12 W (pat) 27/15  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



12 W (pat) 27/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 021 321.7






hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk
und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für F24J des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Juni 2015, mit dem die am 29. April 2008 angemeldete und
am 5. November 2009 offengelegte Patentanmeldung 10 2008 021 321.7 mit der
Bezeichnung „Erdkollektor für eine Wärmepumpe“ zurückgewiesen worden ist, hat
der Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 Beschwerde eingelegt.

Der Patentanmelder und Beschwerdeführer stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und das
Patent mit der Bezeichnung „Erdkollektor für eine Wärmepumpe“
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 7. Juli 2015,

- Beschreibung und

- Zeichnungen (Fig.1 bis Fig.3)

jeweils gemäß den ursprünglichen Unterlagen.

Aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren ist unter anderem die DE 10 2004
052 638 A1(D6) bekannt:

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Der geltende Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:

1a Erdkollektor für eine Wärmepumpe, aufweisend:
1b einen mit einer Wärmepumpe verbindbaren Solekreislauf (3), um Erdwärme
aufzunehmen;
1c eine benachbart zum Solekreislauf (3) angeordnete Drainage (1) für Nie-
derschlagswasser; und
1d ein benachbart zum Solekreislauf (3) angeordnetes Heizrohr (2), das mit
einer thermischen Solaranlage verbindbar ist;
1e wobei die Drainage (1) oberhalb des Solekreislaufs (3) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1f der kleinste Abstand der Drainage (1) vom Solekreislauf (3) weniger als 2,0
Meter beträgt,
1g die Drainage (1) und
1h der Solekreislauf (3)
1i jeweils mindestens 0,5 Meter unter der Erdoberfläche angeordnet und von
Erdreich umgeben sind,
1j das Heizrohr (2) separat zum Solekreislauf vorgesehen und
1k unterhalb des Solekreislaufs (3) im Erdreich angeordnet ist, und
1l der kleinste Abstand des Heizrohrs (2) vom Solekreislauf (3) weniger als
1,5 Meter beträgt.

Wegen der dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 sowie wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch unbe-
gründet.
- 4 -
Gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft dieser einen
„Erdkollektor für eine Wärmepumpe“. Diese soll gemäß der geltenden Aufga-
benstellung eine erhöhte Wärmeausbeute für die Wärmepumpe liefern und einen
einfachen und zuverlässigen Aufbau besitzen (Abs. 0003).
Dabei sollen gemäß der Beschreibung möglichst viele Wärmequellen der Umwelt,
beispielsweise vom Hausdach erwärmtes Regenwasser oder die überschüssige
Wärme aus einem thermischen Solarkollektor, verwendet und im Erdkollektor, also
in einem definierten Bereich des Erdreichs, gespeichert werden. Die Entnahme
der Wärme aus dem Erdkollektor erfolgt dann durch den „Solekreislauf“ der diese
im Erdreich gespeicherte Niedertemperaturwärme einer Wärmepumpe zuführt, die
daraus Nutzwärme mit höherer Temperatur, bspw. zur Wassererwärmung oder
Warmwasserheizung, gewinnt. Die dadurch abgekühlte Sole wird wieder in den
Solekreislauf geleitet, um dann im Erdreich wieder „aufgewärmt“ zu werden.
Bei derartigen Erdwärmespeichern verbessern sich sowohl die Speichereigen-
schaften (also die speicherbare Wärmemenge) wie auch die Wärmeleitfähigkeit
des Erdreichs (und somit die pro Zeiteinheit entnehmbare Wärmemenge) mit
zunehmendem Feuchtigkeitsgehalt des Erdreichs.

Als Fachmann ist hier von einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschi-
nenbau mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet von Erdkollektoren für
Wärmepumpen auszugehen, der durch seine berufliche Tätigkeit auch über
fundierte Fachkenntnisse auf dem naheliegenden Gebiet der Erdwärmespeicher
und -wärmetauscher verfügt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu und auch gewerblich
anwendbar; er ist jedoch nicht erfinderisch (§ 4 PatG).

