14 W (pat) 7/17  - 14. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




14 W (pat) 7/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 003 708.9





hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 3. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Januar 2017 wird aufgehoben und das Patent
10 2005 003 708 erteilt.

- 2 -
Bezeichnung:
Verwendung von Hautpflegeöl mit Kakaobutter.

Anmeldetag:
20. Januar 2005.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 4 bis 8 aus
dem Schriftsatz vom 29. Mai 2017, Beschreibungsseiten 1 und 3
aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2017, sowie die ursprünglich ein-
gereichte Beschreibungsseite 2.


G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung 10 2005 003 708.9 mit der
ursprünglichen Bezeichnung

„Hautpflegeöl mit Kakaobutter“

zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Pa-
tentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag gegenüber der Lehre von

(6) US 5 997 889 A

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unter Berücksichtigung der in

(8) Firmenschrift von 3A Wassertechnik „Dichte von Fetten und Ölen“ von
Juni 2014, ausgedruckt am 02.05.2016

genannten Dichte für Kakaobutter und dem allgemeinen Fachwissen gemäß

(9) Wikipedia-Artikel „Dehnungsstreifen“, https://de.wikipedia.org/wiki/Deh-
nungsstreifen, ausgedruckt am 3. Mai 2016, 3 Seiten und
(10) Forumsbeitrag aus „elternforen.com“ zum Thema „Schwangerschaftsstrei-
fen“ erstellt von Lena, 24. April 2003, ausgedruckt am 27.10.2016, 6 Seiten

nicht neu seien und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Des Weiteren seien sämtliche Patentansprüche des 1. und 2. Hilfsantrags jeweils
gegenüber einer der beiden Druckschriften

(5) EP 08 97 718 B1 bzw.
(7) DE 32 42 385 A1

nicht mehr neu. Zudem beruhten die Patentansprüche dieser Hilfsanträge gegen-
über der Kombination der Druckschrift (6) mit der Druckschrift (5) bzw. (7) nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentansprüche des 3. Hilfsantrags seien durch die Lehren der Entgegenhal-
tungen (5) oder (6) neuheitsschädlich vorweggenommen bzw. beruhten sie gegen-
über den Lehren dieser Druckschriften nicht auf erfinderischen Überlegungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 einge-
reichten Patentansprüche 1 bis 6 weiterverfolgt.
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Die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend Kakaobutter in
einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gewichts-%, bezogen auf das
Gesamtgewicht der Zubereitung, als Massageöl.

2. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend 0,5 bis 1,5 Ge-
wichts-% Kakaobutter sowie 5,0 bis 15,0 Gewichts-% Jojobaöl,
wobei sich die Gewichtsangaben auf das Gesamtgewicht der Zu-
bereitung beziehen, als Massageöl.

3. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend Kakaobutter in
einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gewichts-%, bezogen auf das
Gesamtgewicht der Zubereitung, zur Reduzierung von Hautdeh-
nungsstreifen, insbesondere von Schwangerschaftsstreifen.

4. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend 0,5 bis 1,5 Ge-
wichts-% Kakaobutter sowie 5,0 bis 15,0 Gewichts-% Jojobaöl,
wobei sich die Gewichtsangaben auf das Gesamtgewicht der Zu-
bereitung beziehen, zur Reduzierung von Hautdehnungsstreifen,
insbesondere von Schwangerschaftsstreifen.

5. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend Kakaobutter in
einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gewichts-%, bezogen auf das
Gesamtgewicht der Zubereitung, zur Herstellung eines Kosmeti-
kums zur Behandlung und/oder prophylaktischen Behandlung von
Hautdehnungsstreifen, insbesondere von Schwangerschaftsstrei-
fen.

- 5 -
6. Verwendung eines Hautpflegeöls enthaltend 0,5 bis 1,5 Ge-
wichts-% Kakaobutter sowie 5,0 bis 15,0 Gewichts-% Jojobaöl,
wobei sich die Gewichtsangaben auf das Gesamtgewicht der Zu-
bereitung beziehen zur Herstellung eines Kosmetikums zur Be-
handlung und/oder prophylaktischen Behandlung von Hautdeh-
nungsstreifen, insbesondere von Schwangerschaftsstreifen.“

Die Anmelderin macht geltend, dass die Gegenstände der nunmehr geltenden
Patentansprüche 1 bis 6 neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhten.

