11 W (pat) 41/15  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




11 W (pat) 41/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2006 057 508.3

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing Schwenke

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beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. September 2015 aufgehoben und das Patent erteilt mit den
Patentansprüchen 1 bis 8 und der Beschreibung Seiten 1 bis 6
jeweils vom 12. Oktober 2017 sowie der Zeichnung Figuren 1 bis
4 vom Anmeldetag. Das Patent trägt die Bezeichnung „Abgas-
schalldämpfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug mit einem Ab-
gasschalldämpfer“.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 16. September 2015 die am 6. Dezember 2006 eingereichte
Patentanmeldung 10 2006 057 508.3 mit der Bezeichnung

„Abgasschalldämpfer für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug mit einem
Abgasschalldämpfer sowie Verfahren zum Vereisungsschutz für einen
Abgasschalldämpfer für Kraftfahrzeuge“

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht neu und daher nicht patentfähig. Ihre Auffassung hat die Prüfungsstelle auf
die Druckschrift WO 2006/120835 A1 (im Folgenden als D2 bezeichnet) gestützt.
Zudem sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften:

D1 DE 93 07 567 U1,
D3 DE 697 21 963 T2,
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D4 US 2004/0063364 A1,
D5 DE 25 39 315 A1,
D6 DE 10 2005 005 487 A1,
D7 FR 2 789 021 A1,
D8 GB 623,098,
D9 US 5,464,357 A,
D10 US 4,184,566 und
D11 JP 10-212936 A

berücksichtigt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Zwischenverfügung des Senats vom 23. Mai 2017 ist die Beschwerdeführerin
noch auf die Druckschrift DE 36 36 801 A1 (D12) hingewiesen worden.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 neue
Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 12. Okto-
ber 2017, der Beschreibung Seiten 1 bis 6 vom 12. Oktober 2017
sowie der Zeichnung Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Gliederungszeichen ergänzt):

1. „Abgasschalldämpfer für Kraftfahrzeuge mit
2. - einer Kammer (2) zur Schalldämpfung
3. - einem Eintrittsrohr (3), welches in den Innenraum (4) der Kam-
mer ragt und mit einer Durchtrittsöffnung (5) zur Abgaseinlei-
tung versehen ist, und
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4. - einem Austrittsrohr (6) mit einer Durchtrittsöffnung (7) zur Ab-
gasableitung
5. wobei die Kammer (2) eine mittig angeordnete Teilungs-
ebene (13) aufweist,
6. das Eintrittsrohr (3) und das Austrittsrohr (6) im Bereich der Tei-
lungsebene (13) angeordnet sind und
7. die Durchtrittsöffnung (5) zur Abgaseinleitung beabstandet,
stromauf der Durchtrittsöffnung (7) zur Abgasableitung ange-
ordnet ist,
8. das Eintrittsrohr (3) im Innenraum (4) der Kammer (2) einen Be-
reich (8) aufweist, der relativ zu einem oberen Wandungsbe-
reich (14) der Kammer (2) konkav ausgebildet ist,
9. und in eingebautem Zustand bei auf einer horizontalen Fläche
stehendem Kraftfahrzeug die Durchtrittsöffnung (5) zur Abgas-
einleitung geodätisch höher als die Fläche der Durchtrittsöff-
nung (7) zur Abgasableitung angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
10. dass am Eintrittsrohr (3) ein Wärmeabschirmelement (9) vorge-
sehen ist.“

Zu den dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 7, dem
nebengeordneten Patentanspruch 8 sowie den weiteren Einzelheiten des Vorbrin-
gens wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1.a) In der geltenden Beschreibung der Patentanmeldung (vgl. Seiten 1 und 2) ist
ausgeführt, Schallabsorptionsmaterial enthaltende Abgasschalldämpfer, die in
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mehrere Kammern aufgeteilt sind und wenigstens ein Gaseintritts- und Gasaus-
trittsrohr umfassen, seien bekannt.

