11 W (pat) 30/14  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 30/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
24. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2010 017 784

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele sowie des
Richters Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 7. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-
tentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Militärisches Fahrzeug mit einem Überrollschutz und Verfahren zur Reduktion
der Fahrzeughöhe eines militärischen Fahrzeugs“

am 8. August 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 20. Mai 2014 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.
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Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Mai 2014 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Im Verfahren wurden die Druckschriften

D1 US 2010/0052273 A1,
D2 DE 43 17 500 A1,
D3 EP 0 927 118 B1,
D4 DE 39 31 908 C2,
D5 US 4,667,565,
D6 DE 43 05 616 A1,
D7 DE 103 23 076 A1,
D8 DE 35 18 551 A1,
D9 DE 39 00 570 A1,
D10 DE 10 2004 003 476 A1,
D11 US 2005/0257680 A1,
D12 DE 103 57 825 B3,
D13 DE 199 12 676 A1,
D14 DE 690 02 138 T2 und
D15 US 7,676,978 B2

berücksichtigt.

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Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„1.1 Fahrzeug mit einem Überrollschutz (2),
1.2 an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe (3), angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.3 dass der Überrollschutz (2) zur Reduktion der Fahrzeughöhe (H) aus einer
Einsatzstellung zusammen mit dem Aufbau in eine Transportstellung ab-
senkbar ist,
1.4 wobei der Aufbau, insbesondere die Waffe (3), auch in der Transportstel-
lung des Überrollschutzes (2) einsatzbereit ist.“

Der geltende Patentanspruch 13 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung
lautet:

„13.1 Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs, insbesondere
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einem Überrollschutz (2),
13.2 an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe (3), angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
13.3 dass der Überrollschutz (2) aus einer Einsatzstellung zusammen mit dem
Aufbau in eine Transportstellung abgesenkt wird,
13.4 wobei der Aufbau, insbesondere die Waffe (3), auch in der Transportstel-
lung des Überrollschutzes (2) einsatzbereit ist.“

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 12 sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeug mit einem Überrollschutz, an dem ein
Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe, angeordnet ist und ein Verfahren zur
Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs mit einem Überrollschutz, an dem
ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe, angeordnet ist (vgl. Abs. [0001]).

An Fahrzeugen aus dem militärischen und polizeilichen Einsatzbereich seien übli-
cherweise Aufbauten, wie z. B. richtbare Waffen, Sensoren, Antennen oder Lösch-
vorrichtungen angeordnet. Bei Fahrzeugen mit einem nach oben offenen Besat-
zungsraum sei es bekannt, richtbare Waffen an einem Überrollschutz, insbeson-
dere Überrollbügel anzuordnen (vgl. Abs. [0002], [0003]).

Um das Fahrzeug zu seinem Einsatzort transportieren zu können, sei es in vielen
Fällen nötig, die Fahrzeughöhe zu reduzieren, um ein Verlademaß einzuhalten. Es
sei bekannt, die aus dem Fahrzeug nach oben herausstehende Waffe zu demon-
tieren. Die Waffe oder ihre losen Komponenten müssten beim Verladen des Fahr-
zeugs im Fahrzeug verstaut und beim Entladen des Fahrzeugs wiederum aus dem
Fahrzeug entnommen werden. Die Demontage und die Montage der Waffe am
Überrollschutz sei zeitaufwändig. Zudem sei die Waffe zwischenzeitlich nicht ein-
setzbar (vgl. Abs. [0004], [0005]).

Hiervon ausgehend soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, ein Fahr-
zeug der oben genannten Art anzugeben, welches schnell von einem Einsatzzu-
stand in einen Transportzustand mit verminderter Fahrzeughöhe überführbar ist
(vgl. Abs. [0006]).

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Zur Lösung soll der Überrollschutz aus einer Einsatzstellung in eine Transport-
stellung absenkbar sein, wobei es nicht erforderlich sei, einzelne Komponenten zu
demontieren und diese im Fahrzeug zu verstauen (vgl. Abs. [0007], [0008]).

Als zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit
einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Aufbauten
für Fahrzeuge, insbesondere von militärischen Fahrzeugen, anzusehen.

2. Die gewerblich anwendbaren Gegenstände des Anspruchs 1 und des An-
spruchs 13 sind patentfähig.

a) Das Fahrzeug mit einem Überrollschutz gemäß Anspruch 1 und das Ver-
fahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs gemäß Anspruch 13
sind neu.

Die von der Einsprechenden genannte Druckschrift D7 betrifft ein militärisches
Fahrzeug zum Mannschaftstransport (vgl. Abs. [0001]).

