12 W (pat) 24/13  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



12 W (pat) 24/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 00 642



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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie
der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 20. März 2013 wird aufgehoben und das
Patent 103 00 642 mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechterhalten.

Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 12. Januar 2017,
Beschreibung
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 103 00 642 mit der
Bezeichnung „Fördervorrichtung“, das am 9. Januar 2003 angemeldet wurde, und
dessen Erteilung am 2. Juni 2010 veröffentlicht wurde.
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Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt.

Mit in der Anhörung vom 20. März 2013 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am
22. Mai 2013 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. März 2013 aufzuheben und das Patent
103 00 642 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. März 2013 aufzuheben und das Patent
103 00 642 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen
Verhandlung
am 12. Januar 2017,
Beschreibung
und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Patentschrift.

Das Patent umfasst in der nunmehr geltenden Fassung 13 Ansprüche, von denen
die Ansprüche 2 bis 13 auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen sind.
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Der Anspruch 1 lautet:






Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

D1) US 3,995,735
D2) DE 32 06 645 A1
D3) US 3,075,630
D4) WO 02/091091 A1
D5) EP 0 959 002 A1
D6) DE 297 10 056 U1
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D7) DE 31 31 352 A1
D8) US 4,142,624
D9P) DE 100 00 778 A1
D9) Beitz, W. u. Küttner, K.-H.: Dubbel Taschenbuch für den Ma-
schinenbau. 18. Auflage, Springer-Verlag 1994, Seiten U43 und U59
D10) EP 0 245 806 B1

Davon wurden die D1 bis D8 im Einspruchsverfahren, die D9 und D10 im
Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Einsprechenden genannt.
Die D1, D2, D3 und D9P waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt
worden.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Ein-
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt zur Aufhebung des
Beschlusses der Patentabteilung und zur Aufrechterhaltung des Patents in
beschränktem Umfang.


1) Das Patent betrifft eine Fördervorrichtung zum Fördern von Gegenständen, die
staufähig ausgebildet sein soll, siehe Abs. 0001 der Patentschrift (PS).

In der Beschreibungseinleitung ist erläutert, siehe Abs. 0002 PS, dass bekannte
staufähige Förderer, wie der in der Entgegenhaltung D9P beschriebene Stau-
röllchenförderer, bei dem sich ein Stau vom Ende der Förderstrecke her aufbaut,
kostenaufwendig sind.
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Dementsprechend ist als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe angegeben,
eine staufähige Fördervorrichtung auf konstruktiv einfache Weise so auszu-
gestalten, dass ohne Funktionseinbuße die Förderkosten verringert werden
können, siehe Abs. 0006 PS.

Dazu ist erfindungsgemäß im Fall eines am Ende der Förderstrecke sich
bildenden Staus vorgesehen, siehe insb. Abs. 0008 und 0013 PS, am Beginn der
Förderstrecke mittels eines durch einen Staumelder gesteuerten Verzögerers die
Geschwindigkeit der Gegenstände, mit der sie auf die Förderstrecke gelangen, zu
reduzieren, wodurch sich auch die Abstände der Gegenstände, mit denen sie
normalerweise auf die Förderstrecke gelangen, reduzieren bzw. eliminieren.
Ein staufähiger Förderer ist somit nur für diejenigen Gegenstände notwendig, die
bei Beginn des Staus bereits den Verzögerer passiert haben. Der Rest der
Förderstrecke kann durch einen einfachen, preisgünstigen und nicht-staufähigen
Förderer überbrückt werden.


2) Der nunmehr geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

K1 Fördervorrichtung (1) zum Fördern
von zueinander beabstandeten Gegenständen (4) in Förderrichtung (F)
K2 von einer ersten zu einer zweiten Behandlungsstufe (3, 5),
K3 mit einer Förderstrecke (2),
K4 die einen durch einen Staumelder (15) steuerbaren Verzögerer (6)
mit steuerbarer Geschwindigkeit,
K5 einen nicht staufähigen Förderer (7)
K6 und einen staufähigen Förderer (8) zur Übergabe der Gegenstände (4)
an die zweite Behandlungsstufe (5) enthält,
K7 die in Förderrichtung (F) hintereinanderliegend angeordnet sind,
K8 wobei der Verzögerer (6) durch den Staumelder (15) so gesteuert wird,
dass bei Eintreten eines Staus die Abstände der Gegenstände (4),
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unter denen sie normalerweise auf die Förderstrecke (2) gelangen,
bereits am Beginn der Förderstrecke (2) reduziert oder eliminiert werden,
K5a wobei der nicht-staufähige Förderer (7) ein Gurt- oder Scharnier-
bandförderer ist
K6a und der staufähige Förderer (8) ein Stauröllchenförderer ist,
K2a und die erste Behandlungsstufe (3) eine Schrumpfvorrichtung
K2b und die zweite Behandlungsstufe (5) eine Verpackungsvorrichtung aufweist.


