11 W (pat) 24/13  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 24/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
27. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2005 063 504.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dr.-Ing. Schwenke

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B23K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 12. März 2013 die am 26. August 2008 eingereichte Patent-
anmeldung 10 2005 063 504.0 (Trennanmeldung aus 10 2005 001 606.5 im Fol-
genden ursprüngliche Anmeldung genannt) mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Zusammenfügen zumindest dreier Bleche mittels
Laserschweißen, Verwendung der Verfahren und Bauteil,
gefertigt mittels der Verfahren"

zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf drei Druckschriften sinngemäß
damit begründet, dass eine erste und eine zweite Ausführungsform des Verfah-
rens gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zu
einer dritten vom Patentanspruch 1 umfassten Verfahrensvariante hatte die Prü-
fungsstelle die Auffassung vertreten, da zwei Ausführungsformen dem Fachmann
nahegelegt seien, könne dahingestellt bleiben, dass der Patentanspruch 1 inso-
weit nicht den Anforderungen des § 34 (3) 3 PatG genüge, weil er nicht zweifels-
frei erkennen lasse, was eigentlich als patentfähig unter Schutz gestellt werden
soll.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt
die Meinung, die ursprünglich eingereichten Anspruchsgegenstände seien patent-
fähig.

Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die vorläufige Stellungnahme
des Berichterstatters sowie Zwischenverfügungen des Senats hin, worin ihr u. a.
die Druckschrift

E4 DE 195 47 776 A1

zur Kenntnis gegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin sinngemäß mitge-
teilt, sie sehe die Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche auch gegen-
über diesem Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend an; hilfsweise hat sie geänderte Patentansprüche vorgelegt.

In einer letzten Zwischenverfügung hat der Senat noch auf die Druckschrift

E7 D. Radaj (Herausg.): „Laserschweißgerechtes Konstruie-
ren“, Düsseldorf, Deutscher Verlag für Schweißtechnik, DVS-Verl.,
1994, ISBN 3-87155-143-0 (Fachbuchreihe Schweißtechnik;
Bd. 116)

hingewiesen und daraus die Ablichtungen der S. 46, 51 und 52 zusätzlich zur
Kenntnisnahme übersandt.

Die Beschwerdeführerin verfolgt das Patentbegehren nach wie vor mit den
ursprünglich eingereichten und den hilfsweise eingereichten Ansprüchen weiter.

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Der ursprüngliche Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Zusammenfügen zumindest dreier Bleche (1, 2, 3)
mittels Laserschweißen, die zumindest teilweise aufeinander ge-
schichtet werden, so dass sie einen Überlappungsbereich (5) bil-
den, dadurch gekennzeichnet, dass
entweder
- alle Bleche (1, 2, 3) mit in Richtung zum Laser (6) abneh-
mender Dicke (10) geschichtet werden, und dann gemein-
sam miteinander verschweißt werden,
oder
- dass die zumindest zwei dicksten Bleche (1, 2, 3) mit in
Richtung zum Laser (6) abnehmender Dicke (10) ge-
schichtet und miteinander verschweißt werden, und dann
das nächstdünnere oder die dünneren Bleche (1, 2, 3) mit
in Richtung zum Laser (6) abnehmender Dicke (10) auf
die verschweißten dickeren Bleche (1, 2, 3) geschichtet
und mit diesen verschweißt werden,
oder
- dass das Schichten des oder der dünneren Bleche (1, 2,
3) mit in Richtung zum Laser (6) abnehmender Dicke (10)
auf bereits verschweißte dickere Bleche (1, 2, 3) sowie
das jeweils anschließende Verschweißen der geschichte-
ten Bleche (1, 2, 3) mehrfach wiederholt wird, bis alle Ble-
che (1, 2, 3) miteinander verschweißt sind.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem ursprüng-
lichen ersten Patentanspruch lediglich dadurch, dass die erste der Verfahrens-
varianten, wonach alle Bleche mit in Richtung zum Laser abnehmender Dicke ge-
schichtet werden, und dann gemeinsam miteinander verschweißt werden, gestri-
chen wurde.
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Den Ansprüchen 1 sind jeweils gleichlautend ein darauf rückbezogener An-
spruch 2 nachgeordnet und des Weiteren die Ansprüche 3 und 4 nebengeordnet,
welche die Verwendung des Verfahrens bzw. ein Bauteil, gefertigt mittels des Ver-
fahrens, betreffen.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung
und den Zeichnungen vom 26. August 2008,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 18. April 2017
sowie der Beschreibung und den Zeichnungen wie ursprünglich
eingereicht zu erteilen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Patentanmeldung betrifft Verfahren zum Zusammenfügen zumindest dreier
Bleche mittels Laserschweißen. Des Weiteren betrifft die Patentanmeldung die
Verwendung der Verfahren sowie ein mittels der Verfahren gefertigtes Bauteil.
Nach den Ausführungen in der Beschreibung – hier zusammenfassend wiederge-
geben – sei es aus dem Stand der Technik allgemein bekannt, dass in der Fahr-
zeugindustrie, insbesondere der Kraftfahrzeugindustrie, durch den steigenden
Bauteileaufwand zur Bereitstellung des stetig steigenden Komforts der Fahrzeuge
das Eigengewicht der Fahrzeuge größer werde. Eine Hauptaufgabe der Fertigung
der Fahrzeugindustrie sei daher die Gewichtsoptimierung der Bauteile des Fahr-
zeugs. Weiterhin seien eine hohe Langlebigkeit der Bauteile bei großen Belastun-
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gen, beispielsweise Vibrationen bei Fahrt eines Kraftfahrzeugs, insbesondere in
unebenem Gelände, sowie eine hohe Sicherheit, insbesondere bei einem Unfall,
gefordert, so dass Bauteile eine hohe Steifigkeit und Festigkeit aufweisen müss-
ten.

