12 W (pat) 15/12  - 12. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 15/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 060 982.9-15 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 das am 17. Dezember 2004 angemeldete und am 23. November 2006 veröffentlichte Patent 10 2004 060 982 mit der Bezeichnung „Beschichtung für einen Solarabsorber“ widerrufen. Gegen diesen Beschluss rich-tet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 18. Januar 2012, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die erneute Behandlung durch die Einspruchsab-teilung beantragte. Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Widerruf des deutschen Patentes 10 2004 060 982 gemäß Hilfsantrag stütze sich in seiner Begründung u. a. auf das Argument, die Ausbildung einer Gradientenschicht mit kontinuierli-cher oder diskontinuierlicher Änderung der Gehalte an Kohlenstoff und Sauerstoff in der Funktionsschicht beschränke sich in einer Oder-Variante des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nur auf einen Teil der Funktionsschicht. Dieses Merkmal sei daher durch den in der D36 (DE 695 09 011 T2) beschriebenen Übergang von der anorganischen Grundschicht zur darüber liegenden hydrophob-oleophoben Schicht bekannt. Dieses Argument sei aber erstmalig im Verfahren vorgetragen worden, und die Patentinhaberin habe keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, weshalb der Beschluss ohne vorherige Anhörung nicht hätte ergehen dürfen. - 3 - Die Beschwerdeführerin macht schriftsätzlich geltend, der Gegenstand des im Be-schwerdeverfahren neu vorgelegten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfs-anträgen sei sowohl neu als auch erfinderisch. Die frühere Einsprechende und Beschwerdegegnerin B… GmbH & Co. KG hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 ihren Einspruch zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 20. September 2016 neue Anträge ein, die die bisherigen ersetzen. Im Einzelnen stellte sie folgende Anträge: a) den Beschluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuhe-ben und das Patent 10 2004 060 982 wie erteilt aufrecht zu erhalten (Hauptantrag), b) hilfsweise, wenn nicht dem Antrag unter a) gefolgt werden kann, den Be-schluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag aus der Anhörung vom 26. März 2009 (Hilfsantrag 2 vom 18. Februar 2012) beschränkt aufrecht zu erhalten (Hilfs-antrag 1), c) weiter hilfsweise, wenn nicht den Anträgen unter 2a) oder 2b) gefolgt wer-den kann, den Beschluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 1 aus der Anhörung vom 26. März 2009 (Hilfsantrag 3 vom 18. Februar 2012) beschränkt aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 2). Sie beantragte weiter, das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen schriftlich weiterzuführen. Aus dem vorangegangenen Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind unter ande-rem folgende Druckschriften bekannt: - 4 - D1 DE 200 21 644 U1 D36 DE 695 09 011 T2 Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Form: a) Beschichtung für einen Solarabsorber, b) mit mindestens drei Schichten auf einem Substrat, c) die auf dem Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Ab-sorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst, d) wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als katio-nischen Hauptbestandteil Silizium enthält, dadurch gekennzeichnet, e) dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktions-schicht der Formel SiOyCzHa entspricht, f) worin 1,1 ≤ y ≤ 2, 0
Full & Egal Universal Law Academy