Dieses Fahrzeug verfügt über eine an der Oberseite des Transportaufbaus 3
angeordnete Überroll-Schutzeinrichtung mit den Überrollbügeln 8.1, 8.2. Mit die-
sen sind die Querstreben 9.1, 9.2 als erstes und zweites Versteifungselement fest
verbunden. Die Querstrebe 9.1 ist zum Zwecke der Gewichtseinsparung über die
Befestigungselemente 4.2, 5.2 mit den Oberteilen 4.1, 5.1 der Einzelsitze 4, 5 ver-
bunden. Die Verriegelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 dienen der
Verriegelung der Überrollbügel 8.1, 8.2 am Transportaufbau 3 (vgl. Abs. [0005],
[0006], [0018] i. V. m. Fig. 3, 5).

Nach Auffassung der Einsprechenden seien lediglich die Überrollbügel 8.1, 8.2 als
Überrollschutz anzusehen. Hingegen seien die Querstreben 9.1, 9.2, die Verrie-
gelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 sowie die Befestigungsele-
mente 4.2, 5.2 einem Aufbau zuzurechnen.
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Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die Querstreben 9.1,
9.2, die Verriegelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 sowie die Befesti-
gungselemente 4.2, 5.2 sind zusammen mit den Überrollbügeln 8.1, 8.2 Bestand-
teile des Überrollschutzes, da sie dessen Versteifung einerseits und dessen Ver-
riegelung am Transportaufbau 3 andererseits bewirken.

Die Druckschrift D7 offenbart damit – wie auch die Druckschriften D1, D3, D12,
D13 und D15 – keinen an einem Überrollschutz angeordneten Aufbau, der auch in
der Transportstellung des Überrollschutzes einsatzbereit ist (Merkmale 1.4, 13.4).

Die von der Einsprechenden angeführte Druckschrift D10, auf die sie im Be-
schwerdeverfahren zu Recht nicht mehr eingegangen ist, zeigt – wie auch die
Druckschriften D2, D4 bis D6, D8 bis D11 und D14 – keinen Überrollschutz (Merk-
male 1.1, 13.1).

b) Das Fahrzeug mit einem Überrollschutz gemäß Anspruch 1 und das Ver-
fahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs gemäß Anspruch 13
beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b1) Die Druckschrift D3 betrifft nach ihrer Bezeichnung einen Gitterrohrrahmen
für Fahrzeuge. Ein solches Fahrzeug kann bei militärischen Anwendungen ein
leichter Truck mit niedrigem Profil sein, welcher über einem offenen Fahrgastraum
verfügt (vgl. Abs. [0006], [0007] i. V. m. Fig. 1). Am Fahrzeug sind ein nach vorne
umklappbarer vorderer Überrollbügel 122 und ein nach hinten umklappbarer hinte-
rer Überrollbügel 175 angebracht (vgl. Abs. [0040], [0048] i. V. m. Fig. 1). Über
einen Aufbau verfügt das Fahrzeug nicht (Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 13.2, 13.3,
13.4).

Die Druckschrift D8 betrifft ein Allround-Kampffahrzeug mit unbemannter elevier-
barer und horizontal ausfahrbarer Kampfplattform für mobile, halbmobile und stati-
onäre Verwendungen (vgl. S. 3 oben). Die als Aufbau anzusehende, unbemannte
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Kampfplattform ist mittels Hubanlage ausfahrbar, drehbar und auf einer Ladeflä-
che absenkbar angeordnet. Sie ist u. a. mit Lenkraketen und Nahbereichswaffen
ausgerüstet und kann horizontal über die Fahrzeuglänge hinaus sowie nach oben
bis etwa 5 m über Grund ausgefahren werden. Unter Beibehaltung der Einsatzbe-
reitschaft kann die Kampfplattform während der Fahrt in eine günstige Marschpo-
sition mit niedriger Silhouette abgesenkt und leicht getarnt werden (vgl. Anspr. 1,
4, S. 5, Z. 58 bis 64, Z. 68 bis 75, S. 7, Z. 120 bis 123 i. V. m. Fig. 4).

Ausgehend von diesem Stand der Technik und der Druckschrift D3 ist der Fach-
mann möglicherweise mit dem Problem konfrontiert, das bekannte Kampfahrzeug
mit einem absenkbaren Überrollschutz ausrüsten zu müssen.