Bei Motoren mit reduzierter Abgastemperatur könne sich eine kondensierte Was-
sermenge in der Abgasanlage sammeln. Wenn das Wasser nicht ausgetrieben
werde, könne eine Vereisung stromauf des Gaseintrittsrohrs erfolgen, wenn das
kondensierte Wasser zurücklaufe. Aus dem Stand der Technik seien Abgasschall-
dämpfer mit beabstandet angeordneten Kammern bekannt, in denen das Gasein-
trittsrohr und das Gasaustrittsrohr übereinander angeordnet sind. Bei einer über-
einander liegenden Anordnung von Gaseintritts- und Gasaustrittsrohr könne zwar
vermieden werden, dass Kondenswasser zurücklaufe und einfriere, jedoch bauten
solche Abgasschalldämpfer relativ hoch und seien bei Kraftfahrzeugen, bei denen
nur ein geringer Bauraum zur Verfügung stehe, nicht einsetzbar.

Aufgabe sei daher die Bereitstellung eines Abgasschalldämpfers, bei dem selbst
in flacher Bauweise ein zuverlässiger Vereisungsschutz gewährleistet werde.
Darüber hinaus solle ein Kraftfahrzeug mit einem verbesserten Abgasschalldämp-
fer zur Verfügung gestellt werden.

b) Als mit der Lösung des Problems betrauter Fachmann ist hier ein Ingenieur
des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung
von Abgasschalldämpfern anzusehen. Er unterscheidet zwischen Absorptions-
schalldämpfern und Reflexionsschalldämpfern, kennt deren prinzipiellen Aufbau
und ihre Wirkungsweise sowie deren spezifischen Vor- und Nachteile. Entspre-
chend den Platzverhältnissen unter dem Fahrzeug fertigt er Schalldämpfer als
Wickeltöpfe oder aus Halbschalen. Zur Vermeidung von Körperschall und zur
Wärmeisolierung gegenüber der Bodengruppe des Fahrzeugs gestaltet er Schall-
dämpfer oft doppelwandig und mit einer Isolationsschicht.

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c) Für diesen Fachmann stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie folgt dar:
Es ist eine von möglicherweise mehreren Kammern in dem die Systemgrenze und
das Bezugsystem bildenden Abgasschalldämpfer vorhanden, wobei in die Kam-
mer ein Eintrittsrohr hineinragt und der über das Eintrittsrohr Abgas zugeführt wird.
Der Abgasschalldämpfer muss für Kraftfahrzeuge geeignet sein. Das Eintrittsrohr
ist innerhalb der Kammer relativ zu einem oberen Wandungsbereich der Kammer
konkav ausgebildet. Der Schalldämpfer ist (notwendigerweise) auch mit einem
Austrittsrohr für das Abgas ausgestattet. Zumindest der Patentanspruch lässt
offen, ob der Schalldämpfer eine einzige oder mehrere Kammern aufweist und ob
die Durchtrittsöffnung des Austrittrohres in derselben Kammer angeordnet ist wie
die Durchtrittsöffnung des Eingangsrohrs. Die Kammer soll eine mittig angeord-
nete Teilungsebene aufweisen. Dies deutet auf eine Schalenbauweise des Abgas-
schalldämpfers hin. Der Begriff „mittig“ weist eine gewisse Unschärfe auf und lässt
offen, auf welche Ebene er sich bezieht. Die Teilungsebene ist demnach eine im
Raum beliebig orientierte Ebene, welche die Kammer in annähernd zwei gleich
große Volumina unterteilt. Die Angabe, das Eintrittsrohr und das Austrittsrohr sind
im Bereich der Teilungsebene angeordnet, deutet auf eine solche Anordnung der
Rohre innerhalb der Kammer hin, so dass ein großer Abstand der Rohre zur Tei-
lungsebene zwecks geringer Bauhöhe vermieden werden soll (vgl. Beschreibung
Seite 3, mittlerer Absatz). Mit der Angabe, die Durchtrittsöffnung zur Abgaseinlei-
tung ist beabstandet, stromauf der Durchtrittsöffnung zur Abgasableitung ange-
ordnet, wird festgelegt, dass das Abgas nicht unmittelbar vom Eintritts- in das Aus-
trittsrohr sondern auf seinem Weg durch die Kammer strömt. Dass am Eintrittsrohr
ein Wärmeabschirmelement vorgesehen ist, bedeutet die Anordnung eines Ele-
ments am Eintrittsrohr innerhalb der Systemgrenze Schalldämpfer.

