15 W (pat) 16/16  - 15. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



15 W (pat) 16/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Juni 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


betreffend die Patentanmeldung 10 2010 015 804.6




hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2017 durch den Richter Veit als Vorsit-
zenden und die Richter Hermann, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich

- 2 -
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 20. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte An-
meldung mit der Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung von Rollkantenschutz-
vorrichtungen aus Pappe oder Papier“,

welche am 20. Oktober 2011 in Form der DE 10 2010 015 804 A1 offengelegt
wurde, ist mit in der Anhörung vom 18. Februar 2014 verkündetem Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 31 D zurückgewiesen worden.

Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag, eingegan-
gen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. Mai 2011, sowie die Pa-
tentansprüche 1 bis 11 nach einzigem Hilfsantrag, eingegangen beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 17. Januar 2014, zugrunde, wobei die zueinander in
Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag folgenden
Wortlaut haben:


- 3 -



Die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 11 nach
Hilfsantrag (geltender Hilfantrag 1) lauten:


- 4 -


Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprü-
che 2 bis 11 nach Hauptantrag bzw. der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag
wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle vor dem mit
den Druckschriften

D1 DE 1 436 912 B,
D2 DE 10 2005 060 578 A1,
D3 DE 1 233 703 A,
D4 DE 1 064 799 A,
D5 US 1 989 182 A,
D6 DE 103 03 178 A1,
D7 DE 196 07 836 C1,
D8 DE 10 2007 062 936 A1 und
D9 DE 39 24 053 A1

ausgewiesenen Stand der Technik wird damit begründet, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der D4 und dem in den
Druckschriften D3 oder D6 dokumentierten Fachwissen des Fachmanns, zum an-
deren auch in Zusammenschau der D4 mit der D5 nicht auf erfinderischer Tätig-
keit beruhe. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
- 5 -
gründe gegenüber der Lehre der D4 unter Berücksichtigung des Fachwissens
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung hat die Anmelderin mit Schrift-
satz vom 19. März 2014 Beschwerde eingelegt und mit der Beschwerdebegrün-
dung vom 17. Juni 2014 nach Hauptantrag beantragt, den Beschluss der Prü-
fungsstelle aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1
bis 12, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. Mai 2011,
nach Hilfsantrag 1 das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Januar 2014 und
nach Hilfsantrag 2 das Patent auf der Grundlage der der Beschwerdebegründung
beigefügten Patentansprüche 1 bis 11 zu erteilen.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass
bei der Diskussion der Patentfähigkeit auch der in den ursprünglichen Unterlagen
zitierte Stand der Technik zu berücksichtigen sein wird. Dabei handelt es sich um
die folgenden Druckschriften:

D10 EP 1 419 861 A1,
D11 DE 23 53 226 A1,
D12 DE 85 21 184 U1 und
D13 DE 30 38 355 A1.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 hat die Patentanmelderin sodann den mit der Be-
schwerdebegründung vom 17. Juni 2014 eingereichten Hilfsantrag 2 zurückge-
nommen und weitere Hilfsanträge 2 bis 5 eingereicht, deren zueinander in Neben-
ordnung stehende Patentansprüche 1 und 10 den folgenden Wortlaut haben:

- 6 -
Hilfsantrag 2:






- 7 -
Hilfsantrag 3:






- 8 -
Hilfsantrag 4:




- 9 -


Hilfsantrag 5:




- 10 -


In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin weitere Hilfsanträge 1 a bis 5 a
sowie 6 und 7 vorgelegt.

Mit den Hilfsanträgen 1 a bis 5 a werden die nebengeordneten Patentansprüche
gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils durch das im Unteranspruch 10 vom An-
meldetag offenbarte Merkmal des „von beiden Schenkeln des Werkstücks gebil-
deten Winkels zwischen 45° und 135°“ ergänzt, so dass der den Winkel betref-
fende Passus jeweils lautet

„… mindestens zwei einen zwischen 45° und 145° liegenden Winkel
…“.

Der entsprechende Unteranspruch 9 nach Hilfsantrag 1 und die Unteransprüche 8
nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 wurden jeweils gestrichen und die Nummerierung
in den Hilfsanträgen 2 a bis 4 a wurde angepasst.

Nach Hilfantrag 6 werden die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag
1 a um das folgende Merkmal ergänzt:

- 11 -
„, wobei in Transportrichtung dem Arbeitsbereich nachgeschaltet sich
eine weitere Führungseinrichtung (12) befindet, über [die] das fertige
Rollkantenschutzelement aus dem Arbeitsbereich abtransportiert wird
[, ] wobei die Führungseinrichtungen (11, 12) dafür angelegt sind, die
gewinkelten Werkstücke 6 und Produkte 13 zu führen“ (Ergänzungen
in eckigen Klammern hinzugefügt).

Wie mit Hilfsantrag 1a erfolgt keine Anpassung der Nummerierung der Unteran-
sprüche und des Verwendungsanspruchs.

Gemäß Hilfsantrag 7 werden die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfs-
antrag 6 weiter ergänzt um das folgende, im Unteranspruch 11 vom Anmeldetag
offenbarte und im Unteranspruch 10 nach Hilfsantrag 6 beanspruchte Merkmal:

„ und wobei das rotierende Werkzeug (2) einen Motorantrieb (18) auf-
weist und das Gegenelement (3) keinen eigenen Motorantrieb auf-
weist, sondern durch die Wechselwirkung mit dem Werkzeug (2)
und/oder dem Werkstück (6) rotierbar ist“.

Soweit im Verfahrensanspruch nach Hilfsantrag 7 diese Ergänzung handschriftlich
mit „und wobei [A11]“ angegeben wurde, handelt es sich um einen offensichtlichen
Fehler, denn die Ergänzungen sollten nach den Ausführungen der Anmelderin in
der mündlichen Verhandlung in den nebengeordneten Patentansprüchen in glei-
cher Weise erfolgen. Die Nummerierung der Patentansprüche bleibt im Vergleich
zum Hilfsantrag 1 a unverändert, denn die Unteransprüche 9 und 10, deren
Merkmale in die nebengeordneten Patentansprüche aufgenommen sind, wurden
nicht gestrichen.

Von Seiten des Senats wurden als vorläufige Einschätzung in der mündlichen
Verhandlung die Druckschriften D4 und D10 zusammen mit der dem Fachmann
geläufigen, in der D5 gezeigten (vgl. D5: Fig. 1-3) exemplarischen Ausbildung ei-
- 12 -
nes üblichen Rollschutzkantenelements als wesentlich für die Beurteilung der Pa-
tentfähigkeit genannt.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass die D4 nicht schlüssig den nächstlie-
genden Stand der Technik darstellt und der Fachmann sich, um zur Erfindung zu
gelangen, von der vorteilhaften Lehre der D4 abwenden und neue Wege be-
schreiten muss. Insbesondere schweige die D4 zu der aus ihrer Sicht nicht not-
wendigen Anpassung der Werkzeuge an die Dicke des Rohlings, denn bei einer
Rillung sei die Tiefe der Rille unkritisch. Weiter hielten die in der D4 geschilderten
Produktvorteile den Fachmann von einem Werkzeugwechsel ab. Schließlich of-
fenbare die D4, soweit anmeldungsgemäß die Bearbeitung gewinkelter Rohlinge
beansprucht sei, nur das Aufeinanderfalten der Papierlagen. Der Fachmann werde
die D10 nicht heranziehen, denn diese stelle eine für die Bearbeitung steifer
Kunststoffprofile abgestimmte Vorrichtung vor, die schon wegen der durch die
Werkzeuge gewährleisteten Eigenführung eine Einführung der Rohlinge ggf. von
Hand erlaube, damit also keiner Führungseinrichtung bedürfe. Der auf dem Gebiet
der Papier- oder Pappverarbeitung tätige Fachmann erkenne bereits die anders-
artige Problematik der D10, die wegen des Vorliegens einer (Stanz)Werkzeug-
und einer korrespondierenden Lochtrommel vornehmlich auf die Synchronisation
der Werkzeuge abstelle, weshalb die Anpassung der Werkzeuge an die Material-
dicke allenfalls beim Anfahren eine Rolle spiele.

