15 W (pat) 20/17  - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




15 W (pat) 20/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




betreffend die Patentanmeldung 10 2009 060 716.1

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, des
Richters Veit, der Richterin Zimmerer und des Richters Hermann

- 2 -
beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 13. Januar 2014 aufgehoben und das
Patent 10 2009 060 716 erteilt.

Bezeichnung: „Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopisches
Instrument“

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Schriftsatz vom
9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;
Beschreibung, Seiten 1, 3, 4 und 7 bis 18, wie ursprünglich
eingereicht;
Beschreibung, Seiten 2 und 2a gemäß Schriftsatz vom
25. Februar 2011, eingegangen am 26. Februar 2011;
Beschreibung, Seiten 5 und 6 gemäß Schriftsatz vom
9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;
sowie Figuren 1 bis 15, wie ursprünglich eingereicht.

2 . Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 060 716.1 wurde am
29. Dezember 2009 mit der Bezeichnung „Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopi-
sches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Of-
fenlegung erfolgte am 30. Juni 2011.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1 WO 93/25139 A1
D2 DE 10 2005 029 756 A1
D3 DE 102 26 559 A1

in Betracht gezogen worden.

In ihrem Erstbescheid vom 3. November 2010 hat die Prüfungsstelle ausgeführt,
dass im (ursprünglichen) Patentanspruch 1 nicht klar sei, wie der beanspruchte
Überbrückungseinsatz konkret technisch ausgebildet sei und was überbrückt
werde. Es sei weiterhin nicht erkennbar, wie der Schaft (des endoskopischen
Instruments) mit dem Überbrückungseinsatz zusammenarbeite. Es scheine
wesentlich zu sein, dass das Ventil (durch den Überbrückungseinsatz) ersetzt
werde. Wesentlich scheine laut Beschreibung zu sein, dass in diesem Falle immer
ein Fußventil vorhanden sei. Der Patentanspruch 1 sei klar zu stellen. Abgesehen
davon seien die Merkmale des Patentanspruchs 1, soweit diese technisch klar
seien, aus der Druckschrift D1 bekannt und der Anspruch 1 somit aufgrund
fehlender Neuheit nicht patentierbar. Auch die abhängigen Ansprüche enthielten
nur bekannte, fachgemäße oder nahe gelegte Merkmale.

- 4 -
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 reichte die Anmelderin geänderte
Patentansprüche ein. Sie widersprach der Auffassung der Prüfungsstelle und
wandte ein, dass mangelnde Klarheit kein im deutschen Patentgesetz
vorgesehener Zurückweisungsgrund sei. Sie wies darauf hin, dass der neue
Anspruch 1 durch die Aufnahme der Angabe „dass der Überbrückungseinsatz
anstelle des Ventileinsatzes in die Ventilaufnahme einsetzbar ist“ jedenfalls
klargestellt sei. Weitere Klarstellungen seien nicht erforderlich. Die entscheidende
erfinderische Idee, nämlich dass das Ventil aus dem Saug-Spül-Handgriff
entnommen werden könne und durch einen Überbrückungseinsatz ersetzt werden
könne, sei ausreichend klar im neuen Patentanspruch 1 definiert. Der Gegenstand
des neuen Anspruchs 1 sei gegenüber dem zitierten Stand der Technik neu und
beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmelderin beantragte
weiterhin die Patenterteilung auf Grundlage der neu eingereichten Ansprüche.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom
13. Januar 2014 zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom
25. Februar 2011 eingereichten, am 26. Februar 2011 eingegangenen
Patentansprüche 1-10 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautete danach:

Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die gestellte Aufgabe mit
den im Patentanspruch 1 angegebenen Mitteln nicht gelöst werde. Im
- 5 -
Kennzeichen des Anspruchs 1 sei ein Überbrückungseinsatz vorhanden, welcher
anstelle des Ventileinsatzes in die Ventilaufnahme einsetzbar sei, um ständig
geöffnete Strömungswege für den Saug- und Spülkanal bereitzustellen. Aus
dieser Angabe sei nicht erkennbar, wie der Schaft (des Instruments) mit dem
Überbrückungseinsatz zusammenarbeiten soll, um die in der Anmeldung
angegebene Aufgabe zu lösen, wonach ein Saug-Spül-Handgriff für ein
endoskopisches Instrument dahingehend verbessert werden soll, dass der Saug-
Spül-Handgriff sowohl die Betätigung der Saug- und Spülfunktion über ein Ventil
am Handgriff, als auch alternativ über einen Fußschalter ermögliche. Es fehle im
Kennzeichen des Anspruchs 1 die wesentliche alternative Merkmalsausgestaltung
eines Überbrückungseinsatzes in Verbindung mit einem Fußventil, das die
Betätigungsfunktion des gegen den Überbrückungseinsatz ersetzten Ventils am
Handgriff übernehmen müsse, da ansonsten die Funktionsfähigkeit nicht mehr
gegeben sei. Eine Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung der
Patentansprüche komme nur bei erteilten Patenten in Betracht, jedoch nicht bei
der vorliegenden Anmeldung. Ein klarer und deutlicher Patentanspruch 1, der die
zugrunde liegende Aufgabe löst, liege nicht vor. Der geltende Anspruch 1 sei
somit unklar, weil er nicht alle wesentlichen technischen Mittel zur Lösung der
Aufgabenstellung beinhalte, und werde aus diesem Grunde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingelegte Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbe-
gehren mit den mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eingereichten Unterlagen
weiterverfolgt.

Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hat der Berichterstatter der
Anmelderin seine vorläufige Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache
mitgeteilt und folgende Druckschriften neu in das Verfahren eingeführt:

- 6 -
E4 EP 1 762 172 A2
E5 EP 878 165 B1
E6 DE 44 23 730 A1

In dieser Zwischenverfügung ist ausgeführt, dass die Druckschriften E4, E5 und
E6 jeweils alle gegenständlichen Merkmale des beanspruchten Saug-Spül-
Handgriffs nach dem mit Eingabe vom 25. Februar 2011 eingereichten, dem
Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 1 zeigen.

