14 W (pat) 51/12  - 14. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



14 W (pat) 51/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 031 203



- 2 -



hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin
Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
3. Juli 2008 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren und digitale Druckvorrichtung zum Bedrucken von
Druckpapier mit einem Dekor“

durch Beschluss vom 3. Mai 2012 gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG beschränkt auf-
rechterhalten.

Dem Beschluss lagen die am 3. Mai 2012 in der Anhörung beim Deutschen
Patent- und Markenamt überreichten Patentansprüche 1 bis 10 des 1. Hilfsantrags
zugrunde, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 wie folgt lau-
ten:

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„1. Verfahren zum Bedrucken von Druckpapier (1) von einer
Rolle mit einem wenigstens ein Dekorbild (3) aufweisenden De-
kor (2) zur Verwendung bei flächigen Bauteilen, insbesondere Bo-
den-, Wand-, Decken- oder Möbelanwendungen, wobei auf dem
Druckpapier (1) zusätzlich zu dem Dekor (2) randseitig Cut-Mar-
kierungen (6, 7, 8) aufgedruckt werden, die benachbarte Papierab-
schnitte (10, 12) definieren, auf denen sich jeweils Dekorbilder (3)
befinden, wobei das Druckpapier (1) mittels eines digitalen Druck-
verfahrens durch eine digitale Druckvorrichtung bedruckt wird,
wobei nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und an-
schließender Fortsetzung eine Cut-Markierung (8) in Abhängigkeit
der Druckqualität des Dekors (2) und/oder der Funktion der digita-
len Druckvorrichtung gedruckt wird und wobei gleichzeitig mit dem
Druck der Cut-Markierung damit begonnen wird, ein neues Dekor-
bild zu drucken.

9. Digitale Druckvorrichtung zum Bedrucken von Druckpa-
pier (1) mit einem wenigstens ein Dekorbild (3) aufweisenden De-
kor (2) zur Verwendung bei flächigen Bauteilen, insbesondere für
Boden-, Wand-, Decken- oder Möbelanwendungen, wobei eine
optische Überwachungseinrichtung zur Überwachung der Druck-
qualität des Dekors vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß
eine mit der Überwachungseinrichtung gekoppelte Steuereinrich-
tung vorgesehen ist, die nach einer Unterbrechung des Druckvor-
gangs und anschließender Fortsetzung bei einer vorgegebenen
Übereinstimmung des aktuellen Druckergebnisses mit der vorge-
gebenen Druckqualität den Druck einer Cut-Markierung (6, 7, 8)
automatisch initiiert und gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Mar-
kierung den Druck eines neuen Dekorbildes bewirkt.“

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Zum Wortlaut der auf die Patentansprüche 1 und 9 rückbezogenen Patentansprü-
che 2 bis 8 und 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenüber den
erteilten Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hauptantrag durch die Streichung des
Merkmals „oder anschließender“ in Bezug auf die zeitliche Abfolge des Druckes
der Cut-Markierung und des neuen Dekorbildes beschränkten Patentansprüche 1
und 9 gemäß Hilfsantrag 1 sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten. In allen angeführten Druckschriften

D1 US 2007/0095452 A1
D2 DE 199 42 528 A1
D3 DE 10 2007 036 326 A1
D4 DE 203 03 574 U1
D5 US 2004/0021724 A1

werde weder ein Verfahren, bei dem nach einer Unterbrechung des Druckvor-
gangs und anschließender Fortsetzung eine Cut-Markierung in Abhängigkeit der
Druckqualität des Dekors und/oder der Funktion der digitalen Druckvorrichtung
gedruckt wird, noch eine digitale Druckvorrichtung beschrieben, deren Steuerein-
richtung nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender Fort-
setzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des aktuellen Druckergebnis-
ses mit der vorgegebenen Druckqualität den Druck einer Cut-Markierung automa-
tisch initiiert und anschließend mit dem Druck der Cut-Markierung den Druck eines
neuen Dekorbildes bewirkt. Es fänden sich im gesamten Stand der Technik auch
keine Hinweise auf die streitpatentgemäßen Merkmalskombinationen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II. Sie
macht geltend, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 gegenüber D1 bzw. D2
in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit D3 und dem allgemeinen
Fachwissen nahe gelegt sei. Darüber hinaus gelange der Fachmann auch ausge-
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hend von D1 in Kombination mit D4 ohne erfinderisches Zutun zum streitpatent-
gemäßen Verfahren bzw. der digitalen Druckvorrichtung nach den Patentansprü-
chen 1 und 9.

Aus D1 sei ein digitales Druckverfahren bekannt, bei dem feste, dem Druckbild
zugeordnete Rastermarkierungen für den späteren Schnitt gesetzt würden. Das
Setzen von randseitigen angeordneten Druckmarkierungen beim Druck von ein-
zelnen Dekoren gehöre aber gemäß

D6 US 5 223 939 A

zum Basiswissen des Fachmanns, so dass das unterscheidende Merkmal e),
gemäß dem nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender
Fortsetzung eine Cut-Markierung in Abhängigkeit der Druckqualität des Dekors
und/oder der Funktion der digitalen Druckvorrichtung gedruckt werde, nahe gelegt
sei.

