

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D1 US 4 951 661,
D2 US 2002/0162554 A1.

Dabei sei der Anmelderin bereits mit dem ersten Prüfungsbescheid mitgeteilt wor-
den, dass das T-Stück nach Patentanspruch 1 vom Anmeldetag gemäß dem gel-
tenden und unveränderten Patentanspruch 1 gegenüber der D1 nicht neu sei. Zu-
dem habe die Anmelderin keine Anhörung beantragt.

Gegen den der Anmelderin am 7. Oktober 2015 zugestellten Beschluss der Prü-
fungsstelle richtet sich ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. November 2015,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. November 2015, mit
welcher sie die Patenterteilung zunächst mit den zuletzt im Verfahren befindlichen
Unterlagen nach Hauptantrag sowie mit einem Hilfsantrag weiter verfolgt hat.

Als weiteren Stand der Technik hat der Senat mit Terminsladung zur mündlichen
Verhandlung vom 20. September 2017, der Anmelderin übergeben am
25. September 2017, die Druckschriften

D3 US 2003/0164559 A1 und
D4 DE 39 27 177 A1

in das Verfahren eingeführt.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2017 hat die Anmelderin das Patentbegehren
gemäß des Hilfsantrags vom 3. November 2015 zum Hauptantrag gemacht und
einen neuen Hilfsantrag gestellt.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag lauten:

- 4 -
Hauptantrag


Hilfsantrag


- 5 -


Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 1. Oktober 2015 aufzuhe-
ben und das Patent auf Basis der Patentansprüche 1 bis 5 und der
Beschreibungsseiten 2, 2a und 3 gemäß Schriftsatz vom
7. November 2017, im Übrigen wie eingereicht, zu erteilen,

hilfsweise das Patent auf Basis der Patentansprüche 1 bis 4 nach
Hilfsantrag und der Beschreibungsseiten 2, 2a, 3 und 4 gemäß
- 6 -
Schriftsatz vom 7. November 2017, im Übrigen wie eingereicht, zu
erteilen.

Sie ist der Auffassung, dass die zweiteilige Ausbildung des Ventiltellerkörpers, der
einen Tellerkörper mit kleinerem Außendurchmesser als der Innendurchmesser
der Anschlussleitung aufweist und der Tellerkörper mit einem über seinen Rand
hinausragenden Kragen aus elastisch verformbarem Material versehen ist, dessen
Außendurchmesser größer als der Innendurchmesser des Ventilsitzes ist, in der
D1 weder beschrieben noch angeregt werde, weil die Materialeigenschaften der
dort gezeigten Membran bereits keine Rückstellung in die ursprüngliche Form er-
möglichten. Soweit der Fachmann die D4 hinsichtlich des Gegenstands insbeson-
dere nach Hilfsantrag überhaupt in Betracht ziehe, ergebe sich nach deren Offen-
barung kein Anhaltspunkt für eine erfindungsgemäße Dimensionierung des Ventil-
körpers und die damit verbundene Umkonstruktion. Schließlich sei weder der D1
noch der D4 etwas zur Vorschiebbarkeit des Ventiltellerkörpers mit elastischem
Kragen unter reversibler Verformung zu entnehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73
PatG).

1. Den Anmeldungsunterlagen zufolge (a. a. O.: S. 1-2) betrifft die Erfindung
ein selbstsperrendes T-Stück zum Anschließen eines Zusatzgeräts an eine Atem-
gasleitung, wobei das T-Stück einen Leitungsabschnitt, eine davon abzweigende
Anschlussleitung und einen beweglichen Ventilkörper mit Ventilteller aufweist, der
durch eine Feder in eine die Anschlussleitung gegenüber dem Leitungsabschnitt
abdichtende Stellung vorgespannt ist und der dazu ausgestaltet ist, beim An-
- 7 -
schließen des Zusatzgerätes an die Anschlussleitung aus der abdichtenden Stel-
lung heraus bewegt zu werden. Vor dem Hintergrund des mit der Druckschrift D2
in der Beschreibung diskutierten Standes der Technik, der bereits ein T-Stück mit
den genannten Merkmalen zeigt, liegt die Aufgabe der Erfindung darin, ein selbst-
sperrendes T-Stück so zu gestalten, dass es wenige Bauteile aufweist und einfach
zusammensetzbar ist (a. a. O.: S. 2 vorle. Abs.).

