15 W (pat)16/17 - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:161117B15Wpat16.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



15 W (pat)16/17
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
16. November 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

















- 2 -
betreffend das Patent 10 2008 008 475

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 16. November 2017 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dr. Feuerlein, sowie der Richter Kruppa, Veit und der Richterin
Zimmerer

beschlossen:


1. Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 19. September 2013 wird auf-
gehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 008 475.1 wurde am
8. Februar 2008 unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung sowie
korrespondierende Gegenstände zur Bestimmung der Beleuchtungsstrahlendosis
bei der Operationsfeldbeleuchtung" beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16. Juni 2011.
Patentinhaberin ist die C… GmbH, O….

Gegen das Patent hat die L… H…, S…
(Einsprechende), mit Schriftsatz vom 15. September 2011, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und bezüglich des Anspruchs 23 fehlende Ausführbarkeit
- 3 -
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend gemacht und stellte den Antrag, das Patent zu
widerrufen.

Zum Stand der Technik verwies die Einsprechende auf die Druckschriften
D1 DE 10 2005 055 058 A1 (im Prüfungsverfahren genannt)
D2 DE 10 2006 047 723 A1,
D3 DE 10 2005 011 121 A1,
D4 DE 100 64 909 A1,
D5 ISO/TC 172/SC 7: Ophthalmic instruments – Fundamental requirements
and test methods for light hazard protection, 14.02.2002,
D5* DE 10 2006 022 073 A1 und
D6 DE 102 52 664 A1.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und beantragte das Patent in der erteilten Fassung (Ansprüche 1 bis 24) aufrecht
zu erhalten.

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am Ende der
Anhörung vom 19. September 2013 den Einspruch für zulässig erklärt und das
Streitpatent in vollem Umfang aufrecht erhalten. Sie hat in ihrer
Beschlussbegründung die Druckschriften D1 und D3 als nächstkommenden Stand
der Technik diskutiert, da die übrigen Entgegenhaltungen weiter ablägen, und
ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die D1 oder die
D3 nicht vorweggenommen werde und selbst eine Kombination dieser
Druckschriften nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1
führe.

Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 35 hat die Einsprechende mit
Schriftsatz vom 15. November 2013, am selben Tag im Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde mit
- 4 -
Schriftsatz vom 10. Februar 2017 begründet. Die Patentinhaberin hat mit
Schriftsatz vom 13. November 2017 Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2017 haben sowohl die
Einsprechende als auch die Patentinhaberin ihre Standpunkte nochmals
dargestellt und dabei insbesondere die Druckschrift D3 und den Begriff
Beleuchtungsstrahlendosis diskutiert.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 35 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. September 2013
aufzuheben
und
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.


Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.
hilfsweise das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrecht zu erhalten:
gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 23, eingegangen am 13. November 2017,
gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 24, eingegangen am 13. November 2017,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Der erteilte, nach Merkmalen gemäß dem Beschluss der Patentabteilung
gegliederte, Patentanspruch 1 lautet:
- 5 -
M1 Verfahren zur Bestimmung einer Beleuchtungsstrahlendosis wenigstens
einer Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) zur Operationsfeldbeleuchtung, mit
den Schritten:
M2 - Erfassen mindestens eines beleuchtungsrelevanten Zustandswertes (100,
150) und
M3 - Berechnen einer Beleuchtungsstrahlendosis (400) aufgrund des erfassten
Zustandswertes,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 - das Erfassen des mindestens einen beleuchtungsrelevanten
Zustandswertes das Erfassen (150) eines Einstellparameterwertes
mindestens eines Einstellparameters der wenigstens einen
Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) beinhaltet,
M5 - eine dem mindestens einen Einstellparameter zugeordnete
Dosissimulationscharakteristik ausgewählt wird (200),
M6 - mindestens ein Dosissimulationswert unter Einbeziehung des
Einstellparameterwertes und der zugeordneten
Dosissimulationscharakteristik berechnet wird (300) und
M7 - das Berechnen der Beleuchtungsstrahlendosis (400) unter Einbeziehung
des mindestens einen Dosissimulationswertes erfolgt.

