14 W (pat) 13/13  - 14. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



14 W (pat) 13/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. September 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2008 014 452



- 2 -



hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. September 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der
Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2012 hat die Patentabteilung 27
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent DE 10 2008 014 452 mit der
Bezeichnung

„Filtermedium“

beschränkt aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag vom
19. Juni 2012 zu Grunde, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
hat:

„1. Filtermedium, welches ein Gewebe (1) aus Basaltgarnen auf-
weist oder daraus besteht, das durch Vernadeln mit polymeren
- 3 -
Stapelfasern (2) belegt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf sei-
ner Anströmseite eine Membran (3) aus porösem Polytetrafluor-
ethylen aufkaschiert ist.“

Die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass es sich allgemeiner Fachkenntnis zur Folge bei synthetischer Kie-
selsäure um einen anorganischen Stoff handle, so dass unklar sei, wie der im
erteilten Patentanspruch 14 nach Hauptantrag genannte Überzug, der als organi-
schen Füllstoff synthetische Kieselsäure enthalte, beschaffen sei. Demzufolge sei
der Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 14 in der erteilten Fassung
nicht ausführbar und die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag daher nicht
gewährbar. Im Hilfsantrag vom 19. Juni 2012 sei auf die erteilten Patentansprü-
che 12 bis 14 verzichtet und damit der Mangel der fehlenden Ausführbarkeit beho-
ben worden. Der Patentanspruch 1 mit den darauf rückbezogenen Patentansprü-
chen 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag entsprächen den erteilten Patentansprüchen 1
bis 11, 15 und 16, deren Gegenstände gegenüber dem zitierten Stand der Technik
neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, so dass die Patentan-
sprüche gemäß Hilfsantrag Bestand hätten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist
der Ansicht, dass der Fachmann von der Aufgabe ausgehe, die Abscheideleistung
von für die industrielle Entstaubung geeigneten Filtern zu verbessern. Zur Lösung
dieser Aufgabe ziehe der Fachmann die Druckschriften

D1 EP 1 862 208 A1,
D2 EP 0 391 660 A2,
D3 EP 0 962 243 A1,
D5 DE 93 01 950 U1 und
D6 US 2004/0117958 A1

- 4 -
in Betracht, da ihm bekannt sei, dass bei der industriellen Entstaubung neben Fil-
terlaminaten auch die in den zuvor genannten Druckschriften beschriebenen Ge-
webefilter und als Filter geeignete Nadelfilze zum Einsatz kämen. Die Unter-
schiede dieser verschiedenen im Stand der Technik bekannten Filtertypen hin-
sichtlich Material und Aufbau ändere daran nichts, da alle im Stand der Technik
genannten Filter für die Oberflächenfiltration geeignet und deren Strukturen daher
ohne Weiteres miteinander kompatibel seien. Ausgehend von der Druckschrift D2
habe der Fachmann somit eine Veranlassung die darin beschriebene technische
Lehre zu verbessern und diese mit der Lehre der D6 zu kombinieren. Die D6 lie-
fere den Hinweis, dass ein Stützgewebe aus Basaltfasern die thermische Stabilität
eines Nadelfilzes verbessere, so dass der Fachmann in Kenntnis von D2 und D6
auf naheliegende Weise zu dem Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1
gelange. Außerdem berücksichtige der Fachmann bei der Suche nach einer Lö-
sung für die patentgemäße Aufgabe wirtschaftliche Aspekte und lasse es daher
nicht außer Acht, dass Fasern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) gegenüber Ba-
saltfasern vergleichsweise teuer seien, wie in der Druckschrift D1 dokumentiert.
Auch hieraus ergebe sich ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre, da es nach
der BGH-Entscheidung „Installiereinrichtung II“ nicht erforderlich sei, dass im
Stand der Technik ein expliziter Weg zur patentgemäßen Erfindung gewiesen
werde. Vielmehr könnten dabei auch nicht-technische Vorgaben, wie eine Verbilli-
gung des Produktes, eine Rolle spielen. Somit habe es für den Fachmann selbst
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahegelegen, das teuere PTFE-Stützge-
webe im Filter der D2 durch das kostengünstigere Basalt-Gewebe der D6 zu
ersetzen. In einer zweiten Herangehensweise könne der Fachmann auch von der
D1 oder der D6 ausgehen, die beide mit Nadelfilzen befasst und durch ein Stütz-
gewebe aus Basaltfasern gekennzeichnet seien. Bei der Suche nach einer Mög-
lichkeit die Stabilität und damit die Filterleistung dieser Filter zu verbessern liege
es für den Fachmann auf der Hand, auf den Nadelfilz der D1 bzw. D6 eine Mem-
bran aufzukaschieren, wie sie bei den in der D2 oder D5 beschriebenen Filterla-
minaten üblich und von Vorteil sei. Die als BW1 bezeichnete Druckschrift