Ebenso gelange der Fachmann ausgehend von D1 unter Berücksichtigung der
Lehre der D3 und seinem Fachwissen zum Gegenstand von Patentanspruch 1.
Denn die D3 zeige die Verwendung einer Inline-Qualitätssicherung zur Druckbild-
kontrolle, welche eine Markierung qualitativ schlechter Druckbereiche initiiere, und
es liege nahe, den bei D1 ohnehin vorhandenen Drucker zum Aufbringen solcher
Markierungen zu verwenden. Diese Markierungen könnten im Falle einer Schnitt-
maschine als weitere Verarbeitungsmaschine als Cut-Markierungen genutzt wer-
den.

Einen weiteren Ausgangspunkt stelle die Druckschrift D2 dar, die ein Verfahren
nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 betreffe. In D2 würde ein digitales
Druckverfahren zum Erzeugen digitaler Bilder auf bandförmigem Fotopapier ver-
wendet, wobei randseitig Cut-Markierungen gesetzt würden. Die Schnittmarken
definierten auch benachbarte Papierabschnitte, auf denen sich Dekorbilder befän-
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den. Lediglich Merkmal e) sei in D2 nicht angegeben. Es gehöre aber zum allge-
meinen Fachwissen des Fachmanns zu Beginn des hochwertigen Druckbereichs,
nach dem „Andrucken“ eine Markierung zu setzen. Dies sei früher von dem
Maschinenführer manuell vorgenommen worden. Der Bediener der Schneidanlage
habe dann die als mangelhaft markierten Bereiche abgeschnitten und entsorgt.
Eine Automatisierung dieser Schritte könne jedoch regelmäßig keine erfinderische
Tätigkeit begründen.

Alternativ gelange der Fachmann auch unter Berücksichtigung der D3 und dem
allgemeinen Fachwissen zu einem Verfahren nach Patentanspruch 1, weil die
Lehre der D3 unter fachmännischer Berücksichtigung auf eine Rollendruckma-
schine anwendbar sei und somit in Abhängigkeit von der Druckqualität mangel-
hafte Bilder mit Cut-Markierungen versehen würden.

Zudem würden das streitpatentgemäße Druckverfahren und die digitale Druckvor-
richtung nach den Patentansprüchen 1 und 9 gegenüber der Kombination der
Dokumente D1 mit D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Aus der
Druckschrift D4 sei zwar primär ein Bildinspektionssystem für eine Druckmaschine
bekannt, jedoch impliziere dies auch ein entsprechendes Verfahren bzw. Vorrich-
tung zum Bedrucken von Druckpapier. Auch wenn in D4 das Papier nicht von
einer Rolle stamme, so würde das Papier doch mit einer Vielzahl an Nutzen
bedruckt. Gemäß D4 würden die als fehlerhaft festgestellten Bereiche gekenn-
zeichnet, damit diese dann in der Weiterverarbeitung entweder von einer Bedien-
person oder von einem Bildinspektionssystem erkannt und in einfacher Weise
ausgeschleust würden. Die Übertragung dieser Anweisung auf das dem Fach-
mann aus D1 bekannte Druckverfahren stelle den Fachmann vor keinerlei Pro-
bleme, da ihm geläufig sei, dass er beim Rollendruck großflächiger Dekore ohne
Beabstandung zueinander seitliche Cut-Markierungen verwendet würden, die
gleichzeitig zum Kennzeichnen des Ausschusses eingesetzt werden könnten,
wenn nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs bei mangelhafter Qualität der
Druckvorgang fortgesetzt werde. Beim späteren Zerschneiden der Rolle in die ein-
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zelnen Dekore seien dann alle entstehenden Bögen, welche nicht die vorgege-
bene Länge des Dekors aufwiesen, als Ausschuss zu betrachten.

Die Einsprechende II und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 3. Mai 2012 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.

Die Patentinhaberinnen und Beschwerdegegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberinnen tragen vor, dass der vorliegende Streitgegenstand eine
variable Anordnung einer Cut-Markierung in Abhängigkeit von der Druckqualität
des Dekors und/oder der Funktion der digitalen Druckvorrichtung betreffe.

Folglich sei die D6 nicht geeignet, das damalige allgemeine Wissen des Fach-
manns im Hinblick auf den Rollendruck zu belegen, weil gemäß D6 einzelne Blät-
ter bedruckt würden, wobei zur Kennzeichnung des herauszuschneidenden De-
kors Druckmarkierungen aufgedruckt würden. Diese Schnittmarkierungen würden
aber nicht in Abhängigkeit von einem Druckmangel aufgebracht bzw. sollen damit
auch keine Papierverluste vermieden werden.

Ferner könne die Lehre der D1 in Verbindungen mit dem Fachwissen das Verfah-
ren nach Patentanspruch 1 nicht nahe legen. In D1 seien zwar Cut-Markierungen
zur Trennung der einzelnen Druckbilder als integrierter Bestandteil des Druckvor-
gangs vorgesehen, jedoch habe der Fachmann keinerlei Veranlassung die Cut-
Markierung in Abhängigkeit von der Druckqualität des Dekors nach einer Unter-
brechung des Druckvorgangs und anschließender Fortsetzung zu setzen. Viel-
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mehr würde er zur automatischen Markierung von Makulatur zusätzliche Marken
vorsehen.

