11 W (pat) 8/14  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 8/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
20. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2010 016 542

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der
Beschluss der Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. November 2013 abgeändert und
das Patent DE 10 2010 016 542 mit den Patentansprüchen 1
bis 15 nach Hauptantrag vom 15. Februar 2017 sowie der
Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift
beschränkt aufrechterhalten.


G r ü n d e

I.

Auf die am 20. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

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„Vorrichtung und Verfahren zum Richten eines Abschussbehälters“

am 3. Januar 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 7. November 2013 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Einsprechenden und die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin. Die Einsprechende macht geltend,
das Patent sei in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung unklar (§ 34 Abs. 3
Nr. 3 PatG) und sein Gegenstand auch nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Zur Begründung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die Druck-
schriften

D1 DE 40 14 192 C2,
D2 DE 40 14 194 C2,
D3 EP 0 664 431 A2,
D4 EP 1 111 324 A1,
D5 EP 1 739 382 A1,
D6 JP 6-101 995 A,
D7 DE 20 28 992 C1,
D8 DE 100 45 051 A1,
D9 DE 202 14 679 U1,
D10 DE 10 2004 060 779 A1,
D11 DE 10 2007 022 343 A1,
D12 EP 1 457 754 B1,
D13 DE 10 2005 020 177 A1,
D14 DE 22 40 023 (Offenlegungsschrift),
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D15 DE 689 10 042 T2,
D16 WO 99/17989 A1 und
D17 EP 0 185 871 A1.

Die Beschwerdeführerin, Anschlussbeschwerdegegnerin und Einsprechende
beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen sowie den angefochte-
nen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene
Patent zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Patentinhaberin
beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hauptantrag
vom 15. Februar 2017,
hilfsweise nach Hilfsantrag 1 vom 15. Februar 2017 beschränkt
aufrechtzuerhalten,
andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen,
ferner hilfsweise den angefochtenen Beschluss des Patentamts
abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 13
nach den Hilfsanträgen 3 und 4 vom 15. Februar 2017 beschränkt
aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungs-
numerierung lautet:

„1.1 Vorrichtung zum Richten eines Raketenabschussbehälters (2)
1.2 mit einem um eine Elevationsachse (E) richtbaren Höhenrichtteil (4),
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1.3 welches eine Aufnahme (4.1) zur Aufnahme eines oder mehrerer Raketen-
abschussbehälter (2) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 die Aufnahme (4.1) gegenüber der Elevationsachse (E) quer zu deren Rich-
tung verfahrbar angeordnet ist.“

Der geltende Patentanspruch 13 nach Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungs-
numerierung lautet:

„13.1 Verfahren zum Richten eines Raketenabschussbehälters (2),
13.2 mit einem um eine Elevationsachse (E) richtbaren Höhenrichtteil (4),
13.3 welches eine Aufnahme (4.1) zur Aufnahme eines oder mehrerer Raketen-
abschussbehälter (2) aufweist,
gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
13.4 - Verfahren der Aufnahme (4.1) gegenüber der Elevationsachse (E) quer
zu deren Richtung von einer Transportstellung in eine Richtstellung,
13.5 - Richten der Aufnahme (4.1) um die Elevationsachse (E), und
13.6 - Zurückfahren der Aufnahme (4.1).“

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 und 14 sowie 15, den Hilfsan-
trägen 1 bis 4 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, die zulässige Anschlussbeschwerde
ist begründet.

1. Das Streitpatent betrifft in der nunmehr nach Hauptantrag geltenden Fas-
sung eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Richten eines Raketenabschussbe-
hälters mit einem um eine Elevationsachse richtbaren Höhenrichtteil, welches eine
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Aufnahme zur Aufnahme eines oder mehrerer Raketenabschussbehälter aufweist
(vgl. Ansprüche 1, 13).

Im Streitpatent ist u. a. ausgeführt, aufgrund der sich beim Starten der Raketen
ergebenden Abgasstrahlen werde die Elevationsachse oftmals im hinteren End-
bereich des Höhenrichtteils bzw. des auf dem Höhenrichtteil angeordneten Ab-
schussbehälters angeordnet, um in der elevierten Abschussstellung die Beein-
trächtigung der Abschussvorrichtung durch den Abgasstrahl so gering wie möglich
zu halten. Durch die weit hinten liegende Anordnung der Elevationsachse ergäben
sich jedoch vergleichsweise große Richtmomente, insbesondere beim Richten des
Abschussbehälters aus einer waagerechten Stellung in eine beispielsweise um
einen Winkel von 70° gegenüber der Horizontalen elevierten Abschussstellung
(vgl. Abs. [0004]). Vergleichsweise große Richtmomente beim Richten ergäben
sich bei den in den Druckschriften D3, D5 und D6 beschriebenen Raketenab-
schussvorrichtungen (vgl. Abs. [0005]).

