11 W (pat) 31/12  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 31/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Dezember 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2005 018 560.6 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F01P des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. Mai 2012 aufgehoben und ein Patent wird mit folgen-den Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 3 vom 16. Oktober 2012, - Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 3. Mai 2012, - Figuren 1 bis 4 vom 21. April 2005. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse F 01 P des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 3. Mai 2012 die am 21. April 2005 eingereichte Patent-anmeldung mit der Bezeichnung „Rohrverbindung“ mit der Begründung zurückgewiesen, die beanspruchten Gegenstände beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 US 4,664,071, D2/D2A JP 2001-241882 A / Übersetzung der D2 und D3 JP 2003-21287 A berücksichtigt worden. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 P des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2012 (mit Gründen versehene Fassung vom 14. Juni 2012) aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des zweiten Hilfsantrags gemäß dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2012, den sie zum Hauptantrag macht, zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (Gliederungsziffern ergänzt): 1 Rohrverbindung für einen Kühler (20), wobei vorgesehen sind: 2 ein Verbinderabschnitt (31), der mit einem Kühlerwassereinlassrohr (23) des Kühlers (20) verbunden ist; 3 ein Rohrabschnitt (32), der sich von dem Verbinderabschnitt (31) aus nach oben erstreckt; 4 ein Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt (33), der von dem Rohrab-schnitt (32) ausgeht, 4.1 wobei der Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt (33) mit einem Kühler-schlauch (22) zum Zurückführen von Kühlwasser von einer Brennkraft-maschine (10) zum Kühler (20) verbunden ist; und 5 ein Kühlerverschlussdeckel (35), der auf einem oberen Abschnitt des Rohrabschnitts (32) angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass 6.1 weiterhin ein gebogener Abschnitt 6.2 zwischen dem Verbinderabschnitt (31) und dem Kühlerschlauchbe-festigungsabschnitt (33) vorgesehen ist, - 4 - 6.3 an welchem der Verbinderabschnitt (31) und der Rohrabschnitt (32) mit-einander verbunden sind, 7 wobei der Verbinderabschnitt (31) in Querrichtung gegenüber dem Rohr-abschnitt (32) vorspringt und 8. der Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt (33) höher angeordnet ist als der Verbinderabschnitt (31), 8.1 so dass das Kühlwasser, das von dem KühlerschIauchbefestigungsab-schnitt (33) aus fließt, 8.2 in den Rohrabschnitt (32) fließt und gegen eine innere Wand des Rohr-abschnitts anstößt und danach herunterfällt und 8.3 stößt erneut gegen den gebogenen Abschnitt und fließt durch den Ver-binderabschnitt (31) in das Kühlwassereinlassrohr (23) des Kühlers (20). Wegen des Wortlauts der geltenden rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. A. Die Patentanmeldung betrifft eine Rohrverbindung, welche an einen zugehörigen Kühler einen Kühlerschlauch zum Zurückführen von Kühlwasser von einer Brenn-kraftmaschine zum Kühler anschließt. In der Beschreibung ist ausgeführt, dass Kühlwasser, das durch die Wärme einer Brennkraftmaschine in einem Kraftfahrzeug und dergleichen erwärmt wurde, über einen Kühlerschlauch an der Rückführseite zu einem Kühler zurück transportiert - 5 - und in dem Kühler durch natürliche Belüftung und ein Gebläse gekühlt werde. Das Kühlwasser