11 W (pat) 22/12  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 22/12
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
26. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2005 048 859.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke
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beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F01P des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. April 2012 aufgehoben und das Patent DE 10 2005 048 859
mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 26. Januar 2017, der
Beschreibung vom 26. Januar 2017 sowie den am 22. Dezem-
ber 2005 eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis 4 erteilt.


G r ü n d e

I.

Auf die am 12. Oktober 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene Patentanmeldung mit der nun lautenden Bezeichnung

„Gebläsekupplungs-Regelverfahren nach Art einer externen Regelung“

hat die Prüfungsstelle für Klasse F01P durch Beschluss vom 17. April 2012 die
Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die Gegenstände der
Patentansprüche ergäben sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech-
nik und seien daher nicht patentfähig.

Berücksichtigt wurden im Prüfungsverfahren die Druckschriften

D1 DE 38 10 174 A1
D2 EP 0 143 260 A2
D3 DE 103 07 106 B3
D4 EP 1 316 695 A1

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D5 JP 2 911 623 B2
D6 JP 2003-239 741 A
D7 JP 9-119 455 A
D8 JP 2005-205 936 A (Anmeldung JP 2004-11606)
D9 JP 2004-340 373 A (Anmeldung JP 2004-113606)
D11 EP 0 288 658 A1
D12 DE 195 19 377 A1 und
D13 DE 103 49 528 A1.

Der Senat hat im Zusatz zur Ladung die Druckschrift US 2003/0 172 883 A1 (D6a)
als Familienmitglied der JP 2003-239 741 A (D6) eingeführt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-
rin.

In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Fassungen der Patentansprüche und
der Beschreibung vorgelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 26. Ja-
nuar 2017 sowie mit der Beschreibung vom 26. Januar 2017 und
den am 22. Dezember 2005 eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis
4 zu erteilen.

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Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„1.1 Gebläsekupplung-Regelverfahren nach Art einer externen Regelung, in wel-
chem ein Ventilglied (9) durch einen Elektromagnet (11) aktiviert wird, um
das Ein/Aus eines Ölzirkulationsdurchtritts (7) zu regeln, und in welchem
die effektive Kontaktfläche von Öl in einem Drehmomentübertragungsspalt
zwischen der Antriebsseite (1) und der angetriebenen Seite erhöht/abge-
senkt wird, um die Rotationsdrehmomentübertragung von der Antriebsseite
zu der angetriebenen Seite zu regeln, wobei das Verfahren umfaßt:
1.2 - Regeln des Ein/Aus des Ventilglieds (9) durch eine Proportional-Integral-
Differential-Regelung auf der Basis von wenigstens einem Signal aus
einer Kühlflüssigkeitstemperatur eines Radiators (21), einer Gebläsege-
schwindigkeit (FS), einer Getriebeöltemperatur, einer Fahrzeuggeschwin-
digkeit, einer Motorgeschwindigkeit (ES), dem Kompressordruck einer
Klimaanlage (A/C) und einem Ein/Aus-Signals der Klimaanlage (A/C),
1.3 - Bestimmen der individuellen Verstärkungen der Proportional-Integral-
Differential-Regelung durch eine Verstärkungsmatrix, enthaltend eine
optimale Gebläsegeschwindigkeit (TFS), die durch eine Motorseite gefor-
dert wird, die tatsächlich gemessene Gebläsegeschwindigkeit (FS) und
die Motorgeschwindigkeit (ES) und
1.4 - Ausgabe eines Regelsignals, wobei die Proportional-Integral-Differential-
Regelung auf der Basis der bestimmten Verstärkungen erfolgt.“

