15 W (pat) 2/17  - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



15 W (pat) 2/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



betreffend die Patentanmeldung 10 2006 025 915.7

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein, sowie der Richter Kruppa, Veit und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


- 2 -
G r ü n d e

I.


Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 025 915.7 wurde am
2. Juni 2006 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Darstellung des Herzens und Magnetresonanzanlage hierfür“

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung in Form der
DE 10 2006 025 915 A1 erfolgte am 6. Dezember 2007. Patentanmelderin war
die S… AG, 80333 M…, DE.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1 DE 102 21 642 A1
D2 DE 10 2004 043 058 A1
D3 DE 10 2005 000 714 A1
D4 US 2005/0148850 A1

in Betracht gezogen worden.

Im Prüfungsbescheid vom 1. Juni 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B
u. a. ausgeführt, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie die
Magnetresonanzanlage gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 15 sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D2 ergeben und daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus sei das beanspruchte Verfahren auch
neuheitsschädlich aus der älteren, nachveröffentlichten Patentanmeldung D3
bekannt.
- 3 -
Mit Eingabe vom 18. September 2007 nahm die Anmelderin zu den Einwänden
der Prüfungsstelle Stellung und reichte neue Patentansprüche 1 und 15 ein, die
die ursprünglichen Ansprüche 1 und 15 ersetzen sollten. Für den Fall einer
möglichen Zurückweisung wurde eine Anhörung beantragt.

Mit Schreiben vom 2. August 2011 wurde die Anmelderin von der Prüfungsstelle
zur Anhörung geladen. Im Zusatz zur Ladung wies die Prüfungsstelle auf die
weitere Druckschrift US 2005/0148850 A1 (D4) hin und führte aus, dass der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dieser Schrift sei.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung
vom 29. September 2011 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Dem
Beschluss lagen die mit Eingabe vom 18. September 2007 eingereichten, am
20. September 2007 eingegangenen, neuen Patentansprüche 1 und 15 gemäß
Hauptantrag, sowie die in der Anhörung vom 29. September 2011 eingereichten
Patentansprüche 1-14 nach Hilfsantrag 1 und die in der Anhörung vom
29. September 2011 eingereichten Patentansprüche 1-13 nach den
Hilfsanträgen 2 und 3 zugrunde. In der Beschlussbegründung vom
14. November 2011 ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag nicht neu sei, da aus der Druckschrift D4 alle in diesem Anspruch
aufgeführten Merkmale bekannt seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 beruhe ausgehend von der Druckschrift D4 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die in den Ansprüchen 1 gemäß den
Hilfsanträgen 2 und 3 vorgenommenen weiteren Präzisierungen lägen nicht auf
technischem Gebiet. Deshalb vermöchten auch diese Präzisierungen eine
erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Dagegen richtet sich die am 27. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin, die in ihrer
Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2012 die Patentanmeldung auf der
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Grundlage der in der Anhörung vom 29. September 2011 zurückgewiesenen
Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1-3 weiterverfolgt.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2017 hat der Senat noch
auf die Relevanz der weiteren Druckschriften

US-D2 US 2005/0113665 A1
US-D3 US 2005/0075567 A1
Lit1 Dissertation von Bernd Jung: „Neue kernspintomographische
Techniken für funktionelle Untersuchungen des Herzmuskels“,
Fakultät für Mathematik und Physik der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg i. Brsg., März 2005

hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 hat die Anmelderin und
Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
29. September 2011 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

 Patentansprüche 1 und 15, eingegangen am 20. September 2007,
Patentansprüche 2-14, eingegangen am 2. Juni 2006;
 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1-14, eingegangen
am 29. September 2011;
 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1-13, eingegangen
am 29. September 2011;
 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3, Patentansprüche 1-13, eingegangen
am 29. September 2011;
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 Beschreibung Seiten 1-9, eingegangen am 2. Juni 2006;
 Figuren 1-6, eingegangen am 2. Juni 2006.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag lauten gegliedert:

Anspruch 1

M1 Verfahren zur Darstellung des Herzens in einer Magnetresonanzanlage
mittels magnetischer Kernresonanz, mit den folgenden Schritten:
M2a Aufnehmen zumindest eines MR-Übersichtsbildes des Herzens,
M2b wobei für das Übersichtsbild eine Bildebene mit einer vorbestimmten Lage
relativ zur Magnetresonanzanlage gewählt wird,
M3 Darstellen des aufgenommenen MR-Übersichtsbildes,
M4 Festlegen mehrerer Markierungspunkte auf dem dargestellten MR-Über-
sichtsbild durch eine Bedienperson,
M5 automatisches Berechnen weiterer Bildebenen zur Darstellung des Herzens
mit Hilfe von festgelegten Markierungspunkten, und
M6 Aufnehmen weiterer MR-Bilder in den berechneten Bildebenen.