2. Als Lösung für die angesprochene Problematik gibt die Erfindung nach
Hauptantrag eine Vorrichtung an, bei welcher der Ventiltellerkörper, der in der D2
abgesehen von einer speziell strukturierten Unterseite 34 (vgl. D2: [0009] vorle.
Satz) nicht näher beschrieben ist, zweiteilig aus einem Tellerkörper und einem
über seinen Rand hinausragenden Kragen besteht und die nachfolgend mit
Merkmalen versehen ist.

Vo1 Selbstsperrendes T-Stück zum Anschließen eines
Zusatzgeräts an eine Atemgasleitung, wobei das selbst-
sperrende T-Stück aufweist
Vo1.1 einen Leitungsabschnitt (2),
Vo1.2 eine davon abzweigende Anschlussleitung (4),
Vo1.3 einen beweglichen Ventilkörper (10),
Vo1.3a mit Ventiltellerkörper (12) und
Vo1.3b einen Ventilsitz (14) wobei,
Vo1.3c der Ventilkörper durch eine Feder (16) in eine die An-
schlussleitung (4) gegenüber dem Leitungsabschnitt (2)
abdichtende Stellung mit dem Ventilteller im Ventilsitz
vorgespannt ist und,
Vo1.3d dazu ausgestaltet ist, beim Anschließen des Zusatzgeräts
an die Anschlussleitung aus der abdichtenden Stellung
heraus bewegt zu werden und
Vo1.3e der Ventilkörper (10) elastisch verformbar so ausgestaltet
ist, dass er unter elastischer Verformung durch die An-
- 8 -
schlussleitung (4) und den Ventilsitz (14) vorschiebbar ist
und
Vo1.3f bei Eintritt des Ventiltellerkörpers (12) in den Leitungsab-
schnitt in seine ursprüngliche Form zurückkehrt,
Vo1.3g in der er eine genügende Ausdehnung hat, um den
Ventilsitz zur Abdichtung abdecken zu können,
Vo1.3h der Ventiltellerkörper (12) weist einen Tellerkörper mit
kleinerem Außendurchmesser als der Innendurchmesser
der Anschlussleitung (4) auf und
Vo1.3i der Tellerkörper ist mit einem über seinen Rand hinausra-
genden Kragen (11) aus elastisch verformbarem Material
versehen, dessen Außendurchmesser größer als der In-
nendurchmesser des Ventilsitzes (14) ist.

3. Bei dem mit der Lösung der Aufgabe betrauten Fachmann handelt es sich
um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenwesen mit mehrjäh-
riger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von mechanischen Komponenten
für Beatmungssysteme, insbesondere von Ventilen.

4. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen der
Erörterung (im Folgenden angegebene Fundstellen beziehen sich auf die Anmel-
dungsunterlagen).

Das Grundprinzip der erfindungsgemäßen Vorrichtung besteht darin, dass der
Ventilkörper 10 einen Ventiltellerkörper 12 aufweist, dessen Durchmesser den des
Ventilsitzes 14 übertrifft und der unter elastischer Verformung durch die Hohl-
räume der Anschlussleitung 4 und des Ventilsitzes 14 geschoben werden kann,
um dann seine ursprüngliche Form wieder einzunehmen und den Ventilsitz 14 ab-
zudecken. Damit werde erfindungsgemäß der nach Patentanmeldung übliche Ein-
bau solcher T-Stücke mittels eines der Anschlussleitung gegenüber liegenden An-
schlussstutzens vereinfacht (Erstunterlagen: S. 3 Abs. 2).
- 9 -
4a. Der Ventilkörper besteht wie bei üblichen T-Stücken aus dem Stand der
Technik, aus Ventilteller, Schaft und Endstück (Erstunterlagen: S. 1 le. Abs. Z. 6 –
S. 2 Ende Abs. 1). Soweit die Beweglichkeit des Ventilkörpers bzw. -tellerkörpers
angesprochen ist (Merkmale Vo1.3, Vo1.3e, Vo1.3f, Vo1.3i), ist der erfindungs-
gemäße Ventilkörper elastisch verformbar, durch die Anschlussleitung und den
Ventilsitz verschiebbar und kehrt nach Eintritt des Ventiltellers in den Leitungsab-
schnitt in die ursprüngliche Form zurück, bei welcher der Ventilteller den Ventilsitz
abdeckt (Erstunterlagen: Umbruchsabs. S. 3-4). Dabei muss der Ventilkörper nicht
insgesamt elastisch verformbar sein, denn nach Merkmal Vo1.3i erfüllt auch die
Teilelastizität des über den Ventilteller überstehenden Kragens (Erstunterlagen:
S. 4, 1. vollst. Abs.) den erfindungsgemäßen Zweck.

