11 W (pat) 7/15  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:150318B11Wpat7.15.0



BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 7/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
15. März 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2006 031 197

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 3. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-
tentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Innerer Wärmeübertrager mit Akkumulator“

am 27. September 2012 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

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Sie vertritt die Auffassung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne; der Gegenstand des
Patents beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften

D1 DE 199 03 833 A1,
D2 DE 31 19 440 A1,
D3 GB 2 386 940 A,
D4 GB 2 386 939 A und
D5 DE 102 61 886 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

1 Innerer Wärmeübertrager mit Akkumulator (1) für Kältemittelkreisläufe, ins-
besondere in Kraftfahrzeugklimaanlagen, umfassend
2 - ein Gehäuse
2.1 aus einem drucktragenden rohrförmigen Zylindermantel (2) und einer
Deckelplatte (3) sowie einer Bodenplatte (4),

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3 - einen im Gehäuse konzentrisch einen Spalt ausbildend angeordneten
Akkumulator (8)
3.1 aus einem schlecht Wärme leitenden Material, vorzugsweise aus
Kunststoff, für das flüssige Kältemittel bei Niederdruck, sowie umfas-
send
4 - ein Rippenrohr (6) für das Kältemittel bei Hochdruck,
4.1 das wendelförmig im Spalt zwischen dem Akkumulator (8) und dem
Zylindermantel (2) angeordnet ist,
5 - wobei die Deckelplatte (3) und die Bodenplatte (4) jeweils eine An-
schlussplatte (5) mit Anschlüssen für Kältemittelleitungen aufweisen und
dass
6 - im Akkumulator (8) ein U-förmiges Absaugrohr (7) mit einem Dampfein-
gang (14) und einem Dampfausgang (15) für den Kältemitteldampf und
7 im oberen Bereich des Akkumulators (8) eine Prallvorrichtung (11) für die
Trennung von flüssiger und dampfförmiger Phase des Kältemittels vorgese-
hen sind und dass
8 - der Dampfeingang (14) vor Kältemittelflüssigkeit geschützt unter der
Prallvorrichtung (11) im Akkumulator (8) und
9 der Dampfausgang (15) außerhalb des Akkumulators (8) angeordnet sind
und dass
10 - das Rippenrohr (6) an seinen Enden über ein Gewinde in die Deckel-
platte (3) und die Bodenplatte (4) dichtend eingebunden ist.

An diesen Anspruch schließen sich die erteilten, abhängigen Ansprüche 2 bis 11
an. Zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche sowie den weiteren Einzelheiten
wird Bezug auf die Akten genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Streitpatent betrifft einen inneren Wärmeübertrager mit Akkumulator
als ein Kombinationsbauteil für Kältemittelkreisläufe, insbesondere in Kraftfahr-
zeugklimaanlagen (Abs. [0001]).

Gemäß Beschreibungseinleitung vereinige der kombinierte innere Wärmeübertra-
ger mit Akkumulator die Funktionalitäten der beiden Einzelkomponenten in einem
Bauteil. Das kombinierte Bauteil werde vorzugsweise in mobilen R744-Kälteanla-
gen eingesetzt, insbesondere in Kältemittelkreisläufen für die Fahrzeugklimatisie-
rung. Im Vergleich zu den Einzelkomponenten passe sich das kombinierte und
damit kompakte Bauteil besser dem begrenzten Platzangebot im Motorraum an
und wirke sich zudem kostengünstig auf das Gesamtsystem der mobilen Kältean-
lage aus.

Die Kombination von Akkumulator und innerem Wärmeübertrager könne durch
koaxiale Bauweise aus zwei konzentrisch angeordneten Behältern realisiert wer-
den.