Anspruch 15

N1 Magnetresonanzanlage zur Darstellung des Herzens einer Untersuchungs-
person, welche aufweist:
N2a eine Bildaufnahmeeinheit zur Aufnahme zumindest eines MR-Übersichtsbil-
des des Herzens,
N2b eine Speichereinheit, in der eine vorbestimmte Bildebene mit vorbestimmter
Lage und Winkel relativ zur MR-Anlage gespeichert ist, wobei die Bildauf-
nahmeeinheit mit der gespeicherten Bildebene eine MR-Aufnahme einer
Untersuchungsperson aufnimmt,
N3 einer Anzeigeeinheit zur [zum] Darstellen des aufgenommenen MR-Über-
sichtsbildes,
- 6 -
N4 eine Eingabeeinheit zur Festlegung mehrerer Markierungspunkte auf dem
dargestellten MR-Übersichtsbild durch eine Bedienperson,
N5 eine Bildebenenberechnungseinheit, die aus den festgelegten Markierungs-
punkten automatisch weitere Bildebenen zur Darstellung des Herzens be-
rechnet,
N6 wobei die Aufnahmeeinheit in den berechneten Bildebenen weiter MR-Bil-
der aufnimmt.

In den unabhängigen Patentansprüchen nach Hilfsantrag 1 sind folgende
Ergänzungen vorgenommen:

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 stimmt in den Merkmalen M1, M2a und M3 bis M6
mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag überein und weist das gegenüber dem
Merkmal M2b präzisierte Merkmal M2b_h1 auf (Änderungen gegenüber dem
Merkmal M2b gekennzeichnet):
„wobei für das Übersichtsbild eine Bildebene mit einer vorbestimmten Lage relativ
zur Magnetresonanzanlage gewählt wird, wobei die vorbestimmte Lage der Bild-
ebene für das MR-Übersichtsbild der Pseudo-Kurzachsenschnitt ist“.

Der nebengeordnete Anspruch 14 nach Hilfsantrag 1 stimmt in den Merkmalen
N1, N2a und N3 bis N6 mit dem Anspruch 15 nach Hauptantrag überein und weist
das gegenüber dem Merkmal N2b präzisierte Merkmal N2b_h1 auf (Änderungen
gegenüber dem Merkmal N2b gekennzeichnet):
„eine Speichereinheit, in der eine vorbestimmte Bildebene mit vorbestimmter Lage
und Winkel relativ zur MR-Anlage gespeichert ist, wobei die Bildaufnahmeeinheit
mit der gespeicherten Bildebene eine MR-Aufnahme einer Untersuchungsperson
aufnimmt, wobei die vorbestimmte Lage der Bildebene für das MR-Übersichtsbild
der Pseudo-Kurzachsenschnitt ist“.

Die unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsantragen 2 und 3 weisen fol-
gende weitere Ergänzungen auf:
- 7 -
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmen die Merkmale M1, M2a, M2b_h1, M3,
M4 und M6 mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 überein und ist das Merkmal
M5_h2 gegenüber dem Merkmal M5 folgendermaßen präzisiert (Änderungen ge-
genüber dem Merkmal M5 gekennzeichnet):
„automatisches Berechnen weiterer Bildebenen zur Darstellung des Herzens mit
Hilfe von festgelegten Markierungspunkten, wobei aus den Markierungspunkten
automatisch die Bildebenen der langen Herzachsen berechnet werden und“.