Mit auf den 9. November 2017 datierten Schriftsatz, eingegangen per Fax am
8. November 2017 bei Gericht, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8
sowie neue Beschreibungsseiten 5 und 6 eingereicht. Sie ist der Auffassung, dass
der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik die erforderliche Neuheit aufweise und auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt sinngemäß, ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Schriftsatz vom
9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;
Beschreibung, Seiten 1, 3, 4 und 7 bis 18, wie ursprünglich
eingereicht;
Beschreibung, Seiten 2 und 2a gemäß Schriftsatz vom
25. Februar 2011, eingegangen am 26. Februar 2011;
Beschreibung, Seiten 5 und 6 gemäß Schriftsatz vom
9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;
Figuren 1 bis 15, wie ursprünglich eingereicht;
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

- 7 -
Der geltende, am 8. November 2017 eingereichte Patentanspruch 1 lautet
(Merkmalsgliederung eingefügt):

M1 Saug-Spül-Handgriff (2) für ein endoskopisches Instrument,
M2 welcher eine Aufnahme (6) für ein Arbeitsinstrument (4)
M3 sowie einen Spülkanal (28) und einen Saugkanal (26), welche mit der Auf-
nahme (6) in Verbindung stehen, aufweist,
M4 wobei die Saug- und Spülkanäle (26, 28) durch eine Ventilaufnahme (48)
führen
M5 und der Saugkanal (26) mit einem Sauganschluss und der Spülkanal (28)
mit einem Spülanschluss verbunden sind
M6 und zumindest ein Ventileinsatz (50) mit einem Ventil zum Öffnen und
Schließen der Saug- und Spülkanäle (26, 28) vorhanden ist, welcher in die
Ventilaufnahme einsetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
M7 ein Überbrückungseinsatz (54) sowie ein Fußventil vorhanden sind,
M8 wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des Ventileinsatzes (50) in die
Ventilaufnahme (48) einsetzbar ist und einen ständig geöffneten Strö-
mungsweg (56) für den Saugkanal (26) und einen ständig geöffneten Strö-
mungsweg (56) für den Spülkanal (28) aufweist
M9 und das Fußventil über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und
über einen Spülschlauch mit dem Spülanschluss verbindbar ist und zum
Öffnen und Schließen der Strömungswege zu dem Saugkanal und dem
Spülkanal dient.

Bezüglich der geltenden Unteransprüche 2-8, sowie wegen weiterer Einzelheiten
wird auf die Akte verwiesen.

- 8 -
II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73
PatG). Sie hat mit den dem vorliegenden Patentbegehren zugrundeliegenden
Unterlagen auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Deutschen
Patent- und Markenamts und zur antragsgemäßen Erteilung des Patentes, sowie
zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung einen Saug-Spül-Handgriff für ein
endoskopisches Instrument (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).

Wie in der Beschreibung weiter ausgeführt ist, sind für endoskopische Operatio-
nen Instrumente bekannt, welche einen Saug-Spül-Handgriff mit einem angesetz-
ten Arbeitsinstrument aufweisen. Über den Saug-Spül-Handgriff werden Saug-
und Spülfunktionen gesteuert, um eine ungetrübte Sicht auf das Operationsgebiet
sicherzustellen. Üblicherweise sind in dem Saug-Spül-Handgriff ein Spülkanal und
ein Saugkanal angeordnet, zwischen denen mittels eines Ventils umgeschaltet
werden kann. Spülkanal und Saugkanal führen zu einer Aufnahme für das Ar-
beitsinstrument und sind dort mit den entsprechenden Kanälen im Arbeitsinstru-
ment verbunden (vgl. Abs. [0002]).

Es ist bekannt, die Umschaltfunktion zwischen dem Spülkanal und Saugkanal
bspw. mit reinen Tastventilen zu realisieren, oder mit Ventilen, die eine Rastfunk-
tion aufweisen und nach Druck in der jeweiligen Schaltstellung verbleiben. Die
Saug- und Spülfunktion kann bekanntermaßen aber auch anstatt über Stellele-
mente am Handgriff bspw. über einen Fußschalter gesteuert werden. Nachteilig ist
laut Anmeldungsbeschreibung dabei, dass für diese Varianten jeweils komplett
unterschiedliche Ventile und Handgriffe bereitgestellt werden müssen (vgl.
Abs. [0003]).

- 9 -
Laut Beschreibung liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde, einen
Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument dahingehend zu verbes-
sern, dass der Saug-Spül-Handgriff sowohl die Betätigung der Saug- und Spül-
funktion über ein Ventil am Handgriff, als auch alternativ über einen Fußschalter
ermöglicht (vgl. Abs. [0004]).

Diese Aufgabe soll durch den beanspruchten Saug-Spül-Handgriff für ein endo-
skopisches Instrument gelöst werden.

Der erfindungsgemäße Saug-Spül-Handgriff weist eine Ventilaufnahme auf, in die
ein Ventileinsatz mit Ventilen zum Öffnen und Schließen der Saug-/Spül-Kanäle
eingesetzt werden kann. Der Ventileinsatz kann bspw. zur Reinigung und War-
tung, oder zum Austausch aus der Ventilaufnahme genommen werden. Darüber
hinaus kann auch ein Überbrückungseinsatz anstelle des Ventileinsatzes in die
Ventilaufnahme eingesetzt werden. Dadurch werden jeweils der Spülkanal und der
Saugkanal dauerhaft überbrückt. Dies ermöglicht bspw. den Einsatz eines Fuß-
schalters zum Öffnen und Schließen des Saug- bzw. Spülkanals. So kann ein und
derselbe Saug-Spül-Handgriff wahlweise mit einem handbetätigten Ventil im
Handgriff oder aber mit einem Fußschalter verwendet werden (vgl. Abs. [0007] u.
[0008]).

In der Figur 1 der Offenlegungs-
schrift ist der beanspruchte Saug-
Spül-Handgriff 2 in der Seitenan-
sicht mit einem in einer Aufnahme
6 eingesetzten Arbeitsinstrument 4
gezeigt. In den Saug-Spül-
Handgriff 2 ist ein Ventileinsatz 50
eingesetzt, zum Umschalten zwi-
schen einem Saugkanal 26 und
einem Spülkanal 28 (vgl. Offenle-
- 10 -
gungsschrift, Abs. [0035], [0039]).