Ein Anlass, die unter Beibehaltung ihrer Einsatzbereitschaft absenkbare Kampf-
plattform an einem absenkbaren Überrollschutz anzuordnen, ist jedoch nicht gege-
ben (Merkmale 1.3, 13.3). Das Anbringen einer mit Lenkraketen und Nahbereichs-
waffen ausgerüsteten Kampfplattform an einem als Überrollschutz dienenden Git-
terrohrrahmen in der aus der Druckschrift D3 bekannten Art scheidet schon auf-
grund der auftretenden Belastungen aus. Zudem führt eine solche Anordnung
zunächst auch zu einer höheren Silhouette des Fahrzeugs, die es zu vermeiden
gilt. Das Anbringen der bekannten Kampfplattform an dem bekannten Überroll-
schutz erforderte daher weitere Maßnahmen, um ein weiteres Absenken des
Überrollschutzes zu ermöglichen. Daher würde der Fachmann die Kampfplattform
auf der Ladefläche belassen und lediglich das Fahrerhaus mit einem absenkbaren
Überrollschutz ausrüsten.

b2) Die Druckschrift D15 betrifft eine Gewehrauflage für ein Fahrzeug mit Über-
rollschutz (vgl. Sp. 1, Z. 31 bis 38, Sp. 2, Z. 21 bis 23 i. V. m. Fig. 1). Die ver-
schwenkbare Gewehrauflage (gun rest 28) kann als Aufbau angesehen werden
(vgl. Sp. 3, Z. 54 bis 58 i. V. m. Fig. 1, 6). Der Überrollschutz (roll cage 12) besteht
aus geneigten rohrförmigen Abschnitten 14, 16, die mit horizontalen rohrförmigen
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Abschnitten 18, 20 und vertikalen Abschnitten 22, 24 verschweißt sind oder in
diese übergehen (vgl. Sp. 2, Z. 28 bis 32 i. V. m. Fig. 1).

In der Einsatzstellung ist der Gewehrhalter (gun support 32) am Ständer (stan-
dard 30) in dessen Längsrichtung zur Einstellung der gewünschten Höhe ver-
schiebbar angeordnet (vgl. Sp. 4, Z. 4 bis 10 i. V. m. Fig. 1, 2, 3). Unter Einwirkung
der Gewichtskraft des Gewehrs auf den Gewehrhalter werden dessen Anlagen
(edges 48, 50) sicher in Eingriff mit den wellenförmigen Anlagen (edges 38, 40)
des Ständers gehalten (vgl. Fig. 3). Bei Fahrt in unebenem Gelände fällt der Ge-
wehrhalter am Ständer nach unten, da dessen Anlagen außer Eingriff mit den wel-
lenförmigen Anlagen des Ständers gelangen (vgl. Sp. 4, Z. 2 bis 10, Sp. 2, Z. 58
bis 64 i. V. m. Fig. 3).

Hier stellt sich ggfs. das Problem, das Fahrzeug mit einem absenkbaren, bei-
spielsweise aus der Druckschrift D3 bekannten Überrollschutz, auszurüsten.

Der Fachmann würde den vorhanden Überrollschutz (roll cage 12) durch einen
vorderen und einen hinteren absenkbaren Überrollbügel gemäß Druckschrift D3
ersetzen. Die Gewehrauflage (gun rest 28) würde er analog zum Überrollschutz
gemäß Druckschrift D15 zumindest an einem der seitlichen Abschnitte des vorde-
ren absenkbaren Überrollbügels anbringen.

Zum Absenken in die Transportstellung wäre der vordere Überrollbügel gemäß
Fig. 1 der Druckschrift D3 auf die Motorhaube umzuklappen. In dieser Transport-
stellung mag die Gewehrauflage zwar am Überrollbügel noch drehbar sein, jedoch
erfüllt sie konstruktionsbedingt ihre Funktion nicht mehr, nämlich dem Gewehr
über einen großen Winkelbereich um die Achse des seitlichen Abschnitts des
Überrollbügels eine Auflage zu bieten. Ohne aufgelegtes Gewehr würde sich der
Gewehrhalter in der Transportstellung unkontrolliert am liegenden Ständer entlang
bewegen, und nicht wie in der Einsatzstellung am stehenden Ständer unten zu
Anlage zu kommen. Somit könnte in der Transportstellung der verschiebbare Ge-
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wehrhalter an seinem Ständer nicht sicher fixiert werden und auch von der Ver-
drehmöglichkeit der Gewehrauflage um einen seitlichen Abschnitt des Überrollbü-
gels – wie in der Einsatzstellung – könnte kein Gebrauch gemacht werden.

Damit wäre die Gewehrauflage in der Transportstellung nicht einsatzbereit.

Das Gewehr selbst ist nicht als Aufbau im Sinne des Streitpatents anzusehen, da
es lediglich auf die Gewehrauflage aufgelegt und von dieser – auch während der
Fahrt – abgestützt wird.

b3) Die Druckschrift D14 betrifft eine leichte Flugabwehrlafette, die auf dem
Dach eines leicht gepanzerten Fahrzeugs montierbar ist (vgl. S. 1 oben).