Was die Gegenstände der Hilfsanträge anbelange, finde sich, insbesondere so-
weit mit den Hilfsanträgen 1 a bis 7 gewinkelte Rohlinge mit definiertem Winkelbe-
reich beansprucht sind, in keiner der Entgegenhaltungen die aufgabengemäße
Bearbeitung von gewinkelten Rohlingen. Dem weiteren im Verfahren befindlichen
Stand der Technik könnten nur in rückschauender Betrachtungsweise die Merk-
male der Hilfsanträge 1 bis 5 bzw. 1 a bis 5 a und somit die die Steuerung des
Anpressdrucks im laufenden Betrieb bei einer Ausgestaltung mit kinematischer
Verbindung der Werkzeugachsen entnommen werden. Auch vor und nach dem
Arbeitsbereich vorgesehene Führungseinrichtungen und ein durch Wechselwir-
- 13 -
kung mit dem motorbetriebenen rotierenden Werkzeug rotierendes Gegenelement
ohne eigenen Motorantrieb nach den Hilfsanträgen 7 bis 8 finde sich im aufge-
zeigten Stand der Technik nicht beschrieben. Die in die Hilfsanträge aufgenom-
menen Merkmale seien dabei unter die einheitliche Aufgabenstellung zu subsu-
mieren, eine günstige Vorrichtung bereit zu stellen, die die Verarbeitung unter-
schiedlicher Materialstärken im laufenden Betrieb ermögliche. Da die Summe der
Merkmale der Hilfsanträge das Fachwissen des Fachmanns überstrapaziere,
dürfe zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit keine Vielzahl von Druckschriften
und Aufgaben zugrunde gelegt werden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
B 31 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Februar 2014 aufzuheben und das Patent mit den folgenden
Unterlagen zu erteilen:

1. Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am 13. Mai 2011, im Übrigen wie an-
gemeldet;

Hilfsweise in folgender Reihenfolge:

2. Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Januar
2014, im Übrigen wie angemeldet;

3. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht
mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, im Übrigen wie angemeldet;

- 14 -
4. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht
mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, im Übrigen wie angemeldet;

5. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht
mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, im Übrigen wie angemeldet;

6. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht
mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, im Übrigen wie angemeldet;

7. Patentansprüche 1 bis 8 und 10 bis 11 gemäß Hilfsantrag
1 a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni
2017, im Übrigen wie angemeldet;

8. Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2 a, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017, im Übri-
gen wie angemeldet;

9. Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3 a, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017, im Übri-
gen wie angemeldet;

10. Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4 a, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017, im Übri-
gen wie angemeldet;

11. Patentansprüche 1 bis 7 und 9 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5 a,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni
2017, im Übrigen wie angemeldet;

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12. Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017, im Übrigen
wie angemeldet;

13. Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 7, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017, im Übrigen
wie angemeldet.

Die Anmelderin regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde über die
Rechtsfrage an, ob von einer einheitlichen Aufgabe auszugehen ist oder von einer
Vielzahl von Aufgaben.

Wegen des weiteren Vorbringens und des genauen Wortlauts der Hilfsanträge 1a
bis 7 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73
PatG).

Sie hat jedoch keinen Erfolg, da eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstel-
lung eines Rollkantenschutzelementes aus Pappe oder Papier in den Anspruchs-
fassungen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 7, soweit noch
neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

1. Zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus
mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Vorrichtungen
zur Papp- oder Papierverarbeitung bzw. –konfektionierung. Die Anmelderin hat in
der mündlichen Verhandlung dieser Defintion des Fachmanns zugestimmt, dabei
allerdings geltend gemacht, dass ein solcher Fachmann nicht die auf die Bearbei-
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tung von Kunststoffprofilen gerichtete D10, welche auf einem anderen Gebiet
liege, beachten würde.

2. Gemäß der Patentanmeldung DE 10 2010 015 804 A1 (im Folgenden: A1-
Schrift) betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zur Herstellung von Rollkanten-
schutzelementen aus Pappe oder Papier, die ein rotierbares Werkzeug mit auf der
Außenseite angeordneten Schneideelementen und ein Gegenelement umfasst
und ein Verfahren zur Herstellung eines Rollkantenschutzelements aus Pappe
oder Papier (A1-Schrift: Abs. [0001]). Während im Stand der Technik beschrie-
bene Vorrichtungen für das Bearbeiten von ebenen Bahnen ausgelegt sind, ist es
für die Herstellung von Rollkantenschutzelementen wünschenswert, bereits mit
einem Winkel versehene Rohmaterialbahnen mit Stanzvorrichtungen zu bearbei-
ten (A1-Schrift: Abs. [0007]).

Laut Patentanmeldung ist es Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Her-
stellung von Rollkantenschutzelementen bereit zu stellen, die es ermöglicht, be-
reits vorgeformte Rollkantenschutzelementrohlinge bearbeiten zu können und aus
mindestens einem Teil des Rollkantenschutzelementrohlings Aussparungen aus-
zustanzen. Diese Vorrichtung sollte möglichst einfach aufgebaut sein und in be-
stehende Bearbeitungsstraßen integrierbar sein. Außerdem wird ein Verfahren zur
Herstellung von Rollkantenschutzelementen benötigt (vgl. A1-Schrift: Abs. [0008]).
Die Anmelderin will neben der Verarbeitung geformter Rohlinge insbesondere be-
züglich der Hilfsanträge als einheitliche Aufgabe eine günstige Vorrichtung prä-
sentiert wissen, die die Bearbeitung unterschiedlicher Materialstärken von Papier-
und Pappstreifen im laufenden Betrieb ermöglicht.

3. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch die Gegenstände der zueinander in
Nebenordnung stehenden, auf eine Vorrichtung (Vo) und ein Verfahren (Ve) ge-
richteten Patentansprüche nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis
5, 1 a bis 5 a, 6 und 7, welche nachfolgend mit Merkmalen versehen sind.

