11 W (pat) 23/12  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




11 W (pat) 23/12
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent 10 2008 049 990

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 6. November 2017 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze
als Vorsitzendem, sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Wiegele und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Auf die am 1. Oktober 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Speichervorrichtung und Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung“

am 29. Juli 2010 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 25. Oktober 2011 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

- 3 -
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 nach
Hilfsantrag 1 vom 14. September 2016,

weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4
nach Hilfsantrag 2 vom 14. September 2016 beschränkt aufrecht-
zuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Gegenstände des angegriffenen Patents seien nicht
patentfähig (§ 21(1) Nr. 1 PatG). Zur Begründung verweist sie u. a. auf die Druck-
schrift

D1 US 3,024,936 A.

Zudem macht die Einsprechende die Widerrufsgründe gemäß § 21(1) Nr. 2 PatG
und § 21(1) Nr. 4 PatG geltend.


Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„ A1.1 Speichervorrichtung (1),
A1.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit Anschlusselementen (3) und
Befestigungselementen (4),
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dadurch gekennzeichnet, dass
A1.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließ-
pressteilen gebildet ist,
A1.4 wobei die an zumindest einem Fließpressteil angeordneten Anschlussele-
mente (3) und Befestigungselemente (4) ein gemeinsam mit dem Fließ-
pressteil während eines Fließpressprozesses gebildetes homogenes
Formteil sind,
A1.5 wobei die Befestigungselemente (4) axial nach innen und/oder außen
gerichtet sind.“


Der erteilte Patentanspruch 2 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„ A2.1 Speichervorrichtung (1),
A2.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit einem Anschlusselement (3)
und einem Befestigungselement (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
A2.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließ-
pressteilen gebildet ist,
A2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlussele-
ment (3) und das Befestigungselement (4) ein gemeinsam mit dem Fließ-
pressteil während eines Fließpressprozesses gebildetes homogenes
Formteil sind,
A2.5 wobei das Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen
gerichtet ist,
A2.6 wobei das Befestigungselement (4) ein Lagerelement, ein Bolzen, ein
Zapfen, ein Halteblech, eine Lasche und/oder eine Vertiefung ist,
A2.7 wobei die Vertiefung derart ausgebildet ist, dass diese zu einem sicheren
Halt des Speichervorrichtung (1) [sic] in ein zu dieser korrespondierendes
Gegenstück greift.“

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An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 3 bis 11 an.


Der erteilte Patentanspruch 12 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„ A12.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1) nach zumindest
einem der vorangehenden Ansprüche,
A12.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit wenigstens einem Anschluss-
element (3) und wenigstens einem Befestigungselement (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
A12.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren in einem Fließpress-
prozess erzeugten Fließpressteilen gebildet wird,
A12.4 wobei das wenigstens eine Anschlusselement (3) und das wenigstens
eine Befestigungselement (4) im Fließpressprozess als ein homogenes
Formteil gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet werden,
A12.5 wobei das wenigstens eine Befestigungselement (4) axial nach innen
und/oder außen gerichtet wird.“

An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 13 und 14 an.


Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet mit hinzugefügter Gliede-
rungsnummerierung:

„ B1.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1),
B1.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit Anschlusselementen (3) und
Befestigungselementen (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
B1.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren in einem Fließpress-
prozess erzeugten Fließpressteilen gebildet wird,
- 6 -
B1.4 wobei die an zumindest einem Fließpressteil Anschlusselement (3) und
Befestigungselemente (4) [sic] im Fließpressprozess als ein homogenes
Formteil gemeinsam mit dem Fließpressteil gebildet werden,
B1.5 wobei die Befestigungselemente (4) axial nach innen und/oder außen
gerichtet werden.“


Der Patentanspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1 mit hinzugefügter Gliederungs-
nummerierung lautet:

„ B2.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1),
B2.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit einem Anschlusselement (3)
und einem Befestigungselement (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
B2.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließ-
pressteilen gebildet wird,
B2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlussele-
ment (3) und das Befestigungselement (4) gemeinsam mit dem Fließ-
pressteil während eines Fließpressprozesses als homogenes Formteil
gebildet wird,
B2.5 wobei das Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen
gerichtet wird,
B2.6 wobei das Befestigungselement (4) als Lagerelement, Bolzen, Zapfen,
Halteblech, Lasche und/oder Vertiefung ausgebildet wird,
B2.7 wobei die Vertiefung derart ausgebildet wird, dass diese zu einem siche-
ren Halt der Speichervorrichtung (1) in ein zu dieser korrespondierendes
Gegenstück greift.“

An diesen Anspruch schließen sich die Unteransprüche 3 bis 12 an.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 entspricht jenem des Hilfsantrags 1.
- 7 -
Der Patentanspruch 2 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich durch die unter-
strichene Textpassage in Merkmal C2.4 von dem Merkmal B2.4 gemäß Hilfsan-
trag 1:

C2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlussele-
ment (3) und das Befestigungselement (4) gemeinsam mit dem Fließ-
pressteil während eines Fließpressprozesses als homogenes Formteil aus
einem kompakten Vormaterial gebildet wird.