Der geltende Patentanspruch 2 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„2.1 Gebläsekupplung-Regelverfahren nach Art einer externen Regelung, in wel-
chem ein Ventilglied (9) durch einen Elektromagnet (11) aktiviert wird, um
das Ein/Aus eines Ölzirkulationsdurchtritts (7) zu regeln, und in welchem
die effektive Kontaktfläche von Öl in einem Drehmomentübertragungsspalt
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zwischen der Antriebsseite (1) und der angetriebenen Seite erhöht/abge-
senkt wird, um die Rotationsdrehmomentübertragung von der Antriebsseite
zu der angetriebenen Seite zu regeln, wobei das Verfahren umfaßt:
2.2 - Regeln der Gebläsekupplung durch eine Proportional-Integral-Differen-
tiaI-Regelung durch ein Festlegen der oberen Grenzgeschwindigkeit für
eine optimale Gebläsegeschwindigkeit (TFS), die durch die Motorseite
gefordert wird, durch ein temporäres Stoppen eines Geschwindigkeitsre-
gelsignals des Gebläses (22) auf der Basis eines Geschwindigkeitsun-
terschieds zwischen der Motorgeschwindigkeit (ES), einer Gebläsege-
schwindigkeit (FS) und der optimalen Gebläsegeschwindigkeit (TFS),
durch ein temporäres Stoppen des Gebläsegeschwindigkeitsregelsignals
auf der Basis einer Motorbeschleunigung oder einer Fahrpedalpositions-
beschleunigung, oder durch ein Beschränken der Änderung in der opti-
malen Gebläsegeschwindigkeit auf der Basis einer Änderungsrate der
optimalen Gebläsegeschwindigkeit (TFS),
2.3 - Bestimmen der individuellen Verstärkungen der Proportional-Integral-
Differential-Regelung durch eine Verstärkungsmatrix, enthaltend die opti-
male Gebläsegeschwindigkeit (TFS), die tatsächlich gemessene Geblä-
segeschwindigkeit (FS) und die Motorgeschwindigkeit (ES) und
2.4 - Ausgabe eines Regelsignals, wobei die Proportional-Integral-Differential-
Regelung auf der Basis der bestimmten Verstärkungen erfolgt.“

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Gebläsekupplung-Regelverfahren
nach Art einer externen Regelung, in welchem die Gebläserotation zum Kühlen
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einer Verbrennungskraftmaschine eines Autos oder dgl. entsprechend einer Ände-
rung in der Umgebungstemperatur oder der Rotation geregelt werden (vgl. S. 1,
1. Abs. der Beschreibung).

In der Beschreibung der Patentanmeldung ist ausgeführt, dass in einem derartigen
Verfahren das Regeln der Gebläsekupplung durch eine Proportional-Integral-Diffe-
rentiaI-Regelung erfolge, wobei das Ein/Aus eines Ventils mittels eines Elektro-
magneten in Abhängigkeit von wenigstens einem Signal aus einer Radiatorkühl-
flüssigkeitstemperatur, einer Gebläsegeschwindigkeit einer Getriebeöltemperatur,
einer Fahrzeuggeschwindigkeit, einer Motorgeschwindigkeit, dem Kompressions-
druck einer Klimaanlage und einem Ein/Aus-Signal der Klimaanlage geregelt
werde (vgl. S. 2).

In einem anderen ähnlichen Verfahren erfolge das Regeln der Gebläsekupplung
durch eine Proportional-Integral-DifferentiaI-Regelung, durch ein Festlegen einer
oberen Grenzgeschwindigkeit für eine optimale Gebläsegeschwindigkeit, durch ein
temporäres Stoppen eines Geschwindigkeitsregelsignals des Gebläses auf der
Basis eines Geschwindigkeitsunterschieds zwischen einer Motorgeschwindigkeit,
einer Gebläsegeschwindigkeit und der optimalen Gebläsegeschwindigkeit, durch
ein temporäres Stoppen des Gebläsegeschwindigkeits-Regelsignals auf der Basis
einer Motorbeschleunigung oder einer Fahrpedalpositionsbeschleunigung oder
durch ein Beschränken der Änderung in der optimalen Gebläsegeschwindigkeit
auf der Basis einer Änderungsrate der optimalen Gebläsegeschwindigkeit (vgl.
S. 2, 3).