Die vorliegend beanspruchten Verwendungen seien gegenüber den Druckschrif-
ten (5) bis (7) neu, da sie die entsprechenden Verwendungen als Massageöl, zur
Reduzierung von Hautdehnungsstreifen, insbesondere Schwangerschaftsstreifen
nicht offenbarten.

Die Druckschrift (5) beschreibe nicht die erfindungsgemäße Zubereitungsform
eines Öls, sondern die einer Emulsion. Ebenso erweise sich die Lehre der (7) als
nicht neuheitsschädlich, da sich diese auf eine Kombination von Shorea robusta
Fett mit Kakaobutter nur in Zusammenhang mit wässrigen Mitteln beziehe. Die
Entgegenhaltung (6) offenbare zwar Öle, diese wiesen jedoch mit mindestens
18 Vol.-% Kakaobutter einen gegenüber den erfindungsgemäßen Ölen deutlich
höheren Anteil an Kakaobutteranteil auf.

Ebenso könnten die Druckschriften (5) und (7) dem Fachmann keine Anregungen
in Richtung der beanspruchten Verwendungen vermitteln, da aus ihnen weder ein
Pflegeöl bekannt gewesen sei, noch die dort angegebenen Verwendungen einen
Bezug zur vorliegenden Erfindung hätten. Gleichfalls könne die Entgegenhal-
tung (6) dem Fachmann keine Hinweise in Richtung der beanspruchten Verwen-
dungen liefern, da sie neben einer Fülle an medizinischen Anwendungen nur die
Reduzierung der Narbenbildung erwähne, die sich von der Reduzierung von
- 6 -
bereits bestehendem Narbengewebe unterscheide. Hieraus könne aber nicht auf
eine Wirkung im Hinblick auf die Reduzierung von Hautdehnungsstreifen ge-
schlossen werden. Zudem werde die Wirkung in (6) allein auf den Inhaltsstoff Vita-
min E zurückgeführt und nicht auf das erfindungsgemäße Merkmal Kakaobutter. In
den Zubereitungen gemäß (6) werde die Kakaobutter dagegen in deutlich höheren
Mengen als Konsistenzgeber und „skin emollient and conditioner“ eingesetzt.
Dagegen entfalteten die erfindungsgemäßen Öle, wie die Anwenderstudie

(11) Tronnier, H. und Heinrich, U., “Efficacy study to establish proof of the reduc-
tion of stretch marks with the test substance „Skin Care Oil“, Order-No.:
14037, Ref. No.: 03.00.8635.US-1/03, Beiersdorf AG, D-20253 Hamburg,
DT-No.: 114/10/03”, DERMATRONNIER, 29. Oktober 2004, Seiten 1 bis 24

belege, bereits mit einer geringen Menge an Kakaobutter ihre Wirksamkeit bei der
Reduzierung der Dehnungsstreifenbildung bzw. der Reduzierung von bereits be-
stehenden Dehnungsstreifen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. Januar 2017 aufzuhe-
ben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6
vom 29. Mai 2017 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

- 7 -
II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen.


1. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 6 bestehen keine Be-
denken. Die Patentansprüche 1 bis 6 gehen inhaltlich auf die ursprünglich einge-
reichten Patentansprüche 1, 3, 5 und 8 in Verbindung mit Zeilen 19 bis 29 auf
Seite 3 der ursprünglich eingereichten Beschreibung zurück.


2. Die Verwendung eines Hautpflegeöls gemäß den Patentansprüchen 1 bis 6
ist neu.

In keiner der vorliegenden Druckschriften wird die Verwendung eines Hautpflege-
öls enthaltend Kakaobutter in einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gew.-% bezo-
gen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung als Massageöl bzw. zur Reduzierung
von Hautdehnungsstreifen offenbart oder die Verwendung eines solchen Hautpfle-
geöls zur Herstellung eines Kosmetikums zur Behandlung und/oder prophylakti-
schen Behandlung von Hautdehnungsstreifen beschrieben.