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Hauptantrag:

Vo1 Vorrichtung zur Herstellung von Rollkantenschutzelemen-
ten aus Pappe oder Papier umfassend ein rotierbares Werkzeug
mit auf der Außenseite angeordneten Schneideelementen und
ein Gegenelement,

Vo2 mindestens eine Führungseinrichtung, geeignet, einen
streifenartigen aus Pappe oder Papier bestehenden Rollkanten-
schutzelementrohling mit einem in Richtung seiner Längserstre-
ckung mindestens zwei einen Winkel einschließende Schenkel
aufweisenden Querschnitt, in einen zwischen dem rotierbaren
Werkzeug und dem zylinderförmigen Gegenelement befindlichen
Arbeitsbereich in Längserstreckung hinein zu führen,

Vo3 mit einem rotierbaren Werkzeug, das Schneideelemente
zum Erzeugen von Aussparungen in mindestens einem der
Schenkel des Rollkantenschutzelementrohlings umfasst.

Ve1 Verfahren zur Herstellung eines Rollkantenschutzele-
ments aus Pappe oder Papier, wobei ein rotierendes Werkzeug
mit auf der Außenseite angeordneten Schneideelementen in
Wechselwirkung mit einem zylinderförmigen Gegenelement,

Ve2 in einem streifenartigen Werkstück aus Pappe oder Pa-
pier, dessen Querschnitt mindestens zwei einen Winkel ein-
schließende Schenkel darstellt,

Ve3 Aussparungen erzeugt.

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Hilfsantrag 1:

Im Vorrichtungsanspruch 1 wird im Merkmal Vo2 die Angabe „… mit einem in
Richtung seiner Längserstreckung mindestens zwei einen Winkel einschließende
Schenkel aufweisenden Querschnitt … „ ersetzt durch „… mit einem in Transport-
richtung mindestens zwei einen Winkel einschließenden Schenkel aufweisenden
Querschnitt “ ersetzt (neues Merkmal Vo21). Den unabhängigen Vorrichtungs- und
Verfahrensansprüchen 1 und 11 wird das Merkmal

Vo41/Ve41 „wobei der Anpressdruck des Werkzeugs durch
Veränderung der Position der Rotationsachse des Werkzeugs
gegenüber dem Werkstück regelbar ist/geregelt wird.“

hinzugefügt.

Mit den Hilfsanträgen 2 bis 5 werden aufeinander aufbauend die Merkmale
Vo41/Ve41 um weitere Merkmale betreffend die Regelung des Anpressdrucks er-
gänzt:

Hilfsantrag 2:

Vo52/Ve52 „und der Anpressdruck ist über eine motorgetriebene
und fernsteuerbare Vorrichtung regelbar, so dass der Anpress-
druck auch während des laufenden Betriebes nachregulierbar
ist“.

Hilfsantrag 3:

Vo63/Ve63 „und Lager der Achsen sind über ein oder mehrere
Elemente miteinander verbunden, so dass der Abstand zwischen
den Achsen variabel einstellbar ist".
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Hilfsantrag 4:

Vo74/Ve74 „(und) die Elemente werden zumindest paarweise
verwendet/sind zumindest paarweise verbunden“.

Hilfsantrag 5:

Vo85/Ve85 „und die Elemente sind als Gewindespindel oder als
Zylinder, bevorzugt Pneumatikzylinder oder Hydraulikzylinder
ausgebildet".

Hilfsanträge 1 a bis 5 a:

Die Hilfsanträge 1 a bis 5 a legen den in den Hilfsanträgen 1 bis 5 in den neben-
geordneten Patentansprüchen jeweils offen gehaltenen Winkel auf den folgenden
Bereich fest:

Teilmerkmale Vo2‘/Ve2‘ „von beiden Schenkeln des Werk-
stücks gebildeter Winkel zwischen 45° und 135°“.

Nach Hilfantrag 6 werden die nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hilfsan-
trag 1 a um das folgende Merkmal ergänzt:

Vo96/Ve96 „, wobei in Transportrichtung dem Arbeitsbereich
nachgeschaltet sich eine weitere Führungseinrichtung (12) befin-
det, über [die] das fertige Rollkantenschutzelement aus dem Ar-
beitsbereich abtransportiert wird [, ] wobei die Führungseinrich-
tungen (11, 12) dafür ausgelegt sind, die gewinkelten Werkstü-
cke (6) und Produkte zu führen“ (Ergänzungen in eckigen Klam-
mern hinzugefügt).

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Gemäß Hilfsantrag 7 werden die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfs-
antrag 6 weiter ergänzt um das folgende, in Unteranspruch 11 vom Anmeldetag
offenbarte und in Unteranspruch 10 nach Hilfsantrag 6 beanspruchte Merkmal:

Vo107/Ve107 „und wobei das rotierende Werkzeug (2) einen
Motorantrieb (18) aufweist und das Gegenelement (3) keinen ei-
genen Motorantrieb aufweist, sondern durch die Wechselwirkung
mit dem Werkzeug (2) und/oder dem Werkstück (6) rotierbar ist“

4. Die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag und nach
den Hilfsanträgen 1 bis 5 mag dahingestellt bleiben können, weil die Vorrichtung
und das Verfahren in den beanspruchten Ausgestaltungen zumindest nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Die geltenden Patentansprüche gehen jedenfalls in zulässiger Weise auf die Un-
terlagen vom Anmeldetag zurück. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter-
scheidet sich von dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 dahingehend,
dass der streifenartige Rohling den Querschnittswinkel „in Richtung seiner
Längserstreckung“ aufweist sowie „in Längserstreckung“ in den Arbeitsbereich
geführt wird. Diese Ausgestaltung ist der Fig. 2 vom Anmeldetag i. V. m. Legende
S. 9-10, Bz. 13 unmittelbar zu entnehmen, wenngleich der in Merkmal Vo2 zwei-
mal verwendete Ausdruck „Längserstreckung“ nicht explizit im Text genannt ist.
Die in der Nummerierung unveränderten Unteransprüche 2 bis 11 sind in den Pa-
tentansprüchen 7 bis 9 geändert, wonach die Aussparungen denklogisch auf die
die Form vorgebenden Schneidelemente nach Patentanspruch 1 bezogen sind.
Wenngleich die Unteransprüche 7 bis 9 nur „ein Schneidelement“ beanspruchen,
ergibt sich schon durch den Rückbezug auf Patentanspruch 1 das offensichtliche
Vorliegen mehrerer Schneidelemente. Der Patentanspruch 12 bleibt unverändert.