Problematisch seien die erforderlichen Anschlüsse für die diversen Kältemittellei-
tungen. Für diese Anschlüsse müssen die inneren Rohrenden vorzugsweise von
innen mit den Deckeln des Gehäuses verbunden werden. Bei bekannten Lösun-
gen seien die zylindrischen Enden durch das äußere Gehäuse geführt und durch
Schweißen, Löten oder mithilfe von Verschraubungen nach außen abgedichtet.
Die weitere Anbindung der Komponenten erfolge immer über eine zweite Ver-
schraubung an den gleichen aus dem Inneren durchgeführten Rohrenden. Die
lang von der Komponente abstehenden Verbindungsstellen seien sehr sensibel
gegenüber Beschädigungen. Zudem sei die Verbindung der Rohre bei der Durch-
führung durch den Deckel bzw. den Behälterboden mittels stoffschlüssigen Fü-
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gens durch Schweißen oder Löten aufwendig, teuer und nicht sehr prozesssicher.
Der Wärmeeintrag könne beim stoffschlüssigen Fügen die mechanischen Eigen-
schaften der Werkstoffe negativ beeinflussen.

Eine effiziente Fertigung der Gehäuse sei bei bekannten Lösungen nicht in erfor-
derlichem Maße möglich, da die komplizierten Geometrien Materialbearbeitungs-
schritte und Verbindungstechnologien für den Kältemittelanschluss erforderten, die
kompliziert und kostenaufwendig sowie auch störanfällig für Undichtigkeiten seien.
Eine kostengünstige Bauform sei nicht durch stoffschlüssiges Fügen von außen zu
realisieren.

Ausgehend davon besteht die Aufgabe gemäß Streitpatent darin, dass ein innerer
Wärmeübertrager mit Akkumulator zur Verfügung gestellt werden soll, der sich
kosteneffizient herstellen lässt und dessen Verbindungs- und Dichtungstechnolo-
gie vorteilhaft gegenüber den im Stand der Technik befindlichen Bauelementen ist
(Abs. [0014]).

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Kältemittelkreisläufen, insbesondere in Fahr-
zeugklimaanlagen, anzusehen.

2. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass
ein Fachmann sie ausführen kann.

Nach Auffassung der Einsprechenden sei für den Fachmann das Merkmal 10 nicht
ausführbar offenbart, gemäß dem „das Rippenrohr (6) an seinen Enden über ein
Gewinde in die Deckelplatte (3) und die Bodenplatte (4) dichtend eingebunden“ ist.

Die Beschreibung ließe an keiner Stelle erkennen, wie die Einbindung der Enden
des Rippenrohres über ein Gewinde in die Deckel- oder Bodenplatte erfolgen soll.
Für Gewinde sei typisch, dass die miteinander verschraubten Gewindepartner
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relativ zueinander drehbar sein müssten, um eine Schraubverstellung der Gewin-
departner relativ zueinander zu ermöglichen. Da das wendelförmige Rippenrohr
innerhalb des Gehäuses stationär angeordnet sei und die Deckel- bzw. Bodenplat-
ten stationäre Gehäuseteile bildeten, sei nicht ersichtlich, wie die dichte Einbin-
dung der Enden des Rippenrohres in die vorgenannten Platten erfolgen könne.

Die zuletzt zu montierende Platte von Deckel- oder Bodenplatte ließe sich nicht
auf das zugehörige Ende des Rippenrohres schrauben, da dieses Ende nicht kon-
zentrisch zur Längsachse des Zylindermantels, sondern koaxial dazu liege. Des-
wegen bewege sich die Platte beim Aufschrauben auf das Ende des Rippenrohres
nicht konzentrisch zum Zylindermantel. Damit sei eine Montage nicht möglich.

Es mag zutreffen, dass das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung des inneren
Wärmeübertragers mit Akkumulator nicht mit allen Einzelheiten offenbart. Ein sol-
ches Verfahren ist jedoch auch nicht Gegenstand des Patents, sondern der Wär-
meübertrager als solcher.

Im Übrigen hat die Patentinhaberin auf eine Möglichkeit hingewiesen, wie die
Montage erfolgen könnte. Dazu werde zunächst das Rippenrohr 6 mit einer der
beiden Platten – beispielweise der Deckelplatte 3 – verschraubt und dann der Zy-
lindermantel 2 über das Rippenrohr 6 geschoben. Das Rippenrohr 6 sei geringfü-
gig elastisch, so dass es am noch offenen Ende des Gehäuses über den Rand
des Zylindermantels 2 herausziehbar sei. Beim anschließenden Aufsetzen der
anderen Platte – also der verbleibenden Bodenplatte 4 – könne ein Werkzeug zwi-
schen den Rand des Zylindermantels 2 und der Bodenplatte 4 zum Verschrauben
des Rippenrohrs 6 an der Bodenplatte 4 eingeführt werden. Nach dem Verschrau-
ben nehme das gedehnte Rippenrohr 6 seine ungedehnte Form wieder an, wobei
die Bodenplatte 4 nun den Zylindermantel 2 verschließe.