Auch D1 in Verbindung mit D3 und dem Fachwissen gebe dem Fachmann keine
Anregung in Richtung des streitpatentgemäßen Verfahrens. Denn die Verarbei-
tungsmaschine in D3 sei keine Schnittmaschine, die dazu genützt würde, aufge-
brachte Markierungen als Schnittmarkierungen zu nutzen, sondern eine Einrich-
tung, die die bedruckten Bögen zu dem fertigen Produkt, nämlich Faltschachteln,
oder einer Vorstufe weiterverarbeite. Bei der Druckvorrichtung nach D3 handele
es sich um eine Bogendruckmaschine, die während des Andruckvorgangs qualita-
tiv minderwertige Drucke kennzeichne, damit diese im Anschluss ausgeschleust
werden könnten. Demgegenüber biete der Digitaldruck gemäß D1 den Vorteil,
dass ein Andruckvorgang nicht erforderlich sei, da bereits das erste Exemplar
einer Serie die gewünschte Qualität aufweise. Von daher habe für den Fachmann
keine Veranlassung bestanden, ein mit den vorgenannten Nachteilen behaftetes
Bogendruckverfahren heranzuziehen. Zudem könne die pauschale Erwähnung der
Rollendruckmaschine in D3 den Fachmann allenfalls dazu anleiten, fehlerhafte
Bereiche auf der bedruckten Rolle jeweils mit einer entsprechenden Markierung zu
versehen. Zum Druck einer Cut-Markierung in Abhängigkeit der Druckqualität des
Dekors nach Merkmal e) führe dieser Ansatz jedoch nicht.

Ebenso gelange der Fachmann ausgehend von dem Dokument D2, welches das
streitpatentgemäße Merkmal e) nicht angebe, unter Einbeziehung seines Fach-
wissens nicht zum Verfahren nach Anspruch 1. Denn die Automatisierung einer
manuellen Markierung, die Bereiche minderer Druckqualität aus der Phase des
Andruckens für das anschließende Ausschleusen dieser Bereiche kennzeichnet,
führt nicht zum streitpatentgemäßen Verfahren, bei dem es darum gehe, das Dru-
cken von variablen Cut-Markierungen in Abhängigkeit der Druckqualität zu setzen.

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Gleiches gelte für die Kombination von D3 und dem Fachwissen mit D2, weil die
Übertragung letztlich zu einem anderen Gegenstand führe. Bei einem Wiederan-
laufen eines Drucks würden nämlich gemäß D3 solange mangelhafte Druckbilder
markiert, bis die Druckqualität akzeptabel sei. Diese Markierung erfolge aber völlig
unabhängig von den gemäß D2 aufgebrachten Schnittmarken. Selbst bei Hinzu-
ziehung seines Fachwissens gelange man nicht zu einem Verfahren, das Merk-
mal e) aufweise.

Die D4 betreffe grundsätzlich einen anderen Anwendungsbereich, nämlich eine
Bogenoffsetdruckmaschine, und damit keine digitale Druckvorrichtung. Zudem
diene die in D4 vorgesehene Überwachseinrichtung lediglich der Qualitätsüberwa-
chung der bedruckten Bögen. Zur Markierung der fehlerhaften Bögen werde eine
nachgeordnete zusätzliche digitale Druckvorrichtung eingesetzt. Für eine Übertra-
gung der Lehre der D4 auf das Gebiet des vorliegenden Streitgegenstands habe
keine Veranlassung bestanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.


II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.


2. Die Gegenstände der von den Patentinhaberinnen verteidigten Patentan-
sprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 3. Mai 2012 betreffen ein Verfahren und
eine digitale Druckvorrichtung zum Bedrucken von Druckpapier mit jeweils folgen-
den Merkmalen:

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a) Verfahren zum Bedrucken von Druckpapier, wobei
b) das Druckpapier
ba) von einer Rolle stammt und
bb) mit einem wenigstens ein Dekorbild aufweisenden Dekor zur Ver-
wendung bei flächigen Bauteilen, insbesondere Boden-, Wand-, De-
cken- oder Möbelanwendungen bedruckt wird, wobei
c) auf dem Druckpapier zusätzlich zu dem Dekor randseitig Cut-Markierungen
aufgedruckt werden, wobei
ca) die Cut-Markierungen benachbarte Papierabschnitte definieren,
wobei
cb) auf den benachbarten Papierabschnitten sich jeweils Dekorbilder
befinden und
d) das Druckpapier mittels eines digitalen Druckverfahrens durch eine digitale
Druckvorrichtung bedruckt wird, wobei
e) nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender Fortset-
zung eine Cut-Markierung in Abhängigkeit der Druckqualität des Dekors
und/oder der Funktion der digitalen Druckvorrichtung gedruckt wird und
wobei
f) gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Markierung damit begonnen wird, ein
neues Dekorbild zu drucken.

A) Digitale Druckvorrichtung
B) zum Bedrucken von Druckpapier mit einem wenigstens ein Dekorbild auf-
weisenden Dekor zur Verwendung bei flächigen Bauteilen, insbesondere für
Boden-, Wand-, Decken- oder Möbelanwendungen, wobei
C) eine optische Überwachungseinrichtung zur Überwachung der Druckquali-
tät des Dekors und
D) eine mit einer Überwachungseinrichtung gekoppelte Steuereinrichtung vor-
gesehen sind, wobei

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E) die Steuereinrichtung
EA) nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender
Fortsetzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des aktuellen
Druckergebnisses mit der vorgegebenen Druckqualität automatisch
den Druck einer Cut-Markierung initiiert und
EB) gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Markierung den Druck eines
neuen Dekorbildes bewirkt.


3. Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens ist
der Sinngehalt des geltenden Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit unter
Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung durch Ausle-
gung zu ermitteln. Dabei stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauch-
ten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Ket-
tenradanordnung; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Unter Berücksichti-
gung dessen ist das Merkmal e) so zu deuten, wie es der angesprochene Fach-
mann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (vgl. BGH GRUR 2001,
232 – Brieflocher).

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinen-
bauingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Drucktechnologie.

3.1 Dieser Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass bei Fortsetzung
des Druckvorgangs nach einer Unterbrechung eine Cut-Markierung in Abhängig-
keit von der Druckqualität des Dekors und/oder der Funktion der Druckvorrichtung
gedruckt wird. Im Hinblick auf einen Inkjet-Drucker gibt die Streitpatentschrift an,
dass bei diesem die Betriebstemperatur oder die Druckqualität des gedruckten
Dekors automatisch überwacht wird. Sollte die Druckqualität beim Wiederanlaufen
des Druckvorgangs schlecht sein, wird zunächst keine Cut-Markierung gesetzt.
Erst wenn die Druckqualität dem Soll-Wert entspricht, wird eine entsprechende
Cut-Markierung gesetzt. Gleiches gilt für eine wartungsbedingte Unterbrechung
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des Druckvorgangs oder beim Austausch eines Tintentanks (vgl.
DE 10 2008 031 203 B3, S. 3, [0011–0012], S. 4, [0025]). Folglich ist Merkmal e)
so zu verstehen, dass nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs zunächst
grundsätzlich erst die Druckqualität überprüft wird und bei Übereinstimmung mit
dem vorgegebenen Soll-Wert dann eine Cut-Markierung gesetzt wird und gleich-
zeitig mit dem Druck eines neuen Dekorbilds begonnen wird.

3.2 Ferner bedarf auch der Begriff „Steuereinrichtung“ in Patentanspruch 9
einer Auslegung. Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass die Steu-
ereinrichtung der digitalen Druckvorrichtung gemäß den Merkmalen EA) und EB)
so ausgestaltet ist, dass sie nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und
anschließender Fortsetzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des aktuel-
len Druckergebnisses mit der vorgegebenen Druckqualität automatisch den Druck
einer Cut-Markierung initiiert und gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Markierung
den Druck eines neuen Dekorbildes bewirkt. In der Streitpatentschrift wird ferner
angegeben, dass diese Lösungsmerkmale dazu führen, dass bei einem Wieder-
anlaufen der Druckvorrichtung bzw. dem Fortsetzen des Druckvorganges nach
einer Unterbrechung zunächst keine Cut-Markierung gesetzt wird, sondern erst,
wenn die Druckqualität des Dekors den notwendigen Anforderungen entspricht.
Hierfür wird der mit einer Überwachungseinrichtung ermittelte Ist-Wert der Druck-
qualität mit einem Soll-Wert verglichen, und erst wenn diese Werte übereinstim-
men, wird der Druck einer Cut-Markierung ausgelöst und gleichzeitig mit dem
Dekordruck begonnen (vgl. DE 10 2008 031 203 B3, S. 3, [0011] und [0013–
0014], S. 4, Abs. [0025], S. 5, Abs. [0027]). Die dafür notwendige Steuereinrich-
tung hat zwar explizit keinen Niederschlag in der Streitpatentschrift gefunden,
jedoch ist dem Fachmann geläufig, dass es zur Regelung der Druckvorrichtung
einer entsprechenden konstruktiven Ausgestaltung der Steuereinrichtung bedarf,
damit sie die geforderte Funktionalität gemäß den Merkmalen EA) und EB) der
Druckvorrichtung erfüllt (vgl. auch BGH GRUR, 2012, 475 – Elektronenstrahlthe-
rapiesystem).

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4. Die Patentansprüche 1 bis 10 sind sowohl in der Streitpatentschrift als auch
in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Sie gehen auf die erteilten
Patentansprüche 1 bis 10 bzw. die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 7
und 10 bis 12 i. V. m. Seite 2/3, übergr. Abs. der Beschreibung der Erstunterlagen
zurück. Dies wurde im Übrigen auch nicht bestritten.


5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die digitale Druckvorrichtung
nach Patentanspruch 9 sind unbestritten neu.

a) In keiner der dem Senat vorliegenden Druckschriften wird ein Verfahren
zum Bedrucken von Druckpapier beschrieben, bei dem nach einer Unterbrechung
des Druckvorgangs und anschließender Fortsetzung eine Cut-Markierung in
Abhängigkeit der Druckqualität des Dekors und/oder der Funktion der digitalen
Druckvorrichtung gedruckt wird.

