12 W (pat) 39/14  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



12 W (pat) 39/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

















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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. September 2013 aufgehoben und das Patent 10 2011 118 833
mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 5. Juli
2017, eingegangen am 5. Juli 2017,
- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß
Patentschrift.


G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
18. November 2011 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 1. Sep-
tember 2011 (Aktenzeichen 10 2011 111 789.3) beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldete und am 10. Januar 2013 veröffentlichte Patent
10 2011 118 833 mit der Bezeichnung

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„Verfahren und Vorrichtung zur thermischen Überprüfung
des Bauzustandes von Windkraftanlagen“

mit Beschluss in der Anhörung vom 23. September 2013 gemäß § 61 Absatz 1
Satz 1 PatG widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
26. November 2013.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag, mit dem die Beschwerdeführerin das
Patent verteidigt, lautet:



Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.

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Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. September 2013 aufzuheben und das Patent
10 2011 118 833 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 5. Juli 2017,
eingegangen am 5. Juli 2017,
- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß
Patentschrift,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. Juli 2017,
eingegangen am 5. Juli 2017,
- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß
Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. Juli 2017,
eingegangen am 5. Juli 2017,
- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß
Patentschrift.


Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

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Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin führt gegen die Patentfähigkeit des
Gegenstands nach geltendem Anspruch 1 nach Hauptantrag die Entgegen-
haltungen E1 sowie E16 bis E18 an. Die Einsprechende argumentiert insbe-
sondere damit, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 ein Problem löse, das sich
in der Realität nicht stelle. Eine thermische Beanspruchung der Rotorblätter
ergebe sich nämlich erst ab einer 0,3fachen Schallgeschwindigkeit. Diese Strö-
mungsgeschwindigkeiten träten im üblichen Betrieb von Rotorblätter bei
Windkraftanlagen nicht auf. Aus diesem Grund sei der Gegenstand nach dem
geltenden Anspruch 1 nicht „patentwürdig“.

Im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften
in Betracht gezogen worden (Zählung mit D1 bis D5 im Prüfungsverfahren, mit E1
bis E18 im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren).

E1 MEINLSCHMIDT, Peter; ADERHOLD, Jochen: Thermographic
Inspection of Rotor Blades. 9th ECNDT. Berlin, 25. bis 29. September
2006; The online Journal of Nondestructive Testing. ISSN: 1435-4934;
Seiten 1 bis 9;
URL: http://www.ndt.net/article/ecndt2006/doc/Tu.1.5.3.pdf

E2=D5 WO 2010/051278 A1

E3 DE 100 22 568 A1

E4=D4 WO 2009/071056 A1

E5=D3 DE 103 92 293 T5


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E6 WO 2006/074690 A1

E7 MALDAGUE, Xavier P.V.: Nondestructive Evaluation of Materials by
Infrared Thermography. London: Springer-Verlag, 1993, S. 16 und
434-436. – ISBN 3-540-19769-9

E8 KOZLOWSKI, Lester J.; Kosonocky, Walter F.: Infrared Detector
Arrays- In: Bass, M.; DeCusatis, C.; Enoch, J. et al.: “Handbook of
Optics”, Third Edition, Volume II: “Design, Fabrication and Testing,
Sources and Detectors, Radiometry and Photometry”, New York:
McGraw-Hill, 2009, Seiten 33.1 bis 33.33. - ISBN
0071498907/9780071498906

E9 WILSON, Andrew: Dual-band cameras aid IR system. In:
VisionSystems Design. Vol. 12, issue 7, July 1, 2007. URL:
http://www.vision-systems.com/articles/print/volume-12/issue-
7/technology-trends/infrared-imaging/dual-band-cameras-aid-ir-
system.html

E10 RUTZ, Frank [et al.]: Non-Destructive Testing of Glass-Fibre
Reinforced Polymers using Terahertz Spectroscopy. 9th ECNDT,
Berlin, 25. bis 29 September 2006. In: The online Journal of
Nondestructive Testing. ISSN: 1435-4934; Seiten 1 bis 8;
URL: http://www.ndt.net/article/ecndt2006/doc/We.2.8.2.pdf