Die Aufgabe des Streitpatents soll darin bestehen, eine Vorrichtung und ein Ver-
fahren zum Richten eines Abschussbehälters anzugeben, bei welchen die über
den Elevationsrichtantrieb zu überwindenden Richtmomente verringert sind, ohne
eine Beeinträchtigung der Abschussvorrichtung durch den Abgasstrahl in Kauf
nehmen zu müssen (vgl. Abs. [0007]).

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulab-
schluss oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Abschuss-
vorrichtungen, für deren Transport, Halterung und Ausrichtung, verfügt.

Die Merkmale 1.4, 13.4, 13.5 und 13.6 bedürfen einer näheren Erläuterung.

Durch das Verfahren des Schwerpunkts der höhenrichtbaren Masse, bestehend
aus Höhenrichtteil und darauf mittels Aufnahme aufgenommenem Abschussbe-
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hälter einschließlich der darin bevorrateten Abschusskörper, können die Richtmo-
mente für den Richtvorgang reduziert werden. In einer Transportstellung mit hori-
zontal ausgerichtetem Abschussbehälter kann der Schwerpunkt der höhenrichtba-
ren Masse bis in einen Bereich über die Elevationsachse verfahren werden,
wodurch sich beim anschließenden Richten in Elevation geringe Richtmomente
ergeben. Nach dem Richten fährt die Aufnahme mit Abschussbehälter wieder
gegenüber der Elevationsachse zurück (vgl. Abs. [0012]).

D. h. die Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen 13.4, 13.5 und 13.6 werden
nur in der in Patentanspruch 13 angegebenen Reihenfolge ausgeführt.

Die Merkmale 1.4 und 13.4 sind so auszulegen, dass die Aufnahme mit Raketen-
abschussbehälter gegenüber dem Bezugssystem Elevationsachse verfahren wird,
d. h. eine Relativbewegung der Aufnahme erfolgt senkrecht zur Elevationsachse.
Ein Verfahren der Aufnahme mit Raketenabschussbehälter gemeinsam mit der
Elevationsachse würde der Aufgabe zuwider laufen, beim Richten in Elevation
geringe Richtmomente zu erzielen.

2. Das Patentbegehren nach Hauptantrag ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass er nunmehr ausschließlich auf einen Raketenab-
schussbehälter gerichtet ist. Die Einschränkung von einem Abschussbehälter auf
einen Raketenabschussbehälter war im erteilten Patentanspruch 1 bereits als
fakultatives Merkmal enthalten.

Analog zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist auch Patentanspruch 13 nach
Hauptantrag nunmehr auf ein Verfahren nur zum Richten eines Raketenab-
schussbehälters gerichtet.

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Die Anordnung der Elevationsachse im Bereich des einen Endes des Höhenricht-
teils ist nicht mehr Gegenstand der Patentansprüche nach Hauptantrag. Ein Ein-
gehen auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unklarheit, die auch
auf mangelnde Ausführbarkeit abzielt, erübrigt sich somit.

3. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptan-
trag sind patentfähig.

a) Die Vorrichtung und das Verfahren zum Richten eines Raketenabschussbe-
hälters gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag sind
neu.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aus der Druckschrift D10 sei ein
Kampffahrzeug und aus der Druckschrift D12 ein Drehkranz für Munition bekannt,
die die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 vorwegnehmen.