D1 offenbart ein Verfahren zum Bedrucken von Druckpapier mit einem Dekor, das
für Bodenanwendungen verwendet wird. Bei dem Verfahren werden gleichzeitig
mit dem Dekor auch Schnittmarkierungen (grid lines) gedruckt (vgl. D1, Patentan-
spruch 1, S. 1, [0002], [0014], [0016], [0018], S. 2, [0023–0025], [0030], S. 3,
[0040–0045], Fig. 1). Das Druckverfahren nach D1 unterscheidet sich von dem
streitpatentgemäßen Verfahren jedoch darin, dass die aufgedruckten Markierun-
gen nicht in Abhängigkeit von der Druckqualität gedruckt werden.

Die Druckschriften D2 bis D6 gehen über den Offenbarungsgehalt der D1 nicht
hinaus, auch Ihnen kann der Fachmann kein Verfahren entsprechend Merkmal e)
entnehmen. In D2 wird ebenfalls ein Druckverfahren beschrieben, bei dem ein
bandförmiges Papier mit Bildern bedruckt wird, wobei zu den Bildern jeweils rand-
seitige Schneidmarken gedruckt werden. Ein qualitätsabhängiges Setzen der Mar-
ken ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. D2, Patentanspruch 7, Sp. 2, Z. 6 bis 32,
Sp. 3, Z. 5 bis 32, Sp. 4, Z. 20 bis 66, Sp. 6, Z. 21 bis 50). Die D3 offenbart eine
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Druckvorrichtung, mit der eine Kennzeichnung und Aussonderung von fehlerhaf-
ten Druckbildern möglich ist. Die Qualitätskontrolle erfolgt jedoch erst nach dem
Druck (vgl. D3, S. 2, [0001], S. 3, [0016–0017], S. 4, [0022], [0025], [0027], S. 6,
[0038–0041], S. 7, [0047]). In D4 wird gleichfalls eine Druckvorrichtung mit einer
Qualitätskontrolle wie D3 angegeben. Fehlerhafte Bilder werden nach dem Druck
mittels einer Kamera erfasst und für die Aussonderung markiert (vgl. D4, S. 4, Z. 4
bis 27, S. 5, Z. 6 bis 21, S. 6, Z. 12 bis 27, S. 7, Z. 1 bis 7, S. 7, Z. 31 bis S. 8,
Z. 11). Das Dokument D5 betrifft eine digitale Druckvorrichtung, die eine Überwa-
chungseinrichtung aufweist, mit der anhand von randseitig gesetzten Register-
marken die Druckqualität überprüft wird. Ein Setzen von Schneidmarken wird aber
in D5 nicht vorgeschlagen (vgl. D5, S. 1, [0008–0010], S. 2, [0031–0032], [0034],
[0037], [0038], S. 3, [0039–0040], Fig. 1, 5, 6 und 12). Die Druckschrift D6 be-
schreibt den Druck von Bildern auf einzelnen Seiten, wobei gleichzeitig mit dem
Bilderdruck auch Schneidmarken gedruckt werden (D6, Sp. 1, Z. 8 bis 12, Sp. 3,
Z. 10 bis 13, Sp. 6, Z. 67 bis Sp. 7, Z. 16, Fig. 6).

b) Gleichfalls wird in dem vorliegenden Stand der Technik auch keine digitale
Druckvorrichtung offenbart, die eine Steuereinrichtung aufweist, welche nach einer
Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender Fortsetzung bei einer vor-
gegebenen Übereinstimmung des aktuellen Druckergebnisses mit der vorgegebe-
nen Druckqualität automatisch den Druck einer Cut-Markierung initiiert und gleich-
zeitig mit dem Druck der Cut-Markierung den Druck eines neuen Dekorbildes
bewirkt.

In den Druckschriften D3 und D4 werden jeweils Druckmaschinen offenbart, die
über Bildinspektionssysteme zur Erfassung der Dekorbildqualität verfügen. Diesen
Inspektionssystemen ist eine entsprechend ansteuerbare Druckvorrichtung nach-
geschaltet, die eine Markierung der fehlerhaften Druckbilder vornimmt (vgl. D3,
Patentanspruch 1, S. 2, [0001], S. 4, [0022], [0025], [0027], S. 6, [0038], [0039],
[0041], S. 7, [0047]; D4, Patentansprüche 1, 2, 3 und 9, S. 4, Z. 9 bis 27, S. 5, Z. 9
bis 13, S. 6, Z. 12 bis 27, S. 7, Z. 1 bis 7, S. 7/8 übergr. Abs.). Die jeweiligen
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Druckmaschinen der D3 bzw. der D4 verfügen aber nicht über eine Steuerein-
richtung, die nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender
Fortsetzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des aktuellen Druckergeb-
nisses mit der vorgegebenen Druckqualität automatisch den Druck einer Cut-Mar-
kierung initiiert und gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Markierung den Druck
eines neuen Dekorbildes bewirkt.

Die digitale Druckvorrichtung gemäß D5 verfügt gleichfalls über eine Überwa-
chungseinrichtung in Form einer Kamera, die anhand von randseitigen Register-
markierungen eine Korrektur des Farbauftrages, der Papierposition oder der
Druckgeschwindigkeit über eine gekoppelte Steuereinrichtung auslöst (vgl. D5,
S. 1, [0008–0010], S. 2, [0031–0032], [0034], [0037], [0038], S. 3, [0039–0040],
Fig. 1, 5, 6 und 12). Allerdings kann D5 keine Steuereinrichtung entnommen wer-
den, die nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und anschließender Fort-
setzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des aktuellen Druckergebnis-
ses mit der vorgegebenen Druckqualität automatisch den Druck einer Cut-Markie-
rung initiiert.

