11 W (pat) 42/13  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:141217B11Wpat42.13.0

BUNDESPATENTGERICHT




11 W (pat) 42/13
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 103 12 980.4

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Wiegele

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
24. Mai 2013 aufgehoben und das Patent 103 12 980 mit der

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Bezeichnung „Bohrhammer oder Schlagbohrmaschine“ mit den
Patentansprüchen 1 bis 4 und den Beschreibungsseiten 1 bis 3
vom 22. Juni 2013, den ursprünglich eingereichten Beschrei-
bungsseiten 4 bis 8 sowie den ursprünglich eingereichten
Zeichnungen Fig. 1, 3 und 4 sowie Fig. 2 in der korrigierten
Fassung vom 20. April 2013 erteilt.


G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deut-
schen Patent- und Markenamts die am 7. Oktober 2004 offengelegte Patentanmel-
dung vom 24. März 2003 mit der Bezeichnung

„Elektrohandwerkzeugmaschine“

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 EP 1 157 788 A2
D2 DE 198 01 986 A1
D3 DE 100 41 410 A1
D4 US 4,770,254
D5 DE 197 20 947 A1
D6 DE 28 20 128 A1

in Betracht gezogen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
geänderten Unterlagen zu erteilen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 neu und erfinderisch und somit auch patentfähig sei.

Der geltende Anspruch 1 vom 22. Juni 2013 lautet in einer gegliederten Form:

1 Bohrhammer oder Schlagbohrmaschine
2 mit einem in einem Gehäuse (10) aufgenommenen Antriebsgetriebe (15),
das
3 ein Vorgelegegetriebe (48) zum Drehen eines Werkzeugs und
4 ein Schlagwerk (17) mit Pendelantrieb (30) zum Aufbringen axial gerichte-
ter Vortriebsschläge auf das Werkzeug sowie
5 eine Getriebewelle (20) aufweist, auf der
5.1 ein Getriebezahnrad (22) zum Drehen der Getriebewelle (20) festge-
setzt ist und
5.2 ein Antriebslager (29) des Pendelantriebs (30) lose aufsitzt und
5.2.1 über eine zum Abschalten des Schlagwerks (17) manuelle lösbare
Kupplung (33) mit der Getriebewelle (20) zur Drehmitnahme ver-
bunden ist,
6 wobei zum Lösen der Kupplung (33) ein gekröpftes, flaches Schalt-
blech (36) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
6.1 das Schaltblech (36) auf einem oberhalb der Getriebewelle (20) ange-
ordneten Aufnahmedom (38) schwenkbar gelagert ist, und
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6.2 dass zum Schwenken des Schaltblechs (36) unterhalb des Aufnahme-
doms (38) ein Mitnahmestift (46) am Schaltblech (36) angreift, der
7 mittels eines am Gehäuse (10) von außen zugänglichen Handgriffs (37) in
Längsrichtung der Getriebewelle (20) verlagerbar ist,
7.1 wobei der Handgriff (37) eine im Gehäuse (10) drehbar gehaltene
Griffwelle (39) und
7.2 einen damit fest verbundenen Griffknebel (40) aufweist und
8 der Mitnahmestift (46) mit radialem Abstand von der Drehachse der Griff-
welle (39) stirnseitig aus der Griffwelle (39) vorsteht und in eine im Schalt-
blech (36) ausgebildete Tasche (45) eintaucht, und
9 wobei in dem Griffhebel (40) eine Feder (47) integriert ist, die durch Dre-
hen des Griffknebels (40) in Richtung Lösen der Kupplung (33) spannbar
ist.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vor-
bringens wird auf die Akten verwiesen.


II.