- 5 -
BW1 DE 103 49 298 B4

liefere hierfür sogar eine konkrete Anregung, da in ihr Nadelfilze mit einer PTFE-
Membran beschrieben würden. Demzufolge gelange der Fachmann auch durch
eine Kombination von D1 mit D2 oder D1 mit D5 ohne erfinderisches Zutun zu der
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1. In Richtung der patentgemäßen Lösung
weise aus den bereits genannten Gründen ferner eine Kombination der Druck-
schriften D5 und D6.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die D2 ein Filterlaminat beschreibe, bei dem
alle Schichten aus PTFE bestünden und das Laminat daher eine gute Bindefestig-
keit zwischen den Schichten sowie eine gute Filtrationswirkung aufweise. Hin-
weise darauf, die im Stützgewebe des Laminats verwendeten PTFE-Fasern gegen
Basaltfasern auszutauschen fänden sich in der D2 dagegen nicht. Es sei zwar
zutreffend, dass dem Fachmann für die industrielle Entstaubung außer dem Fil-
terlaminat der D2 noch weitere Filtertypen wie Gewebe und Nadelfilze grundsätz-
lich bekannt seien. Nachdem diese jedoch einen anderen strukturellen Aufbau auf-
weisen würden und für unterschiedliche Anwendungen vorgesehen seien, werde
er die unterschiedlichen Filtertypen nicht beliebig miteinander kombinieren. Für
den Fachmann bestehe daher keine Veranlassung zur Lösung des patentgemä-
ßen Problems ausgehend von D2 die Lehre der D6, die mit Nadelfilzen befasst
sei, heranzuziehen. Aber selbst im Falle einer Kombination von D2 mit D6 gelange
- 6 -
der Fachmann nicht zu einem Filtermedium wie im geltenden Patentanspruch 1
beschrieben. Bei einem Austausch der PTFE-Garne im Stützgewebe des Filterla-
minats der D2 durch Basaltgarne müsse der Fachmann nämlich befürchten, die
Vorteile des Filterlaminats der D2 zu verlieren. Aufgrund der Sprödigkeit der Ba-
saltfasern und der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten von PTFE-
und Basaltfasern müsse der Fachmann z. B. mit nachteiligen Membranrissen oder
-brüchen rechnen. Außerdem erkenne der Fachmann, dass das höhere Flächen-
gewicht der Basaltfasern im Vergleich zu den PTFE-Fasern dazu führe, dass sich
die Trägheit des Stützgewebes im Filterlaminat der D2 erhöhe und sich damit
nachteilig bei einer Reinigung des Filters mittels Druckluftimpulsen auswirke. Es
bestehe somit keine Veranlassung für den Fachmann, die Lösung für das patent-
gemäße Problem in einer Kombination von D2 und D6 zu suchen. Ähnliche Pro-
blematiken würden sich auch bei einer Kombination der Druckschriften D1 und D2
ergeben. Die D5 betreffe ein stützkörperfreies Filtermedium, welches in einer Aus-
führungsform eine aufkaschierte Membran aufweise. Den Einsatz mineralischer
Fasern, zu denen auch Basalt gehöre, lehne die D5 jedoch ausdrücklichen ab, so
dass der Fachmann selbst unter Berücksichtigung der D6 keine Veranlassung
habe Basaltfasern für das Stützgewebe im Laminat der D5 in Betracht zu ziehen.
Nachdem von einer Reduzierung der Materialkosten nicht direkt auf eine Senkung
der Herstellungskosten geschlossen werden könne, da hierbei auch andere Kos-
ten wie die Fertigungskosten zu berücksichtigen seien, ergäbe sich für den Fach-
mann auch aus Kostenerwägungen kein Anlass einen Materialwechsel vorzuneh-
men.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere den Wortlaut der geltenden Patentan-
sprüche 2 bis 13, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

- 7 -
II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (§ 73 PatG), im Hinblick auf das
geltende Patentbegehren jedoch nicht begründet.


1. Die geltende Anspruchsfassung ist aus formaler Sicht nicht zu beanstan-
den.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 basieren auf den erteilten Patentansprü-
chen 1 bis 11, 15 und 16. Sie gehen ferner auf die ursprünglichen Patentansprü-
che 1 bis 12, 16 und 17 der Erstunterlagen vom 14. März 2008 zurück. Die gel-
tende Anspruchsfassung weist somit weder eine unzulässige Erweiterung noch
eine Schutzbereichserweiterung auf, was von der Einsprechenden auch nicht in
Abrede gestellt wird (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 21 Abs. (1) Nr. 4 und § 59
Rdn. 169).


2. Das Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. In keiner der
genannten Druckschriften ist ein Filtermedium mit sämtlichen im geltenden Patent-
anspruch 1 genannten Merkmalen beschrieben.

Die Druckschriften D2 und D5 beschreiben zwar Filterlaminate mit einer porösen
PTFE-Membran (vgl. D2, Anspruch 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 3 bis 16; D5, Anspruch 8
i. V. m. S. 6, Z. 16 bis 29). Das Gewebe der Trägerschicht besteht in diesen Fil-
terlaminaten aber aus PTFE-Fasern, so dass keine der beiden Druckschriften ein
Filtermedium offenbart, welches entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1
ein Gewebe mit Basaltgarnen aufweist oder dessen Gewebe aus Basaltgarnen
besteht (vgl. D2, Anspruch 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 34 bis 36; D5, Anspruch 4 i. V. m.
S. 3, Z. 1 bis 4).
Die Druckschriften D1, D3 und D6 sind dagegen mit Filtermedien befasst, die als
Nadelfilze oder Gewebe ausgestaltet sind. Aufgrund dessen ist keiner dieser
- 8 -
Druckschriften ein Filterlaminat zu entnehmen, welches – wie im geltenden Pa-
tentanspruch 1 vorgesehen – eine Membran aus porösem PTFE besitzt (vgl. D1,
Ansprüche 1 bis 3; D3, Ansprüche 1 bis 7; D6, Ansprüche 1 bis 7).