4b. Der Ventilsitz ist am Ende der Anschlussleitung angebracht. Er kann durch
deren Fortsetzung in das Innere des Leitungsabschnittes gebildet sein (Erstunter-
lagen: S. 1 Z. 19-21) und erlaubt die Verschiebung des Ventilkörpers bzw. Ventil-
tellerkörpers durch ihn hindurch (Erstunterlagen: S. 3 Z. 4; Umbruchsabs. S. 3-4).
In bevorzugter Ausgestaltung ist der Ventilsitz dahingehend definiert, dass die
Einlassmündung der Anschlussleitung im Leitungsabschnitt den Ventilsitz bildet
(S. 4 Z. 17-20). Somit handelt es sich bei dem Ventilsitz um eine in den Leitungs-
abschnitt führende Öffnung, die die Öffnung der Anschlussleitung sein kann und
durch den Ventilteller abgedichtet wird. Es kann sich bei dem Ventilsitz aber auch
um eine in die Anschlussleitung eingebrachte Zuleitung mit geringerem Durch-
messer handeln, welche durch den Ventiltellerkörper verschlossen wird. Danach
erfolgt die elastische Verformung des Ventiltellerkörpers spätestens beim Vor-
schieben durch den Ventilsitz (Merkmal Vo1.3e).

4c. Soweit der Ventilkörper durch die Feder in eine die Anschlussleitung gegen-
über dem Leitungsabschnitt abdichtende Stellung mit dem Ventilteller im Ventilsitz
vorgespannt ist (Vo1.3c), bleibt offen, wo diese Feder angebracht ist. Sie kann
damit, wie in den Fig. 1-4 gezeigt, um den Schaft des Ventilkörpers 10 herum ge-
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legt sein, allerdings auch an beliebiger anderer Stelle angebracht werden, wie auf
dem Ventilteller selbst.

4d. Nach den Merkmalen Vo1.3h und Vo1.3i ist der Ventilkörper hinsichtlich
der einzusetzenden Materialien beliebig und besitzt einen Ventiltellerkörper, der
einen Tellerkörper mit kleinerem Außendurchmesser als der Innendurchmesser
der Anschlussleitung aufweist, wobei der Tellerkörper mit einem über seinen Rand
hinausragenden Kragen aus elastisch verformbarem Material versehen ist, dessen
Außendurchmesser größer ist als der Innendurchmesser des Ventilsitzes ist. Der
elastisch verformbare Kragen ragt über den Rand des Tellerkörpers hinaus und
kann wie in den Fig. 1-3 der Patentanmeldung gestaltet sein. Nach dem An-
spruchswortlaut können Tellerkörper und Kragen aus unterschiedlichen Materia-
lien gebildet sein, es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass sie einstückig aus
demselben Material gefertigt sind und die elastische Verformbarkeit des Kragens
beispielsweise über dessen Dicke gewährleistet wird.

5. Die Vorrichtung nach Hauptantrag ist gegenüber dem mit der Druckschrift
D1 ausgewiesenen Stand der Technik nicht neu, zumindest beruht sie auf keiner
erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die D1 und das Fachwissen des Fach-
manns.