In der Figur 10 ist der Saug-
Spül-Handgriff 2 in der Schnitt-
darstellung mit einem in die
Ventilaufnahme 48 eingesetzten
Überbrückungseinsatz 54 ge-
zeigt. Dieser Überbrückungsein-
satz 54 weist kein Ventil auf,
sondern beinhaltet zwei vonei-
nander getrennte, kontinuierlich
geöffnete Strömungswege 56 für
den Saugkanal 26 und den Spülkanal 28. Dadurch wird bei eingesetztem Über-
brückungseinsatz 54 zwischen dem Sauganschluss 30 und der Aufnahme 6 sowie
zwischen dem Spülanschluss 32 und der Aufnahme 6 ein kontinuierlich geöffneter
Saug- bzw. Spülkanal geschaffen (vgl. Abs. [0045]).

Damit kann, wie in der Figur 11
gezeigt, anstatt eines handbetä-
tigten Ventils im Handgriff ein
Fußschalter 58 zum Ein- und
Ausschalten der Saug- und
Spülfunktion (Spülpumpe I,
Saugpumpe S) verwendet wer-
den (vgl. Abs. [0046]).

In die Ventilaufnahme 48 (vgl. Figur 10) können verschiedene Ventileinsätze 50
eingesetzt werden. Die Figuren 12A-12C und 13A-13C zeigen zwei alternative
- 11 -

Ventileinsätze 50 / 50‘ für ein Tast- bzw. Klickventil, die jeweils eine Ventiltaste
zum Betätigen des Ventils aufweisen (vgl. Abs. [0044]). Ein anstelle des Ventilein-
satzes in die Ventilaufnahme 48 einsetzbarer Überbrückungseinsatz 54 ist in den
Figuren 14A-14C gezeigt (vgl. Abs. [0045]).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrich-
tung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Schwerpunkt Medizintechnik, der
über berufliche Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung endoskopischer In-
strumente mit Saug-/Spülfunktion verfügt, und der bezüglich medizinischer Frage-
stellungen mit einem Arzt bzw. Chirurgen zusammenarbeitet.

3. Die geltenden Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und somit zuläs-
sig.

Der geltende Anspruch 1 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und lautet
mit gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 hervorgehobenen Änderungen:
- 12 -
M1 Saug-Spül-Handgriff (2) für ein endoskopisches Instrument,
M2 welcher eine Aufnahme (6) für ein Arbeitsinstrument (4)
M3 sowie einen Spülkanal (28) und einen Saugkanal (26), welche mit der Auf-
nahme (6) in Verbindung stehen, aufweist,
M4 wobei die Saug- und Spülkanäle (26, 28) durch eine Ventilaufnahme (48)
führen
M5 und der Saugkanal (26) mit einem Sauganschluss und der Spülkanal (28)
mit einem Spülanschluss verbunden sind
M6 und zumindest in welche ein Ventileinsatz (50) mit einem Ventil zum Öffnen
und Schließen der Saug- und Spülkanäle (26, 28) vorhanden ist, welcher in
die Ventilaufnahme einsetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
M7 ein Überbrückungseinsatz (54) sowie ein Fußventil vorhanden sind ist,
M8 welcher wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des Ventileinsatzes (50)
in die Ventilaufnahme (48) einsetzbar ist und welcher einen ständig geöff-
neten Strömungsweg (56) für den Saugkanal (26) und einen ständig geöff-
neten Strömungsweg (56) für den Spülkanal (28) aufweist
M9 und das Fußventil über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und
über einen Spülschlauch mit dem Spülanschluss verbindbar ist und zum
Öffnen und Schließen der Strömungswege zu dem Saugkanal und dem
Spülkanal dient.

Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 neu aufgenommene Merkmal M5
ist im ursprünglichen Anspruch 7 und auf Seite 5 Zeilen 29-31 der ursprünglichen
Beschreibung offenbart.

Die Ergänzungen im Merkmal M6 sind auf Seite 2 Zeilen 29-32 (ein Ventileinsatz
… welcher in die Ventilaufnahme einsetzbar ist) sowie auf Seite 4 Zeilen 19-23
(zumindest ein Ventileinsatz) der ursprünglichen Beschreibung offenbart.

Die Ergänzung im Merkmal M7 (sowie ein Fußventil …) ist auf Seite 3 Zei-
len 19-25 der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
- 13 -
Die Ergänzung im Merkmal M8 (wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des
Ventileinsatzes in die Ventilaufnahme einsetzbar ist …) ist auf Seite 3 Zeilen 12-14
der ursprünglichen Beschreibung offenbart.

Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 neu aufgenommene Merkmal M9
ist im ursprünglichen Anspruch 8 und auf Seite 6 Zeilen 4-8 der ursprünglichen
Beschreibung offenbart.

Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-
chen 2 und 3. Die geltenden Unteransprüche 4 und 5 sind durch Aufspaltung des
ursprünglichen Anspruchs 4 entstanden.

Der geltende Unteranspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5.

Der geltende Unteranspruch 7 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6, und
der geltende Unteranspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.

4. Der Saug-Spül-Handgriff nach dem geltenden Patentanspruch 1 wird von
keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften neuheitsschädlich vorwegge-
nommen (§ 3 PatG).

4.1. Die Druckschriften WO 93/25139 A1 (D1) und DE 10 2005 029 756 A1 (D2)
zeigen jeweils die Merkmale M1-M6 des geltenden Anspruchs 1, nicht jedoch die
Merkmale M7-M9.

a) So ist aus der D1 ein endoskopisches bzw. laparoskopisches Instrument
(endoscopic or laparoscopic high-pressure suction/irrigation instrument 10) mit
einem Saug-Spül-Handgriff (housing component 16) bekannt [= Merkmal M1],
welcher eine Aufnahme für ein Arbeitsinstrument (tube 12) aufweist (vgl. Figuren 1
u. 2; S. 10 Z. 2-16: „The tube 12 is at its proximal end rigidly connected to a
- 14 -
support tube 15 which is further rigidly connected to a cylindrical housing
component 16 …”) [= Merkmal M2].