a) Die Druckschrift (6) betrifft eine Hand- und Körpercreme, die aus einer Mi-
schung von 18 bis 28 Vol.-% Kakaobutter, 18 bis 28 Vol.-% Jojobaöl, 25 bis
35 Vol.-% Mandelöl, 5 bis 10 Vol.-% Vitamin E, 5 bis 10 Vol.-% eines Bienen-
wachsderivates, 2 bis 6 Vol.-% hydrierte Sojabohnenflocken, 2 bis 6 Vol.-% Bie-
nenwachs und 0,2 bis 1 Vol.-% Vitamin A besteht (vgl. (6) Patentanspruch 1). Die
Hand- und Körpercreme dient zur topischen Anwendung bei Trockenheit, Juckreiz,
Ekzemen oder Psoriasis. Zudem ist sie besonders bei der Linderung von Krusten-
bildung, Irritationen und Verfärbung bei Ekzem und darüber hinaus auch bei der
Reduzierung von Narbenbildung und Hyperpigmentation bedingt durch Hautun-
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reinheiten wirksam (vgl. (6) Sp. 4/5, übergr. Abs.). Eine Verwendung eines Haut-
pflegeöls als Massageöl gemäß Patentanspruch 1, das nur 0,5 bis 1,5 Gew.-%
Kakaobutter bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung enthält, ist folglich
(6) nicht zu entnehmen.

Gleichfalls gibt (6) keine Verwendung eines Hautöls enthaltend Kakaobutter in
einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gew.-% und 5,0 bis 15 Gew.-% Jojobaöl
jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung als Massageöl gemäß
Patentanspruch 2 an.

Dies gilt sinngemäß auch für die weiteren nebengeordneten Patentansprüche 3
bis 6, die auf die Verwendung der oben genannten Hautöle zur Reduzierung von
Hautdehnungsstreifen, insbesondere von Schwangerschaftsstreifen bzw. zur Her-
stellung eines Kosmetikums zur Behandlung und/oder prophylaktischen Behand-
lung von Hautdehnungsstreifen, insbesondere von Schwangerschaftsstreifen ge-
richtet sind.

b) Die Entgegenhaltung (5) offenbart die Verwendung einer gleichzeitig talglö-
senden und pflegend wirkenden Zubereitung zur Entfernung und Vermeidung von
Comedonen, die neben mindestens 25 Gew.-% Wasser und mindestens
5 Gew.-% mindestens einer anionischen, amphoteren oder nicht-ionisch waschak-
tiven Substanz, 5 bis 60 Gew.-% eines Lipids enthält und als abspülbare Öl-in-
Wasser Emulsion oder als amphiphile Emulsion vorliegt (vgl. (5) Patentan-
spruch 1). Als Lipid wird u. a. Kakaobutter genannt und als Wachs u. a. Jojobaöl
(vgl. (5) S. 3/4, Abs. [0023]). Gemäß Beispiel 3 wird eine O/W-Emulsion, die
0,5 Gew.-% Kakaobutter enthält, bereitgestellt (vgl. (5) S. 7/8 Bsp. 3). Diese Ver-
wendung unterscheidet sich von der in Patentanspruch 1 beanspruchten Verwen-
dung bereits darin, dass sie kein Hautpflegeöl betrifft.

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Da die weiteren nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 6 jeweils auch auf die
Verwendung eines Hautpflegeöls abstellen, sind diese aus den oben genannten
Gründen gleichfalls gegenüber (5) neu.

c) In dem Dokument (7) wird u. a. ein wasserfreies kosmetisches Mittel mit
einer Fettphase beschrieben, die aus einer Mischung von Shorea robusta Fett und
mindestens einem kosmetischen Öl, Fett oder Wachs besteht (vgl. (7) Patentan-
spruch 1, S. 7, Z. 31 bis 36). Als Öl wird u. a. Jojobaöl beschrieben (vgl. (7) S. 10
Z. 3 bis 6) und als Wachse werden Carnaubawachs, Bienenwachs, Ozokerit,
Candelillawachs, Montanwachs und mikrokristalline Wachse angegeben (vgl. (7)
S. 10, Z. 19 bis 21). Das kosmetische Mittel kann u. a. als Körper- oder Haaröl
vorliegen (vgl. (7), S. 11, Z. 26 bis 33, S. 19, Beispiele 12 und 13, S. 21, Bei-
spiel 16). Der Einsatz von Kakaobutter wird in (7) jedoch nur im Zusammenhang
mit dem Stand der Technik bzw. einem Haltbarkeitsversuch betreffend Shorea
robusta Fett und Kakaobutter in wässrigen Mitteln mit einem Wassergehalt von
größer als 30% erwähnt (vgl. (7), S. 6, 30 bis 36, S. 7, Z. 25 bis 29). Folglich kann
dem Dokument kein Hautpflegeöl enthaltend Kakaobutter in der anmeldungsge-
mäßen Konzentration entnommen werden.