Der geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet
(Unterschiede zum erteilten Anspruch 1 unterstrichen):
M1 Verfahren zur Bestimmung einer Beleuchtungsstrahlendosis wenigstens
einer Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) zur Operationsfeldbeleuchtung, mit
den Schritten:
M2 - Erfassen mindestens eines beleuchtungsrelevanten Zustandswertes (100,
150) und
M3 - Berechnen einer Beleuchtungsstrahlendosis (400) aufgrund des erfassten
Zustandswertes,
dadurch gekennzeichnet, dass
- 6 -
M4 - das Erfassen des mindestens einen beleuchtungsrelevanten
Zustandswertes das Erfassen (150) eines Einstellparameterwertes
mindestens eines Einstellparameters der wenigstens einen
Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) beinhaltet,
M5 - eine dem mindestens einen Einstellparameter zugeordnete
Dosissimulationscharakteristik ausgewählt wird (200),
M6 - mindestens ein Dosissimulationswert unter Einbeziehung des
Einstellparameterwertes und der zugeordneten
Dosissimulationscharakteristik berechnet wird (300), und
M7 - das Berechnen der Beleuchtungsstrahlendosis (400) unter Einbeziehung
des mindestens einen Dosissimulationswertes erfolgt und
M8 - eine Berechnung der Restoperationsdauer auf der Basis des mindestens
einen Dosissimulationswertes erfolgt.

Der geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet
(Unterschiede zum erteilten Anspruch 1 unterstrichen):
M1 Verfahren zur Bestimmung einer Beleuchtungsstrahlendosis wenigstens
einer Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) zur Operationsfeldbeleuchtung, mit
den Schritten:
M2 - Erfassen mindestens eines beleuchtungsrelevanten Zustandswertes (100,
150) und
M3 - Berechnen einer Beleuchtungsstrahlendosis (400) aufgrund des erfassten
Zustandswertes,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 - das Erfassen des mindestens einen beleuchtungsrelevanten
Zustandswertes das Erfassen (150) eines Einstellparameterwertes
mindestens eines Einstellparameters der wenigstens einen
Beleuchtungsvorrichtung (32, 36) beinhaltet,
M5 - eine dem mindestens einen Einstellparameter zugeordnete
Dosissimulationscharakteristik ausgewählt wird (200),
- 7 -
M6 - mindestens ein Dosissimulationswert unter Einbeziehung des
Einstellparameterwertes und der zugeordneten
Dosissimulationscharakteristik berechnet wird (300) und
M7 - das Berechnen der Beleuchtungsstrahlendosis (400) unter Einbeziehung
des mindestens einen Dosissimulationswertes erfolgt,
M9 wobei die Dosissimulationscharakteristik die Änderung des Spektrums der
Lichtquelle entsprechend der eingestellen Lichtintensität berücksichtigt.

Bezüglich der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche und der Unteransprüche,
sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitpatentschrift und
den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung
des Beschlusses der Patentabteilung und zum Widerruf des Patents, da der Ge-
genstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu ist und die Gegenstände
des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

1.
Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-
spruchsvorbringens der Einsprechenden hat ergeben, dass der Einspruch der
Einsprechenden zulässig ist, denn die Einspruchsschriftsätze sind innerhalb der
gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend
substantiiert worden. Die Zulässigkeit ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht
bestritten worden.

- 8 -
2.
Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren zur Bestimmung der
Beleuchtungsstrahlendosis bei der Operationsfeldbeleuchtung, mit den Schritten
Erfassen mindestens eines beleuchtungsrelevanten Zustandswertes und
Berechnen einer Beleuchtungsstrahlendosis aufgrund des erfassten
Zustandswertes, sowie eine Vorrichtung, ein Operationsmikroskop und ein
Computerprogrammprodukt hierfür (siehe Patentschrift Abs. [0001]).

