11 W (pat) 29/13  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




11 W (pat) 29/13
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Patentanmeldung 10 2004 053 891.3

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B65H des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. April 2013 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprü-
- 2 -
chen 1 bis 6 vom 17. März 2017 sowie mit der Beschreibung Sei-
ten 1, 2 und 4 bis 12 wie ursprünglich eingereicht, Seiten 3, 3a
vom 4. April 2013, eingegangen am 9. April 2013 und den ur-
sprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 und 2 erteilt.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B65H hat die am 9. November 2004 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur kapazitiven Identifikation von Falschbogen,
insbesondere von Doppelbogen, an einer Druckmaschine“

durch Beschluss vom 19. April 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, die
Erfindung sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sind im Prüfungsverfahren die Druck-
schriften

D1 DE 40 03 532 C2,
D2 DE 36 07 968 A1,
D3 DE 100 06 386 A1,
D4 DE 31 15 544 A1,
D5 DE 44 31 934 A1 und
D6 EP 1 403 202 A1

berücksichtigt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
- 3 -
Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1
bis 6, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5, vom
17. März 2017 sowie mit der Beschreibung Seiten 1, 2 und 4 bis
12 wie ursprünglich eingereicht, Seiten 3, 3a vom 4. April 2013,
eingegangen am 9. April 2013 und den ursprünglich eingereichten
Zeichnungen Fig. 1 und 2 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

1.1 Verfahren zur kapazitiven ldentifikation von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, an einer Druckmaschine,
1.2 wobei Druckbogen in geschuppter Bogenlage als Schuppenstrom (12)
1.3 durch mindestens einen Messkondensator (14) bewegt werden,
1.4 wobei von dem oder jedem Messkondensator (14) Messsignale an
eine Auswerteeinrichtung (13) weitergeleitet werden,
1.5 die aus den Messsignalen das Auftreten von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, im Schuppenstrom (12) identifiziert,
1.6 dass von dem oder jedem Messkondensator (14) ein kontinuierlicher
bzw. analoger Messsignal-Datenstrom bereitgestellt wird,
1.7 derart, dass pro Druckmaschinenumdrehung (17) eine Vielzahl von
Messsignalen erfasst und an die Auswerteeinrichtung (16) weiterge-
leitet wird,
dadurch gekennzeichnet,
1.8 dass der kontinuierliche bzw. analoge Messsignal-Datenstrom in der
Auswerteeinrichtung (16) einer Signalauswertung unterzogen wird,
1.9 um hochfrequente Störsignale aus niederfrequenten Nutzsignalen
auszufiltern,
1.10 wobei die Messsignale winkelsynchron bereitgestellt werden,
- 4 -
1.11 derart, dass in Abhängigkeit von durch einen Winkelgeber der Druck-
maschine bereitgestellten lmpulsen Messsignale von dem oder jedem
Messkondensator (14) erfasst und an die Auswerteeinrichtung (16)
weitergeleitet werden,
1.12 wobei für eine vorgegebene Anzahl von Druckmaschinenumdrehun-
gen (17) pro Druckmaschinenumdrehung (17) immer die gleiche An-
zahl von Messsignalen erfasst wird,
1.13 wobei die für eine vorgegebene Anzahl von Druckmaschinenumdre-
hungen (17) erfassten Messsignale zur Definition eines Messfensters
von mindestens einer Druckbogenlänge in ein Schieberegister ge-
schoben werden,
1.14 und dass die Messsignale über die durch die Größe des Schieberegis-
ters definierte Messfenstergröße zur Identifikation von Falschbogen
ausgewertet werden,
1.15 wobei eine Kalibrierung der Falschbogenidentifikation automatisch
durchgeführt wird
1.16 und wobei hierzu auf Basis einer vorgegebenen Formatgröße der
Druckbogen, einer vorgegebenen Geschwindigkeit des Schuppen-
stroms (12) und einer vorgegebenen Schuppenlänge des Schuppen-
stroms (12) ein Sollwertverlauf für die Messsignale errechnet wird.