Der Saug-Spül-Handgriff (housing 16) des bekannten Instruments 10 weist einen
Spülkanal (tubular fitting 30) und einen Saugkanal (tubular fitting 26) auf, welche
mit dem am Handgriff (16) aufgenommenen Arbeitsinstrument (tube 12) in
Verbindung stehen (vgl. S. 10 Z. 30 bis S. 11 Z. 5) [= Merkmal M3]. Die Saug- und
Spülkanäle führen dabei durch eine Ventilaufnahme (vgl. S. 10 Z. 14-16: „…
cylindrical housing component 16 which is provided with a conical aperture“) [=
Merkmal M4], wobei der Saugkanal mit einem Sauganschluss (tubular fitting 26,
suction hose 32) und der Spülkanal mit einem Spülanschluss (tubular fitting 30,
meshing connectors 38/40, water supply hose 36) verbunden sind [= Merkmal
M5].

In die Ventilaufnahme ist ein Ventileinsatz (conical valve body 20) einsetzbar (vgl.
S. 10 Z. 16-17: „Within the conical aperture of the housing component 16, a
conical valve body 20 is received.”). Der Ventileinsatz (valve body 20) weist ein
Ventil zum Öffnen und Schließen der Saug- und Spülkanäle auf (vgl. S. 11 Z. 19
bis S. 12 Z. 2: „… The transversal through-going bore 48 and the branching-off
- 15 -
bore 50 serve the purpose of establishing direct connection between the through-
going bore of the tube 12 and the through-going holes of one of the tubular fittings
26 and 30 in a specific activation position. …”) [= Merkmal M6].

Ein Überbrückungseinsatz, welcher anstelle des Ventileinsatzes in die
Ventilaufnahme einsetzbar ist, um einen ständig geöffneten Strömungsweg für
den Saug- und Spülkanal bereitzustellen, ist bei dem Instrument der D1 nicht
vorhanden.

Zwar ist dort in Figur 2 eine innerhalb der Ventilaufnahme (housing 16)
umlaufende Ausnehmung (inner recess 54) gezeigt, die jedoch keinen
Überbrückungseinsatz im Sinne der vorliegenden Anmeldung darstellt, der
anstelle des Ventileinsatzes in die Ventilaufnahme einsetzbar sein soll. Denn
diese innere umlaufende Ausnehmung 54 dient lediglich der Aufnahme und dem
Absaugen von überschüssigem Spülwasser, um eine Leckage des Instruments zu
vermeiden, und ist zusätzlich zu dem Ventileinsatz (valve body 20) vorhanden
(vgl. S. 12 Z. 22-30: „… a circumferential inner recess 54 is provided, which recess
is connected to the through-going hole of the fitting 26 through a cut 56, which
recess 54 and which cut 56 serve the purpose of providing a reservoir in which
any excess water supplied from the pump is received and further evacuated
through the hose 32 connected to the tubular fitting 26. Thus, any leakage of water
from the instrument 10 is prevented, as any leaking water is eliminated through the
hose 32.”).

Ebenso wenig verfügt das aus der D1 bekannte Instrument über ein Fußventil,
welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen Spül-
schlauch mit dem Spülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der
jeweiligen Strömungswege.

- 16 -
b) Aus der D2 ist ein medizinisches Instrument 10 mit einem Griff 12 bekannt
(vgl. Figuren 1 u. 2; Abs. [0070]-[0077]), das einen Saug- und Spülschaft 14, in
den zusätzlich eine Optik 16
eingesetzt sein kann (=
Arbeitsinstrument), aufweist [=
Merkmale M1 u. M2]. Durch
Leitungen im Griff 12 kann
Spülflüssigkeit von einem
Anschluss 18 zum distalen Ende
des Schafts 14 geführt werden, wo
sie austritt. Über den Schaft 14
kann die Spülflüssigkeit auch über
den Anschluss 18 (= Saug-
/Spülanschluss) wieder abgesaugt
werden (Abs. [0071]) [= Merkmale
M3 u. M5].


- 17 -

In den Griff 12 ist ein Tastenventil 20 (=
Ventileinsatz), bspw. über eine
Anschraubung 22, eingesetzt. Das
Tastenventil sitzt dabei im Strömungspfad
zwischen dem Anschluss 18 und dem
Schaft 14 (Abs. [0072], [0073]). Der Griff 12
weist somit eine Ventilaufnahme auf, in die
das Tastenventil 20 einsetzbar ist, und
durch die Leitungen (= Saug-/Spülkanäle)
führen [= Merkmale M4 u. M6].

Ein Überbrückungseinsatz, welcher anstelle des Ventileinsatzes in die
Ventilaufnahme einsetzbar ist, um einen ständig geöffneten Strömungsweg für
den Saug- und Spülkanal bereitzustellen, ist bei dem in der D2 beschriebenen
medizinischen Instrument 10 jedoch nicht gezeigt und auch nicht vorgesehen.

Ebenso wenig verfügt das medizinische Instrument der D2 über ein Fußventil,
welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen Spül-
schlauch mit dem Spülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der
jeweiligen Strömungswege.

4.2. Die Druckschrift DE 102 26 559 A1 (D3) zeigt einen Teil des Merkmals M7
(Fußventil) sowie das Merkmal M9 des geltenden Anspruchs 1. Die Merkmale M1-
M6, das restliche Teilmerkmal M7 (Überbrückungseinsatz) sowie das Merkmal
M8 sind in der D3 nicht offenbart.

Die D3 beschreibt ein fußbetätigtes Saug-Spül-Ventil, wie es bspw. für Endoskope
verwendet wird, so dass zur Einstellung eines Spülflüssigkeitsflusses bzw. eines
Absaugvorganges während einer Operation nicht die Hände benötigt werden und
der Operateur die Hände frei hat zur Handhabung beispielsweise eines
- 18 -
Endoskops und weiterer Instrumente (vgl. Figuren 1 u. 2, Abs. [0001], [0002],
[0007]) [= Teil des Merkmals M7 (Fußventil)].