Gemäß der Beschreibungseinleitung ist für Operationen, bei denen
strahlungsempfindliches Gewebe einer gewissen Beleuchtungsstrahlendosis
ausgesetzt werden muss, um die Operation durchführen zu können, nach dem
Stand der Technik bekannt, Dosimeter zu verwenden. Solche Dosimeter messen
die Dosis einer elektromagnetischen oder Teilchenstrahlung, beispielsweise das
für die Ausleuchtung des Operationsbereiches eingesetzte Licht, und können in
die Operationsfeldbeleuchtung eines Operationsmikroskopes integriert sein (siehe
Patentschrift Abs. [0002]).

Weiter sei aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift
DE 10 2005 055 058 A1 (D1) ein System bekannt, das eine spektral gewichtete
Messung des erzeugten Lichtes durchführt. Hierzu wird das Licht über mehrere
Sensoren gemessen, etwa je ein Sensor für infrarotes, sichtbares und
ultraviolettes Licht, von einem Mikroprozessor erfasst und eine spektrale
Gewichtung durchgeführt. Der Mikroprozessor vergleicht die spektral gewichteten
Messwerte mit den entsprechenden biologischen
Strahlengefährdungsgrenzwerten und berechnet die daraus resultierende
Restoperationsdauer (siehe Patentschrift Abs. [0006]).
Die hierfür benötigten messtechnischen Elemente seien jedoch relativ aufwändig
und teuer, und würden bei der Anwendung externer Zusatz- oder
Speziallichtquellen nur bedingt oder praktisch gar keine verwendbaren Ergebnisse
liefern (siehe Patentschrift Abs. [0007]).

- 9 -
Die in der Beschreibung angegebene, der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe
besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, ein Verfahren zur Bestimmung
der Beleuchtungsstrahlendosis bei der Operationsfeldbeleuchtung anzugeben,
welches zuverlässig arbeitet, den erforderlichen technischen Aufwand verringert
und gleichwohl ermöglicht, die Auswirkungen unterschiedlicher Lichtspektren und
Beleuchtungssituationen zu berücksichtigen (siehe Patentschrift Abs. [0011]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent das in Patentanspruch 1
angegebene Verfahren vor.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Streitpatent-
schrift und zeigen in der Figur 1 eine schematische Übersicht über ein Ausfüh-
rungsbeispiel der Vorrichtung und in Figur 2 eine schematische Übersicht über ein
Ausführungsbeispiel des Verfahrens.





- 10 -
3.
Mit dem erfindungsgemäßen Verfahren soll eine zuverlässige und vereinfachte
Bestimmung der Beleuchtungsstrahlendosis bei der Operationsfeldbeleuchtung
erreicht werden, die gleichwohl ermöglicht, die Auswirkungen unterschiedlicher
Lichtspektren und Beleuchtungssituationen zu berücksichtigen (vgl. Streitpatent
Abs. [0011]).

Das erfindungsgemäße Verfahren führt folgende Verfahrensschritte durch
A) Erfassen der Einstellparameterwerte (Merkmale M2, M4)
B) Auswahl der Dosissimulationscharakteristik (Merkmal M5)
C) Berechnung eines Dosissimulationswerts (Merkmal M6)
D) Berechnen der Beleuchtungsstrahlendosis (Merkmal M7)

Die Besonderheit der in Anspruch 1 definierten Erfindung liegt in der Simulation
der Beleuchtungsstrahlungsdosis, wodurch keine Messsensorik benötigt wird
(siehe Streitpatent Abs. [0014]: „Der Aufwand an notwendiger Messsensorik, und
aus der Operationsumgebung entstehende Messstörungen werden gegenüber
herkömmlichen Lösungen verringert, da hierbei nicht, oder nicht ausschließlich,
erfasste Strahlungsmeßwerte die Berechnungsgrundlage bilden.“).

Wesentlich für die technische Lehre des beanspruchten Verfahren zur Bestim-
mung einer Beleuchtungsstrahlendosis sind insbesondere die Begriffe Beleuch-
- 11 -
tungsstrahlendosis, beleuchtungsrelevanter Zustandswert, Einstellparameter/-
wert, Dosissimulationscharakteristik, Dosissimulationswert.