Was die erfindungsgemäße Einführung des Rollkantenschutzelementrohlings in
den Arbeitsbereich anbelangt, besteht kein technischer Unterschied zwischen
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dessen „Längserstreckung“ nach Hauptantrag und der wörtlich offenbarten (vgl.
Anmeldungsunterlagen: S. 8 Z. 6) und nach Hilfsantrag 1 verwendeten „Transport-
richtung“ (Merkmal Vo21). Die Merkmale Vo41 und Ve41 gehen auf den Patentan-
spruch 4 vom Anmeldetag zurück, denn dem Fachmann erschließen sich aus der
Patentanmeldung die für die Vorrichtung offenbarten Ausgestaltungen als ohne
weiteres auch für das Verfahren anzuwenden (vgl. Anmeldungsunterlagen: S. 2
Z. 33 - S. 3 Z. 2). Die Unteransprüche und der Verfahrensanspruch sind in der
Nummerierung an die Streichung des ursprünglichen Patentanspruchs 4 ange-
passt und die Vorrichtungskomponenten sind mit den auf den S. 9-10 der ur-
sprünglichen Beschreibung aufgeführten Bezugszeichen versehen. Die die Merk-
male Vo41/Ve41 ergänzenden Merkmale Vo52/Ve52, Vo63/Ve63, Vo74/Ve74 und
Vo85/Ve85 finden sich in der Beschreibung vom Anmeldetag auf S. 4 Z. 14-16 und
21-27 offenbart und sind damit zulässig. Die Unteransprüche 2 bis 9 sind in den
Hilfsanträgen 2 bis 5 wortgleich und finden ihre Offenbarung in den Patentansprü-
chen 2 bis 3 und 6 bis 11 vom Anmeldetag. In den Hilfsanträgen 1 a bis 5 a finden
sich die Teilmerkmale Vo2‘/Ve2‘auf S. 5 le. 2 Z. und im Patentanspruch 10 vom
Anmeldetag offenbart. Auch die dem Hilfsantrag 1 a hinzugefügten Merkmale
Vo96/Ve96 und Vo107/Ve107 nach den Hilfsanträgen 6 und 7 sind ursprünglich of-
fenbart (vgl. Anmeldeunterlagen: S. 8 Z. 7-12 zu Vo96/Ve96 und Patentan-
spruch 11 zu Vo107/Ve107). Dabei führt die teilweise nicht erfolgte Streichung von
Unteransprüchen, deren Merkmale in die Hauptansprüche aufgenommen wurden,
zu keiner unzulässigen Änderung.

5. Einige Merkmale der geltenden Anspruchsfassungen bedürfen der Ausle-
gung.

5a. Bei dem „Rollkantenschutzelement“ nach Vo1/Ve1 handelt es sich nach den
Ausführungen in der Anmeldung um einen Papp- oder Papierstreifen mit einer im
Vergleich zum Querschnitt längeren Längsachse (vgl. A1-Schrift: [0001], Pa-
tentanspruch 8 und Fig. 1-4). Bis auf diese Einschränkung ist der Streifen frei di-
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mensioniert und durch beliebig geformte und beliebig angebrachte Aussparungen
gekennzeichnet.

5b. Die in der Patentanmeldung erfindungsgemäß zu behandelnde „Rohmaterial-
bahn“ (vgl. A1-Schrift: Abs. [0007], [0014]) bzw. das „streifenartige Werkstück“
(vgl. A1-Schrift: Patentansprüche 1, 12 und Abs. [0009], [0021] sowie Ve2) oder
der „Rollkantenschutzelementrohling“ nach Vo2 unterscheidet sich von dem „Roll-
kantenschutzelement“ zumindest durch das Fehlen von Aussparungen.

5c. Soweit die „Rohmaterialbahn“, das „streifenartige Werkstück“, der
„Rollkantenschutzelementrohling“ mit einem in Richtung der Längserstreckung
einen mindestens zwei einen Winkel einschließende Schenkel aufweisenden
Querschnitt (vgl. Vo2) bzw. mit einem Querschnitt, der mindestens zwei einen
Winkel einschließende Schenkel darstellt (vgl. Ve2), vorliegt, ergibt sich aus der
Gesamtbetrachtung der Patentanmeldung, dass die Faltung in Längsrichtung des
Rohlings erfolgt. Der Anspruchswortlaut der nebengeordneten Patentansprüche
sieht jedoch insoweit keinen definierten Faltungswinkel oder -winkelbereich vor,
wonach es sich bei dem Rohling auch um ein ungefaltetes Papier oder ein gefal-
tetes Papier handeln kann, bei dem beide Lagen übereinander zu liegen kommen.
Eine Bearbeitung von „ebenen Bahnen“ (vgl. A1-Schrift: Abs. [0007]) ist nach An-
spruchswortlaut somit weiterhin nicht ausgeschlossen. Nachfolgend wird von ge-
falteten Rohlingen mit Faltungswinkeln im Bereich nach ursprünglichem Patentan-
spruch 10 (40° - 135°) ausgegangen, so dass die Vorrichtung in einer Weise aus-
gelegt sein muss, dass auch ein in dem angegebenen Winkelbereich vorgefaltetes
Bandmaterial mit Aussparungen versehen werden kann.

5d. Das rotierbare/rotierende Werkzeug nach Vo1/Ve1 ist, von den auf der
Außenseite angeordneten Schneideelementen abgesehen, raumkörperlich nicht
festgelegt, während das Gegenelement zylinderförmig gestaltet (vgl. Vo2, Ve1).

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5e. Der Vorrichtungs- und der Verfahrensanspruch lassen offen, welcher Teil des
(gefalteten) Rohlings in den die Aussparungen erzeugenden (Arbeits-)Bereich der
Vorrichtung geführt wird.