E11 US 5,818,951 A

E12 EISLER, Konstantin [et al.]: Wie bringt man Farbe in die Thermografie.
DGZfP-Jahrestagung 2010, 10.05.-12.05.2010, Erfurt – Poster 38.
URL: http://ndt.net/article/dgzfp2010/inhalt/p38.pdf

- 7 -
E13 MAIERHOFER, Christiane [et al.]: Entwicklung und Kombination
optischer und thermografischer zerstörungsfreier Messverfahren zur
Bewertung von Bauteiloberflächen und –grenzflächen. DGZfP-
Jahrestagung 2010, Erfurt – Vortrag Mi.1.C.1.
URL: http://www.ndt.net/article/dgzfp2010/inhalt/mi1c1.pdf

E14 InfraTec GmbH: Benutzerhandbuch IRBIS mosaic. - Infrarot-
Bearbeitungssoftware. September 2006 Dresden, 2006. S. 1-
18. -Firmenschrift
E15 BEHANECK, Marian: Professionelles Auswerten – Software für
Thermografie-Kameras. In: Gebäude Energieberater GEB, 03/2010,
S. 44-49. URL: http://www.geb-info.de/gentner.dll/0323-behaneck-
1_Mjc0NTAy.pdf

E16 MONTELPARE, S.; RICCI, R.: A thermographic method to evaluate
the local boundary layer separation phenomena on aerodynamic
bodies operating at low Reynolds number. In: International Journal of
Thermal Sciences 43 (2004) 315-329.

E17 Mach-Zahl. In: Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand
7.6.2017, 19:45 h. URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Mach-Zahl
[abgerufen am 19.07.2017]

E18 SCHLICHTING, Hermann; TRUCKENBRODT, Erich: Aerodynamik
des Flugzeugs. Erster Band. Berlin: Springer 1959. S. 301-308. - ISBN
978-3-642-53044-9 (eBook)

D1 US 2003/0127862 A1

D2 DE 10 2008 032 196 A1

- 8 -
D3=E5 (DE 103 92 293 T5)

D4=E4 (WO 2009/071056 A1)

D5=E2 (WO 2010/051278 A1)

In den Anmeldungsunterlagen sind zum Stand der Technik die am 15. Sep-
tember 2011 offengelegte Druckschrift DE 10 2010 048 400 sowie die am
22. September 2011 veröffentlichte Druckschrift WO 2011/113402 A1 angegeben,
die hinsichtlich der Priorität des Patents (1. September 2011) von älterem Zeit-
rang, aber nachveröffentlicht sind.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt ver-
wiesen.


II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache auch
insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt aufrechterhalten wird.

Das Patent wurde auf die Beschwerde der Patentinhaberin beschränkt aufrecht-
erhalten. Soweit bei der Verkündung des Beschlusses an Stelle der Patent-
inhaberin die „Einsprechende“ genannt wurde, handelt es sich um eine offenbare
Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG, die hiermit berichtigt wird.

1.) Der Anspruch 1 nach Hauptantrag wird wie folgt gegliedert, wobei die
Streichungen und Unterstreichungen die Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung zeigen:

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a) Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen
in Form von mehrere Rotorblätter aufweisenden Windrädern
a1) während des üblichen Betriebs,
b) wobei die Windkraftanlagen von einer oder mehreren an und/oder in
einem mobilen Standort installierten thermografischen
Aufnahmeeinrichtungen erfasst [werden]
c) und die dabei ermittelten Messwerte unter Berücksichtigung der durch
den Betrieb der Rotorblätter zum Zeitpunkt der Messung bedingten
thermischen Beanspruchungen in Hinblick auf etwaige Beschädigungen
ausgewertet werden,
dadurch gekennzeichnet, dass die ermittelten Messwerte unter
Berücksichtigung der duch den Betrieb der Rotorblätter zum Zeitpunkt der
Messung bedingten thermischen und/oder dynamischen
Beanspruchungen ausgewertet werden
d) dass thermische Beanspruchungen der Rotorblätter durch die Reibung
mit der Luft bei der Rotation während des Betriebs der Rotorblätter
berücksichtigt werden,
d1) die die Rotorblätter über ihre Konturen verteilt unterschiedlich
erwärmen als Folge der Luftströmung an der Vorderkante, auf der
Blattfläche und in Richtung der hinteren Kante
e) und endgültige Messergebnisse um diese mit der thermischen
Beanspruchung zusammenhängenden Daten bereinigt werden.


2.) Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind zulässig.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag enthält sämtliche
Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (Merkmale a, a1, b, c) zuzüglich der
Merkmale d, d1, und e) aus der Beschreibung. Der geltende Anspruch 1 ist dabei
im Merkmal c) und folgend auf diejenige Variante beschränkt, dass die ermittelten
Messwerte unter Berücksichtigung der durch den Betrieb der Rotorblätter zum
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Zeitpunkt der Messung bedingten thermischen Beanspruchungen in Hinblick auf
etwaige Beschädigungen ausgewertet werden. Die und/oder-Verknüpfung hin-
sichtlich der dynamischen Beanspruchungen ist gestrichen.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist im Einzelnen wie folgt offenbart:

Die Merkmale a) und a1) gehen hervor aus dem erteilten Anspruch 1 (PS,
Anspruch 1, Z. 1-4) und sind ursprünglich offenbart in den Anmeldungsunterlagen,
dortiger Anspruch 1, Z. 1-2 und auf den Seiten 2, Z. 27-30, sowie S. 3, Z. 1-3.

Das Merkmal b) geht hervor aus dem erteilten Anspruch 1 (PS, Anspruch 1, Z. 4-
7) und ist ursprünglich offenbart in den Anmeldungsunterlagen, siehe dortigen
Anspruch 1, Z. 4-5.

Merkmal c) ist offenbart in der Patentschrift, Abs. [0031], dortiger letzter Satz, und
geht ursprünglich hervor aus den Anmeldungsunterlagen, S. 9, Z. 11-13.

Das Merkmal d) ist jeweils angegeben im erteilten wie auch im ursprünglichen
Anspruch 4.

Das Merkmal d1) ist aufgezeigt in der PS, Abs. [0003], Z. 28-34 in Verbindung mit
Abs. [0017], Z. 8-19. In den ursprünglichen Unterlagen siehe hierzu S. 2, Z.-14-18
sowie S. 5, Z. 5-12.

Das Merkmal e) ist offenbart in der PS, Abs. [0031], vorletzter Satz, in den
Anmeldungsunterlagen auf S. 9, Z. 9-11.

Damit ist der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ursprünglich offenbart
und gegenüber der erteilten Fassung auch beschränkt. Der Schutzbereich ist
gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert.

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Im Übrigen ist die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche seitens der Ein-
sprechenden nicht angezweifelt worden.


3.) Der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 erweist sich als patentfähig.

3.a) Zur Neuheit (§ 3 PatG)
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren
befindlichen Druckschriften ein solches Verfahren zur Überprüfung des baulichen
Zustands von Windkraftanlagen mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1
enthaltenen Merkmalen offenbart.

Dies wurde von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.

3.b) Zur erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG)
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Argumente der Einsprechenden samt den angeführten Entgegenhaltungen
verfangen nicht. Vielmehr belegen sie, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 mit
der dort in den Merkmalen c), d), d1) und e) geforderten Berücksichtigung von
thermischen Beanspruchungen der Rotorblätter durch die Reibung mit der Luft bei
der Rotation während des Betriebs der Rotorblätter und die Bereinigung der Mess-
ergebnisse um diese mit der thermischen Beanspruchung zusammenhängenden
Daten für den Fachmann nicht nahelag.
Der nächstkommenden Entgegenhaltung E1 fehlt es schon an jeglichem Hinweis,
dass die bei der Rotation während des Betriebs durch die Reibung der Luft ent-
stehende Wärme überhaupt zu berücksichtigen wäre.