Sowohl D1 wie auch D2 mögen zwar digitale Drucker zu entnehmen sein, mit
denen Papier von einer Rolle bedruckt wird, jedoch weisen diese Druckvorrichtun-
gen keine Steuereinrichtung auf, die den Druckvorgang entsprechend den Merk-
malen EA) und EB) regelt (vgl. D1, S. 1, [0002], [0014], [0016], [0018], S. 2,
[0023–0025], [0030], Fig. 1; vgl. D2, Sp. 1, Z. 7 bis 14, Sp. 2, Z. 6 bis 32, Sp. 3,
Z. 5 bis 32, Sp. 4, Z. 20 bis 66, Sp. 6, Z. 21 bis 50).

Die D6 betrifft eine digitale Druckvorrichtung, mit der gleichzeitig zum Dekordruck
auch feste Cutmarkierungen unabhängig von der Druckqualität gedruckt werden.
Folglich unterscheidet sich der Drucker gemäß D6 von der streitpatentgemäßen
Vorrichtung schon darin, dass er keine Qualitätsüberwachungseinrichtung auf-
weist (vgl. D6, Patentansprüche 1 und 9, Sp. 1, Z. 8 bis 12 und 60 bis 64, Sp. 3,
Z. 10 bis 13, Sp. 6, Z. 67 bis Sp. 7, Z. 16, Z. 30 bis 33, Fig. 6).
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6. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die digitale Druckvorrichtung
nach Patentanspruch 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die vorliegende Aufgabe besteht darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Bedrucken von Druckpapier von einer Rolle bereitzustellen, bei dem sich geringe
Mengen an Druckpapier kostengünstig und schnell bedrucken lassen (vgl.
DE 10 2008 031 203 B3, S. 2, [0008]).

a) Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1
mit den Merkmalen wie unter II.2 aufgeführt.

aa) Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von D1 ausgehen, da auch
D1 mit einem Druckverfahren zur Herstellung von Bodenpaneelen befasst ist. Bei
dem Druckverfahren wird ein Druckpapier in Rollenform verwendet, auf das meh-
rere, auch unterschiedliche Dekore mittels eines Laserdruckers gedruckt werden.
Zur Begrenzung der einzelnen Dekorbilder, insbesondere für den nachfolgenden
Schnitt, werden die Bilder von aufgedruckten Grenzlinien (grid lines) umgeben, die
sich randseitig zum aufgedruckten Bild befinden. Die Grenzlinien können gleich-
zeitig oder nach dem Drucken des Dekorbildes gedruckt werden (D1 S. 1, [0016],
S. 2, [0023–0024], [0030]). Bei diesem Verfahren ist aber kein qualitätsabhängiger
Dekordruck vorgesehen. Folglich kann der Fachmann auch D1 keine Hinweise in
Richtung des Merkmals e) entnehmen, gemäß dem nach einer Unterbrechung des
Druckvorgangs und anschließender Fortsetzung eine Cut-Markierung in Abhän-
gigkeit der Druckqualität des Dekors und/oder der Funktion der digitalen Druckvor-
richtung gedruckt wird.

Entgegen dem Einwand der Einsprechenden II, ergibt sich das streitpatentgemäße
Verfahren auch nicht in naheliegender Weise bei Berücksichtigung des Fachwis-
sens des Fachmanns. Dem Fachmann mag zwar bekannt sein, dass nach einer
Unterbrechung beim Druck eines neuen Dekorbilds auch gleich eine randseitige
Cut-Markierung gedruckt wird, um für den nachfolgenden Schneidvorgang, die
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Schnittgrenze vorzugegeben, allerdings ist dieser Schneidmarkendruck völlig un-
abhängig von der Druckqualität. Der Einbezug des Fachwissens führt folglich nicht
zu einem Verfahren, bei dem nach Wiederanlaufen des Drucks eine Cut-Markie-
rung erst dann gedruckt wird, wenn die ermittelte Druckqualität des Dekors mit
dem vorgegebenen Soll-Wert übereinstimmt.

Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fach-
mann auch aus den ebenfalls mit Druckverfahren befassten Entgegenhaltun-
gen D3 oder D4 nicht.

Aus der D3 ist ihm ein Verfahren zur Kennzeichnung und Aussonderung von feh-
lerhaften Druckbildern, die in einer Druckmaschine auf einem bogenförmigen
Bedruckstoff aufgebracht werden, bekannt. Bei dem Verfahren ist eine dem
eigentlichen Druck nachgeschaltete inline-Qualitätskontrolleinrichtung vorgesehen,
die in Abhängigkeit von einem festgestellten Qualitätsmangels, das mangelhafte
Bild randseitig mit einer Markierung versieht. In einer nachfolgenden Verarbei-
tungsmaschine wird die Markierung mittels einer Sensoreinrichtung erfasst und
daraufhin eine automatische Aussonderung der Makulaturbögen vorgenommen
(vgl. D3, Patentanspruch 13, S. 4, [0022], [0025], [0027], S. 5, [0029], [0035], S. 6,
[0038], [0041]). Nachdem der mangelhafte Bogen als Ganzes ausgesondert wird,
bietet die D3 dem Fachmann auch keine Veranlassung, eine Cut-Markierung auf
die Bögen zu drucken.