6. Die Vorrichtung und das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und 12
gemäß Hauptantrag beruhen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6a. Die Druckschrift DE 1 064 799 A (D4) liegt auf demselben Fachgebiet, wie
die Streitpatentanmeldung, denn sie ist auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zur
Herstellung von winkelförmigen Rollkantenschutzelementen gerichtet. Sie offen-
bart im Einzelnen eine „Vorrichtung zum Herstellen von zu Rollen aufwickelbaren
winkelförmigen Kantenschutzstreifen“ (vgl. D4: Titel, Sp. 1 Z. 1-6, 19-22), wobei
als Material für die Kantenschutzstreifen Pappe verwendet wird (vgl. D4: Sp. 1 Z.
44, Sp. 3 Z. 30f und Abb. 1: „Bahn c aus Pappe“), eine Rillwalze m entsprechend
dem rotierbarem Werkzeug nach Vo1 (vgl. D4: Sp. 3 Z. 40; Abb. 1), eine Rill-
walze l entsprechend dem Gegenelement nach Vo1 (vgl. D4: Sp. 3 Z. 39; Abb. 1),
einer Führungseinrichtung nach Vo2 entsprechende Vorschubwalzen f und g (vgl.
D4: Sp. 3 Z. 37-39). Die Bahn c weist einen Randstreifenteil r (1. Schenkel) und
einen (aufzurichtenden) Mantelstreifenteil s (2. Schenkel) auf und wird durch die
Führungswalzen i, k geleitet, die den Mantelteil s der Bahn aufrichten, und nicht
auf den Randstreifenteil falten, wie die Anmelderin es sieht, so dass ab diesem
Punkt die Bahn in Richtung ihrer Längserstreckung mindestens zwei einen Winkel
einschließende Schenkel in ihrem Querschnitt aufweist. In dieser Form wird die
Bahn durch das Längsrillwalzenpaar d, e geleitet, mit einer Längsrille versehen
und in Folge über Vorschubwalzen f und g in Längserstreckung in den Arbeitsbe-
reich zwischen dem Walzenpaar l, m hineingeführt (vgl. Sp. 3 Z. 29 – Sp. 4 Z. 2
und Abb. 1-2). Der Bereich zwischen den Walzen l und m entspricht dem Arbeits-
bereich (Teilmerkmal Vo2). Somit beschreibt die D4 alle Merkmale Vo1 bis Vo3
der mit Hauptantrag beanspruchten Vorrichtung mit dem einzigen Unterschied in
der Gestaltung der Außenseite des rotierbaren Werkzeugs, das Rillen anstelle von
Schneidelementen aufweist (Teilmerkmale Vo1, Vo3, Ve1 und Ve3). Als objektive
- 24 -
Aufgabe ergibt sich damit, das Rollkantenschutzelement in der dem Fachmann
auch geläufigen Ausgestaltung (vgl. D4: Sp. 1 Z. 30; D5: Fig. 1, 3) statt mit Rillen
mit Aussparungen zu versehen. Es liegt dabei im handwerklichen Können des
Fachmanns, die Werkzeuge auf der Außenseite der Walzen je nach Verwen-
dungszweck anzupassen und je nach gewünschter Art des zu erzielenden Pro-
dukts Schneidelemente auf der Außenoberfläche des rotierbaren Werkzeuges an-
stelle von Rillen zu verwenden. Dass es für einen Fachmann naheliegend ist, je
nach Verwendungszweck Rillen- und Schneidwerkzeuge als bauliche Alternativen
heranzuziehen, wird beispielsweise durch die Druckschrift DE 1 233 703 A (D3)
belegt. Sie befasst sich ebenso wie die D4 mit einer Vorrichtung zum Bearbeiten
von Bahnen aus Pappe (vgl. D3: Sp. 1, Z. 1-7) mit paarweise zusammenwirken-
den zylinderförmigen Wellen, auf denen Werkzeuge verschiedener Art, insbeson-
dere zum Schneiden, Schlitzen, Kerben und dergleichen wahlweise Verwendung
finden können (vgl. D3: Sp. 1 Z. 1-5, Sp. 3 Z. 38-65).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die D4 als nächstliegender Stand
der Technik nicht in Betracht zu ziehen sei, weil sie grundsätzlich Rollkanten-
schutzelemente mit Rillen herstelle und damit von Rollkantenschutzelementen,
wie dem in D5 gezeigten Rollkantenschutzelement wegführe. Nach ihrem Vorbrin-
gen müsse sich der Fachmann von zentralen Vorteilen der D4 abkehren, da das
Material der D4 mit Rillen gemäß der Lehre der D4 eine gleichmäßigere Abde-
ckung der Stirnkante erlaube und somit einen besseren Kantenschutz gestatte,
der nicht so leicht verrutschen könne. Insbesondere würde er auf der Basis der
Lehre der D4 keine Rollkantenschutzelemente, wie etwa in D5 gezeigt, herstellen.
Dafür sprächen neben den genannten Vorzügen der Rollkantenschutzelemente
der D4 auch der zeitliche Abstand der Druckschriften D4 und D5. Diesen Argu-
menten ist nicht zu folgen, da der Fachmann die D4 als gattungsgemäßen Stand
der Technik in Betracht zieht. Denn die D4 stellt zum einen ebenso wie die vorlie-
gende Erfindung eine Vorrichtung zur Herstellung von Rollkantenschutzelementen
bereit und steht zum anderen vor derselben zentralen Aufgabe der Bearbeitung
von Rollkantenschutzelementrohlingen, die nicht eben, sondern gewinkelt sind.
- 25 -
Der Unterschied besteht also in der Art der Bearbeitung, sprich dem Erzeugen von
Aussparungen anstelle von Rillen. Wie oben ausgeführt, steht es im Belieben des
Fachmanns die Außenoberfläche der Werkzeuge je nach Produktanforderung zu
gestalten. Auch der zeitliche Abstand zweier Dokumente bildet allein regelmäßig
keinen hinreichenden Grund dafür, dass ein Fachmann die Dokumente nicht kom-
binieren würde, denn die D5 aus dem Jahr 1935 zeigt beispielhaft, wie gängige
Rollkantenschutzelemente gestaltet sind, wobei diese Art der Ausführung ersicht-
lich bis heute Verwendung findet. Soweit die Anmelderin in der Abb. 1 der D4
keine gewinkelte Papierbahn, sondern aufeinander gefaltete Papierlagen zu er-
kennen glaubt, beruht dies auf einer unzutreffenden Interpretation des Bezugszei-
chens „o“ in dieser Figur, das die Führung, nicht jedoch die gefaltete Papierbahn
angibt.

6b. In der anmeldungsgemäß (vgl. A1-Schrift: Abs. [0006]) als Stand der Technik
gewürdigten EP 1 419 861 A1 (D10), die als Stanz- bzw. Schneidvorrichtung die
unmittelbare Beachtung des Fachmanns findet, wird eine Vorrichtung zum rotati-
ven Stanzen von beliebigem Stanzgut vorgestellt (vgl. D10: Titel, Patentan-
spruch 1), mit einem um eine erste Achse rotierenden trommelförmigen Werk-
zeugträger (36) (vgl. D10: Patentanspruch 1, Fig. 1; entsprechend einem rotierba-
rem Werkzeug), der über seinen Umfang verteilt radiale Schneidstempel (37) auf-
weist (vgl. D10: Patentanspruch 1, Fig. 1; entsprechend auf der Außenseite ange-
ordneten Schneidelementen) und mit einem um eine zweite Achse rotierenden
trommelförmigen Werkzeugträger (18) versehen ist, der über den Umfang verteilt
radiale Schneidlöcher aufweist (vgl. D10: Patentanspruch 1, Fig. 1; entsprechend
dem Gegenelement; Merkmale Vo1, Vo3). Dabei sind die erste Achse und zweite
Achse achsparallel und im Abstand zueinander so angeordnet, dass zwischen
dem ersten Werkzeugträger (36) und dem zweiten Werkzeugträger (18) ein radi-
aler Abstand zur Bildung eines Durchtrittsspalts für das Stanzgut vorhanden ist
(vgl. D10: Patentanspruch 1, Fig. 1; Fig. 4, Bz. 41 sowie Abs. [0038]; entspricht
dem Arbeitsbereich nach Merkmal Vo2). Nach Patentanspruch 15, Absatz [0024]
Z. 45 und Fig. 1 ist zumindest einer, bevorzugt sind aber beide trommelförmige
- 26 -
Werkzeugträger einseitig gelagert. In Folge dessen sind die Werkzeugträger und
der Arbeitsbereich der Vorrichtung geeignet zum Erzeugen von Aussparungen in
mindestens einem der Schenkel eines Rollkantenschutzelementrohlings, der
streifenartig ist, aus Papier oder Pappe besteht und dessen Querschnitt mindes-
tens zwei einen Winkel einschließende Schenkel aufweist. Während nämlich einer
der beiden Schenkel in den Durchtrittspalt eingeführt wird, kann der zweite Schen-
kel an den beiden Werkzeugträgern aufgrund der einseitigen Lagerung ohne
Weiteres vorbeigeführt werden. Damit unterscheidet sich die D10 vom Patentan-
spruch 1 der Erfindung nach Hauptantrag lediglich darin, dass sie keine Füh-
rungseinrichtung offenbart (Teilmerkmal Vo2). Die objektive Aufgabe erschöpft
sich danach im Vorsehen einer Führungseinrichtung. Für einen Fachmann ist es
schon aus Sicherheitsgründen selbstverständlich, das zu bearbeitende Gut einer
Werkzeugmaschine mittels einer Führungseinrichtung zuzuführen, um körperli-
chen Schaden eines Bedienpersonals durch das Werkzeug zu verhindern. Dane-
ben hat er sicherzustellen, dass das Stanzgut jeweils auf die gleiche Weise und in
der gleichen Höhe in den Durchtrittspalt eingeführt wird, um eine wiederholbare
Qualität zu erreichen. Auch würde ein Fachmann gerade bei länglichen Stanzgü-
tern, wie gewinkelten Papierbahnen zum Abstützen der Bahn zumindest eine
Platte oder eine ähnliche Führungseinheit schon deshalb hinzufügen, um ein ggf.
verformbares längliches Stanzgut einfach und horizontal in den Arbeitsbereich
einführen zu können. Die Gestaltung der radialen Schneidstempel 37 (vgl. D10:
Fig. 1) für ein Rollkantenschutzelement im Einzelnen ist ihm aufgrund seines
Fachwissens geläufig (vgl. D5: Fig. 1, 3). Dabei spielt es keine Rolle, dass die
ausgestanzten Teile durch die Matrize des Gegenelements durchgedrückt werden
und in das Innere der Trommel gelangen können, wie in der Patentanmeldung zu
D10 beschrieben wird (vgl. A1-Schrift: [0006]), denn auch die anmeldungsgemäße
Vorrichtung gibt keinen anderen Aufbau des Gegenelements vor.