3. Das Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1 beruht zudem auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Das Streitpatent berichtet einleitend davon, dass bei der industriellen Ent-
staubung Schlauchfilteranlagen zum Einsatz kommen, in denen die aus textilen
Filtermedien konfektionierten Filterschläuche auf Stützkörbe aufgezogen werden.
Als ein effizientes Reinigungsverfahren für das in solchen Filteranlagen verwen-
dete textile Filtermaterial hat sich das sog. „Puls-Jet“-Verfahren erwiesen, bei dem
Druckluftimpulse zu einer Bewegung des textilen Filtermaterials führen und so
dafür sorgen, dass der Staubkuchen vom Filter abgereinigt wird. Bei einer derarti-
gen Reinigung sind die Filtermedien jedoch hohen mechanischen Belastungen
ausgesetzt, die zum Entnadeln der Stapelfasern von dem Gewebe und/oder zu
mechanischen Schädigungen des Gewebes führen können. Die hierfür im Stand
der Technik verwendeten Filtermedien besitzen beispielsweise ein Stützgewebe
aus Basaltfasern, das mindestens auf einer Seite mit Stapelfasern belegt ist,
wobei die Stapelfasern mit dem Basaltgewebe zu einem Filz vernadelt sind. Be-
kannt sind auch Gewebe aus mineralischen Garnen, die durch Vernadeln mit poly-
meren Stapelfasern belegt sind und bei mechanischer Belastung kaum Querbrü-
che aufweisen. Es werden aber auch Filterlaminate verwendet, bei denen nicht
nur die Membran sondern auch das Stützgewebe sowie die damit vernadelten
Stapelfasern aus PTFE bestehen. Die Verbindung zwischen der Membran und
den Stapelfasern erfolgt dabei durch einen fluorierten Polymer-Klebstoff. Solche
PTFE-Laminate weisen im Allgemeinen eine gute Stabilität auf (vgl. Streitpatent,
Abs. [0002 bis 0007]).

- 9 -
3.2 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein
Filtermedium der eingangs genannten Art dahingehend zu verbessern, dass es
bei guter Dimensionsstabilität noch höheren mechanischen und thermischen Be-
anspruchungen standhält (vgl. Streitpatent, Abs. [0008]).

Einer davon abweichenden Formulierung der Aufgabenstellung, im Sinne einer all-
gemeinen Verbesserung der Abscheideleistung von Filtermedien, kann nicht zuge-
stimmt werden. Denn die Definition einer objektiven Aufgabe muss auf die Lösung
zielgerichtet sein und den Ausgangspunkt berücksichtigen, den ein Fachmann zur
Erreichung des im Streitpatent genannten Zieles auswählt (vgl. Schulte, PatG,
10. Auflage, § 4 Rdn. 29 und 34). In Bezug auf den Ausgangspunkt ist vorliegend
festzustellen, dass – wie unter Punkt II.3.1 ausgeführt – für das Streitpatent die
Problematik der Reinigung textiler Filtermaterialien mittels „Puls-Jet“-Verfahren
und die damit verbundene hohe mechanische Belastung des Filtermediums im
Vordergrund steht. Das Streitpatent selbst benennt in Anbetracht dieser Proble-
matik als möglichen Ausgangspunkt u. a. die Druckschrift D2, die das Ziel verfolgt
als Schlauchfilter verwendete Membranlaminate für die „Puls-Jet“-Reinigung wei-
ter zu optimieren (vgl. Streitpatent, Abs. [0007] i. V. m. D2, Sp. 2, Z. 26 bis 40). In
Kenntnis dessen präsentiert das Streitpatent als technische Lösung ein Membran-
laminat mit einem Gewebe aus Basaltfasern, Stapelfasern aus einem polymeren
Material und mit einer Membran aus porösem PTFE, welches sich durch seine
hohe thermische und mechanische Belastbarkeit auszeichnet (vgl. Streitpatent,
Abs. [0028]). Die Abscheideleistung des Filters spielt somit weder für die patentge-
mäße Lehre noch für den als Ausgangspunkt in Frage kommenden Stand der
Technik eine Rolle. Unter Berücksichtigung der für das Aufgabe-Lösungsprinzip
relevanten Kriterien ist infolgedessen eine auf die allgemeine Verbesserung der
Abscheideleistung gerichtete Aufgabenstellung nicht zutreffend (vgl. Schulte,
PatG, 10. Auflage, § 4 Rdn. 35).

3.3 Die patentgemäße Aufgabe wird durch das Filtermedium des geltenden
Patentanspruchs 1 gelöst, das folgende Merkmale aufweist:
- 10 -
M1.1 Filtermedium, wobei
M1.2 das Filtermedium ein Gewebe mit Basaltgarnen aufweist
oder daraus besteht.

M1.3 Das Gewebe ist mit Stapelfasern belegt.
M1.4 Die Stapelfasern sind mit dem Gewebe vernadelt.
M1.5 Die Stapelfasern sind polymere Stapelfasern.

M1.6 Auf das Filtermedium ist eine Membran aufkaschiert.
M1.7 Die Membran befindet sich auf der Anströmseite.
M1.8 Die Membran besteht aus PTFE.
M1.9 Das PTFE der Membran ist ein poröses PTFE.