A.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Patentanmeldung betrifft einen Bohrhammer oder eine Schlagbohrmaschine
nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, bei einem bekannten Bohr- oder
Schlaghammer (DE 28 20 128 A1/D6) sei eine ein Werkzeug drehfest und axial
verschiebbar aufnehmende Werkzeugaufnahme mit einer Drehhülse gekoppelt,
die mit einem Zahnkranz versehen sei, in dem ein auf der Getriebewelle an-
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geordnetes Vorgelegezahnrad kämme. Das Schlagwerk weise einen in der Dreh-
hülse axial verschieblich geführten, hin- und herbeweglichen Antriebskolben und
einen vom Antriebskolben über ein Luftpolster beaufschlagbaren Schläger auf, der
seine Schlagenergie an das in der Werkzeugaufnahme axial verschieblich
gehaltene Werkzeug abgebe. Der Antriebskolben werde über ein Pendelgetriebe
von der Getriebewelle angetrieben. Das Pendelgetriebe weise ein auf der Getrie-
bewelle drehfest sitzendes Antriebslager auf, das von zwei Trommelhälften gebil-
det werde, die zwischen sich eine Ringnut mit unter einem spitzen Winkel zur Wel-
lenachse verlaufenden Ringachse einschlössen, in der ein Ring drehbar gehalten
sei. An dem Ring sei ein radial ausgerichteter Mitnehmerbolzen angeordnet, der
mit Spiel in eine Querbohrung eingreife, die innerhalb eines Drehbolzens ange-
ordnet sei. Der Drehbolzen greife seinerseits in ein gabelartig ausgebildetes Ende
des Antriebskolbens ein, das auf der vom Schläger abgewandten Seite liege. Das
drehfest auf der Getriebewelle sitzende Getriebezahnrad zum Drehen der Getrie-
bewelle kämme mit einem auf einer Abtriebswelle eines Elektromotors ausgebil-
deten Antriebsritzel. Beim Einschalten des Elektromotors werde die Getriebewelle
in Rotation versetzt, wobei über das Vorgelegegetriebe die Drehhülse und damit
das Werkzeug gedreht werde und über den Pendelantrieb das Schlagwerk in
Tätigkeit gesetzt werde. Eine Vorrichtung zum Abschalten des Schaltwerks sei
nicht vorgesehen.

Es seien jedoch bereits Elektrohandwerkzeugmaschinen bekannt, bei denen zur
Abschaltung des Schlagwerks in einer Betriebsweise „Drehbohren“ das Antriebs-
lager des Pendelantriebs lose auf der Getriebewelle sitze und über eine manuell
lösbare Kupplung mit der Getriebewelle zur Drehmitnahme verbunden sei. Durch
manuelles Lösen der Kupplung werde die Drehmitnahme zwischen Getriebewelle
und Antriebslager des Pendelgetriebes aufgehoben und damit die Funktion des
Schaltwerks stillgesetzt. So sei aus der EP 1 157 788 A2 ein Bohrhammer
bekannt, bei dem zum Lösen einer Kupplung ein gekröpftes, flaches Stahlblech
vorgesehen sei, wobei zum Verschieben des Stahlblechs ein Mitnahmestift eines
mit einem Griffknebel versehenen Handgriffs am Stahlblech angreife, wobei der
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Mitnahmestift mittels des am Gehäuse des Bohrhammers von außen zugäng-
lichen Handgriffs in Längsrichtung einer Getriebewelle verlagerbar sei.

Die Aufgabe soll die Vermeidung eines versehentlichen Abschaltens des Schlag-
werks eines Bohrhammers oder einer Schlagbohrmaschine sein.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist Diplomingenieur des
Maschinenbaus oder entsprechenden akademischen Grades mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Bohrhämmern oder Schlag-
bohrmaschinen.

B.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 3.
Zwar sind die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 jeweils auf den Anspruch 1
zurückbezogen, so dass sich aus diesen heraus nicht die Merkmalskombination
ergibt, wie sie nun im geltenden Anspruch 1 beansprucht wird. Jedoch ist die
Kombination dieser Merkmale der Beschreibung entnehmbar. In der Offenlegungs-
schrift zur Anmeldung ist sie in den Absätzen [0013] bis [0021] zu dem Ausfüh-
rungsbeispiel offenbart, das einen Bohrhammer oder eine Schlagbohrmaschine
mit sämtlichen Merkmalen des nunmehr geltenden Anspruchs 1 beschreibt.
Ebenso ergibt sich eine Kombination dieser Merkmale aus den Figuren 1 bis 4, die
das Ausführungsbeispiel veranschaulichen.