Es soll nun Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung sein, ein Regelungsver-
fahren bereitzustellen, welches eine verbesserte Regelbarkeit eines Gebläses auf-
weist, so dass die Kühleffizienz verbessert und die Gebläsegeräuschentwicklung
vermindert ist. Insbesondere soll das Regelungsverfahren in geeigneter Weise
Änderungen in einer nachgefragten bzw. erforderlichen Gebläsegeschwindigkeit,
einer Motordrehzahl und dem Zustand der Gebläsekupplung entsprechen, die
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Kilometerleistung und die Kühleffizienz einer Klimaanlage verbessern sowie Ge-
bläsegeräusche aufgrund eines Nachlaufens des Gebläses verhindern (vgl. S. 6,
1. und 2. Abs.).

Als Fachmann ist ein Mess- und Regelungstechniker mit Fachhochschulabschluss
oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Regelung von Ventilatoren und Gebläsen verfügt.

Im Wesentlichen bestehen die vorgeschlagenen Lösungen darin, bei bekannten
Gebläse-Viskositätskupplungen anstatt der dort vorgesehenen PID-Regelungen
mit konstanten Parametern – in der Anmeldung als Verstärkungen bezeichnet –
individuelle Parameter (Verstärkungen) vorzusehen, die durch eine Verstärkungs-
matrix bestimmt werden, enthaltend eine optimale Gebläsegeschwindigkeit, die
durch eine Motorseite gefordert wird, die tatsächlich gemessene Gebläsege-
schwindigkeit und die Motorgeschwindigkeit (Merkmale 1.3 bzw. 2.3).

2. Das Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag des angefochtenen Beschlusses wie folgt: Zur Vereinheitlichung von
Fachbegriffen wurden die Formulierungen „einer Geschwindigkeit oder Drehzahl
des Gebläses“ durch „Gebläsegeschwindigkeit“ und „Motorgeschwindigkeit oder
-drehzahl“ durch „Motorgeschwindigkeit“ ersetzt. Aus den mehreren zur Regelung
herangezogenen Signalen wurde die Ausführungsform mit „einer Fahrpedalpositi-
onsbeschleunigung“ gestrichen. Zudem wurden Bezugszeichen hinzugefügt. Das
im geltenden Patentanspruch 1 definierte Verfahren ist inhaltlich auch schon in
dem am 22. Dezember 2005 mit der deutschen Übersetzung eingereichten
Patentanspruch 1 enthalten.

Der geltende Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem mit der deutschen Über-
setzung am 22. Dezember 2005 eingegangenen Patentanspruch 2. Die ange-
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brachten Änderungen betreffen sprachliche Korrekturen, die Vereinheitlichung von
Fachbegriffen und das Hinzufügen von Bezugszeichen.

Analog zu den Änderungen in den Patentansprüchen wurde die Beschreibung
angepasst.

3. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind patentfähig.

a) Das Gebläsekupplung-Regelverfahren gemäß dem geltenden Patentan-
spruch 1 ist neu.

Aus keiner der berücksichtigten Druckschriften D1 bis D6, D6a, D7 und D11 bis
D13 ist ein Gebläsekupplung-Regelverfahren bekannt, welches alle Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Insbesondere das Bestimmen der indivi-
duellen Verstärkungen der Proportional-Integral-Differential-Regelung durch eine
Verstärkungsmatrix, enthaltend eine optimale Gebläsegeschwindigkeit (TFS), die
durch eine Motorseite gefordert wird, die tatsächlich gemessene Gebläsege-
schwindigkeit (FS) und die Motorgeschwindigkeit (ES), gemäß dem Merkmal 1.3
ist in keiner Druckschrift offenbart. Die Druckschriften D8 und D9 gehören nicht
zum Stand der Technik, denn sie sind erst nach dem für den Zeitrang der vorlie-
genden Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachte
japanische Patentanmeldungen.