Der geltende Patentanspruch 2 lautet in einer gegliederten Fassung:

2.1 Verfahren zur kapazitiven ldentifikation von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, an einer Druckmaschine,
2.2 wobei Druckbogen in geschuppter Bogenlage als Schuppenstrom (12)
2.3 durch mindestens einen Messkondensator (14) bewegt werden,
2.4 wobei von dem oder jedem Messkondensator (14) Messsignale an
eine Auswerteeinrichtung (13) weitergeleitet werden,
2.5 die aus den Messsignalen das Auftreten von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, im Schuppenstrom (12) identifiziert,
- 5 -
2.6 dass von dem oder jedem Messkondensator (14) ein kontinuierlicher
bzw. analoger Messsignal-Datenstrom bereitgestellt wird,
2.7 derart, dass pro Druckmaschinenumdrehung (17) eine Vielzahl von
Messsignalen erfasst und an die Auswerteeinrichtung (16) weitergelei-
tet wird,
dadurch gekennzeichnet,
2.8 dass der kontinuierliche bzw. analoge Messsignal-Datenstrom in der
Auswerteeinrichtung (16) einer Signalauswertung unterzogen wird,
2.9 um hochfrequente Störsignale aus niederfrequenten Nutzsignalen
auszufiltern,
2.10 wobei die Messsignale winkelsynchron bereitgestellt werden,
2.11 derart, dass in Abhängigkeit von durch einen Winkelgeber der Druck-
maschine bereitgestellten lmpulsen Messsignale von dem oder jedem
Messkondensator (14) erfasst und an die Auswerteeinrichtung (16)
weitergeleitet werden,
2.12 wobei für eine vorgegebene Anzahl von Druckmaschinenumdrehun-
gen (17) pro Druckmaschinenumdrehung (17) immer die gleiche An-
zahl von Messsignalen erfasst wird,
2.13 wobei die für eine vorgegebene Anzahl von Druckmaschinenumdre-
hungen (17) erfassten Messsignale zur Definition eines Messfensters
von mindestens einer Druckbogenlänge in ein Schieberegister ge-
schoben werden,
2.14 und dass die Messsignale über die durch die Größe des Schieberegis-
ters definierte Messfenstergröße zur Identifikation von Falschbogen
ausgewertet werden,
2.15 wobei eine Kalibrierung der Falschbogenidentifikation automatisch
durchgeführt wird
2.16 und wobei hierzu auf Basis von Messwerten, die während einer
Anlaufsequenz des Schuppenstroms (12) ermittelt werden, ein Soll-
wertverlauf für die Messsignale errechnet wird.

- 6 -
Die Patentansprüche 1 und 2 unterscheiden sich lediglich durch das Merkmal 1.16
in Patentanspruch 1 bzw. das Merkmal 2.16 in Patentanspruch 2.

Der geltende Patentanspruch 6 lautet in einer gegliederten Fassung:

6.1 Vorrichtung zur kapazitiven Identifikation von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, an einer Druckmaschine,
6.2 mit einem Anlegtisch (10), auf welchem Druckbogen (13) in geschupp-
ter Bogenlage als Schuppenstrom (12) bewegbar sind,
6.3 mit mindestens einem Messkondensator (14)
6.4 und mit einer Auswerteeinrichtung (16),
6.5 an die von dem oder jedem Messkondensator (14) ermittelte Mess-
signale weiterleitbar sind,
6.6 um aus den Messsignalen das Auftreten von Falschbogen, insbeson-
dere von Doppelbogen, im Schuppenstrom (12) zu identifizieren,
dadurch gekennzeichnet,
6.7 dass die Auswerteeinrichtung (16) Falschbogen im Sinne eines Ver-
fahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5 ermittelt.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 sowie zu den weiteren Ein-
zelheiten wird auf die Akten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur kapazitiven
Identifikation von Falschbogen, insbesondere von Doppelbogen, an einer Druck-
maschine.