Die Einsprechende macht geltend, der Druckschrift D14 liege wie beim Streitpa-
tent die Aufgabe zu Grunde, die Fahrzeughöhe zu vermindern, da der Platzbedarf
bekannter Lafetten über dem Fahrzeug hinderlich sei, der Raumbedarf die Be-
weglichkeit des Fahrzeugs behindere und es in den meisten Fällen unmöglich
mache, das Fahrzeug in einem Flugzeug zu transportieren (vgl. S. 1).

Zur Lösung wird dort eine auf dem Dach eines Fahrzeugs angeordnete, leicht aus-
fahrbare Luftabwehrlafette vorgeschlagen, die eine eingefahrene und eine schuss-
bereite ausgefahrene Position einnehmen kann (vgl. S. 2, 2. Abs., Anspr. 1 i. V. m.
Fig. 2, 3). Die Luftabwehrlafette ist somit lediglich in der Einsatzstellung (ausge-
fahrene Position) schussbereit. Folglich ist sie in der Transportstellung (eingefah-
rene Position) im Sinne des Streitpatents nicht einsetzbar (Merkmale 1.4, 13.4).

Auch wenn im Streitpatent (vgl. Abs. [0039] i. V. m. Fig. 2) eine Ringlafette am
Überrollschutz angeordnet ist, wird dennoch zwischen beiden unterschieden. Da-
her ist die aus der Druckschrift D14 bekannte Lafette für sich allein nicht als Über-
rollschutz im Sinne des Streitpatents anzusehen (Merkmale 1.1, 1.3, 13.1, 13.3).

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b4) Die Druckschrift D1 befasst sich wie das Streitpatent mit der Problemstel-
lung, Fahrzeuge mit Überrollschutz platzsparend zu verladen und zu transportie-
ren. Dazu wird der Überrollschutz demontiert (removed, disassembled) und bei
einem vierrädrigen Fahrzeug auf der Motorhaube und bei einem sechsrädrigen
Fahrzeug auf der Ladefläche verstaut (stored) (vgl. Abs. [0008], [0009], [0011],
[0034] i. V. m. Fig. 1, 2, 4).

Gemäß Streitpatent soll jedoch die Demontage und das Verstauen des Überroll-
schutzes durch sein Absenken vermieden werden.

Ein Absenken des Überrollschutzes ist aus der Druckschrift D1 nicht bekannt
(Merkmale 1.3, 13.3). Auch ein Aufbau, der in einer Transportstellung einsatzbe-
reit bleiben soll, ist dort nicht offenbart (Merkmale 1.2, 1.4, 13.2, 13.4).

Zwar könnte der Fachmann durch die offensichtlich zeitaufwendige Demontage
und Montage des Überrollschutzes angeregt werden, einen absenkbaren Überroll-
schutzes vorzusehen, aber für die Anordnung eines auch in Transportstellung ein-
satzbereiten Aufbaus gibt die Druckschrift D1 keinen Hinweis.

Selbst bei Hinzuziehung der Druckschrift D8 ergibt sich für den Fachmann der
Gegenstand des Streitpatents nicht, da, wie bereits unter b1) ausgeführt, kein An-
lass besteht, die absenkbare Kampfplattform gemäß Druckschrift D8 an einem
absenkbaren Überrollschutz anzuordnen.

b5) Die Druckschrift D12 betrifft ein Unfallschutzsystem für ein Fahrzeug mit
offenem Aufbau (vgl. Abs. [0001]). Der Überrollschutz wird bei geöffnetem Dach
mittels in unfallkritischen Situationen ausfahrbarer Stützelemente 12, 13 oder als
frei stehender Überrollbügel 15 realisiert (vgl. Abs. [0018], [0019] i. V. m. Fig. 1, 2).
Auch hier fehlt der Anlass, die absenkbare Kampfplattform gemäß Druckschrift D8
an dem absenkbaren Überrollschutz anzuordnen.

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b6) Eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D15 würde den Fach-
mann ebenso nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen, da keine der beiden
Druckschriften einen absenkbaren Überrollschutz offenbart (Merkmale 1.3, 13.3).

b7) Die weiteren Druckschriften liegen noch ferner ab und können den Patent-
gegenstand ebenfalls nicht nahelegen. Es sind auch keine dahingehenden Gründe
seitens der Einsprechenden dargetan worden.

3. Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständli-
che Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zusam-
men mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst Kruppa Wiegele Dr. Schwenke


Fa


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