5a. Die US 4 951 661 (D1) offenbart ein Verschlussventil, das direkt in die
Abzweigung des T-Stücks eingebracht wird (vgl. D1: Sp. 4 Z. 3-5). Das dort vorge-
stellte selbstsperrende T-Stück zum Anschluss eines Luftbefeuchters an eine
Atemgasleitung (vgl. D1: Titel; Vo1) weist einen Leitungsabschnitt 19A (vgl. D1:
Fig. 9; Vo1.1) und eine davon abzweigenden Anschlussleitung 23 (vgl. D1: Fig. 9;
Vo1.2) auf. Dabei ist der Ventilkörper aus einem U-förmigen Teilstück 56 und ei-
ner flexiblen („flexible“) Membran 54 gebildet (vgl. D1: Sp. 4 Z. 62 – Sp. 5 Z. 2;
Vo1.3a) und somit beweglich (Vo1.3). Im geschlossenen Zustand des Ventils be-
deckt die Membran 54 abdichtend die Öffnung von der Innenseite der horizontalen
Leitung zur vertikalen Anschlussleitung 23 hin (D1: Sp. 4 Z. 62-65) und ist dabei
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über die im Leitungsabschnitt 19A angebrachte Feder 55 vorgespannt (D1: Fig. 9-
10; Sp. 4 Z. 65-68; Vo1.3b, c). Wie die Fig. 9-11 der D1 belegen, ist der Ventilkör-
per dazu ausgebildet, beim Anschließen des Zusatzgerätes aus der abdichtenden
Stellung herausbewegt zu werden (Vo1.3d). Sofern ein Zusatzgerät wie ein Ver-
nebler („nebulizer“) über das T-Stück zugeschaltet wird, wird die Membran 54 an-
gehoben, so dass der Nebel in die Hauptleitung tritt, bei Entfernung des Zusatzge-
rätes ist dann wieder eine sichere Abdichtung gewährleistet (vgl. D1: Sp. 5 Z. 1-7,
26-29; Vo1.3g). Nach der gebotenen Auslegung hat der Ventilkörper einen Teller-
körper 56 mit kleinerem Außendurchmesser als der Innendurchmesser der An-
schlussleitung 23. Dabei ragt die flexible Membran 54 über dessen Rand mit ei-
nem Außendurchmesser hinaus, der größer ist als der Innendurchmesser des
Ventilsitzes (Merkmale Vo1.3h, Teilm. Vo1.3i). Dies ist unabhängig davon, ob der
keinen Kragen bildende Teil der Membran 54 als Teil des Ventilkörpers oder des
Kragens gewertet wird.

Was die elastisch verformbare Ausgestaltung des Kragens (Teilm. Vo1.3i) und die
in den Merkmalen Vo1.3e, f genannten Verfahrensschritte betrifft, ist nach Pa-
tentanspruch 1 eine Vorrichtung beansprucht, so dass zu beurteilen ist, ob die in
der D1 offenbarten Vorrichtungsmerkmale die (Teil)Merkmale Vo1.3e, f, i zu er-
füllen vermögen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Membran 54 in dem
sich verengenden Teil der Hauptleitung in dem Ausmaß, wie in Fig. 11 gezeigt,
gekrümmt wird, denn sie ist als „flexible valve membrane“ (vgl. D1: Sp. 4 Z. 62-63)
nicht nur „flexibel“ im Sinne von biegsam, sondern jedenfalls so gestaltet, dass sie
bei wiederholtem Einsatz im Betrieb einen sicheren Verschluss des Innenraums
der Hauptleitung gewährleistet und daher in ihre ursprüngliche Form elastisch zu-
rückkehren muss. Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass bei der Membran
nach D1 keine so flexible Rückstellung möglich ist, kann dies nicht überzeugen,
denn Unterschiede in der Materialbeschaffenheit sind nach den obigen Ausfüh-
rungen nicht ersichtlich. Auch das Einführen des Ventiltellerkörpers durch den
Ventilsitz macht eine dem geöffneten Zustand des Ventils vergleichbare Krüm-
mung des Kragens notwendig, wonach das in der D1 offenbarte Membranmaterial
- 12 -
nicht nur die elastisch verformbare Ausgestaltung des Kragens offenbart (Teilm.
Vo1.3i) sondern auch die Verfahrensschritte nach den Merkmalen Vo1.3e, f er-
möglicht.