3.4 Die im geltenden Patentanspruch 1 genannte Lösung der Aufgabe wird
durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

3.4.1 Wie eingangs erwähnt ist die Druckschrift D2 ein möglicher Ausgangspunkt.
In ihr wird zwar bereits darauf hingewiesen, dass das darin beschriebene Filterla-
minat gute „Puls-Jet“-Reinigungseigenschaften sowie eine gute thermische und
chemische Resistenz besitzt. Für den Fachmann – der vorliegend als Ingenieur
der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Ent-
wicklung von Filtermedien für die industrielle Entstaubung zu definieren ist –
besteht dennoch eine Veranlassung dieses Filterlaminat weiter zu verbessern.
Denn wie das Streitpatent einleitend selbst ausführt, geht der Fachmann davon
aus, dass das Filterlaminat der D2 für eine Reinigung mit Druckluftimpulsen zwar
geeignet, aber hinsichtlich seiner thermischen und mechanischen Stabilität nach
wie vor mit Nachteilen behaftet ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0007 und 0008]).

Bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Filterlaminat sind sowohl die Mem-
bran als auch die Stapelfasern sowie das Stützgewebe aus Polytetrafluorethylen
(PTFE) aufgebaut, wobei die Stapelfasern mit dem Stützgewebe vernadelt sind
(vgl. D2, Ansprüche 1 und 2). Für die Befestigung der Membran verwendet die D2
- 11 -
einen Kleber und macht damit deutlich, dass die Membran auf die Stapelfasern
aufkaschiert wird (vgl. D2, Anspruch 3). Durch die Beschreibung der mikroporösen
Struktur der Membran und ihrer damit verbundenen Filterwirkung vermittelt die D2
zudem die Lehre, dass sich die Membran auf der Anströmseite des Filterlaminats
befindet (vgl. D2, Sp. 4, Z. 49 bis 58 i. V. m. Fig. 1 und 2). Infolgedessen unter-
scheidet sich das Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1 von dem Filter-
medium der D2 nur dadurch, dass sein Gewebe Basaltgarne aufweist oder aus
diesen besteht (Merkmal M1.2).

Hinweise dafür, eine stoffliche Veränderung im Gewebe des Membranlaminats der
D2 vorzunehmen, finden sich in der Druckschrift D2 allerdings nicht. Die D2 geht
vielmehr davon aus, dass mit PTFE bereits ein für Filterlaminate bevorzugtes Ma-
terial gefunden ist (vgl. D2, Sp. 2, Z. 3 bis 9). Um Anregungen dafür zu erhalten,
wie die mechanische und thermische Stabilität eines Filtermediums bei guter Di-
mensionsstabilität verbessert werden kann, muss der Fachmann ausgehend von
D2 daher weiteren Stand der Technik zu Rate ziehen. Wie das Streitpatent ein-
leitend selbst angibt, konzentriert sich der einschlägig tätige Fachmann dabei nicht
nur auf Informationen zu Filtermedien vom Laminat-Typ, sondern berücksichtigt
den gesamten mit Filtermedien befassten Stand der Technik und damit auch Infor-
mationen betreffend Filter vom Typ der Nadelfilze oder der textilen Gewebe (vgl.
Streitpatent, Abs. [0004 bis 0007]). In Anbetracht dessen bezieht der Fachmann in
seine weiteren Überlegungen auch die Druckschriften D1, D3, D5 und D6 mit ein.
Anregungen, die in die patentgemäße Richtung weisen und damit die Ausgestal-
tung eines Filterlaminats, wie in D2 beschrieben, mit dem patentgemäßen Merk-
mal M1.2 nahelegen, finden sich allerdings auch in diesem Stand der Technik
nicht.

Aus der Druckschrift D6 erfährt der Fachmann zwar, dass die Temperaturstabilität
und damit verbunden auch die Dimensionsstabilität eines Filtermediums erhöht
werden kann, indem thermisch resistente Fasern mit einem Stützgewebe aus Ba-
saltfasern zu einem Filz vernadelt werden (vgl. D6, Ansprüche 1 und 2 i. V. m.
- 12 -
Abs. [0022 bis 0027] sowie [0030 und 0031]). Dadurch mag die D6 Stützgewebe
aus Basaltfasern in das Blickfeld des Fachmanns rücken. Die D6 macht aber
keine Angaben dazu, ob ein solches Stützgewebe aus Basaltfasern auch für Filter
mit anderen strukturellen und/oder materiellen Eigenschaften als den in D6 ge-
nannten Nadelfilzen geeignet ist. Von einer einfachen Übertragbarkeit des in der
D6 beschriebenen Stützgewebes auf das Filterlaminat der D2 geht der Fachmann
auch deshalb nicht aus, weil zahlreiche Informationen aus D2 und D6 im Wider-
spruch zueinanderstehen und daher nicht in eine einheitliche Richtung weisen:

a) So lehrt die D2 ein einheitliches, drei-Schichten Membranlaminat aus
PTFE, während die D6 einen zweischichtigen Nadelfilz mit einem Mischgewebe
aus polymeren Stapelfasern und einem Stützgewebe aus Basaltfasern propagiert
(vgl. D2, Anspruch 1; D6, Ansprüche 1 und 3).
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin besteht darin kein Widerspruch, da nach
ihrem Dafürhalten auch die D2 einen Nadelfilz in Erwägung zieht, der bis zu 25 %
Fasern enthält, die nicht aus PTFE bestehen und damit – gleichlautend wie D6 –
den Einsatz von Mischgeweben anregt. Dieses Argument vermag nicht zu über-
zeugen. Der in der D2 vorgesehene Faseranteil, der nicht aus PTFE besteht,
bezieht sich nämlich ausschließlich auf die stoffliche Zusammensetzung der Sta-
pelfasern (vgl. D2, Anspruch 7 i. V. m. Sp. 4, Z. 4 bis 6). Demzufolge eröffnet die
D2 mit diesem Hinweis keinesfalls die Möglichkeit von dem darin beschriebenen
homogen PTFE-Membranlaminat abzuweichen und den Nadelfilz des Laminats
als Mischgewebe aufzubauen, sondern erweitert damit lediglich die stoffliche Zu-
sammensetzung der Stapelfasern. Den Einsatz eines Mischgewebes regt die D2
aber auch damit nicht an, da selbst die darin genannten Stapelfasern trotz ihres
Anteils von 25 % an anderen Fasern nach wie vor zu 75 % und damit zu einem
überwiegenden Prozentsatz aus PTFE-Fasern bestehen und dementsprechend in
der D2 weiterhin als PTFE-Stapelfasern definiert werden (vgl. D2, Anspruch 1).
Nachdem die D2 beim homogenen stofflichen Aufbau des Membranlaminats somit
keine Kompromisse eingeht, erhält der Fachmann selbst durch die Zusammen-
schau der Druckschriften D2 und D6 keinen Hinweis, der ein PTFE-Membranlami-
- 13 -
nat mit einem Gewebe aus Basaltfasern und damit ein Membranlaminat im Sinne
des geltenden Patentanspruchs 1 nahelegt.