Der nebengeordnete Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2 stimmt in den Merkmalen
N1, N2a, N2b_h1, N3, N4 und N6 mit dem Anspruch 14 nach Hilfsantrag 1 überein
und weist das gegenüber dem Merkmal N5 präzisierte Merkmal N5_h2 auf (Ände-
rungen gegenüber dem Merkmal N5 gekennzeichnet):
„eine Bildebenenberechnungseinheit, die aus den festgelegten Markierungspunk-
ten automatisch weitere Bildebenen zur Darstellung des Herzens berechnet, wo-
bei aus den Markierungspunkten automatisch die Bildebenen der langen Herzach-
sen berechnet werden“.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist das Merkmal M5_h3 gegenüber dem Merk-
mal M5_h2 weiter folgendermaßen ergänzt (Änderungen gegenüber dem Merkmal
M5_h2 gekennzeichnet):
„automatisches Berechnen weiterer Bildebenen zur Darstellung des Herzens mit
Hilfe von festgelegten Markierungspunkten, wobei aus den Markierungspunkten
Wurzel der Aorta, linker Vorhof, Basis des rechten und linken Ventrikels und Herz-
spitze automatisch die Bildebenen der langen Herzachsen berechnet werden
und“.

Der nebengeordnete Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 stimmt in den Merkmalen
N1, N2a, N2b_h1, N3, N4 und N6 mit dem Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2 überein
und weist das gegenüber dem Merkmal N5_h2 präzisierte Merkmal N5_h3 auf
(Änderungen gegenüber dem Merkmal N5_h2 gekennzeichnet):

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„eine Bildebenenberechnungseinheit, die aus den festgelegten Markierungspunk-
ten automatisch weitere Bildebenen zur Darstellung des Herzens berechnet, wo-
bei aus den Markierungspunkten Wurzel der Aorta, linker Vorhof, Basis des rech-
ten und linken Ventrikels und Herzspitze automatisch die Bildebenen der langen
Herzachsen berechnet werden“.

Bezüglich der Unteransprüche 2-14 gemäß Hauptantrag, die den ursprünglichen
Unteransprüchen 2-14 entsprechen, der Unteransprüche 2-13 gemäß Hilfsan-
trag 1, der Unteransprüche 2-12 gemäß Hilfsantrag 2 und 3, sowie wegen des
weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Anmelderin und Beschwerdefüh-
rerin wird auf den Inhalt der Patentamtsakte und der Gerichtsakte verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73
PatG). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da es dem beanspruchten Verfahren sowie
der beanspruchten Vorrichtung in den Fassungen gemäß den jeweiligen unab-
hängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1-3 jeden-
falls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangelt.

1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung ein Verfahren zur Darstellung des
Herzens in einer Magnetresonanzanlage mittels magnetischer Kernresonanz so-
wie eine Magnetresonanzanlage hierfür (vgl. Offenlegungsschrift
DE 10 2006 025 915 A1, Abs. [0001]).

Wie dort weiter ausgeführt ist, sind für diagnostisch aussagekräftige Aufnahmen
des Herzens Bilder notwendig, die entlang der Koordinatenachsen des Herzens
aufgenommen wurden. Das heißt entlang der langen Achse des Herzens, die pa-
rallel zur Herzscheidewand (Septum) durch die Herzspitze und die Mitte der Mit-
ralklappe verläuft, sowie entlang der kurzen Achse des Herzens, die parallel zu
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den Herzklappen und senkrecht zur Herzscheidewand verläuft. In der Figur 2 der
Offenlegungsschrift sind beispielhaft die durchzuführenden Schritte dargestellt, um
Magnetresonanz-Aufnahmen entlang der Koordinatenachsen des Herzens zu er-
zeugen. Zunächst werden üblicherweise Übersichtsbilder im bspw. transversalen,
koronaren und sagittalen Schnitt aufgenommen (Bilder 21, 22, 23 in Fig. 2). Aus-
gehend von diesen Übersichtsbildern werden weitere Schnittebenen definiert, um
zu den üblicherweise für die Diagnosestellungen verwendeten sog. Kammerbli-
cken (Zwei-, Drei-, Vierkammerblick) des Herzens zu gelangen (vgl. Abs. [0003] u.
[0004])

Gemäß der Anmeldung (vgl. Abs. [0005]) sei die Lokalisierung des Herzens mit
den vorstehend beschriebenen Schritten zeitaufwändig und erfordere medizinisch
geschultes Personal.

Somit liegt laut Beschreibung (vgl. Abs. [0006]) der Anmeldung die Aufgabe zu-
grunde, ein Verfahren zur Darstellung des Herzens mittels der Magnetreso-
nanztomographie bereit zu stellen, das von weniger geschultem Personal durch-
geführt werden kann, und zeitlich weniger aufwändig und damit kostengünstiger
ist.