Als Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur berufen, der mit der Entwicklung
von Operationsmikroskopen für Augenoperationen betraut ist und der bezüglich
der medizinischen Anforderungen mit dem zuständigen Ärzteteam
zusammenarbeitet. Hinsichtlich der Anforderungen an die Simulation kann dieser
Fachmann einen Spezialisten (Informatiker) auf dem Gebiet der
Simulationstechnik hinzuziehen.

Dieser Fachmann legt den Begriffen Beleuchtungsstrahlendosis,
beleuchtungsrelevanter Zustandswert, Einstellparameter/-wert,
Dosissimulationscharakteristik, Dosissimulationswert im Kontext der Patentschrift
und der Funktion, die sie für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen
Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen
Erfolgs haben, folgendes Verständnis zugrunde:

Beleuchtungsstrahlendosis (Merkmale M1, M3, M7)
Der Begriff Beleuchtungsstrahlendosis wird im Streitpatent nicht explizit definiert.
Nach der Beschreibungseinleitung Abs. [0002]
„Für Operationen, bei denen strahlungsempfindliches Gewebe einer
gewissen Beleuchtungsstrahlendosis ausgesetzt werden muss, ..., ist es
nach dem Stand der Technik bekannt, Dosimeter zu verwenden. Solche
Dosimeter messen die Dosis einer elektromagnetischen oder
Teilchenstrahlung, beispielsweise das für die Ausleuchtung des
Operationsbereiches eingesetzte Licht, und können in die
Operationsfeldbeleuchtung eines Operationsmikroskopes integriert sein.“
umfasst die Beleuchtungsstrahlendosis die Dosis einer elektromagnetischen oder
Teilchenstrahlung (i. d. R. Licht unterschiedlicher Wellenlänge).

- 12 -
Der Fachmann wird damit unter einer Dosis der Bestrahlung im sichtbaren Bereich
– wie dies für Operationen notwendig ist – die Energie der Strahlung pro Fläche
verstehen.

In der Einleitung der Beschreibung wird weiter ausführlich die Problematik erläu-
tert, dass Licht unterschiedlicher Wellenlängen unterschiedliche Wirkung auf
strahlenempfindliches Gewebe haben kann und sogar zu dessen Schädigung füh-
ren kann (vgl. Streitpatent Abs. [0004], [0006]). Das Streitpatent offenbart weiter-
hin in einer Ausführungsform, dass der Prozessor auf der Basis der erfindungs-
gemäß berechneten Beleuchtungsstrahlendosis die zur Verfügung stehende Re-
stoperationsdauer ermitteln kann, also diejenige Zeitdauer, die das Auge (bzw. ein
anderes Operationsfeld) noch mit den aktuellen Einstellparameterwerten be-
leuchtet werden kann, ohne Schaden zu nehmen (vgl. Streitpatent Abs. [0055]).
Somit ist die Zeit, über die das Gewebe einer bestimmten Strahlendosis ausge-
setzt werden kann, ein besonderer Aspekt des Gegenstands des Streitpatents.

Unter den Begriff Beleuchtungsstrahlendosis fällt im Kontext der Patentschrift und
der Funktion, die er für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen
des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat,
damit auch die Berücksichtigung der Zeit, also die eigentliche Dosisleistung der
Beleuchtungsstrahlen.

beleuchtungsrelevanter Zustandswert (100, 150) (Merkmale M2, M3, M4)
Einstellparameter/-wert (Merkmal M4)
- Verfahrensschritt A
In einem ersten Verfahrensschritt wird nach Merkmal M2 mindestens ein
beleuchtungsrelevanter Zustandswert erfasst. Dieser Zustandswert ist nach
Merkmal M4 als zumindest ein Einstellparameter der Beleuchtungsvorrichtung
präzisiert, d. h. beispielsweise die Eingabe des Anwenders einer gewünschten
Helligkeit, eines Filters, einer Blendeneinstellung, … (vgl. Streitpatent Abs. [0042]:
„Zur Bedienung des Mikroskops 1, der Beleuchtungs- und der Filtervorrichtung 32
- 13 -
bzw. 34 kann der Operateur zahlreiche verschiedene Parameter an den
Komponenten oder an der Steuerungseinheit, die die Komponenten steuert,
einstellen. So erhält der jeweilige Einstellparameter einen bestimmten Wert.
Einstellparameter können die Helligkeit einer Lichtquelle betreffen, oder, ob ein
Filter 34 eingeschwenkt ist, oder eine Blende.“).