b) Hierfür liefern auch die Angaben zur thermischen Belastbarkeit der in den
Druckschriften D2 und D6 genannten Filtermedien keinen Anreiz. Ausweislich der
in der Druckschrift D6 beschriebenen Tests zeigen die darin untersuchten Nadel-
filze zwar bis zu einer Betriebstemperatur von 316°C eine gute Thermo- und Di-
mensionsstabilität (vgl. D6, Abs. [0023 bis 0027], [0030] und [0031]). Dieser Vorteil
kann bei einem Membranlaminat, wie in der D2 beschrieben, aber nicht genutzt
werden, da der zum Aufkaschieren der Membran verwendete Kleber mit einer
Schmelztemperatur von 270°C einen thermisch limitierenden Faktor darstellt, der
die Betriebstemperatur des Membranlaminats letztendlich auf 204°C begrenzt (vgl.
D2, Sp. 1, Z. 54 bis Sp. 2, Z. 9 und Sp. 4, Z. 32 bis 36). Folglich stellt sich der Ein-
satz des aus der Druckschrift D6 bekannten Stützgewebes aus Basaltfasern im
Membranlaminat der D2 auch unter diesem Gesichtspunkt für den Fachmann
nicht als erfolgversprechend dar.
Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem
Fachmann nicht nur der in der D2 verwendete thermoplastische Kleber bekannt
sei, sondern auch Kleber mit einem höheren Schmelzpunkt, so dass der Fach-
mann die Nachteile des in der D2 verwendeten Klebers im Rahmen seines allge-
meinen Könnens und Wissens mühelos beseitigen könne. Dies mag zutreffend
sein. In der D2 finden sich aber weder Hinweise dafür das PTFE-Stützgewebe des
darin beschriebenen Membranlaminats stofflich zu verändern, noch enthält die D2
Anregungen dahingehend, im Falle einer stofflichen Änderung des Stützgewebes
den zum Aufkaschieren der Membran verwendeten thermoplastischen Kleber an
die thermischen Eigenschaften des Stützgewebes anzupassen. Folglich führen
auch die thermischen Eigenschaften der aus D2 und D6 bekannten Filtermedien
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass weder in der D2
noch in der D6 Gründe genannt würden, die den Fachmann von einer Anpassung
des Klebers an die thermischen Eigenschaften des Stützgewebes abhalten wür-
- 14 -
den, ändert daran nichts. Denn für die Feststellung des Naheliegens einer Lösung
reicht es nicht aus, dass der Fachmann vom Einschlagen dieses Lösungsweges
nicht abgehalten war. Hierfür sind vielmehr Anregungen, Anstöße oder Hinweise
erforderlich, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu
suchen. Aus den zuvor genannten Gründen kann der Fachmann bei einem Aus-
tausch des Stützgewebes im Membranlaminat der D2 durch das Basaltgewebe
der D6 aber nicht mit einer Verbesserung der thermischen Belastbarkeit des Mem-
branlaminats rechnen, so dass er in Kenntnis von D2 und D6 keine Veranlassung
hat den patentgemäßen Lösungsweg zu beschreiten (vgl. BGH GRUR 2009, 746
bis 749, Ls. i. V. m. Rdn. 20 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

