11 W (pat) 6/15  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 6/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 198 42 130

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele
sowie des Richters Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 15. September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Spulenkennzeichnung“

am 8. Dezember 2011 veröffentlicht worden.

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Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 18. September 2014 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die in der Verhandlung nicht anwesende Patentinhaberin stellt mit dem Schriftsatz
vom 26. Juli 2017 (Bl. 46 ff. d. A.) sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 18. September 2014 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7 vom 26. Juli 2017 gemäß Hauptantrag,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 26. Juli 2017 gemäß Hauptantrag,
- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Hilfsweise beantragt sie sinngemäß die beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang
eines der Hilfsanträge 1 bis 3 in der Reihenfolge ihrer Nummerierung:
als Hilfsantrag 1
- Patentansprüche 1 bis 7 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 1,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 1,
als Hilfsantrag 2
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 2,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 2,
als Hilfsantrag 3
- Patentansprüche 1 bis 5 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 3,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 26. Juli 2017 gemäß Hilfsantrag 3,
sowie mit den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

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Die in der Verhandlung nicht anwesende Einsprechende 1 stellt mit dem Schrift-
satz vom 31. August 2017 (Bl. 160. d. A.) sinngemäß den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 2 stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Verfahren wurde u. a. die Druckschrift D9 (DE 41 14 429 A1) berücksichtigt.

a) Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnumme-
rierung lautet:

1.1 „Verfahren zur Bestimmung der jeweiligen Produktionsstelle von Produkten,
1.2 wobei die Produkte jeweils in einer aus einer Vielzahl von Produktionsstel-
len einer Maschine hergestellt werden,
1.3 nach Entnahme aus der Produktionsstelle mittels einer Fördereinrichtung
von der Produktionsstelle zu einer Entnahmestelle transportiert werden
1.4 und die an der Entnahmestelle angekommenen Produkte mittels einer Be-
wegungseinrichtung, insbesondere eines Spulenlifts, von der Fördereinrich-
tung entfernt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.5 auf der Fördereinrichtung eine Aufnahmestelle für das aus einer Produkti-
onsstelle entnommene Produkt bestimmt wird,
1.6 zu jedem späteren Zeitpunkt die zurückgelegte Strecke der Aufnahmestelle
von der Produktionsstelle ermittelbar ist
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1.7 und nach Erreichen der Entnahmestelle eine produktionsrelevante Kenn-
zeichnung des transportierten Produkts ausgegeben und auf das Produkt
aufgebracht wird,
1.8 wobei die Ausgabe der Kennzeichnung derart mit der Bewegung der Bewe-
gungseinrichtung koordiniert ist,
1.9 dass die Kennzeichnung dann ausgegeben wird, wenn eine Bewegung der
Bewegungseinrichtung stattgefunden hat und ein Produkt an der Entnah-
mestelle von der Bewegungseinrichtung entnommen wurde.“

Der Patentanspruch 4 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

4.1 „Vorrichtung zur Bestimmung der jeweiligen Produktionsstelle von Produk-
ten,
4.2 wobei die Produkte jeweils in einer aus einer Vielzahl von Produktionsstel-
len einer Maschine hergestellt werden,
4.3 wobei die Produktionsstellen eine Bedieneinrichtung aufweisen,
4.4 und nach Entnahme aus der Produktionsstelle mittels einer Fördereinrich-
tung von der Produktionsstelle zu einer Entnahmestelle transportiert wer-
den,
4.5 wobei an der Entnahmestelle eine Bewegungseinrichtung, insbesondere ein
Spulenlift, zur Entnahme bzw. zum Wegtransport der Produkte von der För-
dereinrichtung vorgesehen ist,
und zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet
durch
4.6 eine Steuereinrichtung, die verbunden ist
4.7 mit der Bedieneinrichtung der Produktionsstellen,
4.8 mit der Fördereinrichtung
4.9 und mit einer Kennzeichnungseinrichtung zur Ausgabe und zum Aufbringen
einer produktionsrelevanten Kennzeichnung des zur Entnahmestelle trans-
portierten Produktes,
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4.10 wobei die Ausgabe der Kennzeichnung und die Bewegung der Bewegungs-
einrichtung miteinander derart koordiniert sind,
4.11 dass die Kennzeichnung dann ausgegeben wird, wenn ein Produkt an der
Entnahmestelle von der Bewegungseinrichtung entnommen wurde.“

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 sowie 3 und an den
Patentanspruch 4 die Ansprüche 5 bis 7 an.

b) Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch das Merk-
mal 1.7‘ anstelle des Merkmals 1.7:

1.7’ „und nach Erreichen der Entnahmestelle und nach Entnahme des Produkts
eine produktionsrelevante Kennzeichnung des transportierten Produkts
ausgegeben und auf das entnommene Produkt aufgebracht wird“.