Diese Aufgabe soll mit dem beanspruchten Verfahren und der beanspruchten Vor-
richtung gelöst werden (vgl. Abs. [0007]).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fach-
richtung Medizintechnik, einen Informatiker oder einen Physiker mit Universitäts-
studium und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung
bei bildgebenden medizinischen Systemen, der bezüglich medizinischer Frage-
stellungen mit einem Kardiologen zusammenarbeitet.

3. Das Verfahren sowie die Vorrichtung in den Fassungen gemäß den jeweili-
gen unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1-
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3 beruhen ausgehend von der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Fachwissen
des zuständigen Fachmanns, wie es beispielsweise in den Druckschriften Lit1
oder US-D2 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1. zum Hauptantrag

Die Druckschrift DE 102 21 642 A1 (D1) zeigt ein Verfahren bzw. eine
Steuereinrichtung zur Steuerung einer Schichtbildaufnahmeeinrichtung zur
Aufnahme von Schichtbildern eines Untersuchungsobjekts (vgl. Abs. [0001], Fig. 1
u. 2, Ansprüche 1 u. 12). Bei der Schichtbildaufnahmeeinrichtung kann es sich um
einen Kernspintomographen handeln, mit welchem Bilder von periodisch
wiederkehrenden Vorgängen, wie bspw. der Herzbewegung eines Patienten,
erzeugt werden (Abs. [0015], [0036]) [= Merkmal M1 / N1].

Zunächst wird mit einem Bildsequenzerzeugungsmodul 18 eine Sequenz von
zeitabhängigen Referenzbildern (R1-R6; = Übersichtsbilder) erzeugt, welchen
jeweils ein relativer Aufnahmezeitpunkt zugeordnet wird (Fig. 3, Abs. [0047]) [=
Merkmal M2a /N2a]. Solche Referenzbilder werden selbstverständlich in einer
vorbestimmten Lage zum Kernspintomographen aufgenommen. Gewöhnlich wird
der Patient dazu mit dem Kopf zuerst auf dem Rücken liegend im Magneten
platziert, so dass er bspw. in Bezug auf das Koordinatensystem der
Magnetresonanzanlage in z-Richtung positioniert ist (vgl. Lit1, S. 43-44, Abb. 5.1).
Im medizinischen Bereich werden häufig ein sagittales, koronares bzw.
transversales Übersichtsichtsbild (Referenzbild) erzeugt (vgl. Lit1 a. a. O.; D1,
S. 2 Z. 24-27 u. 32-33) [= Merkmal M2b / N2b].

Die erzeugten Referenzbilder werden in einem Referenzbildspeicher RBS
abgespeichert und auf einer Benutzeroberfläche B (= Anzeigeeinheit) eines
Terminals 3 dargestellt (Abs. [0048]) [= Merkmal M3 / N3].

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In einem weiteren Schritt wird in jedem der Referenzbilder (R1-R6) mittels einer
Maus oder Tastatur (= Eingabeeinheit) eine Schichtpositionsmarkierung (M1-M6)
gesetzt. Dazu zeichnet der Bediener auf übliche Weise Schnittlinien bzw.
Projektionsdarstellungen innerhalb der dargestellten Referenzbilder ein (Fig. 4;
Abs. [0043], [0049]) [= Merkmal M4 / N4 mit Schnittlinien statt Punkten].

Mit Hilfe der vom Bediener gezeichneten Schichtpositionsmarkierungen (M1-M6)
in Form von Schnittlinien bzw. Projektionsdarstellungen werden dann weitere
Bildebenen zur Darstellung des Herzens automatisch berechnet. Dazu werden in
einem Schichtpositionsermittlungsmodul 16 die den Schichtpositionsmarkierungen
(M1-M6) entsprechenden Positionen (= Bildebenen) der gewünschten
Schichtbilder im Objekt selbst berechnet (vgl. Abs. [0044]) [= Merkmal M5 / N5 mit
Schnittlinien statt Punkten].

Ein Steuersoftwaremodul 15 steuert dann über einen Bus 8 und eine
Steuerungsschnittstelle 12 die einzelnen Komponenten des Kernspintomographen
1 so an, dass die Schichtbilder an den gewünschten Positionen aufgenommen
- 12 -
werden (vgl. Fig. 1, Abs. [0044]; = Aufnehmen weiterer MR-Bilder in den
berechneten Bildebenen) [= Merkmal M6 / N6].

