11 W (pat) 21/14  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:171218B11Wpat21.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 21/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
17. Dezember 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Patentanmeldung 10 2004 052 655.9

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch,
Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 23. Mai 2014 aufgehoben und ein Patent wird mit fol-
genden Unterlagen erteilt:

– Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag aus dem
Schriftsatz vom 10. September 2015;
– acht Seiten Beschreibung, wie in der mündlichen Verhand-
lung überreicht;
– Zeichnungen (Fig. 1A, 1B, 2) gemäß Offenlegungsschrift.


G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 23. Mai 2014 die am 29. Oktober 2004 eingereichte Patent-
anmeldung 10 2004 052 655.9 mit der Bezeichnung

„Drucküberwachungsgerät für Dieselpartikelfilter“

wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften

D1 DE 101 54 261 A1
D2 EP 1 273 338 A1
D3 FR 2 808 559 A1
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D4 JP 2002276422 A
D5 EP 1 072 763 A1
D6 Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 25. Auflage, Okto-
ber 2003, S. 547

genannt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2014 aufzuheben und ein
Patent mit den Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hauptantrag aus dem
Schriftsatz vom 10. September 2015, hilfsweise mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 8 aus demselben Schriftsatz, neue Beschreibung,
wie jeweils in der mündlichen Verhandlung überreicht, Zeichnun-
gen jeweils gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag als auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag neu und erfin-
derisch und somit auch patentfähig seien.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit hinzugefügter Gliederungsnum-
merierung:

1.0 Diagnosesystem mit:
1.1 einem Schadstoffbegrenzungssystem‚ welches
1.1a mindestens einen Partikelfilter umfasst,
1.1b wobei das Schadstoffbegrenzungssystem stromabwärts eines Ver-
brennungsmotors angekoppelt ist;
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1.2 nur einem Absolutdruck-Sensor zur Messung eines Abgasdrucks, wel-
cher ein den Abgasdruck nur stromaufwärts des Schadstoffbegren-
zungssystems anzeigendes Signal liefert; und
1.3 einem Computerspeichermedium mit einem darin kodierten Computer-
programm, welches umfasst:
1.3a einen Code für das Schätzen eines Druckabfalls über dem Partikelfil-
ter anhand von mindestens dem Sensorsignal,
1.3b wobei das Schätzen des Druckabfalls über dem Filter weiterhin auf
einem Luftdruck beruht;
1.3c wobei das Schadstoffbegrenzungssystem weiterhin einen stromauf-
wärts des Partikelfilters angekoppelten Oxidationskatalysator um-
fasst und
1.3d dass das Schätzen des Druckabfalls über dem Filter weiterhin auf
einem Modell eines Druckabfalls über dem Oxidationskatalysator
beruht.

Der Patentanspruch 12 nach Hauptantrag lautet mit hinzugefügter Gliederungs-
nummerierung:

12.0 Diagnoseverfahren für ein
12.1 stromabwärts eines Verbrennungsmotors angekoppeltes Abgasnachbe-
handIungssystem, welches
12.1.1 mindestens einen Partikelfilter und
12.1.2 einen stromaufwärts des Partikelfilters angekoppelten Oxidationska-
talysator umfasst,
wobei das Verfahren umfasst:
12.2 Messen eines Abgasdrucks stromaufwärts des Abgasnachbehand-
Iungssystems; und
12.3 Schätzen eines Druckabfalls über dem Partikelfilter anhand mindestens
12.3.1 des gemessenen stromaufwärtigen Abgasdrucks,
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12.3.2 eines Luftdrucks und
12.3.3 eines Modells eines Druckabfalls über dem Oxidationskatalysator.

Der Patentanspruch 18 nach Hauptantrag lautet mit hinzugefügter Gliederungs-
nummerierung:

18.0 Schadstoffbegrenzungssystem für einen Dieselmotor mit:
18.1 einem stromabwärts des Motors angekoppelten Oxidationskatalysator
18.2 einem stromabwärts des Oxidationskatalysators angekoppelten Parti-
kelfilter;
18.3 einem stromabwärts des Partikelfilters angekoppelten Mager-NOx-Filter
18.4 und einem Diagnosesystem nach Anspruch 1; und
18.5 einem Computer, welcher anhand
18.5.1 mindestens einer Messung eines Abgasdrucks stromaufwärts des
Oxidationskatalysators,
18.5.2 eines Luftdrucks und
18.5.3 eines Modells eines Druckabfalls über dem Oxidationskatalysator
18.6 einen Hinweis liefert, dass eine Partikelfilterregeneration erforderlich ist,
wobei der
18.7 Computer weiterhin den Partikelfilter als Reaktion auf den Hinweis
regeneriert.