werde dann über einen Kühlerschlauch an der Zufuhrseite erneut der Brennkraftmaschine zugeführt. Normalerweise sei der Kühlerschlauch an der Rückführseite an einen oberen Ab-schnitt des Kühlers und der Kühlerschlauch an der Zufuhrseite an einen unteren Abschnitt des Kühlers angeschlossen. Im oberen Abschnitt sei der Kühler mit ei-ner vom Kühlerschlauch getrennt angeschlossenen Kühlwassereinspritzöffnung versehen, die mit einem Kühlerverschlussdeckel versehen sei. An dieser Kühl-wassereinspritzöffnung sei ein Verbindungsrohr zur Verbindung mit einem Vor-ratsbehältertank vorgesehen. Die Druckschrift JP 2001-241882 A (D2) beschreibe ein derartiges Rohrsystem eines Kühlers. In der Beschreibung der Patentanmel-dung wird weiter ausgeführt, dass auch Kühler eingesetzt werden, deren gesamter Körper aus Metall, wie zum Beispiel Aluminium, gefertigt sei. Dies habe zur Folge, dass jene Teile zum Befestigen der Kühlerschläuche und dergleichen ebenfalls aus dem entsprechenden Metall bestehen müssten. Daher trete die Schwierigkeit auf, dass die Rohrbefestigungsabschnitte des Kühlers nicht so leicht ausgeformt werden könnten, wie in dem Fall, in dem sie aus Harz hergestellt seien. Auch sei es gemäß der JP 2001-241882 A erforderlich, die Kühlerschläuche getrennt und somit an mehreren dieser Rohrbefestigungsabschnitte an den Kühler anzuschlie-ßen. Wie weiter den Absätzen [0012] und [0044] der Offenlegungsschrift der Patentan-meldung zu entnehmen ist, beeinträchtigten Blasen, die im Kühlwasser enthalten sind, die Wärmeleitfähigkeit des Kühlers und führten zu Druckänderungen im Kühlwasser. Vor diesem Hintergrund stellt sich die objektive Aufgabe, eine Rohrverbindung bereitzustellen, die den Aufwand zur Ausbildung der Rohrbefestigungsabschnitte eines Kühlers weiter vereinfacht und die Entlüftung des Kühlers verbessert. - 6 - Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Fachmann ist ein Fachhoch-schulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kühlsystemen von Brennkraftmaschinen an-zusehen. B. 1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist – wie von der Prüfungsstelle be-reits zutreffend festgestellt - in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offen-bart. Die Patentansprüche 2 und 3 ergeben sich entsprechend aus den ursprüng-lich eingereichten Patentansprüchen 3 und 5. Die Beschreibung wurde an die gel-tende Anspruchsfassung mit weiteren Angaben zum Stand der Technik angepasst. 2. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Rohrverbindung nach Anspruch 1 ist neu, da keine der berücksichtigten Druckschriften eine Rohrverbindung mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 offenbart. So zeigt die Druckschrift D1 zwar eine Rohrverbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1, jedoch ist dort nicht offenbart, dass die Roh-verbindung einen gebogenen Abschnitt aufweist, der in Querrichtung gegenüber dem Rohrabschnitt vorspringt (Merkmalsgruppe 6 und Merkmal 7). Die Rohrverbindung, die in der Druckschrift D2 beschrieben wird, weist keinen Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt auf (Merkmale 4 und 4.1, Merkmalsgrup-pe 8). Die Druckschrift D3 befasst sich mit Ausbildungen eines Verbinderabschnitts, ohne auf die weitere Gestaltung der Rohrverbindung in Zusammenhang mit einem Kühler einer Brennkraftmaschine einzugehen. - 7 - 3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D2 anzusehen. Aus der Druckschrift D2 ist eine L-förmige Rohrverbindung 131 für einen Kühler bekannt. Wie in Fig. 1 und 2 dargestellt, weist der Kühler 100 einen Wasser-kasten 120 mit einem Rohrbefestigungsabschnitt 123 auf (Merkmal 1). Diese Rohrverbindung 131 sieht vor:  einen Verbinderabschnitt Qc1, der mit einem Kühlerwassereinlassrohr, dem Rohrbefestigungsabschnitt 123, verbunden ist (Merkmal 2),  einen Rohrabschnitt, der sich von dem Verbinderabschnitt Qc1 nach oben erstreckt und mit diesem über einen gebogenen Abschnitt verbunden ist (Merkmale 3, 6.1 und 6.3). Gemeinsam bilden sie den Bereich 132.  