Dass die D10 bei dem oben definierten Fachmann keine Beachtung finde, wie die
Anmelderin meint, kann nicht durchgreifen. Zum einen ist diese Druckschrift be-
reits in der Patentanmeldung vom Anmeldetag als Stand der Technik aufgeführt
- 27 -
und kurz diskutiert, zum anderen stellt sie eine Vorrichtung zum Stanzen von jegli-
chem Stanzgut vor und ist nicht auf „starre Profile“ beschränkt. Ebenso wenig ist
auch die vorliegende Patentanmeldung auf reine Papier- oder Papprohlinge be-
schränkt, denn es können anmeldungsgemäß durchaus „laminierte, verklebte
und/oder verpresste Pappe oder Papiere (vg. A1-Schrift: Abs. [0023])“, also Ver-
bundkörper mit Kunststoffen verarbeitet werden. Das weiter nicht belegte Vorbrin-
gen der Anmelderin, dass extrudierte Profile starr seien und von Hand eingeführt
werden könnten, vermag nicht zu überzeugen, denn Profile werden selbstredend
in verschiedensten Stärken benötigt und angefertigt, so dass die Ausführungen zu
Arbeitsschutz und Anbringen einer Führung wegen der reproduzierbaren Ferti-
gung unverändert gelten. Auch die Behauptung der Anmelderin, dass die in Fig. 1
der D10 gezeigten Werkzeuge ein Profil ohne Führungseinrichtung verarbeiten
würden, findet weder in der Fig. 1 noch in einer sonstigen Passage der D10 eine
Bestätigung. Im Gegenteil lässt sich aus der Fig. 1 der D10 allenfalls eine über
den Umfang gehende Vertiefung in der Lochtrommel 18 erkennen, die die Füh-
rung eines Wulstes im Profil ermöglichen könnte. Für die Führung eines wulst-
freien L-Profils, das den gängigen Typ eines Rollkantenschutzes bildet, finden sich
in der D10 keine weiteren Ausgestaltungen. Wenn die Anmelderin weiter geltend
macht, dass die Vorrichtung der D10 wegen der Lochtrommel 18 als Gegenele-
ment aufgrund der Schwierigkeiten bei der Synchronisation eine andere Proble-
matik als die Patentanmeldung betreffe, sieht auch die Patentanmeldung komple-
mentär zu den Schneideelementen ausgebildete Vertiefungen beim Gegenele-
ment vor (vgl. A1-Schrift: Abs. [0011]).

Somit ist die Vorrichtung gemäß Hauptantrag wegen fehlender erfinderischer Tä-
tigkeit nicht patentfähig.

6c. Auch das Verfahren nach Patentanspruch 12 gründet nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Soweit die Druckschrift D4 dem Fachmann aufgrund
seines in D5 belegten Fachwissens das Verfahren unmittelbar nahelegt, führt ihn
auch die Kombination seines Fachwissens mit der Druckschrift D10 dorthin. Vor
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der Aufgabe der Fertigung eines üblichen in der Anwendung gewinkelten Roll-
kantenschutzes wie in D5, Fig. 1 gezeigt, drängt sich ihm ausgehend von der in
Fig. 1 der D10 gezeigten Vorrichtung mit den einseitig gelagerten Werkzeugen die
Eignung für die Bearbeitung von wahlweise gewinkelten oder ebenen Rohlingen
unmittelbar auf, so dass er lediglich zwischen einem ebenen und einem gewin-
kelten Rohling wählen muss.

7. Gleichermaßen nicht bestandsfähig sind die auf eine Vorrichtung und Verfah-
ren gerichteten Gegenstände nach den Hilfsanträgen 1 bis 5, 1 a bis 5 a, 6 und 7.
Die in Rede stehenden Merkmalsgruppen sind auf die Bearbeitung unterschiedli-
cher Materialstärken bei den Rohlingen durch Abstands- bzw. Andruckeinstellung
der Walzen (auch im laufenden Betrieb), auf die Zu- und Abführung der Rohlinge
sowie auf den Antrieb der Werkzeuge gerichtet. Ob diese Merkmale im Sinne ei-
ner allgemeinen Aufgabenstellung zu einer „günstigen Vorrichtung“ führen, wie die
Anmelderin meint, kann unentschieden bleiben. Ein über die bloße Aggregation
hinausgehender Synergieeffekt ist bei den Merkmalen weder geltend gemacht
noch sonst den Anmeldeunterlagen zu entnehmen (vgl. Schulte, Patentgesetz,
9. Aufl. 2013, § 1 Rn. 260; § 4 Rn. 66). Damit kann der Fachmann in der Anwen-
dung ihm geläufiger technischer Lösungen, die sich gutachtlich in gattungsgemä-
ßen Druckschriften beschrieben finden, hinsichtlich seines Fachwissens nicht
überstrapaziert sein, denn es handelt sich nicht um die Kombination einer Vielzahl
von Druckschriften.

7a. Soweit gemäß Hilfsantrag 1 die Terminologie im Patentanspruch 1 im Hin-
blick auf den Begriff „Transportrichtung“ anstelle von „Längserstreckung“ geändert
wird, geht damit keine Änderung in der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit
einher.

Der Patentanspruch 1 zeichnet sich weiter durch das zusätzliche Merkmal Vo41
aus, wonach der Anpressdruck des Werkzeugs durch Veränderung der Position
der Rotationsachse des Werkzeugs gegenüber dem Werkstück regelbar ist. Auch
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dieses Merkmal vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, denn diese
Art der Regelung ist routinemäßig erforderlich, um Materialien unterschiedlicher
Dicke bearbeiten zu können bzw. Schwankungen in der Materialdicke zu begeg-
nen. Ohne eine solche Regelung wäre jeder Hersteller an eine einzige Art von
Rohlingen gebunden.