Aufgabe soll daher die Gewichtsoptimierung der Bauteile sein, insbesondere eines
Fahrzeugs und insbesondere eines Kraftfahrzeugs, wobei die Bauteile gleichzeitig
eine sehr hohe Steifigkeit und Festigkeit aufweisen sollen und wobei die Bauteile
gleichzeitig kostengünstig gefertigt werden sollen, insbesondere durch Optimie-
rung der Montagezeiten und besonders durch Optimierung der Einlege- und
Schweißzeiten der Bauteile.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Ma-
schinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Ent-
wicklung von Verfahren zum Fügen metallischer Bauteile mittels Schweißen ver-
fügt.

Gemäß der Anmeldung wird die Aufgabe gelöst, indem zum Zusammenfügen min-
destens dreier Bleche ein Laserschweißverfahren eingesetzt wird. Die Bleche wer-
den dabei immer so aufeinandergeschichtet, dass sie einander zumindest teil-
weise überlappen. Gemäß einer ersten Variante erfolgt zunächst das Aufeinander-
schichten aller miteinander zu verbindenden Bleche mit in Richtung zum Laser
abnehmender Dicke und anschließend das gemeinsame Verschweißen mit einer
einzigen Schweißung. So ein einstufiges Verfahren ermögliche eine schnellere
Montage, und es entstehe eine bezüglich der Festigkeit optimale Verbindung. Eine
zweite Variante sieht vor, erst zumindest die zwei dicksten Bleche übereinander-
zuschichten und gemeinsam zu verschweißen, anschließend darauf das nächst-
dünnere oder mehrere dünnere Bleche zu schichten und dann mit den zuvor
bereits zusammengefügten dickeren Blechen zu verschweißen – wiederum mit der
Maßgabe, immer das jeweils dünnere Blech zum Laser hingewendet anzuordnen.
Diese Vorgehensweise in zwei Fügeschritten sei in Bezug auf die Zugänglichkeit
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der Bleche während der Montage vorteilhaft, insbesondere weil das Laserschwei-
ßen nur eine einseitige Zugänglichkeit erfordere. Dies soll auch für die dritte Ver-
fahrensvariante gelten, wonach das Schichten des oder der dünneren Bleche mit
in Richtung zum Laser abnehmender Dicke auf bereits verschweißte dickere
Bleche sowie das jeweils anschließende Verschweißen der geschichteten Bleche
so oft wiederholt wird, bis alle Bleche miteinander verschweißt sind.