Das bekannte Fußventil
weist eine Schlauchleitung
26, in der ein Durchfluss
gesteuert werden soll, bspw.
eine Spülleitung oder Saug-
leitung, auf (Abs. [0033]).
Die Schlauch-leitung 26 ist
zwischen einer Druckfläche
18 und einem mit einer
schwenkbaren Trittfläche 4
des Fußventils verbundenen
Hebel 8 eingelegt bzw.
eingeklemmt (Abs. [0022],
[0023]). Wenn auf die Tritt-
fläche 4 ein Druck ausgeübt
wird, verschwenkt die Tritt-
fläche und der mit ihr
verbundene Hebel 8 derart,
dass die Schlauchleitung 26 gequetscht und ggf. vollständig geschlossen wird.
Wenn der Druck auf die Trittfläche gelöst wird, wird diese aufgrund einer Zugfeder
10 zurück in ihre Ausgangsstellung bewegt (Abs. [0024]). Das bekannte Fußventil
kann somit mit dem Saug- bzw. Spülanschluss eines Endoskops verbunden
werden und zum Öffnen bzw. Schließen der Strömungswege zum Saug- bzw.
Spülkanal eines Endoskops dienen [= Merkmal M9].

Ein Saug-Spül-Handgriff mit einem Ventileinsatz, wie in der vorliegenden
Anmeldung beansprucht, ist in der D3 nicht offenbart. Demnach ist auch ein
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Überbrückungseinsatz für einen Saug-Spül-Handgriff in der D3 weder beschrieben
noch gezeigt.

4.3. Die Druckschriften EP 1 762 172 A2 (E4) und EP 0 878 165 B1 (E5) sowie
DE 44 23 730 A1 (E6) zeigen jeweils die Merkmale M1-M6 und teilweise M7
(Überbrückungseinsatz) sowie M8 des geltenden Anspruchs 1, nicht jedoch das
restliche Teilmerkmal M7 (Fußventlil) sowie das Merkmal M9.

a) So ist in der E4 ein Endoskop (endoscope souple) mit Saug- und Spülka-
nälen (conduite 5, 6, 7) beschrieben, das einen Handgriff (poingée 1) aufweist
(vgl. Figur 1A, Abs. [0010]) [= Merkmal M1].


Am Handgriff (poingée 1) ist ein Schaft (flexible 4) aufgenommen, über den u. a.
Instrumente eingeführt werden können (Sp. 3 Z. 24-25: „… et des instruments
pouvant en outre être introduits via une porte 8 …“) [= Merkmal M2]. Dieser Schaft
(4) weist u. a. einen Spülkanal (conduit 5 qui permet d’acheminer de l’eau …) und
einen Saugkanal (canal d’évacuation 7) auf, die mit dem Handgriff (1) in Verbin-
dung stehen (Sp. 3 Z. 20-24) [= Merkmal M3]. Die Saug- und Spülkanäle führen
durch jeweils eine Ventilaufnahme (chambre eau/air 14, chambre d’aspiration 15;
Sp. 3 Z. 33-41) [= Merkmal M4] und sind mit einem Sauganschluss (un raccord 13
pour l’évacuation …) bzw. einem Spülanschluss (un raccord 11 pour l’eau) ver-
- 20 -
bunden (Sp. 3 Z. 29-33) [= Merkmal M5]. Bei normalem Gebrauch des bekannten
Endoskops ist in die jeweilige Ventilaufnahme ein Ventil zum Öffnen und
Schließen der Kanäle einsetzbar (Sp. 3 Z. 33-41: „… une chambre eau/air 14,
dans laquelle on place, dans l’état d’utilisation, un organe de commande … En
outre … une chambre d’aspiration 15 dans laquelle on place, dans l’état
d’utilisation, un organe de commande …“) [= Merkmal M6].

In die jeweilige Ventilaufnahme
(chambre eau/air 14, chambre
d’aspiration 15) ist anstelle
eines Ventils auch ein
Überbrückungseinsatz (dispo-
sitif 18) einsetzbar, welcher
einen ständig geöffneten
Strömungsweg für die jeweili-
gen Kanäle aufweist (Figur 2A,
Abs. [0012]: „… Le dispositif
18 est constitué par une
plaque de montage 19 sur
laquelle est fixé un aspirateur 20, pourvu d’un joint annulaire 21 qui ferme la
chambre d’aspiration 15 ainsi qu’un aspirateur 22 pourvu d’un joint annulaire 23
qui ferme la chambre eau/air 14. Sur l’aspirateur 22 on a placé un aspirateur 24,
pourvu d’un joint annulaire 25 qui sépare la chambre eau/air 14 en deux moities,
de teile manière que le liquide de rincage alimenté via l’entrée 11 s’écoule vers la
conduite 5 et le liquide de rincage alimenté via l’entrée 12 s’écoule vers la con-
duite 6 ...“) [= Merkmale M7 teilweise (Überbrückungseinsatz) u. M8].

Bei dem in der E4 gezeigte Endoskop ist jedoch kein (zusätzliches) Fußventil an-
gegeben, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über
einen Spülschlauch mit dem Spülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und
Schließen der jeweiligen Strömungswege.
- 21 -
b) Aus der E5 ist ein Endoskop 1 mit einem Ventilaufnahmen (openings 3, 4)
enthaltenden Handgriff (head part 2; = Saug-Spül-Handgriff) bekannt (vgl. Figur 1,
Abs. [0011]) [= Merkmal M1]. Am Handgriff 2 ist ein Schaft (flexible insertion hose
5) befestigt, in dem u. a. ein auch für Arbeitsinstrumente geeigneter Kanal (suc-
tion/biopsy channel 7) vorgesehen ist (Abs. [0011]) [= Merkmal M2].