Die Angabe, dass in eingebautem Zustand bei auf einer horizontalen Fläche ste-
hendem Kraftfahrzeug die Durchtrittsöffnung zur Abgaseinleitung geodätisch
höher als die Fläche der Durchtrittsöffnung zur Abgasableitung angeordnet sein
soll, ist als Einbauanweisung zu verstehen, die sich auf ein externes Bezugssys-
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tem bezieht, gegenüber dem die Lage des Bezugsystems Schalldämpfer nicht
definiert ist, und sie ist daher unbeachtlich.

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich zurück auf die ursprünglich eingereichten
Patentansprüche 1, 3, 5 und 8 i. V. m. der Ausführungsform nach Figur 3. Der Ge-
genstand des Patentanspruchs 2 geht inhaltlich aus dem Übergangsabsatz von
Seite 5 nach 6 der ursprünglichen Beschreibung hervor. Die Patentansprüche 3
bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 4, 7 sowie 9 bis
11 i. V. m. dem letzten Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Der
geltende Patentanspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 12.

Die geänderte Beschreibung entspricht inhaltlich der ursprünglich eingereichten
Fassung mit ergänzenden Angaben zum Stand der Technik und der üblichen An-
passung an das geänderte Patentbegehren.

3. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr gelten-
den Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Der Abgasschalldämpfer für Kraftfahrzeuge gemäß Patentanspruch 1 ist neu.

a1) Aus der Druckschrift D2 ist ein Abgasschalldämpfer (muffler 63) für ein zwei-
rädriges Kraftfahrzeug (motorcycle 10) bekannt (vgl. z. B. Fig. 1; Merkmal 1.). Der
Abgasschalldämpfer 63 weist mehrere Kammern zur Schalldämpfung (cham-
bers 211, 212, 213) auf (vgl. Fig. 6, S. 14, Z. 20 ff.; Merkmal 2.). Ein Eintrittsrohr
(exhaust pipe 61) ragt in den Innenraum der Kammer 211 und ist mit einer Durch-
trittsöffnung (Öffnungen am Rohrendstück 61f) zur Abgaseinleitung vorgesehen
(vgl. a. a. O.; Merkmal 3.). Weiterhin weist der Abgasschalldämpfer ein Austritts-
rohr (tail pipe 201) mit einer Durchtrittsöffnung (ohne Bezugszeichen) zur Ab-
gasableitung auf (vgl. Fig. 6, S. 15, Z. 10 bis 15; Merkmal 4.).
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Der Abgasschalldämpfer 63 ist aus zwei Halbschalen (halves 135, 136) aufgebaut,
die die Kammern 211, 212 und 213 unterteilen (vgl. Fig. 3, S. 11, Z. 21 ff.; Teile
des Merkmals 5.). Die Halbschalen sind nicht gleich von den Abmessungen und
weisen insgesamt keine ebene Trennfläche auf (vgl. Fig. 3). Der beanspruchte
Schalldämpfer unterscheidet sich demnach zumindest hinsichtlich der mittig ange-
ordneten Teilungsebene im Hinblick auf die Kammer 211.