3) Als Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger
Erfahrung im Bereich Fördertechnik zuständig.


4) Einige der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind hinsichtlich ihres Ver-
ständnisses durch den diesbezüglich maßgeblichen Fachmann erläuterungs-
bedürftig.

Der im Merkmal K4 genannte Verzögerer ist selbst ein Förderer, wie sich aus der
Angabe „mit steuerbarer Geschwindigkeit“ ergibt. Er muss darüber hinaus lediglich
die Fähigkeit besitzen, die Geschwindigkeit der Gegenstände, mit der sie auf die
Förderstrecke gelangen, zu reduzieren. Die weiteren in den Absätzen 0013 und
0014 der Beschreibung angegebenen Merkmale beschränken den Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht, da sie lediglich als „zweckmäßig“ bezeichnet werden und
darüber hinaus den Ansprüchen 7 bis 10 vorbehalten bleiben. Daher kann der
Verzögerer beispielsweise als einfacher, nicht staufähiger Förderer ausgebildet
sein.

Der nicht staufähige Förderer nach Merkmal K5 und der staufähige Förderer nach
Merkmal K6 sind nunmehr auf eine Ausbildung als Gurt- oder
Scharnierbandförderer (Merkmal K5a) bzw. Stauröllchenförderer (Merkmal K6a)
beschränkt.
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Gemäß der weiteren Angabe des Merkmals K6 - „zur Übergabe der Gegenstände
(4) an die zweite Behandlungsstufe (5)“ - muss die zweite Behandlungsstufe an
den staufähigen Förderer anschließen und dieser dazu geeignet und hergerichtet
sein, die Gegenstände an die zweite Behandlungsstufe zu übergeben.

Die im Merkmal K8 beschriebene Reaktion der Fördervorrichtung auf das
Eintreten eines Staus - „wobei der Verzögerer (6) durch den Staumelder (15) so
gesteuert wird, dass bei Eintreten eines Staus …“ - beschreibt eine nachprüfbare
Eigenschaft der beanspruchten Fördervorrichtung. Eine Fördervorrichtung weist
daher das Merkmal K8 nur dann auf, wenn bei Eintreten eines Staus die
beschriebene Reaktion erfolgt. Dazu ist das Vorhandensein eines Verzögerers
und eines Staumelders erforderlich, aber nicht ausreichend.

Aus den Merkmalen K2a und K2b, wonach die erste Behandlungsstufe (3) eine
Schrumpfvorrichtung und die zweite Behandlungsstufe (5) eine Verpackungs-
vorrichtung aufweist, ergibt sich, dass die zu befördernden Gegenstände nicht
unverpackt, sondern bereits in Kunststofffolie eingeschrumpft auf die Fördervor-
richtung gelangen und in der zweiten Behandlungsstufe weiter verpackt werden,
z. B. auf Paletten, siehe Abs. 0018 PS.

5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Die Merkmale K1 bis K7 des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 ent-
sprechen denen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1, der sich aus den
ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ergibt.

Das Merkmal K8 des geltenden Anspruchs 1 entspricht dem kennzeichnenden
Teil des erteilten Anspruchs 1, der sich aus der ursprünglichen Beschrei-
bungseinleitung ergibt, siehe den Absatz 0005 der Offenlegungsschrift (OS), wo
angegeben ist, wie die bereits aus dem ursprünglichen Anspruch 2 in den
Oberbegriff aufgenommene Steuerung des Verzögerers durch einen Staumelder
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erfolgen soll, nämlich so, dass bei Eintreten eines Staus die Abstände der
Gegenstände, unter denen sie normalerweise auf die Förderstrecke gelangen,
bereits am Beginn der Förderstrecke reduziert oder eliminiert werden.