Als weitere beleuchtungsrelevante Zustandswerte sind in den Absätzen [0023] bis
[0024] der Streitpatentschrift der Operationscharakteristikwert und der
Konfigurationszustandswert genannt:
Abs. [0023]: „Wird die Erfindung dahingehend weitergebildet, dass das
Erfassen des beleuchtungsrelevanten Zustandswertes ferner das Erfassen
eines Operationscharakteristikwertes beinhaltet und ..., so können typische
Operationssituationen in die Berechnung der Strahlungsdosis einfließen,
etwa das Vorhandensein einer getrübten Linse bei einer Augenoperation,
oder eine teilweise Verdeckung des Operationsgebietes, ... Dabei kann der
Operationscharakteristikwert rechnerisch aus dem Videobild abgeleitet
werden, etwa durch geeignete automatische Bilderkennungsmittel und
statistische Klassifizierungsfunktionen.“
Abs. [0024]: „Varianten der Erfindung können weiter so ausgestaltet sein,
dass das Erfassen des beleuchtungsrelevanten Zustandswertes ferner das
Erfassen eines Konfigurationszustandswertes beinhaltet und das Berechnen
des Dosissimulationswertes in Abhängigkeit vom Konfigurationszustandswert
erfolgt.“

Damit fällt jeder Zustand, der die Beleuchtung am Objekt beeinflusst unter den
Begriff „beleuchtungsrelevanter Zustandswert“. Für das beanspruchte Verfahren
muss davon zumindest ein an der Beleuchtungsvorrichtung einstellbarer Wert
(Einstellparameter) erfasst werden [Merkmal M4].

- 14 -
Dosissimulationscharakteristik (Merkmale M5, M6)
- Verfahrensschritt B
Nach Erfassen des Einstellparameterwerts wird eine diesem Wert zugeordnete
Dosissimulationscharakteristik ausgewählt. Unter diese
Dosissimulationscharakteristik fallen nach Abs. [0041] des Streitpatents die im
Speicher vorhandenen Daten. Sie erlaubt eine Zuordnung der Einstellparameter
mit der erzeugten Lichtdosis (vgl. Streitpatent Abs. [0042]: „Die
Dosissimulationscharakteristik 18 weist Werten von Einstellungsparametern, oder
Kombinationen solcher Werte, Dosissimulationswerte zu, derart, dass die aus der
Einstellung resultierende, durch die Beleuchtungsvorrichtungen erzeugte
Lichtdosis (ggf. unter Berücksichtigung weiterer Parameter wie charakteristischer
Operationssituationen oder Filter und Blenden) möglichst genau bestimmt wird.“),
und korreliert somit die Einstellparameter und die Beleuchtungsdosis.
Vorstellbar ist beispielsweise ein vorbestimmter hinterlegter funktionaler
Zusammenhang, Kennlinie bzw. Algorithmus (Dosis=f(Einstellparameter)) oder
eine hinterlegte, ggfls. mehrdimensionale Wertetabelle (z. B. tabellarische
Speicherzuordnung, vgl. Streitpatent Abs. [0018], [0019]), die Einstellparametern
eine Bestrahlungsdosis zuordnen kann.

Dosissimulationswert (Merkmale M6, M7)
- Verfahrensschritt C
Im Verfahrensschritt C erfolgt die Zuordnung einer simulierten Bestrahlungsdosis
(= Dosissimulationswert) unter Einbeziehung des Einstellparameterwertes und der
zugeordneten Dosissimulationscharakteristik (Korrelation) [Merkmal M6]. Reale
Messwerte werden hierfür nicht benötigt, sind jedoch auch nicht ausgeschlossen.
Es wird also ausgehend von dem Einstellparameter die Beleuchtungsdosis
simuliert, d. h. ein (Zwischen-)Wert mittels der Korrelation berechnet.