Das Eintrittsrohr 61 und das Austrittsrohr 201 sind im Bereich der Teilungsfläche
angeordnet (vgl. Fig. 5; Merkmal 6.) und die Durchtrittsöffnung zur Abgaseinlei-
tung ist beabstandet, stromauf der Durchtrittsöffnung zur Abgasableitung ange-
ordnet (vgl. Fig. 5, 6; Merkmal 7.). Das Eintrittsrohr 61 weist im Innenraum der
Kammer 211 zwei Bereiche (Abschnitte 61c, 61a) auf, die relativ zu einem oberen
Wandungsbereich der Kammer 211 konkav ausgebildet sind (vgl. Fig. 5; Merk-
mal 8.). In eingebautem Zustand bei auf einer horizontalen Fläche stehendem
Kraftfahrzeug sind die Durchtrittsöffnungen am Eintrittsrohrendstück 61f zur Ab-
gaseinleitung geodätisch höher als die Fläche der Durchtrittsöffnung am Austritts-
rohr 201 zur Abgasableitung angeordnet (vgl. Fig. 5 i. V. m. Fig. 3; Merkmal 9.).

Aussagen zu einem am Eintrittsrohr 61 vorgesehenen Wärmeabschirmelement
werden in der Druckschrift D2 nicht vorgenommen.

a2) Aus der vom Senat zusätzlich berücksichtigten Druckschrift D12 ist ein für
Kraftfahrzeuge geeigneter Abgasschalldämpfer in Wickeltopfbauform mit einer
Eintrittskammer 7, einer Zwischenkammer 8 und einer Austrittskammer 9 zur
Schalldämpfung bekannt (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 16 bis 24; Merkmale 1. und 2.). Ein
Abgaseintrittsrohr 10 tritt in die Eintrittskammer 7 ein und endet offen in der Aus-
trittskammer 9 und ein Abgasaustrittsrohr 11 beginnt offen im Bereich der Eintritts-
kammer (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 26 bis 41; Merkmale 3., 4.). Die Durchtrittsöffnung
zur Abgaseinleitung ist demnach beabstandet, stromauf der Durchtrittsöffnung zur
Abgasableitung angeordnet (Merkmal 7.). Das Abgaseintrittsrohr 10 und das Ab-
gasaustrittsrohr 11 sind jeweils im mittigen Bereich des Abgasschalldämpferge-
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häuses 1 angeordnet (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 29, 44; Teile des Merkmals 6.). Im
Innenraum der Kammer 7 ist das Abgaseintrittsrohr 10 in einen Bereich relativ zu
einer oberen Gehäusewand 2 des Abgasschalldämpfers geknickt, also konkav im
Sinne des Streitpatents ausgebildet (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 28 bis 32; Merkmal 8.).
Offensichtlich ist bei horizontal im Kraftfahrzeug eingebautem Abgasschalldämpfer
bei auf einer horizontalen Fläche stehendem Kraftfahrzeug die Durchtrittsöffnung
zur Abgaseinleitung geodätisch höher als die Fläche der Durchtrittsöffnung zur
Abgasableitung angeordnet (vgl. Fig. 1; Merkmal 9.).

Demgegenüber weist der beanspruchte Abgasschaldämpfer eine mittige Teilungs-
ebene auf (Merkmal 5., Teilmerkmal 6.) und am Eintrittsrohr ist ein Wärmeab-
schirmelement vorgesehen (Merkmal 10.).

a3) Auch aus dem weiter berücksichtigten Stand der Technik geht zumindest
nicht hervor, an einem Eintrittsrohr, welches in den Innenraum einer Kammer
eines Abgasschalldämpfers für Kraftfahrzeuge ragt, ein Wärmeabschirmelement
vorzusehen (Merkmal 10. i. V. m. den Merkmalen 1. bis. 3.). Insbesondere geht
aus der Druckschrift D3 kein Wärmeabschirmelement 50 hervor, wie im Prüfungs-
bescheid vom 19. Juli 2013 angedeutet. Vielmehr wird mit dem Bezugszeichen 50
ein Einlasskanal bezeichnet, dessen konkaver Bereich durch eine mit Schlitzen 52
versehene obere Rohrplatte 16 gebildet wird (vgl. Fig. 3 bis 5, Abs. [0030]). Ein
Hinweis zur Ausgestaltung der Rohrplatte 16 als ein oder mit einem Wärmeab-
schirmelement lässt sich den zitierten Figuren nicht entnehmen.