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Dem Einwand, ein dehnbares Rippenrohr sehe der Fachmann nicht vor, kann sich
der Senat nicht anschließen, denn schon aus der wendelförmigen Anordnung
ergibt sich eine gewisse Elastizität als immanente Eigenschaft des Rippenrohres
ähnlich wie bei einer Zug-Schraubenfeder.

Zum Erzielen einer dichten Gewindeverbindung nach außen, schlägt die das
Streitpatent zudem zusätzliche Dichtelemente bspw. in Form von O-Ringen vor
(Abs. [0025], [0043]).

3. Der gewerblich anwendbare innere Wärmeübertrager mit Akkumulator ist
patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die Druckschrift D1 betrifft eine integrierte Sammler-Wärmeübertrager-Baueinheit
(Sp. 1, Z. 3, 4).

Aus der Druckschrift D2 ist ein Wärmetauschgerät für Kälteanlagen bekannt (S. 3,
1. Abs.).

Die Druckschriften D3 und D4 betreffen einen Akkumulator mit integriertem Wär-
metauscher für Klimaanlagen oder Kältesysteme (S. 1, Z. 4 bis 6).

Die Druckschrift D5 offenbart einen Wärmetauscher (Sp. 1, Z. 7).

Aus dem Stand der Technik ist zumindest kein innerer Wärmeübertrager mit Akku-
mulator bekannt, dessen Deckelplatte und Bodenplatte jeweils eine Anschluss-
platte mit Anschlüssen für Kältemittelleitungen aufweisen (Merkmal 5) und dessen
Rippenrohr an seinen Enden über ein Gewinde in die Deckelplatte und die Boden-
platte dichtend eingebunden ist (Merkmal 10).

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b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Die Einsprechende ist der Auffassung, die Druckschrift D5 legt den inneren Wär-
meübertrager mit Akkumulator gemäß Anspruch 1 nahe.

Diese Druckschrift offenbart einen inneren Wärmeübertrager mit Akkumulator für
Kältemittelkreisläufe, insbesondere in Kraftfahrzeugklimaanlagen. Der innere Wär-
meübertrager weist ein Gehäuse aus einem drucktragenden rohrförmigen Zylin-
dermantel (äußere Zylinderwand 102) und einer Deckelplatte (Zylinderdeckel 110)
auf (Abs. [0016], [0018] i. V. m. Fig. 4; Merkmale 1, 2, Teilmerkmal 2.1).

Am unteren Ende der äußeren Zylinderwand 102 erstreckt sich radial ein Ab-
satz 119 eines Bodens 112. Der Absatz 119 geht einstückig aus der äußeren Zy-
linderwand 102 hervor (Abs. [0027], Fig. 2, 3, 4).

Vom Zylinderdeckel 110 erstreckt sich konzentrisch zur äußeren Zylinder-
wand 102, den Absatz 119 nach außen durchdringend, eine einen Akkumulator
bildende innere Zylinderwand 106 mit einem einstückig angeformten Boden 112
(Fig. 2, 4).

Der Akkumulator (innere Zylinderwand 106 mit Boden 112) bildet im Gehäuse
konzentrisch einen Spalt (Wärmeübertragungskammer 108) aus (Fig. 4; Teilmerk-
mal 3).

Der außenseitig an der inneren Zylinderwand 106 des Akkumulators angrenzende
Absatz 119 ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden kein Bestandteil des
Akkumulators selbst. Infolge des Durchtritts des Akkumulators durch den Ab-
satz 119 ist der Akkumulator im Sinne des Streitpatents nicht nur im, sondern
auch außerhalb des Gehäuses angeordnet (Fig. 4; Teilmerkmal 3). Der aus der
äußeren Zylinderwand 102 einstückig hervorgehende Absatz 119 und der aus der
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inneren Zylinderwand 106 einstückig hervorgehende Boden 112 bilden daher
keine Bodenplatte als Teil eines Gehäuses im Sinne des Streitpatents aus (Teil-
merkmal 2.1), in dem der Akkumulator angeordnet ist.