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin die Merkmale 1.1
bis 1.3 der Vorrichtung und die Merkmale 13.1 bis 13.3 des Verfahrens bei dem
aus der Druckschrift D10 bekannten Kampffahrzeug zwar ebenfalls als offenbart
an, jedoch ist dort die Aufnahme (Abschussvorrichtungen 8, 8‘) gegenüber der
Elevationsachse nicht quer, sondern längs zu deren Richtung verfahrbar angeord-
net. In den Fig. 2 und 3 ist die Aufnahme in Transportstellung im Kettenkasten 1.3
parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet dargestellt. Die Bewegung der Auf-
nahme aus der Transportstellung in die Abschussstellung erfolgt in zwei Bewe-
gungsschritten. Im ersten Schritt wird die horizontal liegende Aufnahme in horizon-
taler Ebene senkrecht zur Fahrzeuglängsrichtung und damit parallel zur Elevati-
onsachse verschoben, bis die Aufnahme außerhalb der Fahrzeugkontur liegt. Im
zweiten Schritt wird die Aufnahme um ihre Elevationsachse aus der horizontalen
in die vertikale Stellung verschwenkt (vgl. Abs. [0018], [0019] i. V. m. Fig. 2 bis 4).
Die streitpatentgemäßen Gegenstände unterscheiden sich somit vom aus der
Druckschrift D10 bekannten Kampffahrzeug durch die Merkmale 1.4 und 13.4.
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In der weiteren von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich herangezoge-
nen Druckschrift D12 ist schon kein Raketenabschussbehälter im Sinne des Streit-
patents offenbart. Sie betrifft einen Drehkranz mit mehreren Abschussbehältern
(Rohre 6) für Munition mit hoher Energie. An derartige Abschussvorrichtungen
werden grundlegend andere Anforderungen gestellt als an Raketenabschussvor-
richtungen (Erläuterungen dazu folgen im Abschnitt b)), und der Druckschrift D12
lässt sich auch an keiner Stelle entnehmen, dass die Abschussbehälter dafür vor-
gesehen sind, Raketen abzuschießen. (vgl. Abs. [0004] bis [0006] und Ausführun-
gen unter Abschnitt b)).
Die streitpatentgemäßen Gegenstände unterscheiden sich somit vom aus der
Druckschrift D12 bekannten Drehkranz für Munition schon durch die Merkmale 1.1
und 1.3 sowie 13.1 und 13.3.

Ebenso fehlen diese Merkmale bei den Gegenständen, die die Druckschriften D15
und D16 offenbaren, zum einen einem System für die Stabilisierung einer leichten
Waffe und zum anderen einem System zum Aufstellen und Hinlegen einer Träger-
rakete.

Aus den weiter berücksichtigten Druckschriften D1 bis D9, D11, D13, D14 und
D17 sind keine Vorrichtungen bzw. Verfahren bekannt, die die Merkmale 1.4 bzw.
13.4 und 13.6 aufweisen.

b) Die Vorrichtung und das Verfahren zum Richten eines Raketenabschussbe-
hälters gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag beru-
hen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschriften D1 bis D3, D5, D6, D8 bis D11 und D14 offenbaren Abschuss-
vorrichtungen für Raketen. Keine dieser Druckschriften gibt jedoch Hinweise zur
Reduzierung der beim Richten eines Raketenabschussbehälters auftretenden
Momente.

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Die Druckschrift D12 setzt sich mit dem Problem auseinander, ein Waffensystem
zum Abschuss von Munition mit hoher Energie aus mehreren Abschussbehältern
bereitzustellen, wobei das Waffensystem wie bisher bekannte Waffensysteme um
eine horizontale und eine vertikale Achse richtbar sein soll (vgl. Abs. [0002],
[0007]).

Als bekannt wird in der Druckschrift D12 vorausgesetzt, dass beim Abschuss von
Munition mit hoher Energie Rückstoßkräfte auftreten, die von der Abschussvor-
richtung und insbesondere von deren Antriebsorganen aufgenommen werden
müssen (vgl. Abs. [0004], [0005]). Hingegen wirken beim Abschuss von Raketen
derartige Rückstoßkräfte nicht, so dass nur geringe Wechselwirkungen mit der
Abschussvorrichtung auftreten (vgl. Abs. [0006]).

Ausgehend davon wird in der Druckschrift D12 ein Waffensystem vorgeschlagen,
umfassend einen Drehkranz für Munition mit hoher Energie mit mehreren Ab-
schussbehältern (Rohre 6), die in einem um eine Elevationsachse (Elevation 2)
richtbaren Höhenrichtteil (Waffensystem 1) angeordnet sind, welches eine Auf-
nahme (Wagen 7) für mehrere Abschussbehälter aufweist, wobei die Aufnahme
gegenüber der Elevationsachse quer zu deren Richtung verfahrbar ist (vgl. Fig. 1,
Ansprüche 1 und 5).

Die Aufnahme für die mehreren Abschussbehälter ist verfahrbar angeordnet, um
die beim Abschuss von Munition mit hoher Energie auftretenden Rückstoßkräfte
durch das Verfahren jedes zum Abschuss vorgesehenen Abschussbehälters in
dessen Abschussposition weitgehend ohne Hebelwirkung auf die Antriebsorgane
in der Vorrichtung aufzunehmen.

Ebenso wie die Rückstoßkräfte beim Abschuss wirken auch die Gewichtskräfte
der Abschussbehälter auf die Antriebsorgane.