Der Patentanspruch 4 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch Einfügen des
Merkmals 4.12 vor dem Merkmal 4.10:

4.12 „wobei die Kennzeichnungseinrichtung bezogen auf eine Förderrichtung der
Fördereinrichtung der Entnahmestelle nachgeordnet ist und“.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 sowie 3 und an den
Patentanspruch 4 die Ansprüche 5 bis 7 an.

c) Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch das Merkmal
1.7‘‘ anstelle des Merkmals 1.7, durch Einfügen des Merkmals 1.10 nach dem
Merkmal 1.5 und durch Wegfall der Merkmale 1.8 und 1.9:
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1.7’’ „und bei oder nach Erreichen der Entnahmestelle eine produktionsrelevante
Kennzeichnung des transportierten Produkts ausgegeben und auf das Pro-
dukt aufgebracht wird“,
1.10 „wobei die Aufnahmestelle des Produkts auf der Fördereinrichtung bei Ent-
nahme des Produkts aus der Produktionsstelle oder bei Aufnahme des Pro-
dukts auf der Fördereinrichtung bestimmt wird und“.

Der Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 4 gemäß Hauptan-
trag durch das Merkmal 4.10‘ anstelle des Merkmals 4.10, durch Einfügen des
Merkmals 4.13 nach dem Merkmal 4.9 und durch Wegfall des Merkmals 4.11:

4.10’ „wobei die Ausgabe der Kennzeichnung und die Bewegung der Bewe-
gungseinrichtung miteinander koordiniert sind.“,
4.13 „wobei die Aufnahmestelle des Produkts auf der Fördereinrichtung bei Ent-
nahme des Produkts aus der Produktionsstelle oder bei Aufnahme des Pro-
dukts auf der Fördereinrichtung bestimmt ist und“.

An den Patentanspruch 1 schließt sich der Anspruch 2 und an den Patentan-
spruch 3 schließen sich die Ansprüche 4 bis 6 an.

d) Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 durch das Merkmal
1.6‘ anstelle des Merkmals 1.6:

1.6’ „zu jedem späteren Zeitpunkt die zurückgelegte Strecke der Aufnahmestelle
von der Produktionsstelle mittels der Betriebsparameter der Fördereinrich-
tung ermittelbar ist“.

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Der Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 3 gemäß Hilfsan-
trag 2 durch Wegfall des Merkmals 4.10’ und durch Einfügen des Merkmals 4.14
nach dem Merkmal 4.13:

4.14: „und die zurückgelegte Strecke der Aufnahmestelle von der Produktions-
stelle mittels der Betriebsparameter der Fördereinrichtung ermittelbar ist.“.

An den Patentanspruch 2 schließen sich die Ansprüche 3 bis 5 an.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
Bezug auf die Akte genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung
der jeweiligen Produktionsstelle von Produkten (vgl. Abs. [0001]).

Aus dem Stand der Technik sei eine Spulenentsorgung von Spulen aus Spinn-,
Spul- oder Zwirnmaschinen auf ein bewegbares Transportband bekannt, wobei ein
ungeordneter Spulenwechsel ausgeführt werde und das Transportband mit einer
kontinuierlichen Geschwindigkeit laufe. Die Transportbandbelegung sei in einem
Rechner gespeichert, und der Wanderautomat ermittele an einer Spinnstelle wäh-
rend des Spulenwechsels über einen Rechner den aktuellen Freiplatz. Mit einem
Freigabesignal durch den Rechner gebe der Wanderautomat die Spule auf das
kontinuierlich bewegte Transportband ab. Dabei gelinge keine Kennzeichnung der
Spulen zur Zurückverfolgbarkeit von evtl. Fehlerursachen an der spulenproduzie-
renden Spinnstelle (vgl. Abs. [0002]).