- 15 -
Berechnung der Beleuchtungsstrahlendosis (Merkmale M3 und M7)
- Verfahrensschritt D
Im letzten Verfahrensschritt wird dann aus der simulierten Bestrahlungsdosis, d.h.
dem Ergebnis der Korrelationsberechnung eine Beleuchtungsstrahlendosis
ermittelt (vgl. Streitpatent Abs. [0049]: „Hierzu werden ggf. verschiedene
Einzelwerte ermittelt und dann rechnerisch kombiniert, sodass schließlich in
Schritt 400 die simulierte Beleuchtungsstrahlendosis berechnet wird.“). Auf eine
Kombination von mehreren Dosissimulationswerten ist der letzte Verfahrensschritt
jedoch nicht eingeschränkt, vielmehr umfasst Merkmal M7 jede beliebige
Korrelation Beleuchtungsstrahlendosis = f(Dosissimulationswert) (z. B. auch
Beleuchtungsstrahlendosis = Dosissimulationswert).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (erteilter
Anspruch 1) ist mangels Neuheit gegenüber dem Verfahren nach der D3 nicht
patenfähig (§ 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Die Druckschrift D3 betrifft ein Verfahren zum optimalen Einstellen der
Lichtleistung in der Objektebene bei Auflichtmikroskopen, insbesondere
Operationsmikroskopen (vgl. D3 Abs. [0015]: „Aus dem Vorgenannten ist es daher
Aufgabe der Erfindung, ein weiterentwickeltes Verfahren zur optimierten
Einstellung der Lichtleistung in der Objektebene bei Auflichtmikroskopen,
insbesondere Operationsmikroskopen anzugeben, ...“.

Die Lichtleistung ist die Energie in einer vorgegebenen Zeit. Die Lichtleistung
entspricht somit einer Beleuchtungsstrahlendosis (siehe Auslegung)
[= Merkmal M1].

Für die optimierte Einstellung werden Geräteparameter wie Beleuchtungszoom,
Arbeitsabstand, …. ausgewertet (vgl. D3 Abs. [0018]: „Zur vorerwähnten
optimalen Einstellung werden die Geräteparameter Beleuchtungszoom,
Arbeitsabstand, die Stellung eventueller Blenden zur Erhöhung der Tiefenschärfe
- 16 -
ausgewertet und zur Einstellung des Beleuchtungszooms und von vorhandenen
Beleuchtungsblenden sowie der Lichtquellen-Ausgangsleistung herangezogen.“).
Diese beeinflussen die Helligkeit am beleuchteten Objekt und stellen somit
beleuchtungsrelevante Zustandswerte im Sinne des Streitpatents dar. Die
Auswertung der Einstellung entspricht dem Verfahrensschritt A, wonach
mindestens ein Einstellparameter der wenigstens einen Beleuchtungsvorrichtung
erfasst wird [= Merkmale M2 und M4].

In der D3 ist weiter angegeben, dass aus diesem Zustandswert/Geräteparameter
die Lichtintensität nach unveränderlichen Algorithmen und Parametern eingestellt
werden kann (vgl. D3 Abs. [0019]: „Bei Geräten, deren Lichtquellen bzw.
Leuchtmittel innerhalb der Lebens- oder Nutzungsdauer in der Objektebene keine
nennenswert alterungsabhängige Leistungsveränderung zeigen, kann die
Lichtintensität über die gesamte Nutzungsdauer nach unveränderlichen
Algorithmen und Parametern eingestellt werden.“).

Der Fachmann liest dabei mit, dass die Vorrichtung die Lichtintensität aus den
vorgenannten Zustandswerten berechnet und einstellt. Hierfür verwendet sie
Algorithmen und Parameter, also eine Dosissimulationscharakteristik im Sinne des
Streitpatents. Somit ist die Auswahl einer Dosissimulationscharakteristik (je nach
ausgewerteten Zustandswert) gemäß Merkmal M5 (Verfahrensschritt B) in der
D3 offenbart.