- 7 -
In der Beschreibung der Patentanmeldung ist ausgeführt, dass kapazitive Doppel-
bogenkontrolleinrichtungen zwar bekannt seien, in der Praxis jedoch noch keinen
Einzug gehalten hätten, da die bereitstellbare Genauigkeit nicht ausreiche, um
auch bei sehr dünnen Bedruckstoffen Falschbogen sicher identifizieren bzw.
detektieren zu können. Bekannte, kapazitive Doppelbogenkontrolleinrichtungen
seien störanfällig gegenüber mechanischen Schwingungen und gegenüber Ver-
schmutzungen. Sie verfügten zudem nur über einen unzureichenden Störabstand
(vgl. S. 3a, Z. 16 bis 25).

Ausgehend davon soll das zu lösende Problem darin bestehen, ein neuartiges
Verfahren zur kapazitiven Identifikation von Falschbogen, insbesondere von Dop-
pelbogen, an einer Druckmaschine sowie eine entsprechende Vorrichtung zu
schaffen (vgl. S. 3a, Z. 27 bis 31).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsol-
vent der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Ent-
wicklung von Messeinrichtungen für Bogenanleger von Druckmaschinen.

2. Das Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich inhaltlich aus einer Zusammenfassung
der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4, 5, 7 und 8, der geltende Patentanspruch 2
aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4, 5, 7 und 9.

Die Patentansprüche 3 bis 5 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 3, 6 und 10
zurück.

Der geltende Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 11
mit angepassten Rückbezügen.

- 8 -
Die geänderten Beschreibungsseiten 3 und 3a entsprechen inhaltlich der ur-
sprünglich eingereichten Seite 3 mit ergänzenden Angaben zum Stand der Tech-
nik.

3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der zuständige Fachmann ist aufgrund seiner Berufserfahrung mit dem Aufbau
und der Wirkungsweise von Druckmaschinen vertraut, insbesondere mit der Zu-
führung von Druckbogen in geschuppter Bogenlage über einen Anlegtisch.

Ihm ist bekannt, dass jegliche Verfahrensschritte zeitlich aufeinander abgestimmt
(getaktet) erfolgen. Dafür ist zumindest eine Bezugsgröße notwendig, die bei einer
Druckmaschine im von der Anmelderin genannten Stand der Technik eine Umdre-
hung der Eintourenwelle darstellt, welche mittels eines mechanischen Grenztas-
ters erfasst und in Bezug zu einer 360°-Druckzylinderumdrehung gesetzt wird (vgl.
D1, Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 8).

Diese Bezugsgröße wird in der vorliegenden Anmeldung als Druckmaschinenum-
drehung bezeichnet. Anstelle wie im Stand der Technik (vgl. D1, ebd.) lediglich
einmal pro Druckmaschinenumdrehung zu messen, soll gemäß vorliegender
Anmeldung eine Vielzahl von Messsignalen in Form eines kontinuierlichen bzw.
analogen Messsignal-Datenstroms erfasst werden (vgl. Beschreibung S. 3, Z. 1
bis 4; S. 4, Z. 1 bis 3).

Dazu wird ein nicht dargestellter Winkelgeber der Druckmaschine verwendet, der
pro Druckmaschinenumdrehung mehrere, beispielsweise 2048 maschinenwinkel-
synchrone Impulse bereitstellt. Je winkelsynchronem Impuls wird ein Messsignal
eines Messkondensators erfasst (vgl. Beschreibung S. 6, Z. 13 bis 29).

- 9 -
Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterung, dass es sich um eine 360°-Drehung
handelt, da der Begriff Umdrehung dem Fachmann bereits als eine vollständige
Drehung geläufig ist.

Damit ist der Begriff „Druckmaschinenumdrehung“ für den Fachmann deutlich und
unmissverständlich offenbart.

4. Die zweifelsohne gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden
Patentansprüche 1, 2 und 6 sind patentfähig.

a) Die Verfahren zur kapazitiven ldentifikation von Falschbogen gemäß den
Patentansprüchen 1 und 2 sowie die Vorrichtung zur kapazitiven ldentifikation von
Falschbogen gemäß Patentanspruch 6 sind neu.