Dass beim Anmeldungsgegenstand die Berechnung weiterer Bildebenen anhand
von zuvor festgelegten Markierungspunkten anstatt Schnittlinien erfolgen soll,
kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Abgesehen davon, dass die
Schichtpositionsmarkierungen bei der D1 Linien sind, die zwangsläufig auch durch
Punkte definiert sind, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass zum
Zeichnen von Linien mittels bspw. einer Maus oder Tastatur (vgl. D1, S. 6 Z. 26-
28) zwangsläufig bestimmte Punkte auf den dargestellten Referenzbildern fest-
gelegt werden müssen, die miteinander verbunden dann die gewünschte Schnittli-
nie ergeben.

Diese übliche Vorgehensweise zeigt auch die – lediglich zum Nachweis des ein-
schlägigen Fachwissens zitierte – Druckschrift US 2005/0113665 A1 (US-D2), in
der angegeben ist, dass zur Herzbilddarstellung gewöhnlich 2D-Schnittbilder ent-
lang der langen und kurzen Herzachsen aus einem bspw. mittels Magnetreso-
nanztechnik aufgenommenen 3D-Bilddatensatz erzeugt werden. Wie in der US-D2
weiter ausgeführt ist, sind diese Herzachsen durch charakteristische anatomische
Merkmale bzw. Punkte - bspw. die Herzspitze (apex) und die Mitte der Mitral-
klappe (center of the mitral valve) definiert (Abs. [0004]-[0006]).

Für den Fachmann ist es daher naheliegend auch die in der D1 gezeigten
Schichtpositionsmarkierungen in Form von Schnittlinien durch Markierungspunkte
festzulegen [= Merkmal M4 / N4] und darauf gründend die weiteren Bildebenen zu
berechnen [= Merkmal M5 / N5]. Dies hat auch den Vorteil, dass die mittels
Markierungspunkten, bspw. charakteristischen anatomischen Merkmalen,
bestimmten Schnittebenen sich exakter an den anatomischen Strukturen der
abzubildenden Körperregion orientieren, als freihändig eingezeichnete
Schnittlinien bzw. Projektionsdarstellungen.

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Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu dem
Verfahren nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 15 gemäß
Hauptantrag.

3.2. zum Hilfsantrag 1

Anspruch 1 bzw. 14 nach Hilfsantrag 1 weist das gegenüber dem Merkmal M2b /
N2b präzisierte Merkmal M2b_h1 / N2b_h1 auf, wonach die vorbestimmte Lage
der Bildebene für das MR-Übersichtsbild der Pseudo-Kurzachsenschnitt ist. Somit
soll zum Aufnehmen zumindest eines MR-Übersichtbildes des Herzens (Merkmal
M2a / N2a) eine Bildebene relativ zur Magnetresonanzanlage gewählt werden
(Merkmal M2b / N2b), deren Lage dem Pseudo-Kurzachsenschnitt des Herzens
entspricht.

Dem auf dem vorliegenden Gebiet der Herzbildgebung tätigen Fachmann sind die
gängigen Schnittbilddarstellungen des Herzens bekannt. Diese sind u.a. auch in
der Dissertation von Bernd Jung (Lit 1) detailliert dargestellt (vgl. S. 44, Abb. 5.2).
Eine dieser Darstellungen entspricht dem sog. Pseudo-Kurzachsen-Schnitt (d),
der als Ausgangspunkt für die Gewinnung der diagnostisch bedeutsamen Kam-
merblicke (bspw. 4-Kammer-Blick (e)) dient. Für den Fachmann ist es daher nahe-
liegend, als Bildebene für ein Übersichtsbild den Pseudo-Kurzachsen-Schnitt des
Herzens zu wählen, um darauf gründend die standardisierten Kammerblicke des
Herzens abzuleiten.

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Aufgrund seiner anatomischen Kenntnisse des Herzens ist dem Fachmann be-
kannt, wie bspw. bei einem in der z-Richtung des Koordinatensystems der Mag-
netresonanzanlage liegend angeordneten Patienten die Bildebene relativ zur
Magnetresonanzanlage eingestellt werden muss, damit Schnittbilder im sog.
Pseudo-Kurzachsen-Schnitt, senkrecht zur Herzscheidewand, aufgenommen wer-
den können.

Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, auch zu
dem Verfahren nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 14 gemäß
Hilfsantrag 1.