2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentan-
spruch 1 ist neu.

Die Druckschrift D1 betrifft einen Bohrhammer mit einem in einem Gehäuse
(housing 2, 4) aufgenommenen Antriebsgetriebe, vgl. die Absätze [0024] bis
- 7 -
[0027] und Fig. 1 und 2. Das Antriebsgetriebe weist ein Vorgelegegetriebe (spindle
drive sleeve 56) zum Drehen des Werkzeugs und ein Schlagwerk mit Pendelan-
trieb (wobble pin 40) zum Aufbringen axial gerichteter Vortriebsschläge auf das
Werkzeug sowie eine Getriebewelle (intermediate shaft 24) auf. Das Vorgelege-
getriebe sitzt dabei lose auf der Getriebewelle auf („spindle driving sleeve (56)
rotatable on the intermediate shaft“, vgl. die Zusammenfassung der D1). Zum
Drehen des Werkzeugs ist auf der Getriebewelle 24 ein Getriebezahnrad (drive
gear 32) festgesetzt. Das Antriebslager (hammer drive sleeve 34) sitzt drehbar (“is
rotatably mounted”, Sp. 7, Z. 49 bis 51) auf der Getriebewelle 24 auf und ist über
eine lösbare Kupplung (mode change sleeve 52) mit der Getriebewelle 24 verbun-
den. Zum Lösen der Kupplung 52 ist ein gekröpftes, flaches Schaltblech (mode
change member 68) vorgesehen, das im Gehäuse des Bohrhammers linear ver-
schiebbar gelagert ist. Verschoben wird das Schaltblech 68 durch einen Mit-
nahmestift (eccentric pin 14), der mittels eines am Gehäuse 2,4 von außen
zugänglichen Handgriffs (mode change knob 8) in Längsrichtung der Getriebe-
welle 24 verschiebbar ist. Der Handgriff 8 weist eine im Gehäuse drehbar gehal-
tene Griffwelle 10 und einen damit fest verbundenen Griffknebel auf. Der Mit-
nahmestift 14 steht mit radialem Abstand von der Drehachse der Griffwelle 10
stirnseitig aus der Griffwelle 10 vor und taucht in eine im Schaltblech 68 ausge-
bildete Tasche (slot 74 (in Fig. 1 mit Bezugszeichen 72)) ein.

Demnach unterscheidet sich die patentgemäße Vorrichtung von dem in der Druck-
schrift D1 beschriebenen Bohrhammer dadurch, dass das Schaltblech auf einem
oberhalb der Getriebewelle angeordneten Aufnahmedom schwenkbar gelagert ist,
wobei zum Schwenken des Schaltblechs unterhalb des Aufnahmedoms ein Mit-
nahmestift am Schaltblech angreift (Merkmale 6.1 und 6.2), und dass in dem Griff-
knebel eine Feder integriert ist, die durch Drehen des Griffknebels in Richtung
Lösen der Kupplung spannbar ist (Merkmal 9).

Die Druckschrift D3 betrifft einen Bohrhammer mit einem in einem Gehäuse aufge-
nommenen Antriebsgetriebe gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1.
- 8 -
Eine schwenkbare Lagerung des Schaltblechs über einen Aufnahmedorn und
auch eine in dem Griffknebel integrierte Feder sind dieser Druckschrift nicht ent-
nehmbar (Merkmale 6.1, 9).

Die weiteren Druckschriften D2, D4 und D5 zeigen schon kein gekröpftes, flaches
Schaltblech zur Lösung der Kupplung (Merkmale 6 ff.).


3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

Der Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 ist eine geeignete Ausgangsbasis
für die Überlegungen des Fachmannes. Offenbart ist – wie bereits zur Neuheit dar-
gelegt – ein Bohrhammer, der zum Umschalten zwischen den einzelnen Betriebs-
arten des Bohrhammers ein gekröpftes, flaches Schaltblech 68 aufweist.

