12 W (pat) 3/16  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




12 W (pat) 3/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 006 416.3








hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller sowie der Richterin Bayer und der Richter
Dipl.-Ing. Univ. Dipl-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse F24J des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. September 2015 aufgehoben und das
Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 12, einge-
gangen am 30. Oktober 2017,
- ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1 und 2).


G r ü n d e :

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F24J vom 29. September 2015 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung
10 2013 006 416.3 mit der Bezeichnung „Erdwärmesonde“ vom 15.April 2013 zu-
rückgewiesen wurde. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung
vertreten, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und der
Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils eingereicht in der Anhörung am
29. September 2015, beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1) DE 81 25 196 U1
D2) AT 509 640 A1
D3) DE 20 2006 010 244 U1
D4) DE 10 2008 021 321 A1
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D5) DE 199 53 072 A1
D6) DE 10 2010 050 846 A1
D7) DE 10 2005 020 887 B3
D8) DE 10 2007 054 472 A1.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 18. Dezember 2015
Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 beantragt sie sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle F24J aufzuheben und ein Pa-
tent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingegan-
gen am 30. Oktober 2017,
- ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1 und 2).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Erdwärmesonde (1), umfassend einen als kreiszylindrisches Rohr
ausgebildeten Träger (2) aus einem Kunststoff mit einem Außen-
durchmesser von 200 bis 800 mm mit einer Oberseite und einer
Unterseite, wobei ein von einem Fluid durchströmbares Wärme-
tauscherrohr (3) aus Kunststoff schraubenförmig auf die Außen-
seite des Trägers aufgewickelt ist und ein Vorlauf (4) und ein
Rücklauf (5) an der Oberseite der Erdwärmesonde angeordnet
sind und wobei der Vorlauf oder Rücklauf (5) durch das Innere des
Trägers zur Unterseite verläuft.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 9 sowie wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

M0 Erdwärmesonde (1), umfassend
M1 einen als kreiszylindrisches Rohr ausgebildeten Träger (2) aus ei-
nem Kunststoff mit einem Außendurchmesser von 200 bis 800 mm
mit einer Oberseite und einer Unterseite,
M2 wobei ein von einem Fluid durchströmbares Wärmetauscherrohr (3)
aus Kunststoff schraubenförmig auf die Außenseite des Trägers
aufgewickelt ist
M3 und ein Vorlauf (4) und ein Rücklauf (5) an der Oberseite der Erd-
wärmesonde angeordnet sind und wobei der Vorlauf oder Rück-
lauf (5) durch das Innere des Trägers zur Unterseite verläuft.

2. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Geotech-
nik und Bergbau mit langjähriger Berufserfahrung in der Gewinnung von Ener-
gie aus Erdwärme.

3. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche sind in den ursprünglichen Unterla-
gen offenbart. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen An-
sprüchen 1 und 2 in Verbindung mit den Beschreibungsstellen Absatz 14, 15,
22, 30 der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ur-
sprünglichen Ansprüchen 3 bis 10.

4. Der ausführbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist auch
patentfähig.

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4.1 Der Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG).

Als nächstliegender Stand der Technik ist die D2 anzusehen.
Von der Lehre der D2 unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
durch das Merkmal M1, nämlich einem als kreiszylindrisches Rohr ausgebildeten
Träger aus einem Kunststoff mit einem Außendurchmesser von 200 bis 800 mm
mit einer Oberseite und einer Unterseite, wohingegen die D2 eine zu einem Zylin-
der zusammengerollte, verzinkte (Stahl-)Gittermatte vorsieht.
Die D5, siehe Figur 3, zeigt zwar ein Innenrohr 152, allerdings lehrt sie kein von
einem Fluid durchströmbares Wärmetauscherrohr aus Kunststoff, das gemäß
Merkmal M2 schraubenförmig auf die Außenseite des Trägers aufgewickelt ist.
Stattdessen zeigt die Figur 3 der D5, dass das Wärmemedium in einem schrau-
benförmigen Kanal 14 fließt, der durch eine sich nach unten schraubenförmig er-
streckende Bahn in einem zwischen Innen- und Außenrohr 152 bzw. 52 gebildeten
Zwischenraum verläuft, siehe Spalte 6, Zeilen 59 bis 66, dort fälschlicherweise als
„spiralförmig“ bezeichnet. Der D5 sind keine Angaben darüber zu entnehmen, aus
welchem Material die Kanalbahn besteht (fehlendes Merkmal M1).

Auch keine der sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart die
Kombination eines als Rohr ausgebildeten Trägers aus Kunststoff in Verbindung
mit einem schraubenförmigen Wärmetauscherrohr.

Der Patentanspruch 1 ist somit neu.

4.2 Der Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

Da keine der Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 bis D8 das fehlende Merkmal M1,
nämlich einen als Rohr ausgebildeten Träger offenbart, führt auch eine beliebige
Kombination dieser Schriften selbst in der Zusammenschau und in Verbindung mit
Fachwissen, nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

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Die D5 zeigt zwar ein Innenrohr, allerdings dient dieses nicht als Träger für ein
Wärmetauscherrohr aus Kunststoff, das schraubenförmig auf die Außenseite des
Rohres aufgewickelt ist, sondern bildet in Verbindung mit einem Außenrohr einen
Zwischenraum, in dem eine sich nach unten schraubenförmig erstreckende Bahn
verläuft.
Der Fachmann würde daher die Lehre der D5 nicht berücksichtigen, um einen der
Gegenstände der D1 bis D4 bzw. der D6 bis D8 fortzubilden, da die D5 mangels
eines schraubenförmigen Wärmetauscherrohrs ein anderes Konzept offenbart.

Der Patentanspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit.

5. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht triviale Ausgestaltun-
gen des Erfindungsgegenstandes betreffen.


III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt

Pr


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