Damit gehen alle Vorrichtungsmerkmale nach Patentanspruch 1 aus der D1 her-
vor.

5b. Im Sinne der angegebenen Aufgabe findet die D1 auch die unmittelbare
Beachtung des Fachmanns, denn sie offenbart bereits ein Verschlussventil aus
wenigen und preiswerten Komponenten (D1: Sp. 2 Z. 18-25, 44-49), das direkt in
die Abzweigung des T-Stücks eingebracht wird (D1: Sp. 4 Z. 3-5). Selbst wenn
den in Vo1.3e, f genannten Verfahrensschritten eine weiter beschränkende Be-
deutung bezüglich der Materialeigenschaften des Kragens zukäme, beruht der
Gegenstand nach Hauptantrag gegenüber der D1 in Verbindung mit dem Fach-
wissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn nach der
Lehre der D1 wird das Ventil 1 durch die Anschlussleitung 23 in das T-Stück ein-
gesetzt (D1: Sp. 4 Z. 3-5), wobei in der ersten Ausführungsform, Ventilteller 9 und
Ventilsitz 6 zusammen eingeführt werden (D1: Fig. 2, 6), so dass es auf die Flexi-
bilität des Ventiltellerkörpers nicht ankommt. Dieser ist daher auch als Platte
(„plate“) ausgebildet, z. B. aus Harz, Polystyrol, ABS (D1: Sp. 3 Z. 35, 37, 54 und
58-62). In der alternativen Ausführungsform nach den Fig. 9-11 ist, wie oben ge-
zeigt, der Ventiltellerkörper als flexible Membran ausgebildet, um den lediglich
durch eine Öffnung in der Hauptleitung gebildeten Ventilsitz abdecken zu können.
Gerade der in D1 deutlich gemachte Wechsel des Ventiltellerkörpermaterials
drängt dem Fachmann die analoge Installation des Ventils auf. Damit ist die Wahl
eines Materials, das auch die Einführung des Ventilkörpers durch den Ventilsitz
unter Deformation und Rückstellung ermöglicht, nahe gelegt.

Die Anmelderin räumt in der Beschwerdebegründung ein, dass der Ventiltellerkör-
per nach den Fig. 9-11 elastisch ist und sich, der Fig. 11 entnehmbar, verformen
lässt. Sie argumentiert, dass sich aus der D1 keinerlei Hinweis darauf ergebe,
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dass die Verformbarkeit des Ventilkörpers derart sei, dass er durch die An-
schlussleitung so hindurchschiebbar ist und dass er danach bei Eintritt des Ven-
tiltellerkörpers in den Leitungsabschnitt tatsächlich in seine ursprüngliche Form
zurückkehrt, sondern nur, dass er sich bei Verlagerung eines Ventilkörperele-
mentes 56 hin zum Ventiltellerkörper 54 der Ventiltellerkörper sich in einem Rand-
bereich verformen kann und später in einer Ruhelage gezeigt, eine Ausdehnung
aufweist, um den Ventilsitz zur Abdichtung abdecken zu können. Eine Ausgestal-
tung, die die Abdichtung des Ventilsitzes „garantiere“, sei so nicht direkt für den
Fachmann aus der D1 entnehmbar. Ebenso wenig sei die Abstimmung einer Di-
mensionierung des Randbereiches des Ventiltellerkörperelementes 54 auf eine
Dimensionierung der Anschlussleitung 23 bzw. deren inneren Durchmesser zum
Zwecke einer Verschiebbarkeit des Ventilkörpers durch die Anschlussleitung nicht
direkt und unmittelbar für einen Fachmann aus der D1 entnehmbar. Daher sei
auch eine erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand der Anmeldung festzustellen.

Nach den obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Fig. 9-10 der D1,
wonach der Durchmesser des Ventiltellers den Innendurchmesser der Abzwei-
gung nur wenig übertrifft, ist genau diese Abstimmung der Dimensionierung er-
folgt, anders als es die Anmelderin sieht. Denn ein den Rand des Ventilsitzes weit
überragender Durchmesser des Ventiltellerkörpers verbietet sich, um ihn mit ver-
tretbarem Aufwand durch die Öffnung hindurchschieben zu können, sowie wegen
der Materialkosten.