A. Die Gegenstände der nach den Anträgen geltenden – zulässigen – ersten
Ansprüche sind nicht patentfähig.

Druckschrift E7 offenbart bereits so weit gehendes einschlägiges Fachwissen,
dass die zweite der Varianten des Verfahrens, die sowohl gemäß der ursprüngli-
chen als auch der nach dem Hilfsantrag beschränkten Fassung des Patentan-
spruchs 1 vorgesehen ist, nicht mehr neu ist (vgl. den nachfolgenden Ab-
schnitt a)). Die beiden anderen beanspruchten Verfahrensweisen sind dem Fach-
mann ausgehend von Druckschrift E4, die die Beschwerdeführerin als den ihrem
Verfahren nächstkommenden Stand der Technik erachtet, aufgrund des mit der
Druckschrift E7 nachgewiesenen Fachwissens nahe gelegt (vgl. die nachfolgen-
den Abschnitte b) und c)).

a) Druckschrift E7 ist ein Fachbuch, das sich mit Aspekten des laserschweiß-
gerechten Konstruierens bei der Fertigung von Fahrzeugkarosserien befasst. Es
lehrt, dass vom Verfahrensprinzip her Drei-Blech-Verbindungen durchaus möglich
aber problematisch seien. Das wird dort am Beispiel einer Anordnung aus drei mit-
tels Laser verschweißten Blechen gezeigt, die – wie es auch in der Anmeldung
vorgesehen ist – überlappend aufeinandergeschichtet sind (vgl. S. 51, Richtli-
nie 1–13). Der Grund dafür, dass sich derartige Drei-Blech-Verbindungen tech-
nisch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beherrschen lassen, liege in der
zweifachen Spaltüberbrückung. Für den Serieneinsatz seien deshalb Zwei-Blech-
Verbindungen zu bevorzugen.
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Damit erhält der Fachmann bereits nicht nur den Hinweis dass, sondern – unmit-
telbar darauf – auch wie er diese fertigungstechnische Schwierigkeit umgehen
kann: die Richtlinie 1–14 auf S. 51 und die Richtlinie 1–15 auf S. 52 geben dazu
ausdrücklich die Anweisung: „Ersetze Drei-Blech-Verbindung durch zwei Zwei-
Blech-Verbindungen“. Demzufolge sind zuerst lediglich zwei Bleche überlappend
miteinander zusammenzufügen, und in einem zweiten Schritt wird das nächste
Blech ebenfalls überlappend auf dem oben liegenden verschweißten Blech ange-
ordnet und wie schon im vorangegangenen Fügeschritt dem Laser zugewandt mit
den beiden Blechen verbunden. Insoweit ist – worauf die Beschwerdeführerin
zutreffend hingewiesen hat – noch nicht offenbart, dass die Blechdicken unter-
schiedlich sind, und somit kann aus dieser Stelle in der Druckschrift E7 nicht sofort
entnommen werden, dass der Laserstrahl auf das jeweils dünnere Blech zu rich-
ten ist. Sie schreibt jedoch genau das in der Richtlinie 1–5 auf der S. 46 vor. Dort
heißt es: „Schweiße dünne auf dicke Bleche“. Wenn nur das dünnere Blech durch-
geschweißt werde, sei eine geringere Nahttiefe und ein geringes Nahtvolumen
ausreichend. Für eine sichere Schweißung werde also weniger Energie benötigt,
d. h. bei gleicher Laserleistung könne schneller geschweißt werden. Der Vorteil,
den die Anmelderin mit ihrer vermeintlichen Erfindung anstrebt, ist also ebenfalls
bereits vorbeschrieben und veranlasst den Fachmann, unter Beachtung der in
Druckschrift E7 gegebenen Richtlinien vorzugehen. Im Ergebnis offenbart dieser
Stand der Technik eine Vorgehensweise, welche die Merkmale der zweiten Ver-
fahrensvariante des Patentanspruchs 1 identisch aufweist.

b) Die Druckschrift E4, welche ein Fahrzeugdach mit einem Dachausschnitt
betrifft, belegt, dass der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, bei einem Verfah-
ren zum Verschweißen von Blechen die Einlege- und Schweißzeiten zu optimie-
ren, fallweise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gleichzeitiges Verschweißen
dreier überlappend angeordneter Bleche anstelle eines mehrstufigen Verfahrens
zum Einsatz kommen kann, wenn sich der Aufwand dafür als zumutbar heraus-
stellt. Druckschrift E4 lehrt insoweit bereits eine Spanntechnik, mit der sich die in
Druckschrift E7 in dieser Hinsicht angesprochenen Bedenken ausräumen lassen.
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Danach können die zu verbindenden Teile, soweit sie zueinander verstellbar sind,
bei der Annäherung aneinander durch einfache Zentrierwände in einem den Ferti-
gungstoleranzen entsprechenden Maß zentriert werden. Sie liegen dann vor der
Verschweißung lagegenau aneinander an, so dass sie nachfolgend ohne beson-
dere Maßnahmen beispielsweise durch eine einfache Punktschweißung zu verbin-
den sind (vgl. Sp. 1, Z. 44 bis 52). Um abzuwägen, ob die mit dem gleichzeitigen
Verschweißen von mehr als drei Blechen verbundenen Umstände, insbesondere
für das lagegenaue Einspannen der Werkstücke, in Kauf genommen werden kön-
nen, bedarf es nunmehr lediglich handwerklichen und keines erfinderischen Zu-
tuns.