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3.3. zu den Hilfsanträgen 2 und 3

Anspruch 1 bzw. 13 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 bzw. 14
nach Hilfsantrag 1 das gegenüber dem Merkmal M5 / N5 präzisierte Merkmal
M5_h2 / N5_h2 auf, wonach aus den Markierungspunkten automatisch die Bild-
ebenen der langen Herzachsen berechnet werden.

Im Anspruch 1 bzw. 13 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Hilfsantrag 2 das
Merkmal M5_h3 / N5_h3 gegenüber dem Merkmal M5_h2 / N5_h2 dahingehend
weiter präzisiert, dass zur automatischen Berechnung der Bildebenen der langen
Herzachsen die Markierungspunkte Wurzel der Aorta, linker Vorhof, Basis des
rechten und linken Ventrikels und Herzspitze verwendet werden.

Bei den Präzisierungen der Hilfsanträge 2 und 3 handelt es sich um technische
Merkmale, da die Auswahl geeigneter Markierungspunkte zur Definition der Bild-
ebenen u.a. auch auf geometrischen und somit technischen Überlegungen grün-
det. Jedoch sind diese dem Fachmann bekannt, so dass auch die präzisierten
Merkmale der unabhängigen Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.

Denn der zuständige Fachmann weiß, dass die standardisierten Kammerblicke
des Herzen auf Bildebenen beruhen, die sich an den langen Herzachsen orientie-
ren. Dem Fachmann ist auch bekannt, dass diese Bildebenen anhand von Markie-
rungspunkten festgelegt werden können, die charakteristischen anatomischen
Merkmalen des Herzens entsprechen. Lediglich zum Nachweis des einschlägigen
Fachwissens wird auf die Druckschrift US 2005/0113665 A1 (US-D2) hingewie-
sen. Dort ist angegeben, dass zur Herzbilddarstellung gewöhnlich 2D-Schnittbilder
entlang der langen und kurzen Herzachsen erzeugt werden, wobei diese
Herzachsen durch charakteristische anatomische Merkmale (Markierungspunkte),
wie bspw. die Herzspitze (apex) oder die Mitte der Mitralklappe (center of the mit-
ral valve), definiert sind (vgl. Abs. [0004]: „…The review of these 3D datasets by a
- 16 -
radiologist usually involves the creation of 2D reformatted slices (also called
oblique planes) in specific anatomical orientations. These views are defined ac-
cording to the long axis of the heart, which is defined as the line that joins the apex
of the heart to the center of the mitral valve plane”; Abs. [0005]: “A Horizontal Long
Axis (HLA) is the plane defined by the long axis and the four chamber cut plane …
This view allows for a four-chamber view of the heart displaying both the atria and
ventricles in one view allowing visualization of the tricuspid and mitral valves”;
Abs. [0006]: “A Vertical Long Axis (VLA) is the plane orthogonal to the HLA and
containing the Long axis … This view allows for a two-chamber view of the heart
displaying both the atria and ventricle of the heart”).

Aufgrund seiner anatomischen Kenntnisse wird der Fachmann als ihm bekannte
charakteristische anatomische Merkmale (Markierungspunkte) des Herzens
selbstverständlich auch die Wurzel der Aorta, den linken Vorhof, die Basis des
rechten und linken Ventrikels, sowie die Herzspitze in Betracht ziehen. Ihm sind
wegen seiner fundierten Kenntnis der Anatomie des Herzens auch die geometri-
schen Zusammenhänge zwischen diesen charakteristischen anatomischen Merk-
malen (Markierungspunkte) und den Bildebenen für die jeweiligen Kammerblicke
bekannt.

Der Fachmann gelangt somit auf naheliegende Weise auch zum Verfahren nach
Anspruch 1 sowie zu der Vorrichtung nach Anspruch 13 in der Fassung der Hilfs-
anträge 2 und 3.

5. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage abschließend einen Hauptantrag und Hilfsanträge 1-3
gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter
beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die
Anmelderin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze
dieser Anträge beantragt, die jeweils zumindest einen nicht gewährbaren
Patentanspruch enthalten. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser
- 17 -
Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007 –
X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II, Fortführung von BGH GRUR
1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Für deren ausgestaltende weitere
Merkmale wurde im Übrigen ein gegebenenfalls die erfinderische Tätigkeit
begründender überraschender technischer Effekt nicht vorgetragen und auch vom
Senat nicht gesehen.


III

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
- 18 -
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Feuerlein Kruppa Veit Dr. Freudenreich

prö


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