An den Anspruch 2 schließen sich die Unteransprüche 3 und 4 an.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.


1. Das Streitpatent betrifft eine Speichervorrichtung umfassend einen Spei-
cherbehälter mit zumindest einem Anschlusselement und zumindest einem Befes-
tigungselement sowie ein Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung.

Gemäß der Beschreibung des Streitpatents können an Fügestellen zwischen Tief-
ziehteilen und/oder Rohren bzw. dem aus diesen Teilen gebildeten Speicherbe-
hälter und den Anschlusselementen Undichtigkeiten auftreten. Die Fügestellen
wiesen häufig eine geringe mechanische Festigkeit auf. Die Befestigung von An-
schlusselementen und Befestigungselementen an Speicherbehältern nach dem
Stand der Technik sei zeit-, kosten- und materialaufwändig (vgl. Abs. [0002],
[0003]).
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Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, Speichervorrich-
tungen anzugeben, welche sich durch einen einfachen Aufbau, eine hohe Stabili-
tät und dauerhafte Dichtigkeit auszeichnen, und ein Verfahren zur Herstellung der
Speichervorrichtungen anzugeben, welches einen geringen Zeit-, Kosten- und Ma-
terialaufwand ermöglicht (vgl. Abs. [0006]).

Als Lösung schlägt das Streitpatent vor, bei einer einen Speicherbehälter mit An-
schlusselementen und Befestigungselementen umfassenden Speichervorrichtung,
den Speicherbehälter aus einem oder mehreren Fließpressteilen zu bilden, wobei
an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlusselemente und Befesti-
gungselemente ein gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpress-
prozesses gebildetes homogenes Formteil sind (vgl. Abs. [0009]).

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus in der Fachrichtung
Fertigungstechnik/Umformtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von fließgepressten Speicherbehältern anzusehen.

Er entnimmt dem Streitpatent, dass Anschlusselemente zum Anschluss einer Me-
dienleitung im Sinne des Streitpatents als Gewinde und/oder Ventile (vgl. Abs.
[0002] und [0059]), bzw. Ventilanschlüsse, Gewindebolzen, Bohrungen mit Innen-
gewinde, verschließbare Einlassöffnungen und/oder Auslassöffnungen (vgl. Abs.
[0013]) ausgestaltet sein können. Nach fachmännischem Verständnis ergibt sich
daraus, dass ein patentgemäßes, beispielsweise als Bohrung mit Innengewinde
ausgebildetes Anschlusselement zugleich auch ein – als Vertiefung ausgebilde-
tes – Befestigungselement ist.


2. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der erteilten Ansprü-
che 2 und 12 sowie jeweils des Anspruchs 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2
sind nicht patentfähig.

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a) Die Speichervorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 2 und das auf die-
sen Anspruch rückbezogene Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung
gemäß dem erteilten Anspruch 12 sind nicht neu.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Druckschrift D1 seien die Merk-
male, wonach die Speichervorrichtung (1) … einen Speicherbehälter (2) mit
wenigstens einem … Befestigungselement (4) umfasst, wobei … das wenigstens
eine Befestigungselement (4) im Fließpressprozess als ein homogenes Formteil
gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet …[wird], und wobei das wenigstens
eine Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet wird,
nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen,
dass, wie beansprucht, das wenigstens eine Anschlusselement (3) als ein homo-
genes Formteil gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet …[wird].

Demnach sollen der aus Druckschrift D1 bekannte Speicherbehälter bzw. das
daraus hervorgehende korrespondierende Verfahren die Merkmale A2.2 bzw.
A12.2; A2.4, A2.5 bzw. A12.4 und A12.5 nicht aufweisen.

Das trifft nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gehen aus der Druckschrift D1
sowohl eine Speichervorrichtung als auch ein Verfahren zu deren Herstellung mit
sämtlichen in dem erteilten Anspruch 2 bzw. Anspruch 12 angegebenen Merkma-
len hervor.

Die Druckschrift D1 betrifft ebenso wie das angegriffene Patent unstreitig Spei-
chervorrichtungen und ein Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung
(vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 15, Sp. 2, Z. 64 bis 67) und offenbart somit die Merk-
male A2.1 bzw. A12.1 gemäß der jeweiligen Anspruchsgliederung.