Mittels dieser Algorithmen und Parameter (= Dosissimulationscharakteristik) wird
die Lichtintensität ermittelt und eingestellt, d. h. mindestens ein
Dosissimulationswert (Lichtleistung) wird unter Einbeziehung des
Einstellparameterwertes und der zugeordneten Dosissimulationscharakteristik
berechnet [= Merkmal M6] – Verfahrensschritt C.

- 17 -
Da die Lichtleistung auch der Beleuchtungsstrahlendosis entspricht (siehe
Auslegung) wird auch der Verfahrensschritt D durchgeführt [= Merkmale M3 und
M7].

Der Fachmann kann somit alle Verfahrensschritte nach dem beanspruchten
Verfahren der Druckschrift D3 entnehmen. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist
somit nicht neu gegenüber dem in der Druckschrift D3 offenbarten Verfahren.

Auch die von der Patentinhaberin vorgenommene enge Auslegung des Begriffs
Beleuchtungsstrahlendosis mit einer Berücksichtigung der Dauer der Einstrahlung
führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da diese technische Lehre
ebenfalls der D3 zu entnehmen ist.

In der D3 erfolgt eine Überprüfung, ob oder inwieweit eine thermische Gefährdung
oder Schädigung der beleuchteten Flächenabschnitte relevant ist, um beim Errei-
chen eines Schwellwerts die Lichtleistung der Lichtquelle zu regulieren, insbeson-
dere zu begrenzen (vgl. D3 Abs. [0021]). Weiter gehört es zum Fachwissen des
zuständigen Fachmanns, dass die Gefahr einer thermischen Schädigung direkt
von der Zeitdauer der Einstrahlung abhängt. Diese Lehre findet der Fachmann
ebenfalls in der D3 (vgl. D3 Abs. [0012]: „Bei Operationsmikroskopen ergibt sich ..
die Gefahr einer thermischen Gewebeschädigung, die potentiell bei mäßiger Er-
wärmung über längere Zeit zu Gewebeschädigungen durch Austrocknung führen
können. Bei stärkerer Erwärmung besteht darüber hinaus die Gefahr, dass auch in
kürzeren Zeiten eine nicht reversible Gewebeschädigung eintritt.“).

Somit sind in der D3 der Aspekt der thermischen Schädigung und die Do-
sis/Dosisleistung im gleichen Sinn wie beim Streitpatent offenbart. Bei der Be-
rechnung der Lichtleistung in der D3 wird der Fachmann daher die gleichen Krite-
rien wie in der Streitpatentschrift anlegen und ebenfalls die Dosisleistung analog
zum Streitpatent ermitteln und damit die Zeitdauer berücksichtigen.

- 18 -
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber der D3
i. V. m. der D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1
PatG).

Der Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber dem Haupt-
antrag folgenden zusätzlichen Verfahrensschritt auf:

M8 - eine Berechnung der Restoperationsdauer auf Basis des mindestens
einen Dosissimulationswertes erfolgt.

Dem Fachmann ist die Berechnung der Restoperationsdauer zur Vermeidung der
Schädigung des Auges geläufig (vgl. D1 Abs. [0009], [0010]: „Ein solches
Operationsmikroskop ist beispielsweise in der US 4657013 bzw. in der
DE 3610024 A1 angegeben. ...Zur besseren Orientierung wird dem Chirurgen
durch diese bekannte Einrichtung kontinuierlich ebenso die verbleibende
unschädliche Restoperationszeit dargestellt.“).
Hierauf wird auch in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents in
Zusammenhang mit der gattungsbildenden D1 hingewiesen (vgl. Streitpatent Abs.
[0006]: „Um diese Probleme zu lösen, ist aus der gattungsbildenden deutschen
Offenlegungsschrift DE 10 2005 055 058 A1 ein System bekannt, das eine
spektral gewichtete Messung des erzeugten Lichtes durchführt. ...Der
Mikroprozessor .. berechnet die daraus resultierende Restoperationsdauer.“).