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 11, 13 bis 17 gemäß Hauptantrag, der
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag sowie den weiteren Einzelheiten wird auf
die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

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II.

A.

Der Beschlusstenor war gemäß § 95 Abs. 1 PatG im Wege einer Berichtigung
dahingehend zu korrigieren, dass das Patent mit acht Seiten Beschreibung und
nicht etwa nur mit sieben Seiten, wie im Sitzungsprotokoll fälschlich vermerkt,
erteilt wird. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da der Senat
das Patent mit der neu überreichten Beschreibung gemäß Hauptantrag, die
unzweifelhaft acht Seiten umfasst, erteilen wollte. Eines selbständigen Berichti-
gungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung des Tenors in der hier zur
Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist ausreichend
(vgl. Busse/Schuster, PatG, 8. Aufl., § 95 Rn. 6). Darüber hinaus ist auch eine Be-
richtigung der im Protokoll enthaltenen, falsch verkündeten Entscheidungsformel
nicht angezeigt. Das Protokoll selbst ist nicht unrichtig und der falsch verkündete
Tenor nimmt im Übrigen auch nicht an der in § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m.
§ 165 ZPO geregelten Beweiskraft des Protokolls teil (vgl. Busse/Schuster,
a. a. O.).


B.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.


1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein System und ein Verfahren für das Über-
wachen eines Partikelfilters (PF) und insbesondere das Schätzen des Differenz-
drucks über dem PF anhand einer Absolutdruckmessung stromaufwärts der mit
der Brennkraftmaschine gekoppelten ersten Einrichtung zur Schadstoffbegren-
zung.

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Dieselmotoren können Partikelfilter (PF) zur Verringerung von Rußemissionen ver-
wenden. Diese Filter filtern Ruß, der in den durch den Filter strömenden Abgasen
enthalten sei. In regelmäßigen Abständen, wenn die Filter mit Ruß voll werden,
werden sie durch Anheben der Abgastemperatur auf einen Punkt, bei dem der
Ruß verbrannt werde, regeneriert. Auf diese Weise könne der Filter wieder Ruß
zurückhalten, und die Rußemissionen insgesamt werden reduziert.

Die Filterregeneration könne anhand des über dem Filter gemessenen Differenz-
drucks gesteuert werden. Je mehr Ruß sich ablagere, desto höher sei der gemes-
sene Differenzdruck. Aus dem Stand der Technik, siehe zum Beispiel das U.S.
Patent 6,405,528, sei es bekannt, den Differenzdruck über dem Filter durch ein
Paar stromaufwärts und stromabwärts des Partikelfilters positionierter Drucksen-
soren zu ermitteln. Sobald die Rußablagerung einen vorbestimmten Wert erreich-
ten, könne die Regeneration des Filters ausgelöst werden. Verwirklicht werde die
Filterregeneration durch Aufheizen des Filters auf eine Temperatur, bei welcher
Rußpartikel schneller verbrannt werden als sich neue Rußpartikel ablagerten, zum
Beispiel bei 400–600°C.