Dabei ergibt sich keine unzulässige Erweiterung daraus, dass die weiteren, im
Absatz 0011 OS und in den ursprünglichen Ansprüchen 8 bis 11 angegebenen
Merkmale nicht mit in den Anspruch aufgenommen wurden, da es sich dabei
lediglich um vorteilhafte, somit nicht zwingend erforderliche Weiterbildungen
handelt, vergl. Absatz 0007 OS.

Weiter ergibt sich auch keine unzulässige Erweiterung daraus, dass die in der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels im Absatz 0033 OS angegebene
Maßnahme, mit der Geschwindigkeit des Verzögerers zugleich auch die Ge-
schwindigkeit des nicht staufähigen Förderers zu verringern, nicht mit in den
Anspruch 1 aufgenommen wurde, da es sich auch hierbei um eine in der
Beschreibungseinleitung lediglich als zweckmäßig, nicht dagegen als zwingend
erforderlich bezeichnete Weiterbildung handelt, vergl. Absatz 0013 OS.

Die Merkmale K5a und K6a ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 13
und 14, diese aus den ursprünglichen Ansprüchen 14 und 15. Merkmale K2a und
K2b ergeben sich aus dem erteilten Anspruch 16 sowie auch aus dem
ursprünglichen Anspruch 17 in Verbindung mit Absatz 0021 OS.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 13 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 2
bis 12 und 15, diese entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 13 und 16.


6) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die D2, siehe insbesondere die Figur 1, offenbart eine Fördervorrichtung (2) zum
Fördern von zueinander beabstandeten Gegenständen (3) in Förderrichtung (in
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Fig. 2 nach rechts) von einer ersten Behandlungsstufe (z. B. einer Herstel-
lungsmaschine für Schokoladenfiguren, Seite 3, Absatz 1, 2) zu einer zweiten
Behandlungsstufe (Verpackungsmaschine 1). Das entspricht den Merkmalen K1,
K2 und K2b.

Die Fördervorrichtung weist eine Förderstrecke (6, 5) auf, die einen durch einen
Staumelder (24) steuerbaren Verzögerer (6) mit steuerbarer Geschwindigkeit und
einen staufähigen Förderer (5) zur Übergabe der Gegenstände (3) an die zweite
Behandlungsstufe (1) enthält, die in Förderrichtung hintereinanderliegend ange-
ordnet sind. Das entspricht den Merkmalen K3, K4, K6 und K7.

Dabei wird der Verzögerer (6) durch den Staumelder (24) so gesteuert, dass bei
Eintreten eines Staus die Abstände der Gegenstände (3), unter denen sie
normalerweise auf die Förderstrecke (6, 5) gelangen, bereits am Beginn der
Förderstrecke (6) reduziert oder eliminiert werden (Seite 9, Zeile 34, bis Seite 10,
Zeile 25). Das entspricht dem Merkmal K8.

Es fehlen ein nicht staufähiger Förderer gemäß den Merkmalen K5 und K5a, die
Ausbildung des staufähigen Förderers (5) als Stauröllchenförderer gemäß dem
Merkmal K6a, und dass die erste Behandlungsstufe eine Schrumpfvorrichtung
gemäß dem Merkmal K2a aufweist.

Die D10, siehe insbesondere die Figur 1 mit Beschreibung ab Spalte 4, Zeile 14,
offenbart eine Fördervorrichtung (10, 12) zum Fördern von zueinander beab-
standeten Gegenständen (Flaschen) in Förderrichtung (in Fig. 1 nach rechts) von
einer ersten Behandlungsstufe (Füll- und Verschließmaschine 13) zu einer zweiten
Behandlungsstufe (Etikettiermaschine 14). Das entspricht den Merkmalen K1
und K2.

Die Fördervorrichtung weist eine Förderstrecke (10, 12) auf, die einen durch einen
Staumelder (19) steuerbaren Verzögerer (Puffertransporteur 10 mit Puffertrans-
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portband 11) mit steuerbarer Geschwindigkeit und einen staufähigen Förderer
(Reglerpuffer 12 mit Reglerpuffertransportband 17) enthält, die in Förderrichtung
hintereinanderliegend angeordnet sind. Das entspricht den Merkmalen K3, K4, K7
und der ersten Hälfte des Merkmals K6.

Dabei wird der Verzögerer (10) durch den Staumelder (19) so gesteuert, dass bei
Eintreten eines Staus die Abstände der Gegenstände, unter denen sie norma-
lerweise auf die Förderstrecke (10, 12) gelangen, bereits am Beginn der
Förderstrecke reduziert oder eliminiert werden (Spalte 6, Zeile 10 bis Zeile 36).
Das entspricht dem Merkmal K8.

Beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 ist darüber hinaus das Puffertrans-
portband 11 aus einem stromaufwärtigen Transportband 11‘ und einem stromab-
wärtigen Transportband 11‘‘ gebildet, welches mit höherer Geschwindigkeit
fördern kann als das Transportband 11‘, um so Lücken für das Einspeisen vorher
aussortierter Flaschen zu schaffen (Spalte 7, Zeile 31, bis Spalte 8, Zeile 7). Bei
dieser Ausführungsform lassen sich das Transportband 11‘ als Verzögerer und
das Transportband 11‘‘ als nicht staufähiger Förderer entsprechend den Merk-
malen K5 und K5a bezeichnen.

Es fehlen die Ausbildung des staufähigen Förderers (5) als Stauröllchenförderer
gemäß dem Merkmal K6a, dass die erste und zweite Behandlungsstufe eine
Schrumpfvorrichtung bzw. eine Verpackungsvorrichtung gemäß den Merkmalen
K2a und K2b aufweisen, und die zweite Hälfte des Merkmals K6, denn der
staufähige Förderer (12/17) ist nicht zur Übergabe der Flaschen an die zweite
Behandlungsstufe (Etikettiermaschine 14) geeignet, hierzu ist vielmehr eine
Flaschenzusammenführung 16 erforderlich.

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Keine von ihnen offenbart eine
Fördervorrichtung mit dem Merkmal K8.
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7) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Ausgehend von D2 kann letztlich dahinstehen, ob es für den Fachmann nahelag,
angeregt durch das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der D10, wo das dortige
Puffertransportband 11 aus einem stromaufwärtigen Transportband 11‘ und einem
stromabwärtigen Transportband 11‘‘ gebildet wird, um das Einspeisen vorher
aussortierter Gegenstände zu ermöglichen, auch bei der Fördervorrichtung der
D2, Figur 1, anstelle des Bandförderers 6 zwei aufeinander folgende Bandförderer
vorzusehen, von denen der zweite sich dann als nicht staufähiger Förderer
entsprechend den Merkmalen K5 und K5a bezeichnen ließe.

Es kann auch dahinstehen, ob es weiter für den Fachmann nahelag, angeregt
z. B. durch die D8, wo der dortige, für empfindliche Brotlaibe vorgesehene
staufähige Förderer 60 als Stauröllchenförderer ausgebildet ist, auch bei der
Fördervorrichtung der D2 im Hinblick auf die dort zu fördernden, ebenfalls sehr
empfindlichen Schokoladenfiguren 3 den dort als einfachen Bandförderer aus-
gebildeten staufähigen Förderer 5 stattdessen als Stauröllchenförderer entspre-
chend Merkmal K6a auszubilden.

Denn es fehlte weiter noch das Merkmal K2a. Dieses ergibt sich für den von D2
ausgehenden Fachmann schon deshalb nicht in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik, weil - abgesehen davon, dass keine Druckschrift im Verfahren
ist, die überhaupt eine Aufeinanderfolge von Schrumpfvorrichtung, Fördervor-
richtung und Verpackungsvorrichtung offenbart - keine Anregung für den
Fachmann erkennbar ist, die speziell auf die Anforderungen bei der Förderung
empfindlicher Gegenstände wie z. B. unverpackter Schokoladenfiguren ausge-
legte Fördervorrichtung nach D2 zum Fördern von bereits in Kunststofffolie
eingeschrumpften Gegenständen zu einer Verpackungsvorrichtung einzusetzen.
- 13 -
Auch ausgehend von D10 ergeben sich die Merkmale K2a und K2b für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Auf den fehlenden Stauröllchenförderer gemäß Merkmal K6a kommt es dabei
nicht an, weil auch für den von D10 ausgehenden Fachmann keine Anregung
erkennbar ist, die speziell auf die Anforderungen bei der Förderung von Flaschen
ausgelegte Fördervorrichtung nach D10 zum Fördern von in Kunststofffolie
eingeschrumpften Gegenständen zu einer Verpackungsvorrichtung einzusetzen.

Auch die weiteren Entgegenhaltungen können nichts dazu beitragen, den
Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 dem Fachmann nahezulegen.
Sie haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.


8) Die Unteransprüche betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Fördervor-
richtung nach Anspruch 1. Sie werden vom Anspruch 1 getragen.


III.

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.


Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger



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