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Ferner seien mehrere Verfahren bekannt, um die Herkunft von Spulen von einer
bestimmten Maschine nachverfolgen zu können. Beispielsweise werden die Spu-
len zusätzlich mit maschinenlesbaren Codierungen oder mit den Spinnstellen ent-
sprechende Kennmarken versehen. Diese bekannten Verfahren erlaubten zwar
teilweise eine Rückverfolgung zu einer einzelnen Spinnstelle, seien jedoch tech-
nisch aufwändig und nur bei Maschinen anwendbar, bei welchen die Reihenfolge
des Abtransports der Produkte (bzw. die Anlieferung von Rohmaterial für die Pro-
dukte) in der Reihenfolge entsprechend der Anordnung der Produktionsstellen
erfolge (vgl. Abs. [0003] bis [0007]).

Hiervon ausgehend soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, eine einfa-
che, kostengünstige und zuverlässige Kennzeichnung von Produkten zur Rückver-
folgbarkeit der entsprechenden Produktionsstelle vorzuschlagen, wobei es ermög-
licht werden soll, bestehende Vorrichtungen oder Maschinen, insbesondere mit
vielen Produktionsstellen, ohne großen Aufwand nachträglich nachzurüsten (vgl.
Abs. [0008]).

Die Lösung bestehe darin, dass auf der Fördereinrichtung eine Aufnahmestelle für
das aus einer Produktionsstelle entnommene Produkt bestimmt, wobei zu jedem
späteren Zeitpunkt nach der Aufnahme des Produktes zurückgelegte Strecke des
Produktes von der Produktionsstelle ermittelbar ist und bei oder nach Erreichen
der Entnahmestelle, eine, insbesondere produktionsrelevante, Kennzeichnung des
transportieren Produktes ausgegeben werde (vgl. Abs. [0011]).

Der streitpatentgemäße Gegenstand betrifft, wie oben ausgeführt, ein Verfahren
und eine Vorrichtung zur Bestimmung der jeweiligen Produktionsstelle von Pro-
dukten (vgl. Abs. [0001]). Im Vordergrund stehen der Abtransport der Produkte
allgemein – nicht nur von Kreuzspulen – aus den Produktionsstellen und deren
produktionsrelevante Kennzeichnung. Der Fachmann kann daher – entgegen der
Ansicht der Patentinhaberin – nicht als Maschinenbauingenieur mit einem Fach-
hochschulabschluss und einer mehrjährigen Erfahrung in der Entwicklung und
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Konstruktion von Textilmaschinen angesehen werden. Einem derartigen Fach-
mann mangelt es an Erfahrungen im Umgang mit anderen, als von Textilmaschi-
nen hergestellten Produkten.

Als zuständiger Fachmann ist daher – in Übereinstimmung mit der Patentabtei-
lung – ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Ent-
wicklung von Komponenten der Fördertechnik in, an oder für Produktionsmaschi-
nen anzusehen, der einen FH-Ingenieur für Elektrotechnik mit praktischer Erfah-
rung bei der Konzipierung von Steuerungen zu Rate zieht.

2. Die gewerblich anwendbaren Verfahren zur Bestimmung der jeweiligen Pro-
duktionsstelle von Produkten gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D9 betrifft eine Vorrichtung zum Spulenwechsel an einer Kreuz-
spulmaschine mit mindestens einem, mehreren Spulstellen zugeordneten Spulen-
wechsler und einem Ablageband, wobei der Spulenwechsler die einzelne fertigge-
stellte Kreuzspule von ihrer Spulstelle abnimmt und auf das Ablageband setzt,
wobei das Ablageband zwecks Abräumen die gesammelten Kreuzspulen von Zeit
zu Zeit einem einer Entladeposition zugeordnetem Abnehmer zuführt (vgl. Sp. 1,
Z. 3 bis 11).

Aus der Druckschrift D9 ist zudem ein Verfahren zum Betrieb dieser Vorrichtung
bekannt (vgl. Anspr. 6).