Die innere Zylinderwand 106 kann als Isolator zwischen dem flüssigen Kühlmittel
und dem Hochdruck-Hochtemperatur-Kältemittel verwendet werden (Abs. [0026]).
Der Fachmann wird damit auf einen Akkumulator aus einem schlecht Wärme lei-
tenden Material hingewiesen (Merkmal 3.1).

Im Akkumulator ist ein U-förmiges Absaugrohr (J-Rohr 134) mit einem Dampf-
eingang (ohne Bezugszeichen unterhalb des Niederdruckeinlasses 122) und
einem Dampfausgang (Auslass 138) für den Kältemitteldampf angeordnet (Abs.
[0029] i. V. m. Fig. 4; Merkmal 6).

Im oberen Bereich des Akkumulators ist eine Prallvorrichtung (ohne Bezugszei-
chen) unterhalb des Niederdruckeinlasses 122 und oberhalb des J-Rohrs 134 für
die Trennung von flüssiger und dampfförmiger Phase des Kältemittels vorgese-
hen, wodurch der Dampfeingang (ohne Bezugszeichen) unter der Prallvorrichtung
vor Kältemittelflüssigkeit geschützt ist (Abs. [0029]; Fig. 2, 4; Merkmale 7, 8).

Der Auslass 138 des J-Rohrs 134 ist außerhalb der inneren Zylinderwand 106 in
der Wärmeübertragungskammer 108 angeordnet (Fig. 4; Merkmal 9).

Für das Kältemittel bei Hochdruck ist ein Rohr (Spiralrohrleitung 104) vorgesehen
(Teilmerkmal 4). Die Spiralrohrleitung 104 ist wendelförmig in der Wärmeübertra-
gungskammer 108 zwischen der inneren Zylinderwand 106 und der äußeren Zylin-
derwand 102 angeordnet (vgl. Abs. [0020] i. V. m. Fig. 4; Merkmal 4.1).

Die Einsprechende verweist auf an sich bekannte Rippen zur Vergrößerung der
Wärmaustauschfläche an einem Rohr (Teilmerkmal 4). Im Anspruch 1 sei zudem
die Größe und die Anordnung der Rippen am Rohr, beispielsweise innen- oder
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außenliegend, nicht festgelegt. Kleine außenliegende oder innenliegende Rippen
wirkten sich nicht nachteilig auf den in der Druckschrift D5 (Abs. [0020] bis [0022]
i. V. m. Fig. 4, 5) beschriebenen Druckabfall aus.

Es kann letztlich dahinstehen, ob der Fachmann ausgehend von der Druck-
schrift D5 Rippen am Rohr vorsehen würde (Teilmerkmal 4), denn diese Druck-
schrift legt zumindest die Merkmale 5 und 10 nicht nahe.

Das streitpatentgemäße Rippenrohr 6 ist an seinen Enden über ein Gewinde in die
Deckelplatte 3 und die Bodenplatte 4 dichtend eingebunden (Merkmal 10). Dieses
Merkmal ist unter Hinzuziehung der Beschreibung so zu verstehen, dass das Rip-
penrohr 6 an der Deckelplatte 3 und der Bodenplatte 4 endet (Abs. [0040], [0043],
[0047]).

Die Deckelplatte 3 und die Bodenplatte 4 gemäß Streitpatent weisen jeweils eine
Anschlussplatte 5 mit Anschlüssen für Kältemittelleitungen auf (Merkmal 5). Die-
ses Merkmal ist unter Hinzuziehung der Beschreibung so zu verstehen, dass eine
Anschlussplatte Anschlüsse für Kältemittelleitungen aufweist (Abs. [0040]). Eine
Platte, an der selbst kein Anschluss erfolgt, sondern lediglich Anschlussleitungen
hindurchgeführt werden, ist demnach keine Anschlussplatte im Sinne des Streitpa-
tents.