c) Einen Austausch des PTFE-Stützgewebes im Filterlaminat der D2 durch
das Basaltgewebe der D6 zieht der Fachmann auch deshalb nicht in Betracht, weil
ihm die Unterschiede bei den Wärmeausdehnungskoeffizienten und Flächenge-
wichten von PTFE und Basalt aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnis bekannt
sind und sich in keiner der beiden Druckschriften Angaben dazu finden, dass
diese Unterschiede entweder bedeutungslos sind oder wie diesen Unterschieden
ggf. begegnet werden kann.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass der Fachmann die vorteilhaf-
ten Eigenschaften des Nadelfilzes der D6 dennoch nicht unberücksichtigt lasse
und er den Nadelfilz trotz dieser Unterschiede in reinen Routineversuchen bei
einem Membranlaminat, wie in D2 beschrieben, ausprobiere und dadurch auf
naheliegende Weise zu dem Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1
gelange. Zudem würden durch das Basaltgewebe entstehende Nachteile den
Fachmann von dessen Verwendung im Membranlaminat der D2 nicht abhalten, da
er diese Nachteile kenne und damit umgehen könne. Dem kann nicht gefolgt wer-
den. Denn auch in diesem Fall gilt, dass eine Lehre zum technischen Handeln
nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gewertet
werden kann, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand
der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern
diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder An-
- 15 -
regung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2010,
407 bis 410, Ls. – Einteilige Öse). Eine solche Anregung findet sich vorliegend
aber weder in der Druckschrift D2 noch in der Druckschrift D6. Folglich führt auch
der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann das höhere Flächen-
gewicht von Basaltfasern bei deren Verwendung im Stützgewebe des Membran-
laminats der D2 durch einen einfachen Verzicht auf die untere Filzschicht des La-
minats – die zum Schutz der Membran nichts beitrage – in naheliegender Weise
kompensieren könne, zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage, da auch das
Ergreifen dieser Maßnahme eine entsprechende Anregung in der Druckschrift D2
oder D6 voraussetzt, die darin aber nicht zu finden ist.
Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den
unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten von PTFE- und Basaltfasern.
Die Beschwerdeführerin führt an, dass es zum Standardrepertoire des Fachmanns
gehöre diesbezügliche Unterschiede zu berücksichtigen, zumal ihm Metallgarne
enthaltende Filtermedien bekannt seien. Aber auch hier gilt, dass die Druck-
schrift D2 keinen Hinweis enthält, der den Fachmann dazu veranlassen würde, die
Nachteile in Kauf zu nehmen, die sich zwangsläufig ergeben, wenn stofflich hete-
rogene Lagen mit unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten unter Er-
wärmung zu einem Filterlaminat miteinander verbunden werden. Zudem gibt
weder die Druckschrift D2 noch die Druckschrift D6 Aufschluss darüber, ob die
Vorteile, die bei einer Übertragung des aus D6 bekannten Basaltstützgewebes auf
das Membranlaminat der D2 entstehen, die durch die divergierenden Wärmeaus-
dehnungskoeffizienten entstehenden Nachteile überwiegen. Eine kombinierte Be-
trachtung der Druckschriften D2 und D6 führt daher nicht in naheliegender Weise
zum Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1.

3.4.2 Alternativ zur Druckschrift D2 bietet sich für den auf dem Gebiet der Filter-
technik tätigen Fachmann die Druckschrift D1 oder D6 als möglicher Ausgangs-
punkt an, da die D1 – wie durch die einleitende Beschreibung des Streitpatents
belegt – zum fachüblichen Stand der Technik gehört und die D6 inhaltlich weitge-
hende Übereinstimmungen mit der D1 aufweist.
- 16 -
Beide Druckschriften sind mit Nadelfilzen befasst, die in der industriellen Entstau-
bung eingesetzt werden (vgl. D1, Abs. [0001 und 0002]; D6, Abs. [0001 und
0002]). Diese Nadelfilze weisen ein Stützgewebe aus Basaltfasern auf, welches in
einer Ausführungsform mit polymeren Stapelfasern vernadelt ist (vgl. D1, Ansprü-
che 1 und 2 i. V. m. Abs. [0009 und 0012]; D6, Ansprüche 1 bis 3 i. V. m. Abs.
[0024]). Die Nadelfilze der D1 und D6 zeichnen sich durch eine hohe thermische
und chemische Belastbarkeit aus, wobei das Filtermedium der D1 zudem als kos-
tengünstig beschrieben wird (vgl. D1, Abs. [0004 und 0005]; D6, Abs. [0009, 0011
und 0013]). Nadelfilze mit diesen Eigenschaften wecken zweifelsohne das Inte-
resse des Fachmanns, der auf der Suche nach einem Filtermedium ist, das bei
guter Dimensionsstabilität noch höheren mechanischen und thermischen Bean-
spruchungen standhält. Die Kombination von D1 oder D6 mit der Druckschrift D2
führt trotz allem aber nicht in naheliegender Weise zu dem Filtermedium des gel-
tenden Patentanspruchs 1. Denn weder in der D1 noch in der D6 wird die Not-
wendigkeit gesehen, die darin genannten Nadelfilze zusätzlich mit einer Membran
auszustatten. Demgegenüber lässt die Druckschrift D2 keinen Zweifel daran, dass
die Membran für das darin beschriebene Filterlaminat unentbehrlich ist, was nicht
weiter verwundert, da im Laminat der D2 die poröse PTFE-Membran für die Fil-
terwirkung verantwortlich ist und nicht der Nadelfilz wie in der D6 (vgl. D2, Sp. 4,
Z. 49 bis 58; D6, Anspruch 1). Demgemäß steht der Fachmann in Kenntnis von
D1 und D2 bzw. D6 und D2 weiterhin vor der Entscheidung, welcher Filtertyp zur
Lösung der patentgemäßen Aufgabe besser geeignet und wie dieser auszuge-
stalten ist. In dieser Situation hilft dem Fachmann auch die Tatsache nicht weiter,
dass er aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnis grundsätzlich von der Kompati-
bilität der verschiedenen Filterstrukturen ausgeht, da ihm einerseits eine Veranlas-
sung fehlt das in der D2 beschriebene, einheitlich aus PTFE-Fasern aufgebaute
Filtermedium stofflich zu verändern und andererseits der Nadelfilz der D6 ohne
Membran wirkungsvoll für eine Filtrierung bei hohen Temperaturen eingesetzt wer-
den kann. Demgemäß liegt ein Filtermedium mit den Merkmalen des geltenden
Patentanspruchs 1 auch in Kenntnis dieses Standes der Technik für den Fach-
mann nicht auf der Hand.
- 17 -
a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach der BGH-Entscheidung
„Installiereinrichtung II“ bei der Beurteilung des Naheliegens einer technischen
Lehre nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann im Stand der Technik
beachtlich seien, sondern dabei auch nicht technische Vorgaben eine Rolle spie-
len würden (vgl. BGH GRUR 2012, 378 bis 380, Ls. i. V. m. Rdn. 17 – Installierein-
richtung II). Demnach dürfe die Aussage in der D1, dass PTFE-Fasern ver-
gleichsweise teuer seien und die Kosten eines Filtermediums durch den Einsatz
von Basaltfasern gesenkt werden könnten, nicht außer Acht gelassen werden. Der
Beschwerdeführerin ist diesbezüglich zwar insofern zuzustimmen, als der Fach-
mann die Kosten eines Produktes stets im Blick hat. Beweisanzeichen oder Hilfs-
kriterien, wie die Verbilligung eines Produktes, sind für den Fachmann aber nicht
ausschlaggebend, weshalb solche Beweisanzeichen die technisch-fachmännische
Bewertung der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik nicht ersetzen kön-
nen (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 4 Rdn. 62 und 149). Nachdem die Verbilli-
gung von Filtermedien überdies nicht Teil der dem Streitpatent zugrunde liegen-
den Aufgabenstellung ist und auch nicht ersichtlich ist, ob der Austausch des teu-
reren PTFE-Stützgewebes im Membranlaminat der D2 durch das billigere Basalt-
gewebe der D1 bzw. D6 tatsächlich eine Kostenersparnis zur Folge hat, da bei
den Herstellungskosten neben den Materialkosten auch die Fertigungskosten zu
berücksichtigen sind, kann auch dieser Aspekt eine Übertragung des aus der
Druckschrift D1 bekannten Basaltgewebes auf das Membranlaminat der D2 nicht
anregen und den durch das Studium der zitierten Druckschriften gewonnen Ein-
druck vom Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht wieder wenden (vgl. BGH
GRUR 2010, 44 bis 47, 2. Ls. i. V. m. Rdn. 29 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).

b) Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die Kombination der Druckschrif-
ten D1 und D2 ferner der Auffassung, dass das Aufkaschieren einer Membran in
Kenntnis der D2 keine Erfindung begründen könne, da die Druckschrift BW1 ein
Nadelfilz mit einer PTFE-Deckfolie beschreibe. Zutreffend ist an dieser Argumen-
tation, dass aus der Druckschrift BW1 ein Nadelfilz mit einer Deckschicht bekannt
ist (vgl. BW1, Abs. [0002]). Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der
- 18 -
BW1 einleitend verschiedene bekannte Deckschichten, die entweder in Form einer
Membran aus einer sehr dünnen PTFE-Folie, in Form von vernadelten feinen Fa-
sern oder in Form einer Vlieslage ausgebildet sind, aufgrund ihrer mechanischen
Defizite als nachteilig eingestuft werden (vgl. BW1, Abs. [0002 bis 0004]). Eine
positive Bewertung erfährt in der BW1 daher nur die darin gelehrte Deckfilzlage,
die zumindest teilweise aus gegenüber den Stapelfasern der Basisfilzlage dünne-
ren Fasern besteht und als fluidstrahlverfestigter Filz aufgebaut ist. Dieser Deck-
filzlage wird in der BW1 eine gute mechanische Stabilität bescheinigt (vgl. BW1,
Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0006] und [0008]). Unter Berücksichtigung von BW1
gelangt der Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D1 und D2 somit zu der
Überzeugung, dass Deckschichten für die mechanische Stabilität von Filtermedien
zwar von Bedeutung sind, hierfür aber eine besondere Gestaltung aufweisen müs-
sen. PTFE-basierte Membranen erachtet der Fachmann unter Berücksichtigung
der Angaben in BW1 allerdings nicht als erfolgversprechend und gelangt daher
selbst bei einer kombinierten Betrachtung von D1, D2 und BW1 nicht auf nahelie-
gende Weise zum Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1.

3.4.3 Zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führt auch eine Zusammen-
schau der Druckschriften D5 und D6 nicht.