einen Kühlerverschlussdeckel, der auf einem oberen Abschnitt 130 des sich nach oben erstreckenden Rohrabschnittes angebracht ist (Merkmal 5). Zwar ist dieser in der Figur 2 nicht explizit gezeigt. Jedoch ist es dem Fach-mann bewusst, dass ein Kühlkreislauf einer Brennkraftmaschine zur Umge-bung hin dicht sein muss. Das Merkmal 5 ergibt sich für ihn somit unmittel-bar und eindeutig aus der technischen Lehre der Druckschrift D2.  eine Ausrichtung und Vorsprung des Verbinderabschnitts Qc1 in Querrich-tung gegenüber dem sich nach oben erstreckenden Rohrabschnitt bedingt durch die L-Form der Anordnung (Merkmal 7). Der in der Druckschrift D2 gezeigte Wasserkasten 120 des Kühlers 100 weist ei-nen weiteren Rohrbefestigungsabschnitt 123 auf, an dem ein Kühlerschlauch P mittels eines weiteren Verbindungsabschnitts Qc2 befestigt ist, vgl. die Fig. 3. Es ist somit ein Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt Qc2 vorgesehen, der mit einem - 8 - Kühlerschlauch P zum Zurückführen von Kühlwasser von einer Brennkraftma-schine zum Kühler verbunden ist. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass  der Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt von dem Rohrabschnitt der Rohr-verbindung ausgeht, wobei der Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt mit ei-nem Kühlerschlauch zum Zurückführen von Kühlwasser von einer Brenn-kraftmaschine zum Kühler verbunden ist (Merkmale 4 und 4.1),  der gebogene Abschnitt zwischen dem Verbindungsabschnitt und dem Küh-lerschlauchbefestigungsabschnitt vorgesehen ist (Merkmal 6.2), und  der Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt höher angeordnet ist, als der Ver-bindungsabschnitt (Merkmal 8), so dass das Kühlwasser entsprechend den Merkmalen 8.1 bis 8.3 durch die Rohrverbindung geleitet wird. Ausgehend von der Teilaufgabe, den Aufwand zur Ausbildung der Rohrbefesti-gungsabschnitte eines Kühlers zu vereinfachen, wird der Fachmann erwägen, die Anzahl der benötigten Bauteile, hier der Rohrbefestigungsabschnitte, zu reduzie-ren. Eine Bauteilreduzierung ist zudem eine Maßnahme, vor die sich der Fach-mann generell gestellt sieht. Zur Lösung wird er dabei auf die im Stand der Tech-nik beschriebenen Kühlwasserkreisläufe von Brennkraftmaschinen und deren kon-struktive Ausgestaltungen zurückgreifen. Einen entsprechenden Hinweis enthält er aus der Druckschrift D1. Wie zutreffend geltend gemacht, wird in ihr der konstruktive Umbau eines Kühlkreislaufs be-schrieben, um den in dem Kühlkreislauf vorhandenen Kondensator als Radiator-kühler einsetzen zu können (vgl. Sp. 1, Z. 5 bis 8). Ausdrücklich erwähnt wird, dass das durch diesen Umbau beschriebene Kühlsystem bei Kühlwasserkreisläu-fen von Brennkraftmaschinen verwendet wird (vgl. a. a. O.). Aus der Druckschrift D1 (vgl. die Fig. 1, 2 und 3 sowie die Sp. 1, Z. 1 bis 5 und Z. 39 bis 64) ist dem Fachmann eine Rohrverbindung (adapter member 18) für - 9 - einen Kühler (condenser 12) einer Brennkraftmaschine bekannt. Die Rohrverbin-dung 18 umfasst einen Rohrabschnitt (passage 47) und einen Verbindungsab-schnitt (bottom outlet port 32), der mit einem Kühlwassereinlassrohr (fill inlet 38) des Kühlers 12 verbunden ist. Darüber hinaus umfasst