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Daher wird die Aufnahme mit den Abschussbehältern während der Transport- und
Richtphasen in eine Gleichgewichtsposition verfahren (vgl. Abs. [0013], [0038],
[0039], Anspruch 6).

Durch das beschriebene Verfahren der Abschussbehälter und die dadurch redu-
zierten, auf die Antriebsorgane wirkenden Momente können u. a. die Antriebsor-
gane kleiner dimensioniert werden (vgl. Abs. [0021], [0022]).

Die Druckschrift D12 führt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass ausgehend von
der Aufgabe rückstoßbehaftete Munition mit hoher Energie aus mehreren Ab-
schussbehältern abzufeuern, zum Schutz der Antriebsorgane der jeweilige Ab-
schussbehälter in dessen Abschussposition verfahren werden soll, um die Hebel-
wirkung der Rückstoßkräfte, also die auf die Antriebsorgane wirkenden Momente,
zu reduzieren. Darüber hinaus lehrt die Druckschrift D12, dass beim vorgeschla-
genen Waffensystem infolge der Gewichtskräfte der Abschussbehälter die Auf-
nahme mit den Abschussbehältern während der Transport- und Richtphasen in
eine Gleichgewichtsposition verfahren werden soll. Allgemein bekannt ist zudem,
dass die bei der Rotation eines Bauteils in einer Vorrichtung entstehenden Dreh-
momente und Belastungen der Antriebsaggregate vom Abstand des Bauteil-
schwerpunkts zu der Rotationsachse abhängen (vgl. Abs. [0037]).

Die Beschwerdeführerin leitet daraus sinngemäß ab, dass der Fachmann aus der
Druckschrift D12 die notwendigen Hinweise erhalte, die an bekannten Raketenab-
schussvorrichtungen auftretenden hohen Richtmomente durch ein Verfahren der
Aufnahme für die Raketenabschussbehälter quer zur Elevationsachse zu reduzie-
ren.

Nachgewiesene Vorrichtungen zum Richten eines oder mehrerer Raketenab-
schussbehälter verfügen jedoch über keine quer zur Elevationsachse verfahrbare
Aufnahme. Im Gegensatz zum Verschießen von Munition mit hoher Energie treten
beim Raketenabschuss keine Rückstoßkräfte auf, die aufgefangen werden müs-
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sen. Für die Transportstellung weisen die bekannten Raketenabschussvorrichtun-
gen bereits Abstützungen auf, die keine übermäßige Belastung der Antriebsor-
gane der Aufnahme und des Höhenrichtteils verursachen. Die Abstützung erfolgt
großflächig, so dass keine oder nur geringe Drehmomente durch das Eigenge-
wicht entstehen. Daher fehlt es dort an der Notwendigkeit, die Raketenabschuss-
behälter beim Abschuss in eine Position zu bringen, in der Drehmomente infolge
von Rückstoßkräften vermieden werden sollen.

In der Druckschrift D12 wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Randbedin-
gungen während des Abschusses von Munition einerseits und während des
Transports und des Richtens andererseits hingewiesen (vgl. Abs. [0038], [0041]).

Griffe der Fachmann die Hinweise aus der Druckschrift D12 dennoch auf, sähe er
eine Aufnahme mit Raketenabschussbehältern vor, deren Schwerpunkt im Bereich
der Elevationsachse läge. Da Rückstoßkräfte nicht aufgefangen werden müssen,
gibt es keine Veranlassung, nicht unmittelbar im Bereich der Elevationsachse
gehaltene Raketenabschussbehälter in diese Position zu verbringen und andere
daraus zu entfernen. Zur Vermeidung von Drehmomenten beim Richten ist ein
Verfahren der Aufnahme der Raketenabschussbehälter quer zur Elevationsachse
bei einem Raketenabschusssystem daher nicht zwingend erforderlich.

Insoweit führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D3, D5, D6,
D8 bis D11 und D14 mit der Druckschrift D12 nicht zu den Gegenständen der
Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag. Dies gilt auch für die weiteren von
der Beschwerdeführerin herangezogenen Druckschriften.

c) Zusammen mit den Ansprüchen 1 und 13 sind auch die rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 12 sowie 14 und 15 bestandsfähig. Da die Gegenstände der
Patentansprüche zweifellos gewerblich anwendbar sind und das Streitpatent auch
im Übrigen die formalen Erfordernisse erfüllt, ist die Beschwerde zurückzuweisen,
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der Anschlussbeschwerde im Umfang des Hauptantrags stattzugeben und das
Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke


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