Im Verlauf des Verfahrens soll jedes einzelne, auf eine Fördereinrichtung (Ablage-
band 34) gesetzte Produkt (Kreuzspule 37) nach seiner Herkunft, d. h. nach Ort
und Zeit seiner Herstellung betreffend seine Produktionsstelle (Spulstelle 32) und
Maschine (Kreuzspulmaschine 31a, 31b, 31c) an einer zentralen Signierstation 45
gekennzeichnet werden (vgl. Sp. 2, Z. 20 bis 29, Sp. 6, Z. 40 bis 47 i. V. m. Fig. 6;
Merkmal 1.1).
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Zunächst werden die jeweils in einer aus einer Vielzahl von Produktionsstellen
(beispielsweise 20 Spulstellen) der Maschine hergestellten Produkte nach Ent-
nahme (durch Spulenwechsler 33) aus der Produktionsstelle mittels der Förderein-
richtung von der Produktionsstelle zu einer Entnahmestelle (Übergabestelle 36)
transportiert (vgl. Sp. 2, Z. 20 bis 29, Sp. 5, Z. 39 bis Sp. 6 Z. 13 i. V. m. Fig. 3, 4;
Anspr. 1, 6). Entsprechendes erfolgt aus fachmännischer Sicht auch bei jeder, der
in Fig. 6 gezeigten Kreuzspulmaschinen 31a, 31b, 31c (Merkmale 1.2 und 1.3).

Die an der Entnahmestelle angekommenen Produkte werden mittels einer Bewe-
gungseinrichtung von der Fördereinrichtung entfernt. Als Bewegungseinrichtung
dienen im Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 3, 4 übliche Übergabemittel 38
und im Ausführungsbeispiel gemäß der Fig. 6 die Signiereinrichtung 45 selbst (vgl.
Sp. 5, Z. 51 bis 61 i. V. m. Fig. 3, 4; Sp. 6, Z. 40 bis 47 i. V. m. Fig. 6; Merk-
mal 1.4).

Auf der Fördereinrichtung (Ablageband 34) wird eine Aufnahmestelle (Bandplatz)
für das aus einer Produktionsstelle (Spulstelle 32) entnommene Produkt (Kreuz-
spule 37) bestimmt (Merkmal 1.5). Dies erfolgt durch eine, nach jedem Spulen-
wechsel neu vorgenommene Kennzeichnung des Bandplatzes. Dazu braucht nur
an einem Bandplatz eingeprägt werden, welcher Spulstelle er zugeordnet ist bzw.
war. Aufgrund der vorgegebenen Spulstellenteilung sind damit auch die übrigen
Bandplätze der übrigen Spulstellen vorgegeben und aus der Position jeder Kreuz-
spule auf dem Band kann entnommen werden, von welcher Spulstelle die einzelne
Spule stammt (vgl. Sp. 2, Z. 62 bis Sp. 3, Z. 9). Diese Art der Bestimmung der
Aufnahmestelle mag sich von der im Streitpatent beschriebenen unterscheiden,
jedoch sind die Art und Weise der Bestimmung nicht Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1.