Die Erfinder dieser Anmeldung hätten beim vorbekannten Vorgehen einen Nach-
teil erkannt. Insbesondere müssten zur Ermittlung des Differenzdrucks über dem
Partikelfilter entweder zwei Absolutdrucksensoren oder ein Differenzdrucksensor
mit zwei Drucklaschen in der Nähe des Filters angeordnet werden, was zu hohen
Material- und Einbaukosten führe. Weiterhin seien die Drucksensoren durch die
Unterboden-Anordnung äußeren Wettereinflüssen ausgesetzt, wie zum Beispiel
Regen, Schnee, Schmutz und kalte Temperaturen, was deren Leistung herab-
setze. Diese Sensorbeeinträchtigung könne zu einer fehlerhaften Druckmessung
führen, was wiederum entweder eine zu häufige oder zu seltene Partikelfilterrege-
neration verursachen könne. Weiterhin könne eine herabgesetzte Sensorleistung
zu fehlerhaften Ermittlungen führen, so dass der Partikelfilter selbst in seiner Leis-
tung herabgesetzt sei, wodurch unnötige Kosten für einen Ersatzfilter verursacht
würden.
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Das zu lösende Problem soll daher sein, die Bestimmung des Differenzdrucks
eines Partikelfilters in einer Abgasanlage weniger störungsanfällig zu gestalten.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsol-
vent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen
verfügt. Als solcher kennt er die, je nach vorliegender Anforderung unterschiedlich
ausgestalteten Abgasanlagen mit den jeweils benötigten Komponenten der Ab-
gasanlage. Des Weiteren verfügt er über das theoretische Wissen der technischen
Strömungslehre und ist in der Lage, dieses Wissen im Rahmen von Bilanzglei-
chungen und gängigen Berechnungsmethoden und -modellen anzuwenden.


2. Der Hauptantrag ist zulässig.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in den ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen, dort in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4,
11 und 12 in Verbindung mit der Figur 2 offenbart. Der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 12 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 15, 12, 17 und 19. Der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 18 geht auf die ursprünglichen Ansprü-
che 24, 11 und 12 zurück.


3. Das Diagnosesystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist patent-
fähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Die Druckschriften D1, D2, D4 und D5 beschreiben jeweils Diagnosesysteme mit
stromabwärts eines Verbrennungsmotors angekoppelten Schadstoffbegrenzungs-
system, mit einem Partikelfilter sowie einem stromaufwärts des Partikelfilters
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angeordneten Oxidationskatalysator gemäß dem Merkmalskomplex 1.1. Keiner
dieser Druckschriften ist jedoch das Merkmal 1.3b zu entnehmen, dass das Schät-
zen eines Druckabfalls auf einem Luftdruck beruht.

Die Druckschrift D3 offenbart zwar ebenfalls ein Diagnosesystem mit einem
Schadstoffbegrenzungssystem, jedoch umfasst dieses keinen Oxidationskatalysa-
tor gemäß Merkmal 1.3c.

Die Druckschrift D6 beschreibt auf der Seite 547 den Druckverlust über einem
Schalldämpfer im Abgasstrang eines Verbrennungsmotors. Mit der Bestimmung
einzelner Druckwerte im Schadstoffbegrenzungssystem befasst sich die D6,
Seite 547, nicht.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-
keit (§§ 1, 4 PatG).

Als Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit kann die Druck-
schrift D1 angesehen werden.

Diese zeigt und beschreibt in den Fig. 1 und 3 sowie in den Absätzen [0017] und
[0019] ein Diagnosesystem eines Schadstoffbegrenzungssystems stromabwärts
eines Verbrennungsmotors (Brennkraftmaschine 10), mit einem Partikelfilter
(DPF 16b) und einem stromaufwärts des Partikelfilters angeordneten Oxidations-
katalysator (Kat 40), vgl. Merkmal 1.0 und Merkmalskomplex 1.1. Zur Messung
der Abgasdrücke sind gemäß Fig. 3 drei Absolutdrucksensoren (34, 42, 36) vorge-
sehen: zur Bestimmung des Abgasdrucks stromaufwärts des Oxidationskatalysa-
tors (Pupcat), im Spalt zwischen Oxidationskatalysator und Dieselpartikelfilter
(PupDPF) und stromabwärts des Dieselpartikelfilters (PdnDPF). Wie sich aus dem Pro-
grammablaufplan auf der Seite 7 sowie den Berechnungsvorschriften auf den Sei-
ten 4 und 5 der Druckschrift D1 ergibt, umfasst das dort offenbarte System auch
ein Computerspeichermedium mit einem darin kodierten Computerprogramm, das
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einen Code für das Schätzen eines Druckabfalls über dem Partikelfilter anhand
von mindestens dem Sensorsignal des Sensors stromauf des Oxidationskatalysa-
tors beruht (Merkmale 1.3, 1.3a). Auf den Drucksensor 42 zwischen dem Oxidati-
onskatalysator 40 und dem Partikelfilter 16b kann, wie in Absatz [0019] ausge-
führt, auch verzichtet werden, wenn der Druckabfall über den Katalysator 40
berechnet wird. Das Schätzen des Druckabfalls über dem Filter beruht demnach
auf einem Modell eines Druckabfalls über dem Oxidationskatalysator (Merk-
mal 1.3d). Weiter schlägt die D1 in Absatz [0036] vor, den Druck PdnDPF strom-
abwärts des DPF basierend auf dem Durchfluss W und der Temperatur TdnDPF
abzuschätzen. Die Druckschrift D1 offenbart somit ein Diagnosesystem, das,
abweichend von den in der Figur 3 gezeigten drei Absolutdrucksensoren 34, 36,
42, nur einen Absolutdruck-Sensor 34 zur Messung eines Abgasdrucks aufweist.
Dieser ist stromaufwärts des Schadstoffbegrenzungssystem angeordnet (Merk-
mal 1.2). Die Druckwerte PupDPF zwischen Oxidationskatalysator und Partikelfilter
und PdnDPF werden über ein Modell bzw. eine Berechnung bestimmt.