Nachdem die weiteren nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 6 auch die Ver-
wendung eines Hautpflegeöls enthaltend Kakaobutter vorsehen, sind diese aus
den genannten Gründen ebenfalls neu gegenüber der Lehre von (7).

d) Auch die Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden weiteren Entgegen-
haltungen führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da sie lediglich
ein Tuch mit einem ölhaltigen Gel und wasserhaltige Emulsionen bzw. allgemeine
technische Informationen betreffen. Demzufolge können sie die Neuheit der Ver-
wendung eines Hautöls enthaltend Kakaobutter gemäß den Patentansprüchen 1
bis 6 nicht in Frage stellen.

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3. Die Bereitstellung der jeweiligen Verwendungen gemäß den Patentansprü-
chen 1 bis 6 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Hautpflegeöl für die Massage zu
entwickeln, welches weder schmierig noch klebrig auf der Haut wirkt und sich
leicht verteilen lässt und zudem bei der kosmetischen Prophylaxe und Behandlung
von Hautdehnungsstreifen, insbesondere Schwangerschaftsstreifen, wirksam ist
(vgl. Erstunterlagen, S. 2, Z. 24 bis S. 3, Z. 17).

a) Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Verwendung gemäß Patentan-
spruch 1 mit den folgenden Merkmalen:

1. Verwendung eines Hautpflegeöls als Massageöl
2. enthaltend Kakaobutter
2a. in einer Konzentration von 0,5 bis 1,5 Gew.-% bezogen
auf das Gesamtgewicht der Zubereitung.

Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Diplom-Chemiker mit langjäh-
riger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Kosmetika, von der Druck-
schrift (6) ausgehen, aus der u. a. eine wasserfreie Hand- und Körpercreme für die
Behandlung von Hautkrankheiten, wie Juckreiz, Trockenheit, Ekzem, Psoriasis
und Hautausschlägen bekannt ist (vgl. (6) Sp. 1, Z. 6 bis 10, Sp. 2, Z. 8 bis 17).
Die Creme basiert auf einer Mischung aus 25 bis 35 Vol.-% Mandelöl, 18 bis
28 Vol.-% Kakaobutter, 18 bis 28 Vol.-% Jojobaöl, 5 bis 10 Vol.-% Vitamin E, 5 bis
10 Vol.-% Bienenwachsderivat, 2 bis 6 Vol.-% hydrierte Sojabohnenflakes, 2 bis
6 Vol.-% Bienenwachs und 0,2 bis 1 Vol.-% Vitamin A (vgl. (6), Patentanspruch 1).
Der Inhaltsstoff Kakaobutter dient gemäß (6) als Hautbefeuchtungsmittel und Ver-
dicker (vgl. (6) Sp. 2, Z. 36 bis 42). Die regelmäßige Anwendung dieser Hand- und
Körpercreme führt zu einer Linderung der Krustenbildung, von Irritationen und der
Entfärbung bei Ekzemen und darüber hinaus auch zu einer Reduzierung der Nar-
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benbildung und Hyperpigmentation bei Hautunreinheiten (vgl. (6) Sp. 4 Z. 59 bis
Sp. 5, Z. 4). Die in (6) angesprochene Narbenbildung steht aber nicht im Zusam-
menhang mit Dehnungsstreifen, insbesondere Schwangerschaftsstreifen, die sich
aufgrund einer Schädigung der kollagenen Fasern im Bindegewebe der Haut bil-
den (vgl. (9) S. 1, vorletzt. und letzt. Abs.) und welchem mit Massage, Sport, Nah-
rungsergänzungsmitteln und Eincremen begegnet wird (vgl. (10) Einträge #3, #4,
#11, #24). Zudem wird die Reduktion der Narbenbildung in (6) mit dem Inhaltsstoff
Vitamin E verbunden (vgl. (6) Sp. 2, Z. 57 bis 61). Somit liefert die Druckschrift (6)
dem Fachmann keinen Anhaltspunkt in Richtung der Verwendung eines Hautpfle-
geöls mit den Merkmalen 2 und 2a als Massageöl, insbesondere bei Dehnungs-
streifen.

Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fach-
mann auch aus den ebenfalls mit kakaobutterhaltigen Kosmetika befassten Druck-
schriften (5) und (7) nicht.

Aus der (5) ist die Verwendung von abspülbaren Öl-in-Wasser Emulsionen zur
Entfernung und Vermeidung von Comedonen bekannt, die neben mindestens
25 Gew.-% Wasser und mindestens 5 Gew.-% mindestens einer anionischen,
amphoteren oder nicht-ionischen waschaktiven Substanz, 5 bis 60 Gew.-% min-
destens eines Lipids enthält (vgl. (5) Patentanspruch 1, S. 5, Z. 41 bis 43). Als Li-
pid wird in (5) u. a. Kakaobutter angegeben (vgl. (5) S. 3/4, Abs. [0023]). Gemäß
den Beispielen 3 und 5 sind 0,5 bzw. 2 Gew.-% Kakaobutter in der O/W-Emulsion
vorgesehen (vgl. (5) S. 7/8, Beispiel 3 und S. 9/10 Beispiel 5). Hinweise auf ein 0,5
bis 1,5 Gew.-% Kakaobutter enthaltendes Hautpflegeöl zur Massage kann der
Fachmann der Entgegenhaltung dagegen nicht entnehmen.

Die Druckschrift (7) nennt zwar Hautpflegeöle, diese enthalten jedoch keine Ka-
kaobutter. Sie bestehen aus Shorea robusta oder einer Mischung von Shorea ro-
busta Fett und mindestens einem kosmetischen Öl, Fett oder Wachs, wobei als
pflanzliches Öl u. a. Jojobaöl genannt wird (vgl. (7) Patentanspruch 1, S. 7, Z. 31
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bis 36, S. 10, Z. 1 bis 33). Ein Hinweis Kakaobutter in der Fettphase zu verwen-
den, findet sich in der Druckschrift (7) aber nicht. Kakaobutter wird in (7) zwar
erwähnt, aber nur im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Fett-
phasen, welche als nachteilig beschrieben werden, da sie nicht alle erforderlichen
Eigenschaften den kosmetischen Mitteln verleihen können (vgl. (7) S. 6, Z. 30 bis
37). Darüber hinaus wird in (7) das Ergebnis eines Haltbarkeitstests beschrieben,
nach dem Shorea robusta Fett zusammen mit Kakaobutter in wässrigen Mitteln
mit hohem Wassergehalt keine ranzigen Produkte bildet (vgl. (7) S. 7, Z. 25 bis
29). Durch diese Angaben wird der Fachmann aber nicht veranlasst Hautpflegeöle
für die Massage bereitzustellen, die Kakaobutter in einer Menge von 0,5 bis
1,5 Gew.-% enthalten.

Auch die Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden weiteren Entgegenhaltun-
gen führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da sie keine Hautpfle-
geöle zur Massage betreffen. Damit können diese Druckschriften dem Fachmann
keine Hinweise in Richtung einer Verwendung eines Hautpflegeöls mit den in Pa-
tentanspruch 1 genannten Merkmalen vermitteln.


4. Die Verwendung nach geltendem Patentanspruch 1 erfüllt somit alle Krite-
rien der Patentfähigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Gleichfalls patentfähig sind die Verwendungen gemäß der nebengeordneten Pa-
tentansprüche 2 bis 6, die weitere Ausführungsformen der Verwendung nach
Patentanspruch 1 betreffen.


5. Da somit im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, hat der Se-
nat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet.
Die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klas-
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se A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts war daher im schriftlichen
Verfahren zu beschließen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.


Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner


Fa


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