Die Beschwerdeführerin hat zwar zutreffend eingewendet, der Stand der Technik
aus der Druckschrift E4 lasse nur eine Blechdicke erkennen, wogegen sie eine
bestimmte Schichtfolge für die drei unterschiedlich dicken Blechen vorsehe. Nach
der Überzeugung des Senats ist jedoch dieses einzige, die erste Verfahrens-
variante von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E4 abgrenzende
Unterscheidungsmerkmal, wonach alle Bleche mit in Richtung zum Laser abneh-
mender Dicke geschichtet werden, ebenfalls aufgrund des in der Druckschrift E7
vermittelten Fachwissens naheliegend. Wegen der in der Praxis regelmäßig gebo-
tenen Vorgabe kostengünstig zu fertigen, beachtet der Fachmann auch bei Drei-
Blech-Verschweißungen weiterhin die Richtlinie 1–5 („Schweiße dünne auf dicke
Bleche“), weil das den Energieaufwand verringert. Deren Umsetzung erfordert,
nachdem spanntechnische Probleme bereits gelöst sind, lediglich noch die
– handwerkliche – konsequente Anwendung dieser Regel auch auf mehr als zwei
unterschiedlich dicke Bleche. Dem entgegen stehende technische Hindernisse
sind nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge-
tragen.

c) Die dritte Variante der anmeldungsgemäßen Verfahren sieht vor, das
Schichten des oder der dünneren Bleche mit in Richtung zum Laser abnehmender
Dicke auf bereits verschweißte dickere Bleche sowie das jeweils anschließende
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Verschweißen der geschichteten Bleche mehrfach zu wiederholen, bis alle Bleche
miteinander verschweißt sind. In dieser Weise vorzugehen, ist letztlich ebenfalls
nicht erfinderisch.

Druckschrift E7 vermittelt – wie bereits im Abschnitt a) ausgeführt ist – die Lehre,
wonach schon eine zweifache Spaltüberbrückung gegenüber einer einfachen
Spaltüberbrückung in der Praxis problematisch sei. Der Fachmann schließt
daraus, dass sich mit jedem weiteren zu überbrückenden Spalt zwangsläufig das
Risiko von Bindefehlern und die Handhabungsprobleme mit der Vielzahl von lage-
genau zu verspannenden Werkstücke noch erhöhen werden. Vor diesem Hinter-
grund ist die Erkenntnis trivial, dass sich die Problematik verschärfen muss, wenn
bei mehr als drei mit einer Schweißung zu verbindenden Blechen auch entspre-
chend mehr als zwei Spalte zu überbrücken sind. Somit liegt es nur nahe, die
Richtlinien der E7 „Schweiße dünne auf dicke Bleche“ und „Ersetze Drei-Blech-
Verbindung durch zwei Zwei-Blech-Verbindungen“ weiter zu befolgen, was in der
Konsequenz zur dritten von der Beschwerdeführerin als patentfähig beanspruch-
ten Verfahrensvariante führen muss.


B. Da sich keines der Verfahren gemäß den vorliegenden Ansprüchen 1 als
patentfähig erweist, fehlt den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 4 die Grundlage.
Davon abgesehen hat die Prüfung der Gegenstände des nachgeordneten An-
spruchs 2 und der nebengeordneten Ansprüche 3 und 4 ergeben, dass sie eigen-
ständig ein Patent begründende Merkmale nicht zum Inhalt haben. Dies hat die
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfah-
rens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst Richter v. Zglinitzki kann
wegen Urlaubs nicht unter-
schreiben

Dr. Höchst
Dr. Fritze Dr. Schwenke



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