die Rohrverbindung einen Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt (inlet port 40), der von dem Rohrab-schnitt 47 ausgeht (Merkmal 4) und der, vgl. die Fig. 4, mit einem Kühlwasser-schlauch (conduit 20) zum Zurückführen von Kühlwasser von einer Brennkraftma-schine (engine block 16) zum Kühler 12 verbunden ist (Merkmal 4.1). Der Fach-mann erkennt hieraus den Vorteil, dass die in der Druckschrift D1 dargestellte Rohrverbindung im Gegensatz zu der in der Druckschrift D2 offenbarten, nur einen Rohrverbindungsabschnitt am Wasserkasten des Kühlers notwendig macht. Er wird daher diese Ausgestaltung zur Lösung der gestellten Aufgabe in vorteilhafter Weise auf die Rohrverbindung der Druckschrift D2 übertragen und für diese einen Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt vorsehen. Ausgehend von der in der Druck-schrift D2, Fig. 2, gezeigten Rohrverbindung und durch die im Motorraum vorgege-benen bauraumseitigen Einschränkungen wird der Fachmann nach einem geeig-neten Ort für den Anschluss des Kühlerschlauchs suchen. Die aus der Druck-schrift D2 bekannte Rohrverbindung ermöglicht eine Anordnung des Kühler-schlauchbefestigungsabschnitts nur im Bereich des gebogenen Abschnitts der Rohrverbindung (z. B. seitlich, senkrecht zur Zeichenebene, oder nach unten dem oberen Abschnitt 130 entgegengerichtet). Im Wortsinn ist dann der gebogene Abschnitt zwischen dem Verbinderabschnitt und dem Kühlerschlauchbefestigungs-abschnitt angeordnet (Merkmal 6.2). Ausgehend von der Druckschrift D2 gibt es jedoch keine Veranlassung, den Küh-lerschlauchbefestigungsabschnitt höher anzuordnen als den Verbinderabschnitt. Durch die in der Figur 2 der Druckschrift D2 dargestellte Geometrie der Rohrver-bindung ist er jedenfalls davon abgehalten. Diese zeigt unmittelbar oberhalb des gebogenen Abschnitts den Bereich 130 (zum Befestigen des Verschlussdeckels und zur Wassereinfüllung) mit einem deutlich erweiterten Radius sowie mit einem Schlauchanschluss 133 zur Abfuhr von Gasen (Anschluss zum Vorratsbehälter). - 10 - Um den Kühlerschlauchbefestigungsabschnitt höher als den Verbinderabschnitt anzuordnen, müsste der Rohrabschnitt nach oben verlängert werden. Dies würde den Bauraum erhöhen und wäre somit in der Regel nachteilig. Eine Anregung dazu, die Entlüftung des Kühlers durch eine bestimmte Strömungs-führung zu beeinflussen und dafür ggfs. auch Nachteile in Kauf zu nehmen, um die zweite Teilaufgabe zu lösen, erhält der Fachmann weder aus der Druck-schrift D1 noch der D2. Beide bekannten Rohrverbindungen weisen im oberen Bereich einen Anschluss auf, über den der Kühlmittelkreislauf entlüftet werden kann, (vgl. die Druckschrift D2, Fig. 2 sowie die Druckschrift D1, Fig. 1 und Sp. 1, Z. 36 bis 39). Einen Hinweis darauf, die Entlüftung des Kühlsystems durch eine darüber hinausgehende konstruktive Maßnahme zu verbessern, ist diesen Druckschriften nicht zu entnehmen. Die Druckschrift D3 beschreibt eine Rohrverbindung allgemein. Ein Kühlsystem und auch eine Maßnahme zu einer Verbesserung der Entlüftung eines Kühl-systems werden dort nicht offenbart. Daher kann auch eine Zusammenschau die-ser Druckschrift mit der D2 und der D1 nicht in nahe liegender Weise zum Gegen-stand des Anspruchs 1 führen. Die Rohrverbindung nach Anspruch 1 ist daher patentfähig. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Rohrverbindung gemäß dem geltenden Anspruch 1, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 ebenfalls pa-tentfähig. - 11 - III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Fetterroll Wiegele Bb

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