Ergänzend zu der bereits zuvor erörterten Druckschrift D6, die Nadelfilze beste-
hend aus Basaltgewebe und Aramidfasern in den Fokus rückt (vgl. D6, Abs.
[0022, 0030 und 0031]), lehrt die D5 einen formstabilen Filter mit einem textilen
Filtermaterial. Der strukturelle Aufbau dieses Filters wird nicht als wesentlich
erachtet und daher nur in allgemeiner Form als wenigstens zweischichtig definiert
(vgl. D5, S. 1, Z. 5/6 und S. 2, Z. 4 bis 13). Ausschlaggebend ist für die Lehre der
D5 dagegen, dass der Filter stützkörperfrei ist und eine hohe Temperaturbelast-
barkeit aufweist (vgl. D5, Anspruch 1 i. V. m. S. 2, Z. 14 bis 26). Eine Ausfüh-
rungsform in D5, die diese Kriterien erfüllt, ist ein dreischichtiges Filterlaminat mit
einem Stützgewebe aus PTFE, welches mit Stapelfasern aus Polyimid vernadelt
ist und auf einer der beiden Filterschichten anströmseitig eine mikroporöse Be-
- 19 -
schichtung in Form einer aufkaschierten Filtermembran besitzt (vgl. D5, Ansprü-
che 4 bis 6 und 8 i. V. m. S. 6, Z. 16 bis 29 und Fig. 3). Über die stoffliche Be-
schaffenheit der Membran erhält der Fachmann in der D5 keine Informationen.
Nachdem der Einsatz eines Membranlaminats in der D5 nur eine von mehreren
Optionen darstellt und der für hohe Temperaturen geeignete Nadelfilz der D6
andererseits ganz ohne Membran auskommt, muss der Fachmann somit anneh-
men, dass eine anströmseitige Membran zur Verbesserung der mechanischen
und thermischen Eigenschaften eines Filtermediums mit guter Dimensionsstabilität
keinen wesentlichen Beitrag liefert und damit entbehrlich ist. Ein Filtermedium mit
den patentgemäßen Merkmalen M1.6 bis M1.9 rücken die Druckschriften D5 und
D6 daher nicht in das Blickfeld des Fachmanns.
Aber auch in Bezug auf die stoffliche Gestaltung der Trägerschicht liefert die
Druckschrift D5 keinen Hinweis, der in die patentgemäße Richtung und damit zu
einem Filtermedium mit dem patentgemäßen Merkmal M1.2 weist. Die Druck-
schrift D5 signalisiert mit dem darin zwar bevorzugten aber nicht als zwingend
erforderlich erachteten PTFE als Trägerschicht-Material nämlich, dass außer
PTFE noch andere Materialien, die eine ähnliche Temperaturbeständigkeit wie
PTFE aufweisen, hierfür in Frage kommen (vgl. D5, Anspruch 4 i. V. m. S. 3, Z. 1
bis 4). Mineralische Fasern, zu denen auch Basaltfasern gehören, lehnt die D5
hierfür jedoch als mögliche Alternative ausdrücklich mit der Begründung ab, dass
der Aufbau von Filtermedien mit Mineralfasern zum Teil aufwendig ist und derar-
tige Filtermedien für ihren Formerhalt zusätzlich einen Stützkörper oder Ähnliches
benötigen (vgl. D5, S. 1, Z. 13 bis 21). Damit steht die Lehre der D5 jedoch im
Gegensatz zu den Angaben in der D6, in der ein mit Aramidfasern vernadeltes
Basaltgewebe als ein für den Hochtemperaturbereich bestens geeignetes textiles
Filtermedium empfohlen wird (vgl. D6, Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0022, 0030 und
0031]). D5 und D6 schaffen mit ihren widersprüchlichen Aussagen für den Fach-
mann, der bestrebt ist die thermische und chemische Belastbarkeit eines Filters
bei guter Dimensionsstabilität zu erhöhen, daher keine Grundlage, auf der er ohne
erfinderisches Zutun zu einem Filtermedium gelangt, welches im Sinne des gelten-
- 20 -
den Patentanspruchs 1 als Membranlaminat mit einem Stützgewebe aus Basaltfa-
sern aufgebaut ist.

Von einer Übertragung des aus der Druckschrift D6 bekannten, aus Basaltfasern
aufgebauten Stützgewebes in das stützkörperfreie textile Filtermedium der D5
nimmt der Fachmann auch deshalb Abstand, weil ihm bekannt ist, dass Basaltfa-
sern deutlich schwerer als PTFE-Fasern sind und er daher befürchten muss, dass
das Filtermedium der D5 dadurch seine Stützkörperfreiheit einbüßt. Ein Abrücken
von der Lehre der D5 ist für den Fachmann aber weder naheliegend noch besteht
hierfür eine Veranlassung. Vom Naheliegen eines Filters mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 kann daher auch in Kenntnis der Druckschriften D5
und D6 keine Rede sein. Zum gleichen Ergebnis führt aufgrund weitgehender
inhaltlicher Übereinstimmungen der Druckschriften D1 und D6 auch eine Kombi-
nation der Druckschriften D5 und D1.

3.4.4 Selbst eine zusätzliche Berücksichtigung der Druckschrift D3 fügt dem
zuvor erörterten Stand der Technik nichts hinzu, was ein Filtermedium mit den
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nahelegen würde. Dies ist dadurch
begründet, dass die Druckschrift D3 einerseits ein Filtermedium in Form eines Ge-
webes beschreibt und damit kein Membranlaminat. Andererseits favorisiert die D3
bei dem darin beschriebenen, für eine „Puls-Jet“-Reinigung geeigneten Filterme-
dium eine Trägerschicht aus Glasfasern, die mit temperaturfesten polymeren Sta-
pelfasern vernadelt ist (vgl. D3, Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0001 und 0009]). Basalt-
fasern spielen für die Lehre der D3 mithin keine Rolle. Folglich kann die Druck-
schrift D3 nicht dazu anzuregen in einem Membranlaminat ein Stützgewebe aus
oder mit Basaltfasern gemäß dem Merkmal M1.2 des geltenden Patentan-
spruchs 1 vorzusehen.

Nach alledem wird das Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1 vom Stand
der Technik nicht nahe gelegt. Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vor-
liegenden, in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr aufgegriffenen Druck-
- 21 -
schriften, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da diese Entge-
genhaltungen nicht über die Lehre der vorstehend abgehandelten Druckschriften
hinausgehen und den Fachmann daher ebenfalls nicht zu dem vorliegend bean-
spruchten Filtermedium führen. Auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften
führt zu keinen weiteren Gesichtspunkten.


4. Das Filtermedium des geltenden Patentanspruchs 1 erfüllt folglich alle Krite-
rien der Patentfähigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Die
geltenden Patentansprüche 2 bis 13 betreffen besondere Ausführungsformen des
im geltenden Patentanspruch 1 beschriebenen Filtermediums und sind daher mit
diesem rechtsbeständig.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 22 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.


Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Wagner


Fa


Full & Egal Universal Law Academy