Das Argument der Einsprechenden II, dass in D3 in Absatz [0047] als alternative
Druckvorrichtung eine Rollendruckmaschine erwähnt werde und die aufgedruckten
Markierungen infolgedessen als Cut-Markierungen zu sehen seien, weil die man-
gelhaften Druckbilder auf den rollenförmigen Bedruckstoff nur durch Heraus-
schneiden abgetrennt werden könnten, greift nicht durch. Denn selbst wenn man
die Markierung bei dieser Alternative als Schnittmarkierung auffassen würde, wird
in der D3 kein Verfahren angegeben, bei dem gleichzeitig mit dem Druck der Cut-
Markierung damit begonnen wird, ein neues Dekorbild zu drucken. Die Markierung
- 18 -
der Bilder wird erst nach der Bedruckung mit einem zusätzlich vorgesehenen Tin-
tenstrahldruckkopf vorgenommen (vgl. D3, Patentanspruch 13, S. 6, [0038] i. V. m.
Fig. 1).

Auch das Vorbringen, es liege für den Fachmann auf der Hand, die Schnittmarkie-
rung nicht während der Störung aufzubringen, sondern erst nach deren Beseiti-
gung und somit bei Fortsetzung des Druckvorgangs, überzeugt nicht. Denn diese
Vorgehensweise führt eben nicht zu dem patentgemäßen Verfahrensablauf
gemäß den Merkmalen e) und f), nach dem bei Fortsetzung des Druckvorgangs
erst eine Überprüfung der Druckqualität erfolgt, bevor dann eine Cut-Markierung
gesetzt wird und gleichzeitig mit dem Dekordruck begonnen wird.

Gleichfalls kann die Entgegenhaltung D4 dem Fachmann keine Hinweise in Rich-
tung des streitpatentgemäßen Druckverfahrens liefern.

Aus der D4 ist ein Bildinspektionssystem für eine Druckmaschine bekannt, mit
dem, insbesondere bei einer Bogendruckmaschine, fehlerhafte gedruckte Dekore
(Nutzen) auf einem Bedruckstoff erfasst und anschließend markiert werden, damit
sie in einer entsprechend ausgebildeten Einrichtung der Weiterverarbeitung aus-
geschleust werden können. Die Bildinspektion findet im Anschluss an den eigentli-
chen Druckprozess statt (vgl. D4, S. 6, Z. 12 bis 27, S. 7, Z. 1 bis 7, S. 7/8 übergr.
Abs., Fig. 1). Folglich weist die Lehre der D4 ebenfalls nicht in Richtung eines
Druckverfahrens, bei dem nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs und
anschließender Fortsetzung eine Cut-Markierung in Abhängigkeit der Druckquali-
tät des Dekors und/oder der Funktion der digitalen Druckvorrichtung gedruckt wird
und gleichzeitig mit dem Druck der Cut-Markierung damit begonnen wird, ein
neues Dekorbild zu drucken.

Die Einsprechende II macht in diesem Zusammenhang geltend, dass grundsätz-
lich zu Beginn des Drucks, also auch mit der Wiederaufnahme des Drucks nach
einer Unterbrechung im Streitpatent vorgesehen sei, eine Cut-Markierung zu dru-
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cken und infolgedessen die Cut-Markierung unabhängig von der Druckqualität mit
dem Dekor gleichzeitig erfolge. Mit dieser Bewertung verkennt die Einsprechende
jedoch, dass gemäß dem Streitpatent die Cut-Markierung gerade nicht immer zu
Beginn der Wiederaufnahme des Druckvorgangs gedruckt, sondern erst wenn die
Druckqualität mit dem Soll-Wert übereinstimmt (vgl. DE 10 2008 031 203 B3, S. 3,
[0011]).

ab) Einen weiteren Ausgangspunkt stellt für den Fachmann die Druckschrift D2
dar, die ein Verfahren zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsmaterial
mit einem digitalen Drucker angibt, bei dem zusätzlich zu den Bildern auch
Schneidmarken aufgedruckt werden, die als Orientierung für das spätere Schnei-
den und Sortieren der einzelnen Bilder verwendet werden (vgl. D2, Patentan-
spruch 7, Sp. 3, Z. 23 bis 32, Z. 35 bis 36, Sp. 4, Z. 29 bis 34, Z. 47 bis 51, Sp. 6,
Z. 21 bis 50). Die Sortierung der Bilder steht in D2 aber nicht im Zusammenhang
mit der Aussonderung von Makulaturbildern, sondern mit dem Sortieren von Bil-
dern eines bestimmten Auftrags. Damit kann die Druckschrift dem Fachmann
keine Anregung in Richtung eines Verfahrens mit den streitpatentgemäßen Merk-
malen e) und f) vermitteln.

Der Fachmann gelangt auch nicht unter Berücksichtigung seines Fachwissens im
Zusammenhang mit der D2 zum patentgemäßen Verfahren. Es mag ihm zwar
bekannt sein, dass eine Markierung nach dem Andrucken und einer Sichtkontrolle
vom Druckmaschinenführer manuell mit einem Stift oder Klebestreifen gesetzt
wurde, um so Bereiche von mangelhafter Qualität zu kennzeichnen, jedoch führt
die Automatisierung dieser Schritte nicht in naheliegender Weise zum patentge-
mäßen Verfahren. Denn die qualitätsabhängige Schnittmarkierung würde dann
nicht entsprechend Merkmal f) gleichzeitig mit dem Beginn des neuen Dekor-
drucks gesetzt, sondern erst im Anschluss gedruckt werden.