Der Schaft 5 weist als kombinierte Kanäle einen Spülkanal sowie einen Saugkan-
nal auf (air/water channel 6, suction/biopsy channel 7), die mit dem Handgriff 2 in
Verbindung stehen (Abs. [0011]) [= Merkmal M3]. Die beiden Kanäle 6, 7 führen
jeweils durch eine der Ventilaufnahmen 3, 4 [= Merkmal M4] und sind mit einem
Sauganschluss (connection 18 for the suction channel 11) bzw. einem Spülan-
schluss (connection 17 and 17a for the water channel 9) verbunden (Abs. [0015])
[= Merkmal M5]. In die jeweilige Ventilaufnahme 3, 4 ist ein Ventileinsatz mit ei-
nem Ventil zum Öffnen und Schließen des Saug- bzw. Spülkanals einsetzbar
(Abs. [0011]: „… a head part 2, in which openings 3 and 4 are formed, in which,
during normal use of the endoscope, an air/water valve and a suction valve are
arranged.“) [= Merkmal M6]).
- 22 -
Bei dem Endoskop der E5 ist in die Ventilaufnahmen (openings 3, 4) anstelle des
Ventileinsatzes auch ein Überbrückungseinsatz (separating piece 26) einsetzbar,
der einen ständig geöffneten Strömungsweg für die jeweiligen Kanäle aufweist
(Figur 1, Abs. [0017]: „… In the endoscopes illustrated in Figs. 1 and 2, for the
purpose of cleaning and/or disinfecting, an auxiliary separating piece 26 is ar-
ranged in the openings 3 and 4 instead of the air/water valve and the suction
valve, in such a manner that the air channel 8 and the water channel 9 are chan-
nels which are continuous but separate from one another and the suction channel
11 is a continuous channel.“) [= Merkmale M7 teilweise (Überbrückungseinsatz)
u. M8].

In der E5 ist jedoch kein (zusätzliches) Fußventil offenbart, welches über einen
Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen Spülschlauch mit dem
Spülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strö-
mungswege.

c) Die E6 zeigt in Figur 1 einen Ausschnitt eines Endoskopkopfes 1 mit Kanä-
len (= „Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument“; vgl. Sp. 4 Z. 23-
40) [= Merkmal M1]. Üblicherweise besteht ein Endoskop aus einem Handgriff
(Endoskopkopf 1) und einem daran angesetzten Schaft bzw. Arbeitsinstrument.
Bei dem in der Figur 1 der E4 gezeigten Endoskopkopf 1 liest der Fachmann
daher einen in einer Aufnahme des Endoskopkopfes befestigten bzw. angesetzten
Schaft (Arbeitsinstrument) als selbstverständlich mit [= Merkmal M2].

Wie aus der Figur 1 weiter ersichtlich ist, weist der Endoskopkopf 1 zwei Kanäle
auf (erster Einlass 2 - erster Auslass 5; zweiter Einlass 3 - zweiter Auslass 6),
welche selbstverständlich, wie bei einem Endoskop üblich, mit einem an den En-
doskopkopf 1 angesetzten Schaft in Verbindung stehen. Gemäß Beschreibung
kann es sich dabei bspw. um Wasser bzw. Druckluftkanäle handeln (Sp. 4
Z. 28-31). Für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, dass diese Kanäle
außer der beispielhaft genannten Verwendung für Wasser und Druckluft, auch für
- 23 -
andere Medien - bspw. Spülwasser und Saugluft - geeignet sind und verwendet
werden können. Da die im Merkmal M3 angegebenen Medien (Spülwasser und
Saugluft) nicht gegenständlich merkmalsbildend für den beanspruchten Saug-
Spül-Handgriff sind, ist das Merkmal M3 als offenbart in der E6 anzusehen.

Der Endoskopkopf 1 weist
auch eine Ventilaufnahme
(zylindrische Kammer 4)
auf, durch die die beiden
Kanäle (erster Einlass 2 -
erster Auslass 5; zweiter
Einlass 3 - zweiter Au-
slass 6) führen [= Merk-
mal M4]. Dabei liest der
Fachmann als
selbstverständlich mit,
dass die beiden Kanäle -
wie bei einem Endoskop
mit bspw. Spül- und Saugfunktion üblich - mit einem Saug- bzw. Spülanschluss
verbunden sind [= Merkmal M5].

In die Ventilaufnahme (4) ist ein Ventil zum Öffnen und Schließen der Kanäle ein-
setzbar (Sp. 4 Z. 31-33: „Diese beiden Anschlüsse 2 und 3 münden in eine zylin-
drische Kammer 4, welche beim normalen Einsatz des Endoskopes Ventile en-
thält. Weiter hat diese Kammer 4 eine der Anzahl der Einlässe entsprechende An-
zahl von Auslässen …“) [= Merkmal M6].

Zur Reinigung des Endoskops ist in die Ventilaufnahme (4) anstelle eines Ventils
ein Überbrückungseinsatz (Einsatzkörper 10) einsetzbar, welcher einen ständig
geöffneten Strömungsweg für die beiden Kanäle aufweist (Sp. 4 Z. 50-60: „… wird
für den Reinigungsvorgang in die Kammer 4 ein Einsatzkörper 10 eingesetzt, der
- 24 -
… zwei separate Ringräume 11 und 12 bildet. Der erste Ringraum 11 bildet somit
einen Strömungsweg vom Einlaß 2 zum Auslaß 5, während der zweite Ringraum
12 einen Strömungsweg vom zweiten Einlaß 3 zum zweiten Auslaß 6 bildet. Diese
beiden Ringräume sind durch steuerbare Dichtungen 13 und 14 in Axialrichtung
des Einsatzkörpers abgegrenzt.“) [= Merkmale M7 teilweise (Überbrückungsein-
satz) u. M8].

Die E6 offenbart jedoch kein (zusätzliches) Fußventil, welches über einen Saug-
schlauch mit dem Sauganschluss und über einen Spülschlauch mit dem Spülan-
schluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

5. Der Saug-Spül-Handgriff nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).

5.1. Ausgehend von der Druckschrift WO 93/25139 A1 (D1) bzw. DE 10 2005
029 756 A1 (D2) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum bean-
spruchten Saug-Spül-Handgriff.

Die D1 und D2 zeigen jeweils die Merkmale M1-M6 des geltenden Anspruchs 1.
Ein Überbrückungseinsatz, der anstelle des gewöhnlich vorhandenen Ventilein-
satzes in die Ventilaufnahme des Saug-Spül-Handgriffs einsetzbar ist, sowie ein
Fußventil, das mit dem Saug-Spül-Handgriff verbindbar ist und zum Öffnen und
Schließen von Saug- und Spülkanal dient, ist in der D1 bzw. D2 nicht offenbart
(Merkmale M7-M9).