Ausgehend hiervon hatte der Fachmann keine Veranlassung, den Druckabfall
über dem Luftfilter mit einem Wert des Luftdrucks zu schätzen (Merkmal 1.3b).
Wie zur Druckschrift D1 dargelegt, werden die Drücke vor und nach dem Partikel-
filter PupDPF und PdnDPF bereits aus Berechnungen ermittelt bzw. geschätzt. Dem
Fachmann ist aus dieser Druckschrift somit bereits eine Lösung der gestellten Auf-
gabe offenbart.

Die D3 beschreibt zwar ein Diagnosesystem zu einem Schadstoffbegrenzungssys-
tem, das einen Partikelfilter umfasst, vgl. die Fig. 1 sowie Anspruch 1. Das Ab-
schätzen (de calcul d’une estimation) des Druckabfalls (la pression différentielle)
über dem Partikelfilter (filter à particules) beruht demgemäß auf einem Luftdruck
(mesurer la pression atmosphérique). Warum der Fachmann diese Vorgehens-
weise zur Bestimmung des Druckverlusts über dem Partikelfilter auf ein Diagnose-
system gemäß der Druckschrift D1 übertragen sollte, erschließt sich nicht. Denn
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die Druckschrift D1 offenbart, wie oben beschrieben, bereits eine Lösung zur Be-
stimmung des Druckverlusts über dem Partikelfilter.

Die weiteren Dokumente liegen noch weiter ab und können dem Fachmann daher
ebenfalls keine Anregung geben, in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 1 zu gelangen.


4. Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 12 und 18 sind ebenfalls
patentfähig.

Sowohl das Diagnoseverfahren für ein stromabwärts eines Verbrennungsmotors
angekoppeltes Abgasnachbehandlungssystem gemäß Anspruch 12 als auch das
Schadstoffbegrenzungssystem für einen Dieselmotor gemäß Anspruch 18 umfas-
sen das Schätzen des Druckabfalls über einem Partikelfilter anhand des gemesse-
nen stromaufwärtigen Abgasdrucks, eines Luftdrucks und eines Modells eines
Druckabfalls über dem Oxidationskatalysator. Da eine solche Ausgestaltung eines
Diagnosesystems mit einem Schadstoffbegrenzungssystem, wie oben unter Ab-
schnitt 3. beschrieben, patentfähig ist, ist auch ein entsprechendes Diagnosever-
fahren sowie Schadstoffbegrenzungssystem aus den gleichen Gründen wie der
Patentanspruch 1 patentfähig.


5. Die Unteransprüche 2 bis 11 bzw. 13 bis 17 betreffen jeweils vorteilhafte und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Diagnosesystems gemäß dem gel-
tenden Anspruch 1 bzw. des Diagnoseverfahrens gemäß dem geltenden An-
spruch 12. Ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden An-
spruch 1 bzw. 12 patentfähig.

- 12 -
III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst
ist aufgrund eines mehr-
wöchigen Erholungsur-
laubs an der Unterschrift
gehindert.

Eisenrauch
Eisenrauch Wiegele Gruber


Fa


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