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Ebenso kann die von der Einsprechenden angeführte Kombination der D2 mit der
D3 und dem Fachwissen die erfinderische Tätigkeit des streitpatentgemäßen Ver-
fahrens nicht in Frage stellen.

Die D3 mag eine qualitätsabhängige Markierung der auf die Bögen gedruckten Bil-
der lehren, allerdings geschieht diese Kennzeichnung erst nach deren Druck (vgl.
D3 a. a. O.), so dass selbst bei fachmännischer Übertragung der Lehre der D3 auf
eine Rollendruckmaschine der Fachmann nicht angeregt wird, ein gleichzeitiges
Druckes der Cut-Markierung und des neuen Dekorbildes vorzusehen.

b) Die Aufgabe wird ferner durch eine digitale Druckvorrichtung gemäß Patent-
anspruch 9 mit den Merkmalen unter II.2 aufgeführten Merkmalen gelöst.

Als geeigneten Ausgangspunkt für die Suche nach der streitpatentgemäßen digi-
talen Druckvorrichtung wird der Fachmann D1 ansehen. Denn diese Druckschrift
liegt wie das Streitpatent auf dem Gebiet des Dekordrucks für flächige Bodenpa-
nelle. In D1 wird mit einem Computerlaserdrucker ein Dekor auf einen rollenförmi-
gen Bedruckstoff gedruckt, wobei zusätzlich um das Dekor ein Rahmen (grid lines)
gleichzeitig gedruckt wird, der später für die Weiterarbeitung als Schneidmarkie-
rung dient (vgl. D1, S. 1, [0014], [0016], S. 2, [0023–0024], [0030], Fig. 1). Eine
Überwachungseinheit und eine Steuereinrichtung, die eine Cut-Markierung in Ab-
hängigkeit von der Druckqualität vornimmt nach den streitpatentgemäßen Merk-
malen D) bis EB), kann der Fachmann aber nicht entnehmen.

Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fach-
mann auch nicht durch die Lehre der D4, die ein Bildinspektionssystem für eine
Druckmaschine, insbesondere eine Bogendruckmaschine, betrifft. Das dortige
Bildinspektionssystem umfasst eine Zeilenkamera, die zeilenweise die Bilderdaten
der gedruckten Bilder (Nutzen) erfasst. Die ermittelten Bilddaten werden mit Soll-
Daten verglichen, woraufhin bei Abweichungen entschieden wird, dass das Druck-
bild als fehlerhaft zu kennzeichnen ist. Im Anschluss werden die fehlerhaft ge-
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druckten Nutzen in einer entsprechend ausgebildeten Einrichtung der Weiterverar-
beitung ausgeschleust (vgl. D4, S. 6, Z. 12 bis 27, S. 7, Z. 1 bis 7, S. 7/8 übergr.
Abs., Fig. 1). Im Fall von mehreren Nutzen auf einem Bogen, die jedoch nur zum
Teil als fehlerhaft gekennzeichnet sind (vgl. D4, Fig. 2), bedeutet dies für den
Fachmann, dass die fehlerhaften Nutzen durch Herausschneiden entfernt werden.
Damit mag die D4 zwar implizit eine Steuereinrichtung angeben, die in Abhängig-
keit von einer mangelhaften Druckqualität des Bildes den Druck einer Cut-Markie-
rung auslöst, allerdings findet sich in D4 kein Hinweis auf eine Steuereinrichtung,
die den Druck der Markierungen entsprechend den patentgemäßen Merkma-
len EA) und EB) so regelt, dass nach einer Unterbrechung des Druckvorgangs
und anschließender Fortsetzung bei einer vorgegebenen Übereinstimmung des
aktuellen Druckergebnisses mit der vorgegebenen Druckqualität automatisch der
Druck einer Cut-Markierung initiiert wird und gleichzeitig mit dem Druck der Cut-
Markierung den Druck eines neuen Dekorbildes begonnen wird.

c) Auch die Berücksichtigung der weiteren Entgegenhaltungen führt zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhalts, da bei darin offenbarten Verfahren bzw.
Vorrichtungen zum Bedrucken nicht vorgesehen ist, nach einer Unterbrechung
des Druckvorgangs und anschließender Fortsetzung bei einer vorgegebenen
Übereinstimmung des aktuellen Druckergebnisses mit der vorgegebenen Druck-
qualität automatisch den Druck einer Cut-Markierung zu initiieren und gleichzeitig
mit dem Druck der Cut-Markierung den Druck eines neuen Dekorbildes zu bewir-
ken.


7. Nach alledem weist das Verfahren und die digitale Druckvorrichtung zum
Bedrucken von Druckpapier gemäß den Patentansprüchen 1 und 9 alle Kriterien
der Patentfähigkeit auf. Die Ansprüche sind daher rechtsbeständig, mit ihnen
haben die auf besondere Ausführungsformen des Verfahren und der Vorrichtung
gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 und 10 ebenfalls Bestand.

- 22 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden.


Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner


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