b) Das Gebläsekupplung-Regelverfahren gemäß dem geltenden Patentan-
spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D13 ist in den Worten der Anmelderin eine Gebläsekupplung
bekannt mit einem Ventilglied, das durch einen Elektromagnet aktiviert wird, um
das Ein/Aus eines Ölzirkulationsdurchtritts zu steuern, und wobei die effektive
Kontaktfläche von Öl in einem Drehmomentübertragungsspalt zwischen der An-
triebsseite und der angetriebenen Seite erhöht/abgesenkt wird, um die Rotations-
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drehmomentübertragung von der Antriebsseite zu der angetriebenen Seite zu
steuern (vgl. Anspruch 1 und Fig. 1).

Hinweise auf den Aufbau und die Funktionsweise der Steuerung oder dass die
Steuerung durch eine Regelung zu ersetzen wäre, enthält die Druckschrift nicht.

Bekannt ist aus der Druckschrift D12 eine Kühlanlage mit elektrisch regelbaren
Stellglied 3 zur Beeinflussung der Kühlmitteltemperatur von Brennkraftmaschinen
in Kraftfahrzeugen. Im Ausführungsbeispiel ist das Stellglied als elektrisch beheiz-
bares Thermostatventil ausgebildet. Das Ansteuersignal des Stellgliedes ist das
Ausgangssignal eines PID-Reglers 4 (vgl. Sp. 3, Z. 54, 55 i. V. m. Fig. 1). Die
Regelparameter werden mittels Grundkennfeld und Korrekturkennfeld bzw. Kor-
rekturkennfeldern bestimmt. Das Grundkennfeld berücksichtigt vorzugsweise die
Ist-Kühlmitteltemperatur und die Brennkraftmaschinendrehzahl. In den Korrektur-
kennfeldern wird zumindest die Regeldifferenz, d. h. die Differenz zwischen Ist-
Kühlmitteltemperatur und Soll-Kühlmitteltemperatur berücksichtigt. In den Kennfel-
dern können weitere Betriebsparameter Berücksichtigung finden, u. a. die momen-
tane Stellung des Stellglieds, die Motorlast, die Fahrzeuggeschwindigkeit und der
Schaltzustand der Klimaanlage (vgl. Sp. 2, Z. 43 bis Sp. 3, Z. 4).

Mit dieser Regelung soll eine sehr genaue Anpassung der Parameter des Reglers
an die momentanen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges möglich sein (vgl.
Sp. 3, Z. 5 bis 8).

Auch wenn unterstellt wird – wie von der Prüfungsstelle angenommen –, dass ein
Fachmann für die Ansteuerung des Elektromagnets zur Aktivierung des Ventils
der aus der Druckschrift D13 bekannten Gebläsekupplung die in der Druck-
schrift D12 vorgeschlagene Regelung für das Stellglied in Erwägung zieht und
anwendet, führen derartige Überlegungen nicht zum beanspruchten Regelverfah-
ren.

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Abgesehen davon, dass bei der aus der Druckschrift D12 bekannten Regelung
Werte von Gebläsegeschwindigkeiten nicht einfließen, greift die beanspruchte Re-
gelung im Unterschied zur bekannten auf Absolutwerte in der Verstärkungsmatrix
(Kennfeld) zurück, nämlich die optimale Gebläsegeschwindigkeit und die tatsäch-
lich gemessene Gebläsegeschwindigkeit. Die bekannte Regelung verwendet eine
Regeldifferenz, konkret die Differenz zwischen der Soll-Kühlmitteltemperatur und
der Ist-Kühlmitteltemperatur. Dies hat erhebliche Konsequenzen.