Auch wenn die D4 keine Angaben zur Regelung des Anpressdrucks der Walze l
durch Veränderung der Rotationsachse gegenüber der Walze m macht, ist es für
den Fachmann selbstverständlich, Maßnahmen zu ergreifen, die dessen Regelung
zur Bearbeitung unterschiedlicher Materialbahnen erlauben. Dass Vorbringen der
Anmelderin, dass in der D4 Derartiges nicht notwendig sei, weil es auf die Tiefe
der Rillen nicht ankomme, kann nicht überzeugen, denn die Vorrichtung der D4
muss den Anpressdruck des Werkzeugs gegenüber dem Werkstück verändern
können, da sonst gerade bei größeren Materialstärken eine bei gleichem An-
pressdruck zu geringe Riffelung bzw. beim Austausch der Werkzeuge eine nicht
durchgehende Stanzung erfolgen würde.

Wie die Regelung des Anpressdrucks in der Praxis für ein System aus zwei Wal-
zen verwirklicht werden kann, entnimmt der Fachmann gutachtlich der
DE 10 2005 060 578 A1 (D2) (vgl. D2: Patentansprüche 1, 11, Fig. 2, 4): die
Schneidwalze 9 wird mittels Stellglied 1a, 1b gegen eine Gegenwalze 10 gedrückt,
wobei die Vorrichtung ferner ein mechanisches Getriebe 2a, 2b aus einem Spin-
del-Mutter-Trieb aufweisen kann und im Zusammenwirken mit Stellglied 1a, 1b
und Kraftsensor 5a, 5b den Anpressdruck zwischen den Walzen regeln kann, was
für den kontinuierlichen Schneidbetrieb unerlässlich ist (vgl. D2: Abs. [0003]).

In gleicher Weise offenbart die DE 196 07 836 C1 (D7) eine Verstellspindel. Nach
der Lehre der D7 werden „Verstellspindeln […] verwendet, wenn es darum geht,
eine Walze eines Walzenpaares in Richtung auf die andere Walze verstellbar zu
machen“. Auf diesem Wege kann eine „gewünschte Andruckkraft“ vorgegeben
werden (vgl. D7: Sp. 1 Z. 5-15).
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Auch die DE 39 24 053 A1 (D9) offenbart eine Vorrichtung zum Rotationsschnei-
den von Werkstoffbahnen mit Schneidwalze (9) und Gegenschneidwalze (11),
wobei an wenigstens einer der beiden Walzen ein Druckrollenglied (17, 18) an-
greift, das die Walze mit einer einstellbaren Kraft gegen die andere Walze drückt
(vgl. D9: Patentanspruch 1; Fig. 1).

Wie durch die Druckschriften D2, D7 und D9 beispielhaft gezeigt, ist dem Fach-
mann die anspruchsgemäße Regelung des Anpressdrucks geläufig und erfolgt
ohne erfinderisches Zutun ausgehend von der D4 und dem allgemeinem Fachwis-
sen.

In der D4 ist bereits ausgeführt, dass Rollkantenschutzstreifen auch mit Ein-
schnitten versehen sein können (vgl. D4: Sp. 1 Z. 29-31; vgl. gutachtlich: D5), so
dass sich dem Fachmann alternativ zum Austausch der Werkzeuge auch die Vor-
richtung der D10 aufdrängt, um statt der Rillwalzen l und m in Abb. 1 der D4 nach
Bedarf Stanzungen vorzunehmen. Auch die D10 offenbart bereits Maßnahmen zur
Anpassung des Abstandes und somit des Anpressdrucks gegenüber dem Werk-
stück zwischen den Achsen der trommelförmigen Werkzeuge (36) und (18) (vgl.
D10: Patentanspruch 3ff, Abs. [0005], [0013], [0015], [0016], [0033]).

Damit beruht die Vorrichtung nach Hilfsantrag 1 gegenüber der D4 und dem in den
Druckschriften D2, D7, D9, D10 nachgewiesenen Fachwissen oder gegenüber der
Kombination der D4 mit D10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den Patentanspruch 11 (Merkmal Ve41) gelten die Ausführungen zum Pa-
tentanspruch 1 sinngemäß.

7b. Nach Hilfsantrag 2 ist mit Merkmal Vo52 der Anpressdruck über eine
motorgetriebene und fernsteuerbare Vorrichtung regelbar, so dass der Anpress-
druck auch während des laufenden Betriebes nachregulierbar ist. Die D10 offen-
bart zwar ebenso wie die D2, D7 und D9 keine Regelung des Anpressdrucks über
- 31 -
einen Motor, zeigt jedoch ein Handrad 29, durch dessen Betätigung eine entspre-
chende Einstellung des Abstandes und somit Anpressdrucks manuell möglich ist
(vgl. D10: Fig. 4 und Abs. [0033]). Der Ersatz manuell zu bedienender Vorrich-
tungskomponenten durch Motoren gehört zum Grundwissen des Fachmanns,
weshalb er zur Ökonomisierung des Prozesses in nahe liegender Weise das
Handrad durch einen Motor ersetzt und somit zu Merkmal Vo52 und damit auch
naheliegend zum Merkmal Ve52 des Verfahrensanspruchs gelangt. Mit dem be-
reits in der D10 angewandten Elektromotor (vgl. D10: Abs. [0045]), den er für die-
sen Zweck zum Einsatz bringen wird, geht auch die Fernsteuerbarkeit mittels
Stromzufuhr einher, die den laufenden Betrieb fördert, auf den die D10 explizit
abstellt (vgl. D10: Abs. [0009]).

Auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 2 hat gegenüber der D4 in Kombination mit
oder gutachtlich der D10 keinen Bestand.

7c. Gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 sind mit den Merkmalen Vo63 und Vo74 die
Lager der Achsen über ein oder mehrere paarweise verwendete Elemente mitei-
nander verbunden, so dass der Abstand zwischen den Achsen variabel einstellbar
ist (Vo63). Diese Ausgestaltung geht ebenfalls aus der Druckschrift D10 hervor
(vgl. D10: Fig. 1-2 und insb. Abs. [0036]) und vermag keine erfinderische Tätigkeit
zu begründen, was sinngemäß auch für die Merkmale Ve63 und Ve74 der Verfah-
rensansprüche gilt. Soweit die Anmelderin erfindungsgemäß eine kinematische
Verbindung von zwei jeweils verschiebbaren Werkzeug- und Gegenelementach-
sen geltend macht, wird diese Ausgestaltung jedenfalls nicht durch den An-
spruchswortlaut wiedergegeben. Die genannten Merkmale werden gleichermaßen
durch eine fixe und eine zweite, dazu bewegliche Achse erfüllt (vgl. D10:
Abs. [0031], [0036]) und die Art der Verbindung ist offen und damit durch die Kon-
struktion des Lagerschlittens 21 der D10 verwirklicht.