b) Der Abgasschalldämpfer für Kraftfahrzeuge gemäß Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch in Verbindung mit dem Können und Wissen des Fachmanns kann nach An-
sicht des Senats nicht angenommen werden, dass es sich bei der vorgenomme-
nen Ausgestaltung des beanspruchten Abgasschalldämpfers nur um eine Maß-
nahme handelt, die naheliegend ist. Möglicherweise würde der Fachmann den aus
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der Druckschrift D2 bekannten Abgasschalldämpfer bei entsprechenden Platzver-
hältnissen so gestalten, dass die beiden Halbschalen annähernd gleich groß aus-
fallen und deren Trennung in einer Ebene erfolgt, zumal dies bekannte Vorteile
wie einfacheres Fertigen sowie Abdichten in der Trennebene bietet, oder er würde
den aus der Druckschrift D12 bekannten Abgasschalldämpfer anstatt als Wickel-
topf eher aus Halbschalen herstellen, wenn es auf die Platzverhältnisse ankommt
oder es die vorgegebenen Bedingungen erfordern. Gleichwohl führen derartige
Annahmen nicht zum Anmeldegegenstand.

Bei allen als bekannt vorausgesetzten Abgasschalldämpfern ist kein in einer
Kammer am Einlassrohr angeordnetes Wärmeabschirmelement vorgesehen und
es werden auch keine Hinweise dahingehend geliefert, ein solches vorzusehen.
Bekannte Wärmeabschirmungen sind in aller Regel am Gehäuse des Abgas-
schalldämpfers (vgl. z. B. D6, Fig. 2, Pos. 43) vorgesehen. Die an Auspuffanlagen
von Wasserfahrzeugen vorgesehenen Kühleinrichtungen, auf die im Recherche-
bericht hingewiesen worden ist, (vgl. D5, Fig. 9; D9, Fig. 3 bis 5) stellen jedenfalls
keine Abschirmelemente eines Einlassrohres dar und sind für Kraftfahrzeuge auf-
grund ihrer relativ großen Höhenabmessung auch ungeeignet. Gleiches gilt für die
aus den Druckschriften D4, D10 und D11 bekannten Auspuffanlagen von Wasser-
zeugen.

Die weiteren aus den Druckschriften D1, D7 und D8 bekannten Abgasschalldämp-
fer mögen konstruktiv so gestaltet sein, dass bei ihnen die Durchtrittsöffnung zur
Abgaseinleitung geodätisch höher als die Fläche der Durchtrittsöffnung zur Abgas-
ableitung angeordnet ist und bei Überschreitung einer bestimmten gesammelten
Wassermenge ein Abfluss von Wasser aus der Kammer über das Austrittsrohr
erfolgen kann sowie ein Rückfluss in die Abgaseinleitung verhindert wird. Sie kön-
nen einen Fachmann jedoch ebenfalls nicht dazu anregen, ein Wärmeabschirm-
element am Einlassrohr in der Kammer des Abgasschalldämpfers vorzusehen,
weil die Anordnung eines solchen im berücksichtigten Stand der Technik nicht vor-
gesehen ist.
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Demnach beruht der durch Patentanspruch 1 definierte Abgasschalldämpfer auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Die Unteransprüche 2 bis 7 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 8
betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Abgas-
schalldämpfers gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 bzw. ein Fahrzeug mit
solchen Abgasschalldämpfern, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit
dem geltenden Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst Kruppa Wiegele Dr. Schwenke


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