Eine Anregung, bei dem in der D1 bzw. D2 gezeigten Saug-Spül-Handgriff einen
Überbrückungseinsatz sowie ein Fußventil vorzusehen, erhält der Fachmann auch
nicht durch den übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Zwar ist aus
der D3 ein fußbetätigtes Saug-Spül-Ventil bekannt, das u.a. für Endoskope ver-
wendet werden kann (Vgl. Abs. [0001], [0002]). In der D3 ist aber nicht erwähnt,
- 25 -
dass dieses Fußventil zusammen mit einem Überbrückungseinsatz, der anstelle
eines Ventils in die Ventilaufnahme des Endoskophandgriffs eingesetzt werden
kann, verwendet werden soll.

Ebenso wenig können die Druckschriften E4-E6 dem Fachmann eine Anregung
geben, bei der D1 bzw. D2 ein Fußventil und einen Überbrückungseinsatz alterna-
tiv zu dem Ventil im Saug-Spül-Handgriff eines Endoskops einzusetzen. Zwar zei-
gen die E4-E6 jeweils einen Überbrückungseinsatz, der anstelle eines Ventils in
die Ventilaufnahme eines Saug-Spül-Handgriffs eines Endoskops eingesetzt wer-
den kann (vgl. E4, Fig. 2A: „dispositif 18“; E5, Fig. 1: „separating piece 26“; E6,
Fig. 1, „Einsatzkörper 10“). Dieser Überbrückungseinsatz wird jedoch nur zum
Zwecke der Reinigung in ein endoskopisches Instrument eingesetzt. Der Überbrü-
ckungseinsatz soll dabei anstelle eines Ventils in die Ventilaufnahme eingesetzt
werden, um die entsprechenden Kanäle im Endoskop (bspw. einen Saug- oder
Spülkanal) zur Reinigung kontinuierlich durchspülen zu können (vgl. E4,
Abs. [0001]: „L’invention concerne un dispositif pour le nettoyage à l’aide d’un
liquide de ringage d’un canal eau/air et d’un canal d’aspiration d’un endoscope
…“; E5, Abs. [0017]: „… In the endoscopes illustrated in Figs. 1 and 2, for the pur-
pose of cleaning and/or disinfecting, an auxiliary separating piece 26 is arranged
in the openings 3 and 4 instead of the air/water valve and the suction valve …“;
E6, Sp. 4 Z. 50-60: „… wird für den Reinigungsvorgang in die Kammer 4 ein
Einsatzkörper 10 eingesetzt …“). Von einem Fußventil, das zum Zwecke des Öff-
nens und Schließens der Kanäle in einem Endoskop mit dem Überbrückungsein-
satz zusammenwirken soll, ist in den Druckschriften E4-E6 keine Rede. Dies ist
auch nicht notwendig, da der in den Druckschriften E4-E6 genannte Überbrü-
ckungseinsatz lediglich zu Reinigungszwecken in die Ventilaufnahme des Endo-
skophandgriffs eingesetzt werden soll, und nicht für die vorgesehene übliche Ver-
wendung des Endoskops.

Die Ergänzung der in den Druckschriften D1 und D2 jeweils beschriebenen endo-
skopischen Instrumente mit einem Überbrückungseinsatz für das Ventil im Hand-
- 26 -
griff zusammen mit einem Fußventil, zählt auch nicht zum allgemeinen Fachwis-
sen des zuständigen Fachmanns.

5.2. Auch die Druckschrift DE 102 26 559 A1 (D3) bildet keinen geeigneten Aus-
gangspunkt, um naheliegend zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
gelangen zu können.

Die D3 zeigt zwar ein fußbetätigtes Saug-Spül-Ventil, wie es u. a. für Endoskope
verwendet wird (Fig. 1 u. 2). Ein Überbrückungseinsatz für das Ventil eines Saug-
Spül-Handgriffs ist in der D3 jedoch nicht angegeben.

Die Druckschriften D1 und D2 können dem Fachmann schon deshalb keine Anre-
gung für die Verwendung eines Überbrückungseinsatzes mit einem Fußventil ge-
ben, weil sie einen solchen gar nicht zeigen.

In den Druckschriften E4-E6 ist zwar jeweils ein Überbrückungseinsatz beschrie-
ben, der anstelle eines Ventils in die Ventilaufnahme eines Saug-Spül-Handgriffs
eines Endoskops eingesetzt werden kann. Dies soll jedoch nur zum Zwecke der
Reinigung geschehen und nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung eines
Endoskops, bei der bspw. Saug- und Spülkanäle abwechselnd geöffnet oder ge-
schlossen werden sollen (vgl. a. a. O.). In den Druckschriften E4-E6 ist daher auch
die Verwendung eines Fußventils, das zum Zwecke des Öffnens und Schließens
der Endoskopkanäle mit dem Überbrückungseinsatz zusammenwirken könnte,
überhaupt nicht angesprochen.

Das in der D3 beschriebene Fußventil mit einem Überbrückungseinsatz für ein
Ventil in einem Endoskophandgriff zu kombinieren, ist eine Maßnahme, die auch
nicht dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen ist.

5.3. Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von einer der Druck-
schriften EP 1 762 172 A2 (E4) bzw. EP 0 878 165 B1 (E5) bzw.
- 27 -
DE 44 23 730 A1 (E6) nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Saug-
Spül-Handgriff.

Die E4-E6 zeigen jeweils ein Endoskop bzw. einen Endoskopkopf, bei dem in die
Ventilaufnahme des Endoskophandgriffs anstelle eines Ventils zum Schalten der
Endoskopkanäle ein Überbrückungseinsatz eingesetzt werden kann, um die Strö-
mungswege der Kanäle ständig offen zu halten. Dies geschieht jedoch nicht zu
dem Zweck, um wie beim vorliegenden Anmeldungsgegenstand das Öffnen und
Schließen der Endoskopkanäle mit einem Fußventil anstatt mit dem Ventil im
Handgriff zu bewirken, sondern um die Endoskopkanäle durchgängig mit Reini-
gungsflüssigkeit spülen zu können (vgl. a. a. O.).

Die Druckschriften D1 und D2 können dem Fachmann keine Anregung zur kombi-
nierten Verwendung eines Fußventils mit einem Überbrückungseinsatz bei einem
Endoskop bzw. Endoskopkopf gemäß den Druckschriften E4-E6 geben. Denn in
der D1 und D2 ist weder ein Überbrückungseinsatz, der anstelle des gewöhnlich
vorhandenen Ventileinsatzes in die Ventilaufnahme des Saug-Spül-Handgriffs ein-
setzbar sein soll, noch ein Fußventil, das mit dem Saug-Spül-Handgriff verbindbar
ist und zum Öffnen und Schließen von Saug- und Spülkanal dienen soll, genannt.

