14 W (pat) 26/14  - 14. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen: 14 W (pat) 26/14
Entscheidungsdatum: 14. Februar 2017
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 136 PatG, § 120a ZPO, § 124 (1) Nr. 2 ZPO
Rückwirkender Widerruf der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung
Beruht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf absichtlich falschen Angaben des An-
tragstellers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist die Bewilligungsent-
scheidung aufzuheben. Da in einem solchen Fall ein Vertrauensschutz ersichtlich ausschei-
det, entfaltet die Aufhebung volle Rückwirkung.
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 26/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe
sowie der Beiordnung eines Patentanwalts)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner
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beschlossen:

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever-
fahren sowie die Beiordnung des Patentanwalts werden widerru-
fen.


G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung durch
das Deutsche Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt und Anträge auf Ver-
fahrenskostenhilfe und auf Beiordnung eines Patentanwalts gestellt. Hierzu hat er
Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ent-
sprechende Belege eingereicht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 hat der
Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentan-
walts bewilligt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat Kenntnis von einem Konto-
auszug erlangt, den der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zu Verfah-
renskostenhilfeanträgen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
hat. Dieser Auszug weist für das betreffende Konto ein Guthaben des Antragstel-
lers von über 70.000 Euro aus. Daraufhin hat der Senat den Antragsteller unter
ausdrücklichem Hinweis auf die ihm obliegende Wahrheitspflicht aufgefordert, sich
hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Dem beigeordneten Patent-
anwalt wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf er
schriftsätzlich mitgeteilt hat, dass eine solche nicht beabsichtigt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
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II.

1. Bei wirtschaftlichem Unvermögen einer Partei kann ihr in Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundes-
gerichtshof nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Verfahrenskostenhilfe
gewährt werden (§ 129 ff. PatG). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch
die von ihm abgegebenen Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen den Eindruck erweckt, er verfüge nicht über die für die Durch-
führung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Mittel. Diese Erklärungen
waren jedoch offensichtlich nicht wahrheitsgemäß, wie sich dies aus einem beim
Deutschen Patent- und Markenamt zeitnah eingereichten Kontoauszug ergibt. Die-
ser Kontoauszug belegt, dass der Antragsteller über erhebliche Geldmittel verfügt.
Die im hier maßgeblichen Verfahren eingereichten Angaben haben somit zu einer
objektiv unrichtigen Bewilligung geführt, die nun aufzuheben war.

Grundsätzlich entfaltet die Änderung einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu
Lasten des Begünstigten aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückwir-
kung (§ 136 PatG i. V. m. § 120a ZPO), da die Gründe für die Abänderung auf
einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Begüns-
tigten beruht. Vorliegend ist jedoch ein Sachverhalt gegeben, der es völlig unange-
messen erscheinen lässt, dem Begünstigten die gewährte Verfahrenskostenhilfe
für den zurückliegenden Zeitraum zu erhalten. Denn die Aufhebung der Bewilli-
gung beruht hier darauf, dass die Verfahrenskostenhilfe vom Antragsteller von
vornherein durch unrichtige Angaben über seine Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse erschlichen wurde (§ 136 PatG, § 124 (1) Nr. 2 ZPO). In einem sol-
chen Fall scheidet ein Vertrauensschutz ersichtlich aus (vgl. hierzu auch Busse/
Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 137, Rn. 17). Daher entfaltet die Aufhe-
bung der Bewilligung im vorliegenden Fall volle Rückwirkung (vgl. hierzu auch
Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124, Rdn. 10).

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2. Nach dem rückwirkenden Wegfall der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung war
die Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf-
zuheben.


III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).


Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Wagner


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