7d. Schließlich können auch die mit Hilfsantrag 5 zusätzlich eingeführten Merk-
male Vo85 und Ve85, wonach die Elemente als Gewindespindel oder als Zylinder,
- 32 -
bevorzugt Pneumatikzylinder oder Hydraulikzylinder ausgebildet sind, den bean-
spruchten Gegenständen keine Patentfähigkeit verleihen, da die D10 für diesen
Zweck bereits eine Verstellspindel 25 zum Einsatz bringt (vgl. D10: Abs. [0033]
Z. 15, 18, 21, 24, 26) und die D2 Druckmittelzylinder und Pneumatikzylinder als
insoweit dem Fachmann bekannte gängige Alternativen aufzählt (vgl. D2:
Abs. [0005]). Dass der paarweise Einsatz flexibler Abstandshalter Verkantungen
voreugt, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

7e. Aus der Diskussion der Hilfsanträge 1 bis 5 ergeben sich die Gegenstände der
Hilfsanträge 1 a bis 5 a gleichermaßen ohne erfinderisches Zutun. Wie ausgeführt,
legt der nachgewiesene Stand der Technik dem Fachmann bereits die Behand-
lung gewinkelter Rohlinge gemäß den Teilmerkmalen Vo2‘/Ve2‘ nahe.

7f. Wenn sich gemäß den Merkmalen Vo96/Ve96 der nebengeordneten Patentan-
sprüche nach Hilfsantrag 6 in Transportrichtung dem Arbeitsbereich nachge-
schaltet eine weitere Führungseinrichtung befindet, über die das fertige Rollkan-
tenschutzelement aus dem Arbeitsbereich abtransportiert wird und die Führungs-
einrichtungen dafür angelegt sind, die gewinkelten Werkstücke und Produkte zu
führen, wird genau diese Ausbildung in der D4 gelehrt. Die Vorschubwalzen f und
g führen die Materialbahn dem Rillvorgang im Arbeitsbereich zu (vgl. D4: Sp. 3
Z. 37-40) und über die Führung o mit Krümmung und Schrägstellung im Anschluss
ab (vgl. D4: Sp. 3 Z. 42-46). Damit beruht auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 6
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7g. Das den Hilfsantrag 6 weiter ergänzende Merkmal Vo107/Ve107 im Hilfsan-
trag 7, wonach das rotierende Werkzeug einen Motorantrieb aufweist und das Ge-
genelement keinen eigenen Motorantrieb aufweist, sondern durch die Wechselwir-
kung mit dem Werkzeug und/oder dem Werkstück rotierbar ist, vermag gleicher-
maßen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die bereits in der Anmeldung
zitierte und das Fachwissen des Fachmanns am Anmeldetag darstellende
DE 85 21 184 U1 (D12) beschreibt, dass Stanz- und Perforierwerkzeuge oftmals
- 33 -
angetrieben werden, wobei der Antrieb in einer bestimmten Beziehung zu der
Laufgeschwindigkeit der zu perforierenden Bahn stehen kann (a. a. O.: S. 1 Z. 32-
S. 2 Z. 3). Somit ist dem Fachmann bekannt, dass sich das rotierende Werk-
zeug/Gegenwerkzeug auch ohne Antrieb mit der Laufgeschwindigkeit der zu per-
forierenden Bahn synchronisiert. Dieses Bild ergibt sich für den Fachmann auch
unmittelbar aus dem zahnradartigen Ineinandergreifen der Rillwalzen l und m in
D4 (vgl. D4: Fig. 1) sowie der Werkzeuge 36 und 18 in Fig. 1 der D10. Soweit die
Anmelderin die D10 dahingehend wertet, dass die fehlende Synchronisation der
Werkzeuge zu deren Zerstörung führe, geht dies aus der D10 jedenfalls nicht her-
vor. Die D10 behandelt insoweit nur die Synchronisation nach dem Einführen von
Endlosprofilen mit unförmigen Verdickungen und deswegen notwendigen großen
radialen Abstandsänderungen (vgl. D10: [0008], [0010], [0013]), bei welchen die
Werkzeuge nicht ineinander greifen. Wie die Patentanmeldung selbst darstellt,
macht das Eingreifen von Werkzeug und Gegenelement keine Synchronisation
notwendig (vgl. A1-Schrift: [0020]). Auch das Gegenelement könne vielmehr sepa-
rat angetrieben werden.

8. Von den nicht bereits als Gegenstand der Hilfsanträge behandelten oder nach
den obigen Ausführungen inhärent mitumfassten Merkmalen der Unteransprüche
nach Hilfsantrag 7 verbleiben diejenigen der auf die Vorrichtung gerichteten Un-
teransprüche 2 bis 3 und 6 bis 8 in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 7.

8a. Die Ausbildung des rotierbaren Werkzeugs als gerader Kreiszylinder nach den
Unteransprüchen 2 bis 3 ist sowohl der D4 als auch der D10 zu entnehmen (vgl.
D4: Abb. 1, „Rillwalzen l und m“; D10: Patentanspruch 1: „trommelförmige Werk-
zeugträger“ und Fig. 1) und damit nicht erfinderisch.

8b. Ohne erfinderisches Zutun erfolgt auch die Anpassung des Schneidelements
an das gewünschte, seit langem bekannte Produkt nach Unteranspruch 6 ausge-
hend von der direkten Vorlage der D5 (vgl. D5: Fig. 3).

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8c. Schneidwerkzeuge zur Erzeugung von Aussparungen in regelmäßig sich wie-
derholenden Abständen nach Unteranspruch 7 sieht bereits die D10 vor (vgl. D10:
Fig. 1 Bz. 37 und Abs. [0035] Z. 51).

8d. Gemäß Unteranspruch 8 sollen sich die Aussparungen in dem Teil des Werk-
stücks befinden, welcher im Querschnitt den kürzeren der beiden Winkel darstellt,
wobei im Lichte der Beschreibung (A1-Schrift: Abs. [0018]) nicht der kürzere Win-
kel, sondern der kürzere Schenkel gemeint ist. Als vorteilhaft ist angegeben, dass
der längere Schenkel keine Aussparungen enthält und damit stabiler ist. Der Un-
teranspruch 8 hat zum einen mit der beanspruchten Vorrichtung nichts zu tun, da
er das Produkt beschreibt. Zum anderen ist dieses Merkmal für den Fachmann
offensichtlich, so dass auch diese Ausgestaltung keine erfinderische Tätigkeit be-
gründen kann. Dieselbe Passage der Patentanmeldung beschreibt nämlich auch,
dass auch der längere Schenkel die Aussparungen aufweisen kann, womit die
Produktgestaltung klar im Belieben des Fachmanns liegt.

Nach alledem ergeben sich die Gegenstände nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen 1 bis 5, 1 a bis 5 a, 6 und 7 sowie nach den Unteransprüchen für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

Die Beschwerde der Anmelderin war danach zurückzuweisen.

9. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 100 Abs. 2 PatG) ist nicht veran-
lasst, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Insbesondere
besteht hierzu vorliegend keine Veranlassung, denn der Bundesgerichtshof hat
bereits über die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit vor dem Hintergrund von
Teilaufgaben entschieden (vgl. BGH Urteil vom 15. Mai 2007, Ls., BPatGE 2008,
292 – Papiermaschinengewebe). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
im Einzelnen ergibt, ist eine von der Patentinhaberin geltend gemachte „Überstra-
- 35 -
pazierung“ des Fachmanns wegen der Kombination einer Vielzahl von Druck-
schriften nicht gegeben, denn die Gegenstände der Patentanmeldung sind dem
Fachmann aus den Druckschriften D4 und D10, ergänzt durch sein Fachwissen
nahe gelegt.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbe-
haltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere
einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 36 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe, einzureichen.


Veit Hermann Wismeth Freudenreich

prö


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