12 W (pat) 3/15  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




12 W (pat) 3/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 012 611





hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller sowie der Richterin Bayer und der Richter
Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Gegen das am 11. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldete und am 20. Januar 2011 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Dichtungen für dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappen“

wurde am 18. April 2011 Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 24 hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am
7. November 2014 widerrufen. Als Gründe führt die Patentabteilung in der
schriftlichen Begründung vom 3. Dezember 2014 an, dass der Schutzbereich der
in der mündlichen Anhörung als Hauptantrag eingereichten, geänderten
Ansprüche, erweitert sei. Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei im Hinblick auf die Druckschrift
WO 98/04376 A2 (D2).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Dezember 2014 eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 28. November 2016 ihren Einspruch
zurückgenommen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt mit ihrem Schreiben vom
3. November 2017 sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent
auf Basis der erteilten Ansprüche nach Aktenlage zu entscheiden.

- 3 -
Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe
zur steuerbaren Fluiddurchströmung,
dadurch gekennzeichnet,
dass in ihrem Gehäuse oder ihrer Klappenscheibe 7 zur
dynamischen Fluidabdichtung eine Nut oder ein Rücksprung
ausgebildet ist,
in der/dem mindestens eine korrespondierende O-Ringdichtung
oder Lippendichtung 16 angeordnet ist“.

Im Verfahren befindet sich u. a. folgende Druckschrift:

D2) WO 98/04376 A2.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
A Dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe zur
steuerbaren Fluiddurchströmung,
dadurch gekennzeichnet,
B dass in ihrem Gehäuse oder ihrer Klappenscheibe zur dynamischen
Fluidabdichtung eine Nut oder ein Rücksprung ausgebildet ist,
C in der/dem mindestens eine korrespondierende O-Ringdichtung
oder Lippendichtung angeordnet ist.
- 4 -
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche kann dahingestellt bleiben, da der An-
spruch 1 mangels Neuheit (§ 3 PatG) nicht patentfähig ist, worauf die Beschwer-
deführerin bereits im angegriffenen Beschluss hingewiesen worden war.

Die D2, siehe Figur 4 und Seite 4, mittlerer Absatz, zeigt bereits eine dreifach
asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe zur steuerbaren Fluiddurchströmung („a
fluid interception valve of the triple eccentric butterfly type“) (Merkmal A).
In deren Klappenscheibe („shutter 12“) ist auch eine Nut („annular groove 34“)
ausgebildet, siehe Figur 5 sowie Seite 8, mittlerer Absatz bis Seite 9, erster Absatz
(Merkmal B).
Die D2, Figur 5 sowie Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, erster Absatz, zeigt auch,
dass in dieser Nut eine korrespondierende O-Ringdichtung angeordnet ist („an O
ring seal 36 of plastomeric or elastomeric material is held captive in groove 34“)
(Merkmal C).

Die übrigen Ansprüche fallen mit dem Hauptanspruch.


III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
- 5 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt

Pr


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