Beispielsweise ergibt sich eine Differenz von 500 aus einer optimalen Gebläsege-
schwindigkeit (TFS) von 1500 und einer tatsächlich gemessenen Gebläsege-
schwindigkeit (ES) von 1000 ebenso wie aus einer optimalen Gebläsegeschwin-
digkeit (TFS) von 2500 und einer tatsächlich gemessenen Gebläsegeschwindig-
keit (FS) von 2000. Durch Berücksichtigung lediglich einer Differenz, wie es die
Druckschrift D12 lehrt, würde für beide Fälle die gleiche Korrektur und damit die
gleiche Verstärkung erfolgen. Hingegen werden bei der vorliegenden Anmeldung
die Absolutwerte verwendet, woraus sich unterschiedliche Verstärkungen erge-
ben, wie beispielhaft in Tabelle 2 für die optimale Gebläsegeschwindigkeit (TFS)
und die Motordrehzahl (ES) dargestellt.

Hinzu kommt, dass gemäß der Druckschrift D12 die Parameter des Reglers mit-
tels eines Grundkennfeldes und mindestens eines Korrekturkennfeldes ermittelt
werden (vgl. Ansprüche). Aus dem Grundkennfeld wird ein Vorsteuerwert ermittelt,
aus dem ersten Korrekturkennfeld ein erster Korrekturwert für den P-Anteil und
aus dem zweiten Korrekturkennfeld ein zweiter Korrekturwert für den I-Anteil des
PID-Reglers (vgl. Sp. 3, Z. 65 – Sp. 4 Z. 8). Im Gegensatz dazu ist in der vorlie-
genden Anmeldung keine Vorsteuerung vorgesehen. Die Parameter des PID-
Reglers werden jeweils aus einem dreidimensionalen Kennfeld, der unter Merk-
mal 1.3 definierten Verstärkungsmatrix bestimmt.

Gleiches gilt, wenn von der vom Senat in Betracht gezogenen Regelung nach der
Druckschrift D6a ausgegangen wird. Dort erfolgt zwar die Regelung auf Basis der
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gleichen Signale (vgl. z. B. Abs. [0044]) wie in vorliegender Anmeldung, jedoch
gibt es keine Hinweise bezüglich der Anpassung von Parametern des Reglers.
Sollte der Fachmann eine verbesserte Regelbarkeit eines Gebläses mittels ange-
passten Reglerparametern aufgrund der Vorschläge aus der Druckschrift D12
anstreben, gelangte er aus den weiter vorstehend genannten Gründen nicht zum
Anmeldungsgegenstand.

Dass die weiteren Druckschriften dem beanspruchten Gebläsekupplung-Regelver-
fahren nach Patentanspruch 1 patenthindernd entgegenstehen könnten, hat die
Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt. Der Senat sieht über-
dies keine Gründe, dass die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften das
Gebläsekupplung-Regelverfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nahele-
gen. Da sich zudem das beanspruchte Gebläsekupplung-Regelverfahren nicht aus
dem durchschnittlichen Fachwissen ergibt, beruht das Gebläsekupplung-Regelver-
fahren gemäß Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Gebläsekupplung-Regelverfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
daher patentfähig.

c) Nachdem auch das Gebläsekupplung-Regelverfahren nach dem nebenge-
ordneten Patentanspruch 2 das Merkmal „Bestimmen der individuellen Verstärkun-
gen der Proportional-Integral-Differential-Regelung durch eine Verstärkungsmatrix,
enthaltend die optimale Gebläsegeschwindigkeit (TFS), die tatsächlich gemessene
Gebläsegeschwindigkeit (FS) und die Motorgeschwindigkeit (ES)“ (Merkmal 2.3)
aufweist, ist auch das Gebläsekupplung-Regelverfahren nach Patentanspruch 2
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

d) Da die Gegenstände der Patentansprüche zweifellos gewerblich anwendbar
sind und die Patentanmeldung auch im Übrigen die formalen Erfordernisse erfüllt,
ist dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und das Patent mit den im
Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
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III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke


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