Die Druckschriften D1 und D6 betreffen kapazitive Doppelbogenkontrolleinrichtun-
gen für Druckmaschinen mit geschuppter Bogenlage.

Die Druckschrift D2 offenbart eine Einrichtung zur Erkennung von Mehrfachbogen
und zur Schichtdickenüberwachung in Be- und Verarbeitungsmaschinen, insbe-
sondere zur Mehrfachbogenkontrolle in Bogendruckmaschinen mittels eines
Messkondensators.

Aus der Druckschrift D3 ist eine Vorrichtung zur Erfassung von Objekten mit
einem kapazitiven Sensor bekannt. Bei den Objekten handelt es sich um auf
einem Trägerband angeordnete, voneinander beabstandete Etiketten oder um auf
einer Fördereinrichtung periodisch angeordnete Klarglasflaschen. Die D3 betrifft
demnach keine Druckmaschine im Sinne der vorliegenden Anmeldung.

Die Druckschrift D4 zeigt einen Blattzahldetektor, z. B. zur Doppelblattfeststellung,
in einer Bogendruckmaschine mittels eines elektrostatischen Kapazitätsfühlers.

- 10 -
Die Druckschrift D5 betrifft eine berührungsfreie Doppelbogenkontrolleinrichtung
für Druckmaschinen mit einem kapazitiv arbeitenden Messsensor.

Aus keiner dieser Druckschriften ist eine automatische Kalibrierung der Falschbo-
genidentifikation mit einem Verfahrensschritt gemäß Merkmal 1.16 von Patentan-
spruch 1 bzw. Merkmal 2.16 von Patentanspruch 2 bekannt und folglich auch
keine Vorrichtung, die Falschbogen im Sinne eines Verfahrens nach Patentan-
spruch 1 oder 2 ermittelt.

b) Die Verfahren zur kapazitiven ldentifikation von Falschbogen gemäß den
Patentansprüchen 1 und 2 sowie die Vorrichtung zur kapazitiven ldentifikation von
Falschbogen gemäß Patentanspruch 6 beruhen auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Die Druckschrift D4 offenbart unter anderem bereits eine automatische Anpassung
ohne Justierung an eine neue Blattart, dadurch, dass ein Bezugszählwert und ein
Bezugsabweichungswert keine festen Größen sind, sondern automatisch durch
Errechnung aus wenigstens einer Messgröße erhalten werden (vgl. S. 14, Abs. 1;
S. 25, Abs. 3). Hierbei handelt es sich aber um zwei diskrete Bezugswerte (Soll-
werte), während beim Streitpatent ein Sollwertverlauf für die Messsignale berech-
net wird. Gemäß der Druckschrift D4 werden auch keine vorgegebene Format-
größe der Druckbogen, keine vorgegebene Geschwindigkeit des Schuppenstroms
und keine vorgegebene Schuppenlänge des Schuppenstroms im Sinne von Merk-
mal 1.16 berücksichtigt. Ebenso fehlt in der Druckschrift D4, dass die Kalibrierung
auf Basis von den Messwerten erfolgt, die im Sinne von Merkmal 2.16 während
einer Anlaufsequenz des Schuppenstroms ermittelt werden.

Auch die übrigen Druckschriften geben dem Fachmann keinen Hinweis, eine Kali-
brierung der Falschbogenidentifikation automatisch so durchzuführen, dass entwe-
der ein Verfahrensschritt gemäß Merkmal 1.16 von Patentanspruch 1 oder ein
Verfahrensschritt gemäß Merkmal 2.16 von Patentanspruch 2 vollzogen wird.
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Damit sind dem Fachmann die Verfahren zur kapazitiven ldentifikation von Falsch-
bogen gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 und auch die Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 6, die Falschbogen im Sinne eines Verfahrens nach Patentan-
spruch 1 oder 2 ermittelt, aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke


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