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Die aus Druckschrift D1 bekannte Speichervorrichtung umfasst einen Speicherbe-
hälter (cylinder 10) mit einem aus einem Ansatz (protuberant boss 22) und Ventil
(valve 21) gebildeten Anschlusselement an einem äußeren Zylinder (outer cylin-
der 12) (vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 15, Sp. 3, Z. 4 bis 6, i. V. m. Fig. 1). Der Ansatz 22
erfüllt dabei sowohl die Kriterien eines patentgemäßen Anschlusselements als
auch Befestigungselements, Letzteres aufgrund der an seinem äußeren Ende
ausgebildeten, kreisrunden Vertiefung, die ersichtlich geeignet ist, in ein zu dieser
korrespondierendes Gegenstück zu einem sicheren Halt der Speichervorrichtung
zu greifen (vgl. Sp. 3 Z. 4 bis 6 i. V. m. Fig. 1 und 4). Das gleiche gilt für das aus
einem Ansatz 23 und einem Ventil 24 gebildete Anschlusselement an einem inne-
ren Zylinder (inner cylinder 15) (vgl. Sp. 3, Z. 6 bis 10 i. V. m. Fig. 1 und 2). Dass
die Speichervorrichtungen nach dem Stand der Technik und nach dem Streitpa-
tent insoweit übereinstimmen, zeigt sich bei einer Gegenüberstellung der Fig. 5 in
der Druckschrift D1 und der Fig. 2C in der Streitpatentschrift. Somit sind die Merk-
male A2.2 bzw. A12.2 und bereits auch die Merkmale A2.6 sowie A2.7 erfüllt.

Der Speicherbehälter gemäß der Druckschrift D1 besteht aus einem ersten Fließ-
pressteil (besagter outer cylinder 12) und einem zweiten Fließpressteil (besagter
inner cylinder 15) (formed in a single stage by impact extrusion), die miteinander
verbunden sind (vgl. Sp. 3, Z. 10 bis 12, Sp. 4, Z. 16 bis 26 i. V. m. Fig. 2 bis 5).
Somit treffen dort die Merkmale A2.3 bzw. A12.3 ebenso zu, was die Beschwer-
deführerin aber auch nicht bestreitet.

Das erste Fließpressteil mit dem ein erstes Anschlusselement und – wie bereits im
vorigen Abschnitt 1 dargelegt – zugleich ein erstes Befestigungselement darstel-
lenden nach außen gerichteten Ansatz sind in identischer Schraffur dargestellt
(vgl. Fig. 1 und 4). Daraus ist ersichtlich, dass sie zusammen ein homogenes
Formteil bilden. Das gilt ebenso für das zweite Fließpressteil mit dem nach innen
gerichteten Ansatz.

Damit treffen auch die übrigen Merkmale A2.4 und A2.5 bzw. A12.4 und A12.5 zu.
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b) Auch das Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung gemäß An-
spruch 2 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu.

Anspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer
Speichervorrichtung, deren Merkmale mit denen der Speichervorrichtung gemäß
dem erteilten Anspruch 2 vollständig übereinstimmen. Sowohl diese Speichervor-
richtung als auch ein Verfahren zu deren Herstellung sind – wie bereits darge-
legt – aus der Druckschrift D1 bekannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird
hinsichtlich der Übereinstimmungen der einzelnen Merkmale auf die obigen Aus-
führungen zum Hauptantrag verwiesen.

c) Das Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung gemäß An-
spruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht mehr neu.

Es unterscheidet sich von demjenigen gemäß Anspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1
durch die gegenüber Merkmal B2.4 präzisierte Angabe, dass das Vormaterial für
den Fließpressprozess kompakt sein soll (Merkmal C2.4).

Ein kompaktes Vormaterial ist in der Druckschrift D1 bereits beschrieben, nämlich
in Form eines flachen zylinderförmigen Rohlings (vgl. Sp. 3 Z. 10 bis 12).


3. Die erteilten Anspruchssätze und die Anspruchssätze nach den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 enthalten somit jeweils mindestens einen nicht rechtsbeständigen
Anspruch. Die weiteren nebengeordneten Ansprüche und die abhängigen Ansprü-
che sind Teil des jeweiligen Antrags, über den insgesamt zu entscheiden ist. In
ihnen sind jedoch ebenfalls keine patentfähigen Aspekte ersichtlich.

Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren von der Einsprechenden vorge-
brachten Widerrufsgründe.

- 12 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Fritze v. Zglinitzki Wiegele Dr. Schwenke


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