Bei dieser Auslegung weisen der Zylinderdeckel 110 und der Boden 112 mit Ab-
satz 119 gemäß Druckschrift D5 keine streitpatentgemäße Anschlussplatte nach
Merkmal 5 auf. Der Einlass 118 der Spiralrohrleitung 104 und der Niederdruck-
Niedertemperatur-Auslass 124 sind durch den Absatz 119 des Bodens 112 nach
außen geführt, während der Auslass 120 der Spiralrohrleitung 104 und der Nieder-
druckeinlass 122 durch den Zylinderdeckel 110 nach außen ragen (Abs. [0027],
[0028], Fig. 2, 4). Der Zylinderdeckel 110 und der Boden 112 mit Absatz 119 wei-
sen demnach keine Anschlüsse für Kältemittelleitungen auf.

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Unter Hinweis auf Abs. [0043] des Streitpatents macht die Einsprechende geltend,
die Gewinde gemäß Merkmal 10 seien nicht als zwingende Merkmale anzusehen.
Neben der Gewindeverbindung seien auch zusätzliche Dichtelemente oder form-
schlüssige Verbindungselemente vorteilhaft ausführbar. Damit werde auf verschie-
dene, hinsichtlich der Dichtwirkung äquivalente Konstruktionsmöglichkeiten hinge-
wiesen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Das Rippenrohr ist an seinen
Enden über ein Gewinde in die Deckelplatte und in die Bodenplatte dichtend ein-
gebunden (Abs. [0022], Merkmal 10). Abs. [0043] weist auf vorteilhafte Ausführun-
gen hin, nämlich neben der Gewindeverbindung zusätzliche Dichtelemente in
Form von O-Ringen oder auch formschlüssige Verbindungselemente vorzusehen.
Hinweise zur Dichtwirkung formschlüssiger Verbindungselemente sind nicht er-
sichtlich. Bei einer formschlüssigen Verbindung wird die Bewegung zwischen zwei
ineinandergreifenden Verbindungspartnern verhindert, ohne zwangsläufig eine
Dichtwirkung zu erzielen. Daher sind formschlüssige Verbindungselemente hin-
sichtlich ihrer Dichtwirkung noch keine äquivalente Konstruktionsmöglichkeit ge-
genüber einer kraftschlüssigen Gewindeverbindung.

Wie bereits zu Merkmal 5 ausgeführt, sind die beiden Enden der Spiralrohrlei-
tung 104, der Einlass 118 und der Auslass 120, durch den Absatz 119 des Bo-
dens 112 bzw. durch den Zylinderdeckel 110 nach außen geführt (Abs. [0027],
Fig. 2, 4).

Demnach sind die beiden nach außen geführten Enden der Spiralrohrleitung 104
nicht über ein Gewinde in den Zylinderdeckel 110 und den Absatz 119 des Bo-
dens 112 dichtend eingebunden (Merkmal 10).

Ausgehend von der Druckschrift D5 sind auch keine Hinweise ersichtlich, die die
Merkmale 5 und 10 des Anspruchs 1 nahelegen können.

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Auch die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr
aufgegriffene Druckschrift D1 (DE 199 03 833 A1) legt den Gegenstand des An-
spruchs 1 nicht nahe. Die dem streitpatentgemäßen Rippenrohr entsprechende
Rohrwendel 5 endet an der oberen Gehäuseseite 1b mit einem aus dem Gehäu-
se 1 herausgeführten Austrittsstutzen 5a und an der unteren Gehäuseseite mit
einem durch die Gehäusebodenwand 1a hindurchgeführten Eintrittsstutzen 5b
(vgl. Sp. 4, Z. 12 bis 17 i. V. m. Fig. 1, 2).

Die Enden der Rohrwendel 5 sind demnach nicht mit einem Gewinde in der obe-
ren Gehäuseseite 1b und Gehäusebodenwand 1a dichtend eingebunden (Merk-
mal 10). Die obere Gehäuseseite 1b und die Gehäusebodenwand 1a weisen
zudem keine Anschlussplatte auf (Merkmal 5). Darüber hinaus sind auch keine
Hinweise ersichtlich, die ausgehend von der Druckschrift D1 die Merkmale 5 und
10 des Anspruchs 1 nahelegen.

Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab und können den Gegenstand
des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahelegen.

c) Die Unteransprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständ-
liche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zu-
sammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst Kruppa Wiegele Dr. Schwenke


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