Zum Umschalten zwischen den Betriebsarten des Bohrhammers mit im Wesent-
lichen Standardbauteilen sind an dem in der Figur 1 gezeigten Schaltblech 68 ein
Ring (mode change ring 72) und ein Satz Zähne (set of spindle lock teeth 70) an-
geordnet, vgl. die Fig. 1. Wird das Schaltblech beim Umstellen auf die Betriebsart
„Hämmern“ in axialer Richtung der Getriebewelle verschoben, dienen diese Zähne
dazu, das Zahnrad (spindle drive gear 62) zu blockieren. Gleichzeitig ist die durch
den Ring 72 verschobene Kupplung 52 nicht mehr im Eingriff mit der Zahnrad-
hülse 56, die lose auf der Getriebewelle 24 aufsitzt, so dass das Werkzeug keine
Rotationsbewegung ausführt, vgl. Absatz [0036]. Zur Umschaltung der Betriebs-
arten sind gemäß der technischen Lehre der D1 somit sowohl der Ring 72 als
auch der Satz Zähne 70 notwendig.

Welche Veranlassung der Fachmann haben könnte von der axialen Verschiebung
des Schaltblechs, wie in der Druckschrift D1 beschrieben, abzuweichen und das
Schaltblech verschwenkbar, gemäß den Merkmalen 6.1 und 6.2, anzuordnen,
- 9 -
erschließt sich nicht. Vielmehr muss das Schaltblech, wegen dessen vorgege-
bener Geometrie, dort zwangsläufig verschiebbar entlang der Achse der Getriebe-
welle 24 ausgeführt werden. Denn zur Realisierung des beschriebenen Wechsels
zwischen den Betriebsmodi muss zum einen der Ring 72 die Kupplung 52 axial
verschieben und zum anderen der Satz Zähne 70 in axialer Richtung in Eingriff mit
der Zahnradhülse 56 gebracht werden.

Die weitere Druckschrift D3 zeigt und beschreibt zum Umschalten zwischen den
Betriebsarten, vgl. die Fig. 1 bis 3 und Sp. 5, Z. 30 bis 43, ein Schaltblech (Kupp-
lungsplatte 31), das der Fachmann aufgrund der dort gezeigten Geometrie als
gekröpft und flach ausgestaltet ansieht. Das Schaltblech 31 ist mittels einer Füh-
rungsstange rein axial geführt und weist jeweils eine rechtwinklig hiervon
abstehende vordere Platte 32 und eine hintere Platte 33 auf. Die vordere Platte 32
ist an ihrem Ende mit Riegelklauen 36 versehen, die hintere Platte 33 ist in einer
Nut 28 des Kupplungsrings 25 angeordnet. Diese Ausgestaltungen der vorderen
Platte mit den Riegelklauen 36, die an die kämmenden Klauen 22 angreifen sol-
len, und auch die Anordnung der hinteren Platte 33 in der Nut des Kupplungs-
rings 25, sind jeweils notwendig, um den Bohrhammer in die jeweils gewünschte
Position verschieben zu können. Auch gemäß dieser technischen Lehre ist
demnach eine rein axiale Bewegung des Schaltblechs zwangsläufig notwendig,
um die beschriebenen Betriebsarten realisieren zu können.

Die Druckschriften D1 und D3 führen den Fachmann somit von einer schwenkba-
ren Anordnung des Schaltblechs weg, wie sie gemäß dem geltenden Anspruch 1
der Patentanmeldung vorgesehen ist.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2, D4 bis D6 sind noch wei-
ter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 entfernt.

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Der Stand der Technik legt dem Fachmann einen Bohrhammer bzw. eine Schlag-
bohrmaschine mit einem schwenkbar gelagerten Schaltblech gemäß den Merk-
malen 6.1 und 6.2 somit nicht nahe.

4. Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstver-
ständliche Ausgestaltungen des Bohrhammers oder der Schlagbohrmaschine ge-
mäß dem geltenden Anspruch 1, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit
dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens
gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele

Ko



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