So beschreibt die Druckschrift D1 ein Operationsmikroskop mit einer
Objektfeldbeleuchtung, bei der das Licht über mehrere Sensoren gemessen und
gewichtet nach spektralen Lichtanteilen von einem Mikroprozessor erfasst wird.
Der Mikroprozessor erfasst die so spektral gewichteten Messwerte, vergleicht sie
mit den entsprechenden biologischen Strahlengefährdungsgrenzwerten und
berechnet die daraus resultierende Restoperationsdauer (vgl. Streitpatent
Abs. [0006], D1 u. a. Abs. [0019], [0081]).
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Steht der Fachmann nun vor der Anforderung, im Verfahren nach der D3 mit
Objektfeldbeleuchtung-Simulation die Schädigung des Auges zu verhindern und
gleichzeitig die Arbeitsweise des Chirurgen zu verbessern, so liegt es unmittelbar
auf der Hand, die bekannte Vorgehensweise der Anzeige der Restoperationszeit
nach der D1 im Verfahren nach der D3 einzusetzen. Hierfür wird er weiter die
Vorteile der Simulation beibehalten, und die Restoperationsdauer basierend auf
den simulierten Bestrahlungswerten berechnen.

Damit gelangt der Fachmann durch einfache Überlegungen mit Hilfe seines Fach-
wissens ausgehend von Druckschrift D3 zum Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents. Dieser ist daher nicht patentfähig (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht gegenüber der D3
i. V. m. dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
(§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die Dosissimulationscharakteristik die
Änderung des Spektrums der Lichtquelle entsprechend der eingestellten Lichtin-
tensität berücksichtigt [Merkmal M9].

Dieses Merkmal ist in der Druckschrift D3 nicht genannt, ergibt sich für den
Fachmann aber bei Einsatz seines Fachwissens und -könnens, wie es
beispielsweise auch in der D1 offenbart ist, in naheliegender Weise.

Einen Hinweis an den Fachmann, das Spektrum der Lichtquelle zur Verminderung
der Schädigung des Auges zu beachten, findet sich bereits in der D3. So wird
darauf hingewiesen, dass Leuchtmittel mit geringer Farbtemperatur und optische
- 20 -
Filter zur Verminderung des Lichtanteils unter 500nm verwendet werden, um
fotochemische Schädigungen zu verringern (vgl. D3 Abs. [0010]).

Steht der Fachmann nun vor der Aufgabe, beim Verfahren der D3 die Schädigung
des Auges weiter zu verringern, so wird er nicht nur die thermische Schädigung
und damit die Lichtleistung und deren Dauer in die Berechnungen einbeziehen,
sondern auch die fotochemische Schädigung verhindern.

Hierfür ist es nach den Ausführungen in der D3 notwendig, das Spektrum der
Lichtquelle einzubeziehen und die Lichtanteile abhängig von deren Wellenlänge
zu berücksichtigen. Dieses Fachwissen kann der Fachmann im Übrigen auch der
Druckschrift D1 entnehmen. So lehrt die D1, das ausgesandte Licht mittels eines
Spektrometers oder Dosimeters zu messen und mit den photochemischen
Funktionen sowie der thermischen Funktion des Auges (wellenlängenabhängige
Gefährdungspotenziale des Auges) zu gewichten. Daraus wird die noch
verbleibende Operationszeit bestimmt und auf einem Bildschirm dargestellt (vgl.
D1 Abs. [0004], [0020], [0021]).

Der Fachmann, der diese technische Lehre aufgreift und auf das Verfahren nach
der D3 überträgt, wird selbstverständlich die dort gegenüber der Messung
erkannten Vorteile der Simulation der Lichtleistung beibehalten und lediglich das
Spektrum der Lichtquelle bei den Berechnungen einbeziehen. Hierzu ist es
notwendig, bei der Dosissimulationscharakteristik nicht nur die Einstellparameter,
sondern ebenfalls das Spektrum der Lichtquelle zu berücksichtigen.

Mit diesen Überlegungen gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise zum
Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2. Das Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht damit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

- 21 -
7.
Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fal-
len aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und die nebengeord-
neten Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. BGH,
GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats
ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist für jeden am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
- 22 -
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Dr. Feuerlein Kruppa Veit Zimmerer

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