Die Druckschrift D3 zeigt zwar ein fußbetätigtes Saug-Spül-Ventil zur Verwendung
bei u. a. Endoskopen. Da jedoch bei den Druckschriften E4-E6 der Überbrü-
ckungseinsatz lediglich dazu dient, die Endoskopkanäle zur Reinigung durchgän-
gig offen zu halten, wird der Fachmann davon absehen, dort zusätzlich ein Fuß-
ventil zum Öffnen und Schließen dieser Kanäle einzusetzen. Denn da dieses Fuß-
ventil zur Reinigung der Endoskopkanäle ständig in Offenstellung gehalten werden
müsste, macht seine zusätzliche Verwendung bei den Druckschriften E4-E6 kei-
nen Sinn für den Fachmann.

Ausgehend von den Druckschriften E4-E6 wird der Fachmann auch nicht aufgrund
seines allgemeinen Fachwissens zusätzlich zu dem dort genannten Überbrü-
- 28 -
ckungseinsatz ein Fußventil vorsehen. Denn der Überbrückungseinsatz dient bei
den Druckschriften E4-E6 lediglich zum durchgängigen Offenhalten der Endo-
skopkanäle, um diese mit Reinigungsflüssigkeit spülen zu können. Die Verwen-
dung eines zusätzlichen Fußventils zum Öffnen und Schließen der Endoskopka-
näle ist dabei überflüssig, so dass der Fachmann davon absehen wird.

6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 8 betreffen bevorzugte Ausführungsfor-
men des Saug-Spül-Handgriffs nach dem geltenden Patentanspruch 1 und wer-
den von diesem mitgetragen. Auch die übrigen geltenden Unterlagen erfüllen die
an sie zu stellenden Anforderungen.

7. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 80 Abs. 3 PatG anzu-
ordnen.

Nach dieser Vorschrift kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das kommt insbesondere bei Verfah-
rensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung in Betracht (vgl.
Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 113 ff. und § 73 Rdn. 134 ff., 145, 146;
Busse/Keukenschrijver – Engels, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn 85 ff. u. Rdn. 92 ff.).

Im angefochtenen Beschluss liegen Verfahrensfehler vor. Die von der Prüfungs-
stelle ausgeführte Begründung weist Mängel auf, da sie nicht nachvollziehbar,
formelhaft und unvollständig ist und keine sachgerechte Auslegung des Patentan-
spruchs vorgenommen wurde.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 3. November 2010 hat die Prüfungsstelle u. a.
gerügt, dass im Patentanspruch 1 unklar sei, wie der Überbrückungseinsatz konk-
ret technisch ausgebildet sei und was überbrückt werde. Die Anmelderin hat da-
raufhin mit Eingabe vom 25. Februar 2011 geänderte Patentansprüche einge-
reicht, in welchen u.a. in den Anspruch 1 als weiteres Merkmal aufgenommen
wurde, dass der Überbrückungseinsatz anstelle des Ventileinsatzes in die Ven-
- 29 -
tilaufnahme einsetzbar ist. Der neue Anspruchssatz war somit nach Auffassung
der Anmelderin klargestellt. Im Zurückweisungsbeschluss vom 13. Januar 2014 ist
ausgeführt, dass die gestellte Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 angegebenen
Mitteln nicht gelöst werde, die weit gefassten Angaben ließen die Zusammenarbeit
von Schaft und Überbrückungseinheit nicht erkennen. Die Beschreibung könne
zur Auslegung nicht herangezogen werden, es sei vielmehr für Patentansprüche
zu sorgen, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschrieben.

Damit bezieht sich die Begründung letztlich auf den vorangegangenen Prüfbe-
scheid, der fehlende Klarheit bemängelt. Ein Zurückweisungsgrund des „unklaren
Patentanspruchs“ ist allerdings im Patentgesetz nicht vorgesehen, er kann insbe-
sondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG abgeleitet werden (vgl. BPatG
15 W (pat) 33/08 = GRUR 2014, 545 - Batterieüberwachungsgerät, BPatG
20 W (pat) 8/14 je m. w. N.). Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen
ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns (auch unter Heranziehung der
Beschreibung) auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfol-
gende Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen (vgl. Senat a. a. O.), wobei an
die Klarheit einer Lehre, für die Patentschutz beansprucht wird, keine Anforderun-
gen gestellt werden dürfen, die im Gesetz keine Stütze finden (vgl.
BGH GRUR 1980, 984 – Tomograph; vgl. insgesamt auch Schneider, Mitt. 2014,
481 ff. und 2016, 49 ff.). Der verfahrensfehlerhaft überspannt angelegte Maßstab
war auch ursächlich für die Einlegung der Beschwerde, weswegen eine Rückzah-
lung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt ist. Denn der von der Prüfungsstelle
genannte Stand der Technik stand dem sachgerecht ausgelegten Patentbegehren
nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat festgestellt hat.

Soweit mit der Formulierung der Begründung der Zurückweisung, die gestellte
Aufgabe werde mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Mitteln nicht gelöst, ein
von der mangelnden Klarheit abweichender Zurückweisungsgrund aufgestellt
werden sollte, so wurde dieser zum ersten Mal im Beschluss vom 13. Januar 2014
eingeführt. Im vorhergehenden Bescheid der Prüfungsstelle vom
- 30 -
3. November 2010 war dieser Grund noch nicht genannt. Dort wurde u.a. gerügt,
dass im Patentanspruch 1 unklar sei, wie der Überbrückungseinsatz konkret tech-
nisch ausgebildet sei und was überbrückt werde, und dass der Anspruch 1 daher
klar zu stellen sei. Der Anmelderin wurde somit keine Gelegenheit gegeben, zu
dieser im Zurückweisungsbeschluss erstmalig genannten Rechtsauffassung Stel-
lung zu nehmen, was eine ebenfalls verfahrensfehlerhafte Gehörsverletzung dar-
stellte, die ihrerseits die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigte.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 31 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Feuerlein Veit Zimmerer Hermann

prö


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