Das Ablageband 34 – in Sp. 5, Z. 57 für den Fachmann offensichtlich falsch als
Speicherband 35 bezeichnet – soll beim Abräumen die einzelnen Spulen in einer
Geschwindigkeit liefern, die ein Fühlen und Signieren an der Übergabestelle 36
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sicherstellt (vgl. Sp. 5, Z. 55 bis 65). Mangels diesbezüglicher Angaben zur Aus-
führungsform nach Fig. 6 wird der Fachmann die Vorgehensweise auch auf diese
übertragen. In Kenntnis der Geschwindigkeit des Ablagebandes 34 i. V. m. der
Kennzeichnung einer Aufnahmestelle (Bandplatz) nach jedem Spulenwechsel, der
Einprägung an einer Aufnahmestelle (Bandplatz), welcher Produktionsstelle (Spul-
stelle) sie zugeordnet ist bzw. war, sowie der vorgegebenen Spulstellenteilung ist
ein Fachmann in der Lage, zu jedem späteren Zeitpunkt die zurückgelegte Strecke
der Aufnahmestelle von der Produktionsstelle zu ermitteln, d. h. sie ist ermittelbar
(Merkmal 1.6). Mehr fordert der jeweilige Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere
schließt das beanspruchte Verfahren den tatsächlichen Schritt des Ermittelns nicht
ein.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin geht aus der Druckschrift D9 auch
die Ausgabe der Kennzeichnung (Signieren) im Zuge der Übergabe von dem Ab-
lageband 34 zur Speicherstrecke 35 hervor (vgl. Anspr. 9). An der in der Fig. 6
gezeigten Vorrichtung umfassend drei Spulmaschinen 31a, 31b, 31c mit einer
gemeinsamen Signiereinrichtung 45 wird bei mit Kreuzspulen 37 befülltem Abla-
geband 34 die Signiereinrichtung 45 an die jeweilige Übergabestelle 36 herange-
rufen, wobei die Signiereinrichtung 45 die einzelnen Spulen Stück für Stück bei
gleichzeitiger Signierung auf das zugehörige Speicherband 35 aufsetzt (vgl. Sp. 6,
Z. 40 bis 47, Anspr. 9 i. V. m. Fig. 6). Das Streitpatent erläutert nicht den Begriff
des Ausgebens der Kennzeichnung. Daher ist dieser weitest möglich auszulegen
und kann auch dem Vorgang des Kennzeichnens einer Spule z. B. in Form eines
Signierens entsprechen. Das gleichzeitige Signieren mit dem Aufsetzen auf das
Speicherband beinhaltet ein Aufbringen der Kennzeichnung auf das entnommene
Produkt zeitlich nach Erreichen der Aufnahmestelle und nach Entnahme des Pro-
dukts, denn dem Aufsetzen einer Spule auf das Speicherband 35 muss zwangs-
läufig das Entnehmen vom Ablageband 34 durch eine koordinierte Bewegung der
Signiereinrichtung 45 vorausgehen (Merkmale 1.7, 1.7' 1.8, 1.9).

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3. Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 ist, wie
die Einsprechende 2 zu Recht vorträgt, nicht zulässig, denn er würde den Nichtig-
keitsgrund nach § 22 Abs. 1, 2. Alternative eröffnen.

Das dort neu aufgenommene Merkmal 1.10 lautet „wobei die Aufnahmestelle des
Produkts auf der Fördereinrichtung bei Entnahme des Produkts aus der Produkti-
onsstelle oder bei Aufnahme des Produkts auf der Fördereinrichtung bestimmt
wird“.

In diesem, auf den erteilten Anspruch 2 zurückgehenden Merkmal, wurde die
Formulierung „die Aufnahmestelle [...] bestimmt ist“ in „die Aufnahmestelle [...]
bestimmt wird“ geändert. Nunmehr bedeutet dieses Merkmal, dass die Aufnahme-
stelle des Produkts auf der Fördereinrichtung bei Entnahme des Produkts aus der
Produktionsstelle oder bei Aufnahme des Produkts auf der Fördereinrichtung erst
noch bestimmt wird und nicht wie im erteilten Anspruch 2 angegeben, bereits
bestimmt ist.

Dies steht im Widerspruch zum Inhalt der von der Patentinhaberin angegebenen
Offenbarungsstellen (vgl. Abs. [0012], [0029]). Dort ist ausgeführt, dass der Zeit-
punkt der Aufnahme des Produktes auf der Fördereinrichtung genau festgelegt
wird, wenn die Aufnahmestelle des Produktes auf der Fördereinrichtung bei Ent-
nahme des Produktes aus der Produktionsstelle oder bei Aufnahme des Produk-
tes auf der Fördereinrichtung bestimmt ist (vgl. Abs. [0012]). Ein anderer Fall liegt
vor, wenn die Aufnahmestelle bestimmt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass
der Zeitpunkt der Aufnahme des Produkts auf der Fördereinrichtung nicht festge-
legt werden kann, wenn die Aufnahmestelle noch nicht bestimmt ist.

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4. Die übrigen nebengeordneten und die abhängigen Ansprüche des Hauptan-
trags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 sind Teil des jeweiligen Antrags, über den ins-
gesamt zu entscheiden ist.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist somit zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst Kruppa Wiegele Dr. Schwenke


Fa


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