Die nächstkommende Druckschrift D6 (DE 10 2004 052 638 A1) zeigt einen
Erdkollektor für eine Wärmepumpe im Sinne der Merkmale a bis e der
vorliegenden Anmeldung (vgl. Fig. 1 mitte rechts i. V. m Abs. 0006 sowie Fig. 6
i. V. m Abs. 0011, die Ziff. 3 bzw. 41 zeigen die Drainageleitung für das
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Niederschlagswasser, die Ziff. 1 und 8 zeigen den Solarkreislauf und die 9 den
Wärmepumpenkreislauf.
Dort ist jedoch das Heizrohr (in der D6 „Solarkreislauf“, Ziff. 1 und 8 in Fig. 1 mitte
rechts) nicht unterhalb, sondern oberhalb des Solekreislaufs 2 bzw. auf gleicher
Höhe (in der D6, Ziff. 12, 11 in Fig. 6 i. V. m. Abs. 0011) angeordnet.
Weiterhin sind aus dem dort aufgezeigten Erdkollektor die Merkmale g, h und i
bekannt (Drainageleitung und Solekreislauf jeweils mindestens 0,5 m unterhalb
der Erdoberfläche, vgl. Fig. 1, Fig. 6 und Anspruch 5).
Auch ist dort entsprechend dem Merkmal j das Heizrohr (Solarkreislaufrohr)
separat zum Solekreislaufohr (Wärmepumpenkreislaufrohr) angeordnet (Fig. 1,
mitte rechts und Fig. 6).
Aus Anspruch 5 der D6 ist weiterhin ein kleinster Abstand zwischen Drainage
(Regenwasserdüsenrohr 3) und Solekreislauf (Wärmepumpenkreislaufrohr) von
weniger als 2 m bekannt (Merkmal f).

Es fehlt aber in der D6 am Merkmal 1k und in Folge auch am Merkmal 1l.
Jedoch stellt es die D6 zumindest zur Auswahl, das dortige Wärmepumpen-
kreislaufrohr 11 entweder auf gleicher Höhe neben dem Solarkreislaufrohr 12
anzuordnen (D6, Abs. 0011 i. V. m Fig. 6) oder das Wärmepumpenkreislaufrohr 2
unterhalb des Solarkreislaufrohrs 1 anzuordnen (D6, Fig. 1 mitte rechts). Mangels
einer weiteren Angabe, warum in der D6 in den jeweiligen Abbildungen jeweils
unterschiedliche Anordnungen für die Wärmepumpenkreislaufrohre 2 und die
Solarkreislaufrohre 1 gewählt wurden, ist für den Fachmann die Lage der Rohre
zueinander eine reine Auswahlentscheidung. Aufgrund dieser ersichtlichen Aus-
wahl ist auch eine Anordnung nicht erfinderisch, bei der das durch den So-
larkollektor beheizte Heizrohr unterhalb des Solerohrs (des Wärmepumpen-
kreislaufs) liegt. Auch gibt es keine Anzeichen dafür, dass für die Anordnung der
Rohre Vorurteile zu überwinden waren oder die jeweilige Lage nicht im
Griffbereich des Fachmanns lag (siehe auch Schulte, PatG, 9. Auflage 2014, § 4
Rdn. 81 und BGH „Anrufroutingverfahren“ X ZR 5/14 vom 05.02.2014).

- 6 -
Auch die jeweilige weitere Bemessung der Abstände der Rohre zueinander
(Merkmal 1l) begründet keine erfinderische Tätigkeit (vgl. BGH GRUR 10, 814
Rdn. 25 – Fugenglätter), denn hierzu fehlen in der D6 sämtliche Angaben, so dass
dem Fachmann bewusst ist, dass er die Abstände durch Berechnung anhand von
Zielvorgaben und/oder durch entsprechende Versuche ermitteln muss.

Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus der D6 i. V. m dem
Grundwissen des Fachmanns nahegelegt.

Auf Grund des Antragsprinzips fallen auch die direkt oder indirekt auf Anspruch 1
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 mit diesem.

Darüberhinaus ist eine eigenständige patentbegründende Bedeutung für die dem
Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche nicht geltend gemacht worden und
für den Senat auch nicht erkennbar. Über die jeweiligen Unteransprüche muss
auch nicht befunden werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden
werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät").


Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder


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