6. Nach Hilfsantrag werden die hinsichtlich Material und Aufbau von Tellerkör-
per und überstehendem Kragen offenen Angaben des Hauptantrags insoweit kon-
kretisiert, dass die Komponenten in einem Stück in einem 2-Komponenten-Spritz-
gussverfahren hergestellt sind, wobei das Kunststoffmaterial in dem überstehen-
den Kragen weicher als das Kunststoffmaterial des Tellerkörpers ist.

Bereits die D1 beschreibt einen zweiteiligen Ventiltellerkörper aus den Komponen-
ten 56 und 54, bei dem die flexible Membran 54 in dem Bereich, in dem sie nicht
- 14 -
mit dem Tellerkörper verbunden ist, weicher ist als das Material des Tellerkörpers.
Zudem empfiehlt die D1 für die Ventilkomponenten bereits Plastikmaterialien (vgl.
D1: Sp. 3 Z. 58-62). Solche zweiteiligen Ventiltellerkörper, bei welchen der wei-
chere Teil durch das Anschmiegen auf dem Ventilsitz eine gute Dichtung ermög-
licht, stellen ein dem Fachmann geläufiges Fachwissen dar (vgl. D4: Fig. 1-2 und
Sp. 1 Z. 65 – Sp. 2 Z. 14). Somit reduziert sich das objektive Problem der Lösung
nach Hilfsantrag auf die Frage, wie diese beiden Komponenten verbunden werden
können (D1: Sp. 5 Z. 1 „attached“), wobei die D1 schon das Anschweißen von
Kunststoffteilen mittels Anlösen (D1: Sp. 3 Z. 61 „solvent bonding“) offenbart. Ex-
plizit zählt die D4 dem Fachmann geläufige Möglichkeiten der Verbindung von
Kunststoffteilen (D4: Sp. 2 Z. 5-8) auf, nämlich Ankleben, Anvulkanisieren oder
das einstückige Verbinden, das standardmäßig im 2K-Spritzgußverfahren
vollzogen wird und damit keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin bei der Kombination der D1 mit der D4 eine mo-
saikartige Kombination geltend macht, weil die D4 auf das Verhalten des Ventils
im Betrieb abstelle (D4: Sp. 1 Z. 5-15) und nichts zur Elastizität und Durchschieb-
barkeit des Ventiltellerkörpers beitrage, vergisst sie, dass sich das objektive
Problem auf die Frage der Verbindung des weicheren und des härteren Teils bei
einem Ventiltellerkörper reduziert. Der Fachmann zieht, vor die genannte Aufgabe
gestellt, selbstverständlich solche Druckschriften betreffend Ventilkonstruktionen
zu Rate, die ihm Anregungen zur Lösung des Problems bieten können. Dass da-
bei eine Rückschlagventile in allgemeiner Form betreffende Druckschrift in seinem
Blickfeld liegt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Im Übrigen führt die D4 auch
die Materialeigenschaften von Gummi und flexibel-biegsam als gleichwertig ne-
beneinander auf (D4: Sp. 1 Z. 33-36).

Somit kann auch der Gegenstand nach Hilfsantrag keine Patentfähigkeit begrün-
den.

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7. Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 5
nach Hauptantrag und die Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag (vgl. BGH,
GRUR 1983, 171 – Schneidhaspel). Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigen-
des Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben.

Auf die weiteren Unteransprüche brauchte bei dieser Sachlage somit nicht geson-
dert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007 X ZB 6/05 – Informations-
übermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH GRUR 11, 1997, 120 – Elektri-
sches Speicherheizgerät). Für deren ausgestaltende weitere Merkmale wurde im
Übrigen ein gegebenenfalls die erfinderische Tätigkeit begründender überra-
schender technischer Effekt nicht vorgetragen.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbe-
haltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere
einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,

- 16 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen.


Dr. Feuerlein Zimmerer Hermann Dr. Freudenreich

prö


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