Die weiter von der Einsprechenden angeführte E16 behandelt die Analyse der
Ablösung der laminaren Grenzschicht an aerodynamischen Körpern bei niedrigen
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Reynoldszahlen mittels Infrarotthermographie (E16, S. 1, linke Spalte, Z. 1-3).
Hierzu wurde im Versuch ein Flügelabschnitt aus Fasermaterial über eine
aufgebrachte Aluminiumschicht elektrisch beheizt und im Strömungsversuch die
Temperaturverteilung gemessen (E16, S. 317, rechte Spalte, Abs. 3 in Verbindung
mit Fig. 13). Weder ist in der E16 eine Berücksichtigung der durch die Um-
strömung der Rotorblattkontur sich ergebenden Erwärmung infolge der Reibung
mit der Luft offenbart (fehlendes Merkmal d1), noch erfolgt eine Bereinigung der
Messergebnisse durch diese thermische Beanspruchung (fehlendes Merkmal e).

Die Einsprechende gibt weiterhin an, dass die E17 und die E18 belegen würden,
eine Erwärmung der Luft ergebe sich nur durch deren Kompressibilität. Diese trete
aber erst ab einer Strömungsgeschwindigkeit von Mach>0,3 auf. Unterhalb dieser
Geschwindigkeit sei die Luft inkompressibel. Daher trete in diesem Bereich auch
keine Erwärmung auf. Somit löse die Erfindung eine Aufgabe, die sich in der
Praxis nicht stellen würde, da selbst die Blattspitzengeschwindigkeit von
Rotorblättern an Windkraftanlagen nicht in einem solchen Geschwindigkeits-
bereich liegen würde.

Jedoch lehren die – im Übrigen nachveröffentlichte – E17 und auch die E18 nicht,
dass Luft bei mäßiger Geschwindigkeit inkompressibel sei, sondern sie belegen
lediglich, dass (neben der Reibung) der Einfluss der Kompressibilität erst bei
höheren Strömungsgeschwindigkeiten berücksichtigt werden muss und in diesem
Geschwindigkeitsbereich auch eine sehr erhebliche Erwärmung des strömenden
Mediums auftritt, die ihre physikalische Ursache in der Reibungswärme hat (vgl.
E18, S. 301, Kap. 4.91, Abs. 1, Z. 6-17).
Der Fachmann, hier ein Ingenieur des Maschinenbaus (FH), der über eine
mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung u.
a. mithilfe von Thermografie verfügt, konnte somit insbesondere der E18 nur
entnehmen, dass eine durch die Reibung mit der Luft bedingte thermische
Beanspruchung in einem Geschwindigkeitsbereich, in dem Rotorblätter von
Windkraftanlagen üblicherweise betrieben werden, sehr gering und daher zu
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vernachlässigen ist. Deshalb war es für ihn auch nicht naheliegend, solche
thermischen Beanspruchungen bei der Überprüfung des baulichen Zustands von
Rotorblättern mittels thermografischer Aufnahmeeinrichtungen zu berücksichtigen
(fehlende Merkmale c bis d1) und Messergebnisse um diese mit der thermischen
Beanspruchung zusammenhängenden Daten zu bereinigen (fehlendes Merk-
mal e).

Somit vermag der angezogene Stand der Technik weder einzeln noch in einer
Zusammenschau, auch nicht in Verbindung mit Fachwissen, eine Anregung in
Richtung auf den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu geben.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

3.c) Unteransprüche

Zusammen mit dem Anspruch 1 (s. o.) sind auch die auf ihn unmittelbar oder
mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt
selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betref-
fen.


III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Ganzenmüller Bayer Krüger Ausfelder


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