12 W (pat) 40/17  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:050418B12Wpat40.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




12 W (pat) 40/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 003 151.9





hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 5. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
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G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer hat am 3. März 2014 die Patentanmeldung mit der Be-
zeichnung „Verbessertes iteratives Verfahren und Vorrichtung zur zentrifugalen
Gasseparation mit Ultraschallunterstützung“ eingereicht.

Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B04B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Juni 2017 wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der
Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017 war mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdegebühr inner-
halb der Beschwerdefrist gezahlt werden muss, und in der in Fettdruck darauf hin-
gewiesen wurde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Be-
schwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Der Zurückweisungsbeschluss ist
am 3. Juli 2017 abgesandt worden und dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2017
zugestellt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde mit zwei Schriftsätzen vom
14. Juli 2017, jeweils eingegangen am 17. Juli 2017, Beschwerde eingelegt und
begründet.

Die Beschwerdegebühr wurde am 5. September 2017 gezahlt. Als Grund für die
verspätete Zahlung gab der Beschwerdeführer an, dass nach einem Telefonat im
Juli mit dem „Sekretariat des Patentgerichtsenats 13/15“ bei ihm der Eindruck
blieb, dass das Patentamt sich nach der Beschwerdeeinreichung melden würde
und er erst danach die Gebühr zahlen müsse. Er bat die Beschwerde zuzulassen.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewie-
sen, dass die Bitte, die Beschwerde zuzulassen, zwar als Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand angesehen werden könne, jedoch die gesetzlichen
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Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123
PatG nicht vorliegen.

Mit Eingabe vom 9. März 2018 trägt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er im
Umgang mit dem Patentamt gewohnt gewesen sei, dass ihm eventuelle Fristver-
säumnisse von Amts wegen mitgeteilt würden. Davon sei er auch im vorliegenden
Fall ausgegangen, nachdem er beim Telefonat damit beruhigt worden sei, dass es
länger dauern könnte. Leider habe das Bundespatentgericht eine andere Vorge-
hensweise, wie er habe feststellen müssen. Er habe keine Routine im Umgang mit
dem Patentgericht und in gutem Glauben gehandelt. Er bittet diesen Umstand
hoch zu werten und die Wiederaufnahme des Verfahrens doch noch zuzulassen.


II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B04B des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2017 gilt als nicht eingelegt (§ 6
Abs. 2 PatKostG). Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Be-
schwerdegebühr (§ 123 PatG) kann nicht gewährt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
gemäß § 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) versäumt.

Der Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017, der mit einer Rechtsmittelbe-
lehrung versehen war und der am 3. Juli 2017 abgesandt worden ist, ist dem Be-
schwerdeführer am 6. Juli 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerde-
frist lief daher am 7. August 2017 (ein Montag) ab. Die Beschwerdegebühr wurde
erst am 5. September 2017 gezahlt und ist damit nicht rechtzeitig innerhalb der
Beschwerdefrist entrichtet worden (§ 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostenge-
setz).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da die gesetz-
lichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 123 PatG nicht vorliegen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist innerhalb von zwei Monaten nach
Wegfall des Hindernisses zu stellen und muss gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 1. Halb-
satz PatG die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung vorgetragenen
Tatsachen angeben. Diese sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz PatG ent-
weder bei Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen. Um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu können, muss die Frist ohne
Verschulden versäumt worden sein (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wurde jedoch nicht ohne Verschul-
den des Beschwerdeführers versäumt. In der dem Zurückweisungsbeschluss bei-
gefügten Rechtsmittelbelehrung war ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichten sei.
Wenn ein Anmelder sich auf einen bloßen Eindruck aufgrund eines Telefonge-
sprächs verlässt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr eindeutig hingewiesen wurde, ist die Frist nicht ohne Ver-
schulden versäumt. Wenn dem Beschwerdeführer gesagt wird, dass etwas noch
dauern könne, so ändert dies nichts daran, dass er die Beschwerdegebühr hätte
rechtzeitig zahlen müssen. Er ist in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich
auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen worden. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte fehlende Routine im Umgang mit dem Bundes-
patentgericht mag zwar die Fristversäumnis erklären, kann sie jedoch in Anbe-
tracht der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht entschuldigen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden, so dass
die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Ausfelder


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