12 W (pat) 15/15  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:220318B12Wpat15.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



12 W (pat) 15/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 038 687



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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben.

2. Das Patent 10 2004 038 687 wird widerrufen.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 10. August 2004 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der
deutschen Patentanmeldung 10 2004 033 192 vom 9. Juli 2004 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldete und am 8. Oktober 2009 veröffentlichte Pa-
tent 10 2004 038 687 mit der Bezeichnung

„Luftdichtungsmanschette“

hatte die Einsprechende am 5. Januar 2010 Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
mit Beschluss in der Anhörung am 14. Oktober 2014 (Datum des schriftlichen Be-
schlusses 10. März 2015) in vollem Umfang aufrechterhalten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
23. März 2015. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der erteilte An-
spruch 1 nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss
der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Eingabe vom
20. März 2018 den vollständigen Widerruf des Patents 10 2004 038 687.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Der Antrag der Patentinhaberin auf vollständigen Widerruf des Patents ist als un-
eingeschränkte Nichtverteidigung des angegriffenen Patents und damit als eine
„Selbstbeschränkung auf Null“ zu werten. Diese ist möglich, wenn das Patent - wie
vorliegend - uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht (vgl. Bus-
se, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 275 i. V. m. § 264; s. a. BPatG München, Urteil
vom 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) -, BPatGE 51, 51-54 „Oxaliplatin“). Das Pa-
tent wird daher ohne Sachprüfung widerrufen.


III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu-
reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Ganzenmüller Bayer Krüger Ausfelder

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